Nach einem Rohrbruch wird die Abwassermenge für die Abwassergebühr geschätzt


Widerspruch gegen eine zu hohe Wassermenge

Nach der Verbrauchsabrechnung durch den Jahresbescheid wehren sich mitunter Gebührenpflichtige bei der Gemeinde gegen den Wasser-/Abwassergebührenbescheid mit dem Einwand: „Uns wurde zu viel Wasser berechnet. So viel Wasser verbrauchen wir nicht, der Wasserzähler hat falsch gemessen.“ Dramatisch sind hier Fälle mit einem exorbitant gestiegenen Messergebnis gegenüber dem Vorjahr mit Steigerungen von mehreren Hundert Kubikmetern. Nach der Überprüfung des Wasserzählers durch das Wasserversorgungsunternehmen wird aber fast nie ein fehlerhafter Wasserzähler festgestellt. Hintergrund: Nach den gesetzlichen Eichvorschriften muss jedes Wasserversorgungsunternehmen sämtliche Wasserzähler alle sechs Jahre austauschen. So gesehen sind diese immer relativ neuwertig. Ursachen eines überhöhten Wasserverbrauchs sind meistens schadhafte Toiletten-Spülkasten, offene Zapfstellen oder ein Rohrbruch im Wasserleitungssystem hinter dem Wasserzähler, wodurch unkontrolliert Wasser verloren geht.


Abwasser wird nach der bezogenen Frischwassermenge berechnet

Die Schmutzwassergebühr wird entsprechend der Abwassersatzung regelmäßig nach der dem Grundstück aus der öffentlichen Wasserversorgungsanlage zugeführten und durch Wasserzähler ermittelten Wassermenge berechnet. Davon abgezogen werden die nachweislich auf dem Grundstück verbrauchten oder zurückgehaltenen Wassermengen (Queitsch, Frischwasser-Abzugsmengen und Abwassergebühr; KStZ 2006, 81). Man geht dabei davon aus, dass dieselbe Menge an Abwasser anfällt wie man an Frischwasser bezieht. Die vom Wasserversorger bezogene Frischwassermenge lässt sich sehr einfach durch einen Wasserzähler ermitteln, während es sehr schwierig wäre, die abgeleitete Abwassermenge zu messen. Deshalb wird aus Praktikabilitätsgründen vom so genannten modifizierten Frischwassermaßstab ausgegangen, ein in der Rechtsprechung anerkannter und zulässiger Maßstab für die Berechnung der Schmutzwassergebühr (OVG Berlin-Brandenburg v. 2.10.2015 OVG 9 N 172/13, juris; BayVGH v. 14.7.2016 – 20 B 15.565, juris; SächsOVG v. 25.10.2016 5 B 187/16, juris; OVG LSA v. 15.12.2016 – 4 L 162/15, juris). Dieser Frischwassermaßstab wird auch dann zugrunde gelegt, wenn eine ungewöhnlich große Wassermenge gemessen wird, die Ursache des hohen Verbrauchs ungeklärt bleibt und kein Fehler in der Wassermessung festgestellt wird.


Korrektur der Abwassermenge bei nicht eingeleitetem Frischwasser

Der Frischwassermaßstab ist als Berechnungsgrundlage für die Abwassergebühr zwar grundsätzlich zulässig, setzt aber eine Satzungsregelung zur Modifikation voraus, wenn Wassermengen nachweislich nicht in die Kanalisation eingeleitet werden (OVG NRW v. 30.7.2012 9 A 2799/10, NVwZ-RR 2012, 904; SächsOVG v. 25.10.2016 – 5 B 187/16, juris; OVG LSA v. 15.12.2016 – 4 L 162/15, juris; OVG Berlin-Brandenburg v. 22.2.2018 OVG 9 N 217.13, NVwZ-RR 2018, 584). Dieser so genannte modifizierte Frischwassermaßstab ist mit dem Grundsatz der Abgabengerechtigkeit als Ausprägung des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) vereinbar (BVerwG v. 28.3.1995 8 N 3.93, DÖV 1995, 826). Die Benutzungsgebühr ist nach dem Umfang der Benutzung zu bemessen und darf nicht in einem grobem Missverhältnis zur Entsorgungsleistung der Gemeinde stehen (BVerwG v. 28.7.2015 – 9 B 17.15, DÖV 2015, 975). Grundlage für die vorzunehmende Mengenabsetzung ist eine entsprechende Regelung in der Abwassersatzung, die beispielsweise folgendermaßen lauten kann: „Wassermengen, die nachweislich nicht in die öffentlichen Abwasseranlagen eingeleitet wurden, werden auf Antrag des Gebührenschuldners bei der Bemessung der Schmutzwassergebühr abgesetzt.“ Die aus dem Leitungsnetz bezogene Frischwassermenge kann der Abwassergebühr nämlich dann nicht zugrunde gelegt werden, wenn nachweislich Wasser auf dem Grundstück verbraucht oder zurückgehalten und nicht in die Kanalisation eingeleitet wird, wie das beispielsweise bei einem Rohrbruch der Fall ist. In derartigen Fällen muss die bezogene Frischwassermenge für die Abwassergebührenberechnung nach unten berichtigt werden (BVerwG v. 28.3.1995 8 N 3.93, DÖV 1995, 826; BayVGH v. 18.11.1999, 23 N 99.1617, juris.).


Kommt es nach dem Wasserzähler zu einem Rohrbruch oder einem Leck in der Wasserleitung und versickert dadurch Wasser in den Untergrund, gelangt die versickerte Wassermenge natürlich nicht in den Kanal. Ein Rohrbruch in der Wasserleitung innerhalb oder außerhalb eines Gebäudes kann unterschiedliche Ursachen haben: Beispielsweise Korrosion, Beschädigung der Leitung durch Baumwurzeln oder fehlerhafte Leitungsverlegung. Nach Erkenntnissen des VG Potsdam können schon durch ein 2 mm großes Loch in der Wasserleitung monatlich 136 m³ Wasser austreten (VG Potsdam v. 9.11.2011 8 L 225/11, juris). Zwar obliegt der genaue Nachweis der Abzugsmenge dem Gebührenpflichtigen (BVerwG v. 28.3.1995 8 N 3.93, DÖV 1995, 826; OVG NRW v. 30.7.2012 9 A 2799/10, NVwZ-RR 2012, 904), allerdings wird diesem nicht möglich sein, die durch einen Rohrbruch versickerte Wassermenge nachzuweisen, weil der Wasserverlust ja nicht gemessen wurde (OVG Berlin-Brandenburg v. 22.2.2018 OVG 9 N 217.13, NVwZ-RR 2018, 584; VG Potsdam v. 9.11.2011 8 L 225/11, juris). Die durch Versickerung auf dem Grundstück verlorene Wassermenge kann allerdings durch ein Gutachten ermittelt werden (SächsOVG v. 25.10.2016 5 B 187/16, juris). In derartigen Fällen trifft die Grundannahme für die Heranziehung zu Schmutzwassergebühren auf der Grundlage des Frischwasserbezugs nicht mehr zu. Diese besteht darin, dass in aller Regel das bezogene Frischwasser weitgehend auch als Schmutzwasser über den Kanal entsorgt wird. Steht fest, dass diese Annahme nicht zutrifft, kann von einem atypischen Fall ausgegangen werden, der eine Korrektur bei der Abwassergebühr erfordert (Schulte/Wiesemann in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, 55. Erg.-Lfg. Sept. 2016, § 6 Rn. 490d). Erhält die Gemeinde Kenntnis von einem Wasserverlust durch einen Rohrbruch, hat sie zur Bestimmung der Abwassergebührenhöhe Ermittlungen zum Wasserverlust anzustellen und die hierauf entfallende Menge unberücksichtigt zu lassen (VG Gießen v. 24.10.2007 8 E 1828/06, juris). Üblicherweise schätzt die Gemeinde die abzusetzende Wassermenge und orientiert sich dazu an den in Vorjahren ordnungsgemäß verbrauchten Wassermengen (HessVGH v. 4.6.2008 5 UZ 2623/07, ZKF 2008, 188; OVG LSA v. 15.12.2016 – 4 L 162/15, juris; OVG Sachsen v. 29.6.2020 – 5 A 1130/17, juris; Brüning in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, 55. Erg.-Lfg. Sept. 2016, § 6 Rn. 387a; Queitsch, Frischwasser-Abzugsmengen und Abwassergebühr; KStZ 2006, 81). Das sehen auch die Abwassersatzungen der Gemeinden so vor, wenngleich eine derartige Satzungsregelung bei einem Wasserverlust durch Rohrbruch nicht explizit notwendig ist (VG Schwerin v. 28.1.2010 4 A 595/09, juris). Natürlich kann allein mit der Behauptung „in meiner Wasserleitung ist ein Rohrbruch entstanden, weshalb viel Wasser ungenutzt versickert ist“ keine Absetzung von Abwassermengen erreicht werden. Wer einen Rohrbruch behauptet, muss auch nähere Einzelheiten dazu erläutern und nachweisen, wann der Rohrbruch erkannt und repariert wurde. Selbstverständlich kann die Gemeinde auf die Vorlage einer Reparaturrechnung bestehen OVG Berlin-Brandenburg v. 22.2.2018 OVG 9 N 217.13, NVwZ-RR 2018, 584; VG Köln v. 20.7.2010 14 K 1629/08, juris; VG Schwerin v. 28.1.2010 4 A 595/09, juris).


Bedeutung einer satzungsrechtlichen Ausschlussfrist für einen Absetzungsantrag

In vielen Abwassersatzungen ist eine Ausschlussfrist für einen Absetzungsantrag nicht eingeleiteter Wassermengen enthalten. Hierzu liegt vereinzelt Rechtsprechung vor, die sich mit den unterschiedlichen Formulierungen befasst. Das OVG des Landes Sachsen-Anhalt hat sich mit einer Satzungsvorschrift auseinander gesetzt, wonach „Wassermengen, die durch einen Wasserrohrbruch nicht in die zentrale öffentliche Abwasserentsorgungsanlage gelangt sind, dann abgesetzt werden, wenn spätestens einen Monat nach dem Ereignis (Rohrbruch) und der Möglichkeit der Kenntnisnahme bei der Gemeinde ein entsprechender Absetzungsantrag gestellt wird.“ Während üblicherweise die nicht in die öffentliche Abwasseranlage eingeleitete Wassermenge durch einen Wasserzähler nachzuweisen ist, kann bei einem Wasserrohrbruch die abzusetzende Wassermenge nur geschätzt werden. In diesem Fall ist es grundsätzlich sachgerecht und angemessen, Absetzungsanträge zu befristen, damit die Gemeinde das Vorliegen eines Rohrbruchs zeitnah überprüfen kann und Beweisschwierigkeiten und Unklarheiten über die tatsächlich eingeleitete Wassermenge vermieden werden. Nach Auffassung des OVG LSA ist es dem Gebührenschuldner ohne weiteres zumutbar, innerhalb der satzungsrechtlichen Ausschlussfrist einen Absetzungsantrag zu stellen, mit dem er die Frist wahrt (OVG LSA v. 15.12.2016 – 4 L 162/15 m.w.N., juris). Es ist aber nicht notwendig, innerhalb der Antragsfrist die abzusetzende Wassermenge genau zu beziffern; das kann späteren Ermittlungen vorbehalten bleiben (VGH BW v. 5.10.2006 – 2 S 1256/06, NVwZ-RR 2007, 409; SächsOVG v. 25.10.2016 – 5 B 187/16, juris).


Von der Intention her in die gleiche Richtung geht eine Satzungsregelung „Anträge auf Absetzung nicht eingeleiteter Wassermengen sind bis zum Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids zu stellen.“ Diese Regelung betrifft aber Wassermengen, die bewusst nicht in die Kanalisation eingeleitet werden, wie das bei Wasser für die Gartenbewässerung der Fall ist und wo üblicherweise ein besonderer Gartenwasserzähler installiert ist. Eine derartige Befristung, die als Ausschlussfrist zu werten ist, ist zulässig und vom Gestaltungsspielraum des Satzungsgebers gedeckt (VGH BW v. 5.10.2006 – 2 S 1256/06, NVwZ-RR 2007, 409). Allerdings passt eine solche Satzungsbestimmung nach Auffassung des HessVGH nicht für Fälle, bei denen ohne Wissen und Wollen des Wasserabnehmers Wasser infolge eines Rohrbruchs oder eines Lecks aus der Versorgungsleitung austritt. Bei derartigen Wasserverlusten soll die Frist für Absetzungsanträge innerhalb eines Monats nach Erlass des Gebührenbescheids nicht maßgebend sein, weil ein Wasserverlust durch einen Rohrbruch vom Wahrscheinlichkeitsmaßstab der Satzung für die Abwassergebühren nicht erfasst ist. Deshalb unterliegen Absetzungsanträge für Wassermengen, die als Folge eines Rohrbruchs nicht der Abwasseranlage zugeführt wurden, nicht der in der Satzung enthaltenen Monatsfrist nach Erlass des Gebührenbescheids (HessVGH v. 4.6.2008 5 UZ 2623/07, ZKF 2008, 188).


Normalerweise wird ein hoher Wasserverbrauch, der auf einem unerkannten Rohrbruch oder einem Leck in der Leitung beruhen könnte, spätestens bei der turnusmäßigen jährlichen Wasserablesung festgestellt. Wer gegenüber dem Vorjahr einen unerklärlichen extrem hohen Mehrverbrauch hat, sollte dann schnell reagieren, der Ursache nachgehen und einen Schaden an der Wasserleitung beheben sowie den Sachverhalt der Gemeinde vortragen, um eine Reduzierung der Abwassergebühren zu erreichen. In einem Verfahren beim VG München wurde erst nach dem Erlass des Gebührenbescheids erkannt, dass wegen eines Rohrbruchs bestimmte der Abwasseranlage nicht zugeführte Mengen abgezogen werden müssen. Nach Erkenntnis des Gerichts sind Gebührenbescheide von Anfang an – wenn auch zunächst unerkannt – als rechtswidrig anzusehen, denn die der Abwasseranlage nicht zugeführten Mengen sind ihr zu keinen Zeitpunkt zugegangen. Das ist Anlass für die Änderung bereits ergangener Bescheide nach § 130 Abs. 1 AO, ohne dass hierfür eine bestimmte Antragsfrist einzuhalten ist. Sofern ein Wasserrohrbruch erst nach längerer Zeit erkannt wird, soll eine Reduzierung der Abwassergebühr und eine Rückerstattung in analoger Anwendung der Vorschriften über die Festsetzungsverjährung nach §§ 169 ff. AO noch für die vier vorangegangenen Veranlagungsjahre vor dem Jahr der Beantragung der Rückerstattung in Betracht zu ziehen sein. Für Zeiträume vorher spricht vieles dafür, der Rechtssicherheit Vorrang vor der materiellen Gerechtigkeit einzuräumen (VG München v. 16.5.2013 M 10 K 12.6072, juris; BayVGH v. 9.9.2013 20 ZB 13.1515, juris; VG Saarlouis v. 10.3.2010 11 K 848/09, juris).


Für Wasserverluste zahlen nicht die Mieter

Ein außergewöhnlich hoher Wasserverbrauch durch einen Rohrbruch ist natürlich ein relevanter Aspekt bei der jährlichen Betriebskostenabrechnung und betrifft nicht nur die Wasser- sondern auch die Abwassergebühren. Wenn der Hauptwasserzähler sehr viel mehr Verbrauch anzeigt, als die Summe der Wohnungswasserzähler, ist das ein Indiz dafür, dass die Wasserversorgungsanlage womöglich wegen eines Rohrbruchs einen Verlust aufweist, der nicht mehr im Zusammenhang mit dem Einzelverbrauch der Mieter steht. Anlass zu Bedenken bestehen nach überwiegender Ansicht, wenn die über den Hauszähler umgerechnete Verbrauchsmenge 20 % des Wertes der ordnungsgemäß funktionierenden Wohnungszähler überschreitet (LG Braunschweig v. 22.12.1998 6 S 163/98, juris; LG Berlin v. 4.12.2001 – 65 S 85/01, juris; AG Rheine v. 26.1.2015 – 10 C 331/14; AG Salzgitter v. 6.12.1994 12a C 137/93, WuM 1996, 285; Langenberg in Schmidt-Futterer, Mietrecht, 11. Aufl. 2013, § 556 Rn. 359 m. w. N.). Dieser Mehrverbrauch resultiert ja nicht aus einem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Mietsache, weshalb die Wassergebühren, die anteilig wegen des Rohrbruchs in außergewöhnlicher Höhe entstanden sind, keine ordentlichen Betriebskosten sind (AG Bergisch-Gladbach v. 8.3.1983 – 26(23) C 575/80, WuM 1984, 230; Koch/Stürzer, Vermieter-Lexikon, 12. Aufl. 2017, S. 167 Nr. 2.2.1; Noack/Westner, Betriebskosten in der Praxis, 8. Aufl. 2016, S. 33; Kinne in Kinne/Schach/Bieber, Miet- und Mietprozessrecht, 7. Aufl. 2013, S. 700). Ein unkontrollierter Mehrverbrauch durch einen Defekt am Leitungssystem gehört nicht zu den umlegbaren Kosten der Wasserversorgung. Die darauf entfallenden Wassergebühren sind abzuziehen und vom Vermieter zu tragen. Inwieweit er Ersatz im Rahmen einer Gebäudeleitungswasserversicherung erhält, ist eine andere Frage. Weil der Vermieter bei einem Rohrbruch den Mehrverbrauch durch unkontrolliertes Austreten einer bestimmten Wassermenge nicht zu vertreten hat, handelt es sich nicht um eine Frage der Verletzung des Wirtschaftlichkeitsgebots, das bei der Betriebskostenabrechnung greift. Wasserkosten, die nicht auf einem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Mietsache beruhen, sind nämlich von vornherein keine Betriebskosten im Sinne des Gesetzes. Das gilt natürlich genauso für die Abwassergebühren, die für die versickerte Wassermenge anfallen würden. Diesbezüglich wird sich der Vermieter bei seiner Gemeinde um eine sachgerechte Schätzung der in die Abwasseranlage eingeleitete Abwassermenge bemühen müssen. Nur die so geschätzten Abwassergebühren sind umlagefähige Betriebskosten.


Generell, und das gilt nicht nur bei Mietwohnungen, muss der Anschlussnehmer das bezogene und durch einen Wasserzähler gemessene Frischwasser vollständig an den Wasserversorger zahlen. Für die Gebührenpflicht ist es unerheblich, wenn ein erheblicher Teil davon durch einen Rohrbruch verloren gegangen ist (OVG Berlin-Brandenburg v. 28.2.2008 – OVG 9 N 57.07; BayVGH v. 27.11.2003 – 23 B 03.2369, BayVBl. 2004, 375). Eine Kürzung ist nur bei den Abwassergebühren möglich.


© IKV Erwin Ruff, 25.10.2020


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