Haushalts- und Kassenrecht von A-Z
Im kommunalen Haushalts- und Kassenwesen gibt es eine Fülle von Fachbegriffen, mit denen der Laie außerhalb der Verwaltung in aller Regel nichts anfangen kann. Aber auch langgediente Kämmereibedienstete können oft nicht auf Anhieb erklären, was man beispielsweise unter der unechten Deckungsfähigkeit versteht. Das Haushalts- und Kassenrecht ist zwar in erster Linie für die Bediensteten bei der Kämmerei und der Kasse interessant, es strahlt aber in die Fachämter aus. Deshalb sollte beispielsweise auch der Leiter des Tiefbauamts wissen, was begründende Unterlagen sind oder was eine Auszahlungsanordnung ist.
Ein wichtiger Teil der Kassenführung ist die Kontendisposition. Wer über Kreditaufnahmen und Geldanlagen bei Banken und Sparkassen entscheidet, muss die wichtigsten Fachbegriffe der Bankenwelt kennen. Angesprochen sind hier die Kämmerer und Kassenverwalter.
Nachfolgend werden die wichtigsten Begriffe aus den angesprochenen Bereichen kurz und knapp erläutert, allerdings ohne Anspruch auf Vollständigkeit.
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Ablieferung |
Die Abführung von Beträgen, beispielsweise durch eine Zahlstelle, an die Gemeindekasse |
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Abrechnung |
Der Nachweis einer Zahlstelle oder eines Handvorschusses gegenüber der Kasse über die Einnahmen und Ausgaben |
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Abschlagszahlung |
Eine als Ausgabe zu buchende Auszahlung zur teilweisen Erfüllung einer Verbindlichkeit, die der Höhe nach noch nicht feststeht und über die zu einem späteren Zeitpunkt eine Schlussrechnung folgt |
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Abschlussbuchungen |
Die für den kassenmäßigen Abschluss und die Haushaltsrechnung sowie die Vermögensrechnung des abgelaufenen Haushaltsjahres noch erforderlichen Buchungen einschließlich der Übertragungen in das folgende Haushaltsjahr, ausgenommen die Buchungen von Einzahlungen und Auszahlungen von Dritten oder an Dritte und der Sondervermögen mit Sonderrechnung |
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Abschreibung |
Wertmäßige Erfassung der tatsächlichen Abnutzung von betriebsnotwendigen Anlagen und Aufteilung auf die einzelnen Jahre entsprechend der Nutzung. Abschreibungen sind kalkulatorische Kosten in der Kostenrechnung |
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Absetzung |
Die Buchung einer Einzahlung bei einer Buchungsstelle für Ausgaben oder die Buchung einer Auszahlung bei einer Buchungsstelle für Einnahmen. Die Absetzungsbuchung durchbricht das Bruttoprinzip und ist nur bei folgenden Ausnahmen zulässig:
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Agio |
Kreditbeschaffungskosten als Aufgeld; Spanne, um den der Rückzahlungskurs über dem Kreditbetrag liegt (Beispiel: Rückzahlungskurs 104 % = Agio 4 %) |
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Aktiva |
Vermögen eines Unternehmens, bestehend aus Anlagevermögen und Umlaufvermögen |
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Allgemeine Rücklage |
Bestandteil des gemeindlichen Geldvermögens zur Finanzierung von Zukunftsaufgaben und zur Kassenverstärkung |
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Allgemeine Zahlungsanordnung |
Die schriftliche Anordnung für bestimmte mehrfach vorkommende Zahlungen anstelle einzelner Zahlungsanordnungen |
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Amortisation |
Ratenweise Tilgung eines Kredits nach einem festgelegten Plan |
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Änderungsanordnung |
Die Kassenanordnung, durch die Angaben in einer bereits erteilten Kassenanordnung geändert oder ergänzt werden |
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Anlagekapital |
Das für das Anlagevermögen von kostenrechnenden Einrichtungen gebundene Kapital (Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzüglich der Abschreibungen) |
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Anlagenachweis |
Vermögensverzeichnis über unbewegliche und bewegliche Sachen sowie über grundstücksgleiche Recht, die kostenrechnenden Einrichtungen dienen. Nicht aufzunehmen sind die geringwertigen Wirtschaftgüter |
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Anlagevermögen |
Die Teile des Vermögens, die dauernd der Aufgabenerfüllung dienen, a) unbewegliche Sachen b) bewegliche Sachen mit Ausnahme der geringwertigen Wirtschaftsgüter im Sinne des Einkommensteuergesetzes c) dingliche Rechte d) Beteiligungen sowie Wertpapiere, die die Gemeinde zum Zweck der Beteiligung erworben hat e) Forderungen aus Darlehen, die die Gemeinde aus Mitteln des Haushalts in Erfüllung einer Aufgabe gewährt hat f) Kapitaleinlagen der Gemeinde in Zweckverbänden oder anderen kommunalen Zusammenschlüssen g) das von der Gemeinde in ihre Sondervermögen mit Sonderrechnung eingebrachte Eigenkapital |
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Anleihen |
Sammelbegriff für festverzinsliche, langfristige Schuldverschreibungen, z. B. Bundesanleihen |
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Annuitätenkredit |
Während der ganzen Laufzeit des Kredits bleibt die jährliche Gesamtbelastung für die Verzinsung und Tilgung gleich. Der Zinsanteil wird dadurch immer kleiner und der Tilgungsanteil immer größer (sog. progressive Tilgung) |
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Anordnung |
Die vom Anordnungsberechtigten erteilte schriftliche Weisung, Buchungen in den Büchern der Gemeindekasse vorzunehmen oder Wertgegenstände anzunehmen oder auszuliefern und darüber den Nachweis zu führen |
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Anordnungsberechtigter |
Der zur Unterzeichnung von Kassenanordnungen Berechtigte. Anordnungsbefugt ist kraft Gesetzes der Bürgermeister, der seine Zuständigkeit auf Bedienstete delegieren kann |
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Ausgaben |
Auszahlungen, die im Sachbuch zu buchen sind |
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Auslieferungsanordnung |
Die schriftliche Anordnung, verwahrte Wertgegenstände auszuliefern und die Auslieferung zu buchen |
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Auszahlung |
Zahlungen, die von der Kasse oder Zahlstelle bar oder unbar geleistet werden, einschließlich der Verrechnungen |
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Auszahlungsanordnung |
Siehe Zahlungsanordnung |
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Auszahlungsnachweis |
Als Auszahlungsnachweis bei Barauszahlungen ist immer eine Quittung vorgeschrieben. Bei unbaren Auszahlungen ist auf der Auszahlungsanordnung anzugeben, an welchem Tag und auf welche Weise die Zahlung geleistet wurde |
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Außerordentliche Tilgung |
Die über die ordentliche Tilgung (siehe dort) hinausgehende Rückzahlung eines Darlehens einschließlich einer Umschuldung |
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Außerplanmäßige Ausgaben |
Soll-Ausgaben, für deren Zweck im Haushaltsplan keine Mittel veranschlagt und keine Haushaltsausgabereste aus den Vorjahren verfügbar sind |
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Baisse |
Über längere Zeit andauernde, starke Kursrückgänge an der Börse |
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Bankleitzahl |
Achtstellige Nummer jedes Kreditinstituts zur schnellen und reibungslosen Abwicklung des Zahlungsverkehrs; sie entspricht in ihrer Funktion etwa der Postleitzahl |
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Bankschuldverschreibung |
Von Kreditinstituten ausgegebene Schuldverschreibung, z. B. Inhaberschuldverschreibung der Sparkassen |
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B.a.w.-Klausel |
Klausel im Kreditvertrag, wonach der zunächst vereinbarte Zinssatz nicht für die gesamte Laufzeit des Kredits fest ist, sondern durch das Kreditinstitut geändert werden kann (b.a.w. = bis auf weiteres) |
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Bargeld |
Münzen, Banknoten und fremde Geldsorten |
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Barzahlung |
Zahlungen, die durch Übergabe oder Übersendung von Bargeld bewirkt werden; als Barzahlungen gelten auch Zahlungen durch Übergabe von Schecks und von Wechseln |
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Baumaßnahmen |
Neu-, Erweiterungs- und Umbauten sowie die Instandsetzung von Bauten, soweit sie nicht der Unterhaltung baulicher Anlagen dient |
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Begründende Unterlagen |
Unterlagen, aus denen sich der Zahlungsgrund ergibt, beispielsweise Rechnung, Auftragsbestätigung, Kaufvertrag, Protokollauszug; im Baubereich vor allem Berechnungen, Unternehmerrechnungen, Aufmaße, Rapportzettel usw. |
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Beleg |
Jede Buchung ist durch einen Beleg nachzuweisen. Der Beleg besteht aus der Kassenanordnung, dem Auszahlungsnachweis und den begründenden Unterlagen |
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Beschränkte Ausschreibung |
Ausnahmsweiser Verzicht auf eine öffentliche Ausschreibung bei der Vergabe von Aufträgen, sofern die Natur des Geschäfts oder besondere Umstände dies rechtfertigen. Eine beschränkte Zahl von Unternehmern wird aufgefordert, ein Angebot einzureichen |
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Bestandsverzeichnis |
Vermögensverzeichnis über bewegliche und unbewegliche Sachen sowie über grundstücksgleiche Rechte, soweit sich die Bestände nicht aus den Anlagenachweisen ergeben |
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Bewirtschaftung |
Das Eingehen von Verpflichtungen der Gemeinde, beispielsweise durch den Abschluss eines Kaufvertrags und die Geltendmachung von Forderungen, beispielsweise Abschluss eines Mietvertrags |
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Bewirtschaftungsbefugnis |
Ermächtigung zum Verfügen (Bewirtschaften) über Haushaltsmittel. Steht kraft Gesetzes dem Bürgermeister zu, der seine Bewirtschaftungsbefugnis auf Mitarbeiter delegieren kann |
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Bezogener |
Beim Wechsel der Schuldner, beim Scheck die Bank des Ausstellers |
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Bilanz |
Auf Schluss des Geschäftsjahres bezogener Gesamtabschluss des Rechnungswesens eines Unternehmens |
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Bruttoinvestitionsrate |
Auch Zuführung zum Vermögenshaushalt genannt. Das sind alle überschüssigen Mittel des Verwaltungshaushalts, die an den Vermögenshaushalt übergeben und dort zur Deckung von Investitionen verwendet werden |
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Bruttoprinzip |
Wichtiger Haushaltsgrundsatz: Die Einnahmen und Ausgaben sind im Haushaltsplan in voller Höhe und getrennt voneinander zu veranschlagen |
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Buchung |
Die Aufzeichnung der einzelnen buchungspflichtigen Vorgänge und erläuternden Angaben in den Büchern der Gemeindekasse |
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Buchungsstelle |
Das ist die Stelle, an der die Buchung im Sachbuch vorgenommen wird. Die Buchungsstelle bestimmt sich nach der Ordnung des Haushaltsplans |
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Buchungstag |
Der Tag, an dem die buchungspflichtigen Vorgänge in die Bücher eingetragen werden |
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Als Bürge verpflichtet man sich gegenüber dem Gläubiger eines Dritten, für die Verbindlichkeiten des Dritten einzustehen. Für die Gemeinden kommt in aller Regel nur die Ausfallbürgschaft in Betracht, bei der der Gläubiger zunächst gegen den ursprünglichen Schuldner vorgehen muss |
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Dauerauftrag |
Auftrag des Kunden an seine Bank, in regelmäßigen Zeitabständen wiederkehrende Zahlungen, z. B. die Miete, auszuführen |
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Deckungsreserve |
Veranschlagungsstelle im Verwaltungshaushalt zur Abdeckung von über- oder außerplanmäßigen Ausgaben |
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Depot |
Die Verwaltung von Wertpapieren bei einem Kreditinstitut |
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Depotgebühr |
An die Kreditinstitute zu zahlende Gebühr für die Verwaltung von Wertpapieren |
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Dienstanweisung für die Gemeindekasse |
Regelung der besonderen Aufgaben und Pflichten im Bereich des Kassenwesens in Ergänzung der Gemeindekassenverordnung |
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Disagio |
Prozentualer Abzug von der vereinbarten Kreditsumme (Beispiel: Auszahlungskurs 98 % = Disagio 2 %) |
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Doppik |
Kaufmännische doppelte Buchführung im Rechnungswesen der Privatwirtschaft |
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Durchlaufende Gelder |
Beträge, die für einen Dritten lediglich vereinnahmt und verausgabt werden |
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Echte Deckungsfähigkeit |
Mittel für einen bestimmen Einzelzweck dürfen für einen anderen Einzelzweck verwendet werden. Man unterscheidet: a) gegenseitige Deckungsfähigkeit, wobei die bei der einen Haushaltsstelle ersparten Mittel zur Deckung des Mehrbedarfs einer anderen Haushaltsstelle verwendet werden und umgekehrt; b) einseitige Deckungsfähigkeit, wobei die bei einer Haushaltsstelle ersparten Mittel zur Deckung des Mehrbedarfs bei einer andern Haushaltsstelle verwendet werden, aber nicht umgekehrt |
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Effektivzins |
Bezeichnung für den Zinssatz, der die effektiven (tatsächlichen) Kosten des Kredits ausdrückt. Für die exakte Berechnung müssen die Faktoren Nominalzins, Auszahlungskurs, Laufzeit, Termine für den Schuldendienst und die Tilgungsform berücksichtigt werden |
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Eigenbetrieb |
Wirtschaftliches Unternehmen der Gemeinde ohne eigene Rechtspersönlichkeit, das nach dem Eigenbetriebsrecht geführt wird |
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Einheitskasse |
Als einzig zulässige Gemeindekasse, bei der alle Kassengeschäfte zusammengefasst sind. Aus organisatorischen Gründen kann die Gemeindekasse in die Hauptkasse und in Zahlstellen gegliedert sein |
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Eingang vorbehalten |
Gutschrift von Schecks auf dem Konto der Gemeindekasse unter dem Vorbehalt der Einlösung durch die bezogene Bank (Abkürzung: E.v.) |
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Einlagen |
Guthaben auf den Konten bei Kreditinstituten. Man unterscheidet Sicht-, Termin- und Spareinlagen. (Vgl. dazu auch Einlagensicherung kommunaler Geldanlagen) |
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Einlieferungsanordnung |
Die schriftliche Anordnung, Wertgegenstände anzunehmen und die Einlieferung zu buchen |
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Einnahmen |
Einzahlungen, die im Sachbuch zu buchen sind |
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Einzahlungen |
Zahlungen, die bei der Kasse oder Zahlstelle bar oder unbar eingehen, einschließlich der Verrechnungen |
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Einzahlungsquittung |
Beweismittel über die Einzahlung bei der Gemeindekasse. Bei Barzahlung ist dem Einzahler immer eine Quittung zu übergeben |
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Einzahlungstag |
Der Tag, an dem die Einzahlung als bewirkt gilt |
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Einzelveranschlagung |
Die Veranschlagung aller Einnahmen und Ausgaben nach dem Gliederungs- und Gruppierungsplan |
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Einziehung von Einnahmen |
Die Einleitung und Durchführung der Vollstreckung im Verwaltungswege oder nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung |
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Empfangsberechtigter |
Die in der Kassenanordnung bezeichnete Person, an die die Zahlung zu leisten oder der Wertgegenstand auszuliefern ist |
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Erhebung von Einnahmen |
Die Annahme angeordneter Einnahmen und das Anfordern rückständiger Beträge durch Mahnung |
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Erlass |
Endgültiger Verzicht auf einen Anspruch, durch den die Forderung erlischt |
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Ersatzdeckungsmittel |
Wenn die Zuführung an den Vermögenshaushalt geringer ist als die Kreditbeschaffungskosten und die ordentlichen Tilgungen, ist die Gesetzmäßigkeit der Haushaltssatzung trotzdem gewahrt, wenn Ersatzdeckungsmittel zur Verfügung stehen. Darunter versteht man die Einnahmen aus der Veränderung des Anlagevermögens, Entnahmen aus Rücklagen, Zuweisungen, Beiträge und ähnliche Entgelte |
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Fälligkeitstag |
Der Tag, an dem die Zahlung nach Gesetz oder Vertrag bewirkt sein muss |
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Fehlbetrag |
Der Betrag, um den unter Berücksichtigung der Haushaltsreste die Soll-Ausgaben in der Haushaltsrechnung höher sind als die Soll-Einnahmen |
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Festgelder |
Einlagen bei einem Kreditinstitut mit einer im voraus vereinbarten Laufzeit und einem festen Zinssatz während der Laufzeit |
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Feststellung |
Die Bescheinigung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit in Kassenanordnungen und den begründenden Unterlagen |
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Fiduziarische Stiftung |
Rechtsgeschäft oder Verfügung, wodurch der Gemeinde Vermögensgegenstände mit der Auflage zugewiesen sind, sie zu einem stiftungsmäßigen Zweck zu verwenden |
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Finanzierungsfolgekosten |
Aufwendungen für Zinsen und Tilgung für Investitionskredite |
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Finanzplan |
Übersicht über die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben für einen fünfjährigen Zeitraum (mittelfristige Finanzplanung) |
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Folgekosten |
Künftige Kosten einer Investitionsmaßnahme, bestehend aus Betriebs- und Unterhaltungskosten sowie Schuldendienst |
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Form der Bücher |
Die Buchführung ist in zwei Formen zulässig, nämlich als Speicherbuchführung und als visuell lesbare Buchführung. Welche Buchführungsform eine Gemeinde wählt, bleibt ihr überlassen |
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Freihändige Vergabe |
Ausnahmsweiser Verzicht auf eine öffentliche Ausschreibung bei der Vergabe von Aufträgen, sofern die Natur des Geschäfts oder besondere Umstände dies rechtfertigen. Die Leistung wird ohne förmliches Verfahren vergeben |
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Fremde Kassengeschäfte |
Beauftragung der Gemeindekasse, die Kassengeschäfte eines Dritten, beispielsweise eines Zweckverbands, zu erledigen |
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Der Erwerb von Wertpapieren und Forderungen aus Mitteln des Kassenbestands oder aus den den Rücklagen zugewiesenen Mitteln |
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Geldmarkt |
Bezeichnung für den Handel von kurzfristigen Geldausleihungen, z. B. Tagesgeld, Monatsgeld |
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Geldmarktfonds |
Ein Investmentfonds für die kurzzeitige Anlage von Geld, i. d. R. für nicht länger als1 Jahr |
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Genehmigungspflicht |
In der Gemeindeordnung vorgeschriebenes Verfahren, wonach die Rechtsaufsichtsbehörde bestimmte Rechtsgeschäfte der Gemeinde genehmigen muss. Ohne Genehmigung ist das Rechtsgeschäft nichtig |
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Geringwertige Wirtschaftsgüter |
Begriff des Einkommensteuerrechts. Es sind Gegenstände bis zu einem Anschaffungswert von 410 € (ohne Mehrwertsteuer) |
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Gesamtbetragskredit |
Der Kredit wird am Ende der Laufzeit im Gesamtbetrag zur Rückzahlung fällig. Laufende Tilgungen finden nicht statt |
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Gesamtdeckungsprinzip |
Wichtiger Haushaltsgrundsatz: Im Verwaltungshaushalt und im Vermögenshaushalt dienen alle Einnahmen insgesamt zur Deckung aller Ausgaben |
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Gewährvertrag |
Vertragliche Verpflichtung, für einen bestimmten Erfolg zu sorgen und dafür einzutreten |
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Gliederung |
Aufteilung des Verwaltungshaushalts und des Vermögenshaushalts nach Aufgabenbereichen in Einzelpläne, Abschnitte und Unterabschnitte |
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Gruppierung |
Aufteilung der Einnahmen und Ausgaben nach ihren Arten in Hauptgruppen, Gruppen und Untergruppen |
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Gutschrift |
Verbuchung eines Guthabens auf dem Konto der Gemeindekasse |
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Habenzinsen |
Zinsen, die von den Kreditinstituten für die Guthaben ihrer Kunden gezahlt werden |
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Handvorschuss |
Zahlstelle besonderer Art, in der ein zur Leistung geringfügiger barer Auszahlungen zur Verfügung gestellter Betrag verwaltet wird, beispielsweise für Porto |
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Hausbank |
Die Bank, mit der die Gemeinde den überwiegenden Teil ihrer Bankgeschäfte abwickelt |
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Hausse |
Länger anhaltender starker Kursanstieg an der Börse |
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Haushaltsrechnung |
Bestandteil der Jahresrechnung. Nachweis über die haushaltsmäßigen Vorgänge des Haushaltsjahres. Es wird ersichtlich, inwieweit der Haushaltsplan tatsächlich vollzogen wurde |
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Haushaltsreste |
Einnahme- und Ausgabeansätze, die in das folgende Jahr übertragen werden |
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Haushaltsvermerke |
Einschränkende oder erweiternde Bestimmungen zu Ansätzen des Haushaltsplans (z. B. Vermerke über Deckungsfähigkeit, Übertragbarkeit, Zweckbindung) |
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Haushaltswirtschaftliche Sperre |
Beschluss des Gemeinderats zur Sicherung des Haushaltsausgleichs bei ungünstiger Entwicklung der Gemeindefinanzen |
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Interimszeit |
Fortführung der Haushaltswirtschaft im neuen Jahr ohne rechtskräftigen Haushaltsplan im Vorgriff auf die noch zu erlassende Haushaltssatzung (vorläufige Haushaltsführung) |
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Investitionen |
Ausgaben im Vermögenshaushalt für die Veränderung des Anlagevermögens |
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Investitionsfördernde Maßnahmen |
Zuweisungen, Zuschüsse und Darlehen für Investitionen Dritter und für Investitionen der Sondervermögen mit Sonderrechnung |
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Investitionsprogramm |
Übersicht zum Finanzplan über die voraussichtlichen Investitionen und Investitionshilfen der Gemeinde |
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Ist-Ausgaben |
Die kassenmäßigen Ausgaben der Kasse |
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Ist-Einnahmen |
Die kassenmäßigen Einnahmen der Kasse |
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Jahresrechnung |
Besteht aus der Kassenrechnung, der Haushaltsrechnung und der Vermögensrechnung und zeigt den zahlenmäßigen Vollzug des Haushaltsplans |
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Kalkulatorische Kosten |
Abschreibung und Kapitalverzinsung bei kostenrechnenden Einrichtungen |
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Kameralistik |
Auch Verwaltungsbuchführung genannt. Sie ist die derzeit geltende Buchführung für die kommunale Haushaltswirtschaft. Es gibt Bestrebungen, bei den Gemeinden die Kameralistik durch die kaufmännische Buchführung abzulösen |
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Kapitalmarktzins |
Zinsniveau für langfristiges Kapital; durchschnittliche Effektivverzinsung längerfristiger Schuldverschreibungen |
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Kasse |
Die Organisationseinheit, die als Teil der Gemeinde Zahlungen annimmt und leistet, Buchungen vornimmt und Rechnung legt |
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Kassenanordnung |
Die schriftliche Anordnung, Einnahmen anzunehmen oder Ausgaben zu leisten, Buchungen vorzunehmen sowie Wertgegenstände anzunehmen oder auszuliefern und darüber den Nachweis zu führen |
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Kassenbehälter |
verschließbare Behälter und bauliche Einrichtungen zur Aufbewahrung von Zahlungsmitteln und sonstiger sicher aufzubewahrender Gegenstände |
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Kassenbestandsverstärkung |
Die Aufnahme eines Kassenkredits (entweder als Kontokorrentkredit oder als Festbetragskredit) zur Überbrückung eines vorübergehenden Zahlungsengpasses |
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Kassenfehlbetrag |
Der Betrag, um den der Kassen-Ist-Bestand geringer ist als der Kassen-Soll-Bestand |
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Kassen-Ist-Bestand |
Die Summe aller Zahlungsmittel (Bargeld, Schecks, Wechsel) und der Bestände auf Konten der Gemeindekasse oder Sonderkasse mit Ausnahme der Geldanlagen |
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Kassenmäßiger Abschluss (Kassenrechnung) |
Bestandteil der Jahresrechnung. Nachweis über die kassenmäßigen Vorgänge des Haushaltsjahres |
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Kassenprüfer |
Der mit der Durchführung der Kassenprüfung beauftragte Bedienstete im Rahmen der örtlichen und überörtlichen Prüfung |
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Kassenreste |
Die Beträge, um die die Soll-Einnahmen höher sind als die Ist-Einnahmen (Kasseneinnahmereste) oder die Soll-Ausgaben höher sind als die Ist-Ausgaben (Kassenausgabereste) und die in einem späteren Haushaltsjahr zu zahlen sind |
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Kassen-Soll-Bestand |
Der Unterschiedsbetrag zwischen Einzahlungen und Auszahlungen des Tages unter Berücksichtigung des Kassen-Soll-Bestands der vorhergehenden Abschlusstages |
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Kassenüberschuss |
Der Betrag, um den der Kassen-Ist-Bestand den Kassen-Soll-Bestand übersteigt |
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Kassenverlust |
An den Kassenverwalter darf eine Kassenverlustentschädigung für eventuelle Kassenfehlbeträge nicht mehr gezahlt werden |
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Kassenwirksamkeitsprinzip |
Wichtiger Haushaltsgrundsatz: Einnahmen und Ausgaben dürfen nur in Höhe der im Haushaltsjahr voraussichtlich eingehenden und zu leistenden Beträge im Haushaltsplan veranschlagt werden |
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Kaufpreisforderung |
Erlös aus einer Vermögensveräußerung, die der Käufer erst in einem dem Verkauf folgenden Haushaltsjahr zahlen muss. Rechtlich handelt es sich um eine Stundung |
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Kaufpreisschuld |
Kosten für den Erwerb eines Vermögensgegenstands, die die Gemeinde erst in einem dem Erwerb folgenden Haushaltjahr zahlen muss |
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Konditionen |
Geschäftsbedingungen, beispielsweise für die Gewährung von Krediten |
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Kontogegenbuch |
Nachweis über den Bestand und die Veränderungen auf den Girokonten der Gemeindekasse. Abstimmung mit den Kontoauszügen ist täglich erforderlich |
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Kontokorrentkredit |
Form des Kassenkredits, bei dem der Gemeinde eine bestimmte Kreditlinie eingeräumt wird, in deren Rahmen sie jederzeit die Kreditmittel in Anspruch nehmen und das Girokonto überziehen kann |
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Kostenrechnende Einrichtungen |
Oberbegriff für diejenigen öffentlichen Einrichtungen, die in der Regel ganz oder zum Teil aus Entgelten für ihre Leistungen finanziert werden |
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Kostenrechnung |
Darstellung aller Kosten, geordnet nach – Kostenarten – Kostenstellen – Kostenträgern |
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Kredite |
Das unter der Verpflichtung zur Rückzahlung von Dritten oder von Sondervermögen mit Sonderrechnung aufgenommene Kapital mit Ausnahme der Kassenkredite |
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Kredite im Deckungsbereich |
Darunter versteht man die im Vermögenshaushalt eingesetzten langfristigen Schulden zur Finanzierung der Ausgaben |
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Kredite im Kassenbereich |
Sie dienen der Aufrechterhaltung der Zahlungsfähigkeit der Gemeindekasse, wenn die Ausgaben höher als die Einnahmen und eingeplante Deckungsmittel noch nicht eingegangen sind. Diese Kassenkredite sind kurzfristig |
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Kreditfinanzierungsverbot |
Kredite sind nur für investive Ausgaben zulässig. Verbrauchsausgaben des Verwaltungshaushalts, die ordentliche Kredittilgung und die Zuführung zur Rücklage dürfen nicht über Kredite finanziert werden |
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Kreditinstitute |
Oberbegriff für alle Unternehmen, die Bankgeschäfte im Sinne des Gesetzes über das Kreditwesen betreiben, wie Banken und Sparkassen |
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Kreditlaufzeit |
Die Kredite werden unterschieden in – kurzfristige Kredite bis zu 4 Jahren Laufzeit – mittelfristige Kredite von über 4 bis 10 Jahren Laufzeit – langfristige Kredite mit mehr als 10 Jahren Laufzeit |
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Kreditsicherungsverbot |
Das Wesen des Kommunalkredits besteht darin, dass dem Kreditinstitut keine Sicherheit bestellt wird |
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Kündigungsgeld |
Einlage mit einer vereinbarten Kündigungsfrist. Bis zu ihrer Kündigung ist sie unbefristet |
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Kurs |
Preis, der sich durch Angebot und Nachfrage für Wertpapiere an den Börsen bildet |
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Lastschrifteinzug |
Die vom Empfangsberechtigten mit Ermächtigung des Zahlungspflichtigen veranlasste Belastung eines Betrages auf einem Girokonto des Zahlungspflichtigen und die entsprechende Gutschrift auf dem Girokonto des Empfangsberechtigten |
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Leasing |
Mietweise Überlassung beweglicher oder unbeweglicher Vermögensgegenstände zur Nutzung durch den Leasingnehmer in Verbindung mit weiteren vertraglichen Leistungen |
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Lineare Abschreibung |
Abschreibungsmethode, bei der jährlich immer der gleiche Prozentsatz der Anschaffungskosten für die gesamte Nutzungsdauer abgeschrieben wird |
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Mindestbetrag der allgemeinen Rücklage |
Dient der Aufrechterhaltung der Kassenliquidität. Als Betriebsmittel der Kasse muss mindestens ein Betrag in Höhe von 2 % der Ausgaben des Verwaltungshaushalts nach dem Durchschnitt der drei vorangegangenen Jahre vorhanden sein |
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Mindestzuführung |
Auch Regelzuführung zum Vermögenshaushalt genannt. Das kommunale Wirtschaftsrecht geht davon aus, dass die Zuführung des Verwaltungshaushalts an den Vermögenshaushalt ausreichen soll, die ordentlichen Tilgungen und die Kreditbeschaffungskosten zu decken |
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Monatsgeld |
Festgeld für 30 Tage und Einlagen mit monatlicher Kündigung |
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Nachdeckung |
Auch Nachfinanzierung genannt. Darunter versteht man Kredite zur Finanzierung von Investitionen. Sie belasten künftige Jahre mit Finanzierungsfolgekosten |
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Nettoinvestitionsrate |
Wenn man von der Bruttoinvestitionsrate die Kredittilgungen und Kreditbeschaffungskosten abzieht, ergibt sich die Nettoinvestitionsrate. Das ist der Betrag, der tatsächlich für Investitionen zur Verfügung steht |
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Niederschlagung |
Die befristete oder unbefristete Zurückstellung der Weiterverfolgung eines fälligen Anspruchs der Gemeinde ohne Verzicht auf den Anspruch selbst |
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Niederschlagungsverzeichnis |
Im Niederschlagungsverzeichnis werden die Beträge festgehalten, die befristet oder unbefristet nicht eingezogen werden |
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Nominalzins |
Auf den Nennwert bezogener Ertrag eines Wertpapiers bzw. Vergütung für die Überlassung eines Kredits |
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Nutzungsüberlassung |
Einräumung eines Nutzungsrechts an einem Vermögensgegenstand, entweder als dingliches Recht (z. B. Grunddienstbarkeit, Nießbrauch) oder als schuldrechtlich begründetes Recht (z. B. Miete, Pacht) |
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Öffentliche Ausschreibung |
Zwingend vorgeschriebenes Verfahren zur Vergabe von Aufträgen. Eine unbeschränkte Zahl von Unternehmern wird öffentlich zur Angebotsabgabe aufgefordert |
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Ordentliche Tilgung |
Der im Haushaltsjahr zurückzuzahlende Betrag eines Kredits bis zu der im Darlehensvertrag vereinbarten jährlichen Mindesthöhe |
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Ordnung der Belege |
Belege sind nach der sachlichen Buchung zu ordnen. Die Ablage nach der zeitlichen Ordnung ist unzulässig |
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Orientierungsdaten |
Begriff aus der Finanzplanung. Es sind landeseinheitliche Anhaltspunkte für die voraussichtliche Entwicklung der großen Einnahme- und Ausgabeblöcke der Gemeinden |
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Passiva |
Sammelbegriff für alle auf der rechten Seite der Bilanz ausgewiesenen Posten |
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Personenkonten |
Konten, die für Zahlungspflichtige oder Empfangsberechtigte als Vorbücher zu Sachbüchern geführt werden |
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Prolongation |
Verlängerung der Fälligkeit eines Kredits im Einverständnis mit dem Kreditinstitut |
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Ratenkredit |
Kredit, der in gleichbleibenden festen Raten zurückgezahlt wird |
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Realzins |
Zinssatz, der sich nach Abzug der Inflationsrate vom Nominalzins ergibt |
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Rechnerische Feststellung |
Zwingender Vermerk auf der Zahlungsanordnung bei jedem Anspruch und jeder Zahlungsverpflichtung. Es ist zu bestätigen, dass die einzelnen Rechnungsbeträge und die Summen richtig berechnet sind |
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Rechnungsbelege |
Unterlagen in Papierform als Grundlage für Buchungen im Sachbuch |
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Rechnungslegung |
Der Nachweis der Einnahmen und Ausgaben durch Einzelrechnungslegung und Gesamtrechnungslegung für die Aufstellung der Haushaltsrechnung und für die Rechnungsprüfung |
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Rendite |
Gesamtergebnis einer Kapitalanlage, gemessen als tatsächliche Verzinsung des angelegten Kapitals |
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Rentenwerte |
Sammelbegriff für alle festverzinslichen Wertpapiere |
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Rückscheck |
Der von dem bezogenen Kreditinstitut nicht eingelöste und deshalb an die Kasse zurückgesandte Scheck |
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Sachbücher |
Bücher für die Buchungen nach sachlicher Ordnung (Sachbuch für den Verwaltungshaushalt, Sachbuch für den Vermögenshaushalt, Sachbuch für haushaltsfremde Vorgänge) |
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Sachliche Feststellung |
Zwingender Vermerk auf der Zahlungsanordnung bei jedem Anspruch und jeder Zahlungsverpflichtung. Es ist zu bestätigen, dass die Zahlung sachlich begründet ist, also den geltenden Rechtsvorschriften oder dem abgeschlossenen Vertrag entspricht |
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Saldo |
Der Betrag, der sich nach Verrechnung von Soll- und Habenseite eines Kontokorrentkontos ergibt |
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Sammelnachweise |
Besonderer Teil des Haushaltsplans zur Veranschlagung gleichartiger oder sachlich eng zusammenhängender Ansätze aus allen Einzelplänen, Abschnitten und Unterabschnitten, z. B. Telefongebühren |
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Schalter |
Die besonders kenntlich gemachte Stelle innerhalb der Kasse oder Zahlstelle zur Annahme oder Leistung von baren Zahlungsmitteln |
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Der Scheck ist zwar kein gesetzliches Zahlungsmittel, aber Zahlungsmittel im kassenrechtlichen Sinn. Er muss binnen 8 Tagen bei der Bank eingereicht werden. Auf Schecks darf die Gemeindekasse kein Geld auszahlen |
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Schecküberwachungsbuch |
Vorgeschriebenes Verzeichnis, in das die eingegangenen Schecks einzutragen sind. Es dient der Kontrolle, ob ein Scheck eingelöst wurde. Anstelle eines Schecküberwachungsbuchs können die Scheckeinlieferungsbelege zur Kontrolle der Scheckeinlösung verwendet werden |
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Schulden |
Rückzahlungsverpflichtungen aus Kreditaufnahmen und ihnen wirtschaftlich gleichkommenden Vorgängen sowie aus der Aufnahme von Kassenkrediten |
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Sendungen an die Gemeindekasse |
Posteingänge, die an die Gemeindekasse adressiert sind, dürfen nicht von der zentralen Posteingangsstelle geöffnet, sondern müssen ungeöffnet an die Gemeindekasse übergeben werden |
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Sichteinlage |
Guthaben eines Kontos, über das die Gemeindekasse jederzeit verfügen kann |
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Prozentsatz, der vom Rechnungsbetrag abgezogen werden kann, wenn innerhalb einer vereinbarten Frist gezahlt wird |
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Sofortdeckung |
Darunter versteht man die Eigenmittel, die während eines Haushaltsjahres zur Verfügung stehen, um den notwendigen Finanzbedarf der Gemeinde zu decken |
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Sollzuführung zum Vermögenshaushalt |
Die Zuführung zum Vermögenshaushalt soll mindestens so hoch sein wie die aus Entgelten gedeckten Abschreibungen |
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Sonderkassen |
Für Sondervermögen und Treuhandvermögen sind Sonderkassen zu führen |
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Sondervermögen |
Geld oder Sachwerte der Gemeinde, die der Erfüllung bestimmter Zwecke dienen (z. B. Eigenbetrieb). Sondervermögen ist nicht in die Haushaltswirtschaft integriert |
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Soll-Ausgaben |
Die bis zum Abschlusstag zu leistenden und auf Grund von Auszahlungsanordnungen zum Soll des Haushaltsjahres gestellten Ausgaben, abzüglich der Abgänge an Kassenresten vom Vorjahr |
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Soll-Einnahmen |
Die bis zum Abschlusstag fälligen oder über den Abschlusstag hinaus gestundeten, aufgrund von Annahmeanordnungen zum Soll des Haushaltsjahres gestellten Einnahmen, ohne die erlassenen und niedergeschlagenen Beträge und abzüglich der Abgänge an Kassenresten vom Vorjahr |
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Sollstellung |
Die Buchung des einzunehmenden oder auszuzahlenden Betrags in der Soll-Spalte des Sachbuchs |
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Sollzinsen |
Zinsen, die an das Kreditinstitut für die Einräumung eines Kredits zu zahlen sind |
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Speicherbuchführung |
Die Buchführung in visuell nicht lesbaren Speichern (EDV) |
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Stellenplan |
Bestandteil der Haushaltssatzung; enthält die erforderlichen, voraussichtlich besetzbaren Stellen für Beamte, Angestellte und Arbeiter der Gemeinde |
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Stiftung |
Vermögen, das nach dem Willen des Stifters für bestimmte Zwecke zu verwenden ist. Das Vermögen bleibt in seiner Substanz erhalten. Nur die Erträge aus der Vermögensmasse werden entsprechend dem Stifterwillen verwendet |
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Storno |
Berichtigung einer unrichtigen Buchung |
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Stundung |
Hinausschieben der Zahlungsfälligkeit |
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Subsidiaritätsgrundsatz |
Der Subsidiaritätsgrundsatz verlangt, dass eine Gemeinde ihre sonstigen Einnahmequellen im rechtlich vertretbaren und finanzwirtschaftlich gebotenen Rahmen ausschöpfen muss, bevor Kredite als Finanzierungsmittel in Frage kommen |
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Tagesabschlussbuch |
Für den Nachweis der Tagesabschlüsse ist ein Tagesabschlussbuch zu führen. Bei der Speicherbuchführung gelten die gesammelten Ausdrucke der Tagesabschlüsse als Tagesabschlussbuch |
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Einlage bei einem Kreditinstitut, die täglich abgezogen werden kann |
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Termineinlage |
Geld, das bei einem Kreditinstitut für eine vorher bestimmte Zeit angelegt wird |
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Tilgung |
Rückzahlung eines Kredits an das Kreditinstitut |
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Trennungsgrundsatz |
Der im kommunalen Wirtschaftsrecht verankerte Grundsatz der Trennung von Anordnung und Vollzug besagt, dass die Befugnis der Erteilung von Kassenanordnungen und die Befugnis der Ausführung streng voneinander zu trennen sind. Wer Zahlungen anordnet, darf sie nicht vollziehen |
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Überplanmäßige Ausgaben |
Soll-Ausgaben, die die im Haushaltsplan veranschlagten Beträge und die aus den Vorjahren übertragenen Haushaltsausgabereste übersteigen |
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Überschuss |
Der Betrag, um den unter Berücksichtigung der Haushaltsreste die Soll-Einnahmen des Vermögenshaushalts in der Haushaltsrechnung die Soll-Ausgaben übersteigen |
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Überziehungskredit |
Überschreitung des mit der Bank vereinbarten Limits für einen Kontokorrentkredit. Die Überziehungszinsen sind höher als die normalen Kassenkreditzinsen |
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Umbuchung |
Buchung, durch die eine gebuchte Zahlung von einer Haushaltsstelle auf eine andere übertragen wird |
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Umschuldung |
Die Ablösung von Krediten durch andere Kredite |
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Unbare Zahlungen |
Die Überweisungen oder Einzahlungen auf ein Konto der Gemeindekasse oder Sonderkasse bei einem Kreditinstitut, Überweisungen oder Auszahlungen von einem solchen Konto und die Übersendung von Schecks und Wechseln |
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Unechte Deckungsfähigkeit |
Die über den Haushaltsansatz hinausgehenden Einnahmen dürfen zu höheren Ausgaben bei anderen Ausgabe-Haushaltsstellen verwendet werden. Die zulässigen Mehrausgaben sind keine überplanmäßigen Ausgaben |
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Urkundenechte Schreibmittel |
Zwingendes Erfordernis, Kassenanordnungen aus Sicherheitsgründen nur mit urkundenechten Schreibmitteln (Farbbänder, Tinte, Kugelschreiber) auszufertigen. Dadurch wird verhindert, dass die Anordnung nachträglich manipuliert werden kann |
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Valutierung |
Wertstellung; auf den Kontoauszügen der Kreditinstitute vermerktes Datum, von dem ab bei Gutschriften und Lastschriften die Verzinsung erfolgt |
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Verfügungsmittel |
Beträge, die dem Bürgermeister für dienstliche Zwecke, für die keine Ausgaben veranschlagt sind, zur Verfügung stehen |
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Vermischte Einnahmen und Ausgaben |
Zusammenfassung geringfügiger Beträge; nur im Verwaltungshaushalt zulässig |
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Vermögenserwerb |
Übereignung eines Vermögensgegenstands durch Kauf, Tausch, Erbschaft oder Schenkung |
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Vermögensgegenstand |
Umfasst alle Teile des Gemeindevermögens, die zum Aktivvermögen rechnen, also alle beweglichen und unbeweglichen Sachen sowie verwertbaren Rechte |
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Vermögensrechnung |
Bestandteil der Jahresrechnung. Gibt Auskunft über die wertmäßige Entwicklung des Gemeindevermögens |
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Vermögensveräußerung |
Verfügung über den Vermögensgegenstand mit dem Ziel der Rechtsübertragung (Übereignung oder Abtretung) auf einen Anderen |
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Verpflichtungsermächtigung |
Ermächtigung im Vermögenshaushalt zum Abschluss von Verträgen, für die noch keine Ausgaben veranschlagt sind |
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Verrechnung |
Zahlungen, die durch buchmäßigen Ausgleich zwischen Einnahmen und Ausgaben bewirkt werden, ohne dass die Höhe des Kassen-Soll-Bestands verändert wird (Aufrechnung, Verrechnung zwischen verschiedenen Buchungsstellen) |
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Verwahrung |
Die Einzahlung, die im Sachbuch für haushaltsfremde Gelder zu buchen ist, weil sie in den anderen Sachbüchern nicht oder nicht sofort gebucht werden kann |
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Verwendungsnachweis |
Abrechnung über eine staatliche Zuwendung gegenüber der Bewilligungsbehörde |
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Voller Wert |
Das ist der Wert, der sich bei Veräußerung eines Gegenstands normalerweise am Markt erzielen läßt. Der volle Wert entspricht bei Grundstücken dem Verkehrswert, der durch Schätzungsgutachten zu ermitteln ist |
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Vorausdeckung |
Rechtzeitiges Ansammeln von Rücklagenmitteln zur künftigen Finanzierung von Investitionsvorhaben des Vermögenshaushalts |
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Vorbericht |
Anlage zum Haushaltsplan; verschafft einen Überblick über die Haushaltswirtschaft der Gemeinde |
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Vorjahr |
Das dem Haushaltsjahr vorangegangene Jahr |
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Vorlagepflicht |
In der Gemeindeordnung vorgeschriebenen Verfahren, damit die Rechtsaufsichtsbehörde die Gesetzmäßigkeit eines Beschlusses nachprüfen kann. Ein vorlagepflichtiger Gemeinderatsbeschluss darf erst vollzogen werden, wenn die Rechtsaufsichtsbehörde die Gesetzmäßigkeit bestätigt oder den Beschluss nicht innerhalb eines Monats beanstandet hat |
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Wertgegenstände |
Wertgegenstände sind bei der Gemeindekasse zu verwahren. Wertgegenstände sind Wertpapiere, Urkunden, die Vermögensrechte verbriefen oder nachweisen, Wertzeichen und geldwerte Drucksachen |
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Wertpapiere |
Urkunden, die das in ihnen verbriefte Recht derart verkörpern, dass sie selbst zum Träger des Rechts werden und dass der Besitz der Urkunde zur Ausübung des Rechts notwendig ist |
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Wiederkehrende Zahlungen |
Zahlungen, die in regelmäßigen Abständen in gleicher Höhe anzunehmen oder zu leisten sind |
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Zahlstelle |
Die Stelle, die als Teil einer Dienststelle für die Gemeindekasse bare Zahlungen annimmt oder leistet |
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Zahlungen |
Einzahlungen und Auszahlungen |
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Zahlungsanordnung |
Die schriftliche Anordnung, Zahlungen anzunehmen oder zu leisten und die Buchungen vorzunehmen |
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Zahlungsmittel |
Bargeld, Schecks, Wechsel |
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Zahlungspflichtiger |
Die in der Kassenanordnung bezeichnete Person, die die Zahlung zu leisten hat |
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Zahlungsverkehr |
in Form von a) unbaren Zahlungen b) Barzahlungen c) Verrechnungen |
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Zeitbuch |
Im Zeitbuch werden alle Ein- und Auszahlungen der Gemeindekasse nach der zeitlichen Reihenfolge gebucht |
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Stand Januar 2003 |
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© IKV Erwin Ruff (Originalaufsatz erschienen in Finanzwirtschaft Hefte 8/99-1/2000)