Eichung von Verbrauchszählern für Wasser und Wärme
Das Eichgesetz schützt die Verbraucher
Im geschäftlichen Betrieb dürfen zum Messen von Wasser, Wärme, Strom und Gas nur geeichte Zähler verwendet werden. So schreibt es das Eichgesetz i. d. F. v. 23. März 1992 (BGBl. I S. 711), geändert am 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2133) vor. Ergänzende Bestimmungen ergeben sich aus der Eichordnung vom 12. August 1988 (BGBl. I S. 1657), zuletzt geändert am 29. Juni 1998 (BGBl. I S. 1762). Daran müssen sich die Energielieferanten und auch Sie als Vermieter halten. Man reiht das Eichgesetz unter die Verbraucherschutzgesetze ein. Der Gesetzgeber will dadurch sicherstellen, dass der Verbraucher nur das zahlen muss, was er auch tatsächlich verbraucht hat.
Es ist so leicht zu manipulieren...
Es ist ganz einfach eine banale Erkenntnis: Ein Messgerät kann man manipulieren. Und es gibt sicherlich manchen Zeitgenossen, der dieser Versuchung nicht widerstehen kann. Aber auch Produktionsfehler oder ein technischer Defekt können zu einem falschen Messergebnis führen. Mit dem Eichgesetz wurden Bestimmungen eingeführt, die das richtige Messen unter eine gewisse staatliche Garantie stellt. Durch die zwingend vorgeschriebene Eichung von Messgeräten werden manipulierte Messungen verhindert. Wichtig: Die Eichung ist nur für einen bestimmten Zeitraum gültig. Danach muss ein Messgerät neu geeicht oder erneuert werden.
Die staatlichen Eichbehörden achten penibel darauf, dass die Eichvorschriften eingehalten werden. Und wer absichtlich oder fahrlässig gegen das strenge Eichrecht verstößt, bekommt ein saftiges Bußgeld aufgebrummt.
Nehmen Sie als Beispiel einen Wasserzähler. Das Wasser, das ihn durchströmt, enthält Kalk und andere Feststoffe. Wie kalkhaltig Ihr Wasser ist, können Sie leicht an den lästigen Kalkablagerungen an Ihren Wasserhähnen sehen, die Sie immer wieder mühsam beseitigen müssen. Das gleiche passiert auch im Wasserzähler. Dort setzt sich Kalk beispielsweise an den mechanischen Teilen ab, die im Laufe der Zeit verkrusten und dazu führen, dass der Zähler nicht mehr einwandfrei funktioniert. Oder kleine Rostpartikel, die sich aus dem Wasserleitungsnetz gelöst haben, können die Funktion des Flügelrads, das die Bewegung des Wassers auf das Zählwerk überträgt, beeinträchtigen. Sie sehen: Nicht nur Manipulationsmöglichkeiten gibt es, sondern auch Funktionsstörungen durch Verschleiß. Deshalb ist es verständlich, dass Messgeräte nach einer bestimmten Zeit auf ihr einwandfreies Funktionieren überprüft werden müssen.
Welche Zähler im Haus sind eichpflichtig?
Die Eichvorschriften gelten nach § 2 Abs. 1 und § 25 des Eichgesetzes für alle Zähler und Messgeräte, die einen Verbrauch messen und in einer physikalischen Einheit anzeigen. Also Verbrauchsanzeigen in Kubikmeter (m3) oder Kilowattstunde (kWh).
Diese Zähler müssen geeicht werden:
Kaltwasserzähler
Warmwasserzähler
Wärmezähler
Stromzähler
Gaszähler
Die weit verbreiteten Heizkostenverteiler fallen nicht unter die Eichpflicht. Hierbei handelt es sich um Geräte, die keinen physikalischen Verbrauch messen, sondern nur einen relativen Anteil am Gesamtverbrauch erfassen. Der Verbrauch wird dabei nach Stricheinheiten oder Zahlenreihen gemessen. Technisch gesehen ist eine Eichung nicht möglich. Wichtig: Heizkostenverteiler gelten nicht als Wärmezähler.
Die Zähler der Energieversorger sind nicht Ihr Bier...
In jedem Haus gibt es Zähler der jeweiligen Versorgungsunternehmen, die Sie mit Energie beliefern. Diejenigen Zähler, die den Versorgungsunternehmen gehören, brauchen Sie hinsichtlich der Eichung nicht zu interessieren. Jedes Energieversorgungsunternehmen wird sich um seine Zähler, seien es Wasserzähler, Stromzähler, Gaszähler oder Zähler für Fernwärme, selbst kümmern.
Sie müssen die Eichvorschriften allerdings für solche Zähler beachten, die Sie als Wohnungszähler oder Zwischenzähler in Ihrer Wohnung oder Ihrem Haus eingebaut haben. Das sind in aller Regel Kaltwasserzähler, Warmwasserzähler und Wärmezähler, mit denen Sie den individuellen Verbrauch Ihrer Mieter messen.
Alle Zähler müssen den Eichvorschriften entsprechen
Kontrollieren Sie einmal die bei Ihnen eingebauten Zähler. Etwa den Stromzähler oder den Hauptwasserzähler. Alle tragen das Eichzeichen. Ungeeichte Zähler sind nicht zulässig. Beispielsweise bekommen Sie weder bei Ihrem Installateur noch im Baumarkt einen ungeeichten Wasserzähler. Wer doch noch einen alten ungeeichten Zähler als Zwischenzähler verwendet, sollte ihn schleunigst austauschen.
Was versteht man unter Eichung und Beglaubigung?
„Ich habe neulich im Baumarkt einen Wasserzähler gekauft, auf dessen Karton stand: Beglaubigt 1999. Was bedeutet beglaubigt? Müssen Zähler nicht geeicht sein? Was denn nun: Eichung oder Beglaubigung? Gibt es da Unterschiede?“
Dazu müssen Sie wissen: Die staatlichen Eichbehörden kommen gar nicht nach, die vielen Millionen Zähler in Deutschland regelmäßig zu eichen. Deshalb können nach §§ 47-63 der Eichordnung amtlich anerkannte Prüfstellen die Zähler kontrollieren. Man nennt dies dann nicht Eichung, sondern Beglaubigung.
Eichung oder Beglaubigung führt zum gleichen Ergebnis
Eichung und Beglaubigung sind rechtlich gesehen das gleiche. Nämlich die Bestätigung, dass ein Zähler die eichrechtlichen Bestimmungen einhält. Die Hersteller von Zählern und einige große Versorgungsunternehmen sind durch die Eichbehörden autorisiert, Zähler zu kontrollieren und als beglaubigt zu kennzeichnen. Sowohl bei der Eichung als auch bei der Beglaubigung wird der Zähler nach den gleichen Vorschriften untersucht. Sie können darauf vertrauen, dass auch der beglaubigte Zähler richtig misst.
Sie müssen ohne Aufforderung handeln
Die Gültigkeitsdauer der Eichung oder Beglaubigung ist wegen der begrenzten Messbeständigkeit der Zähler zeitlich begrenzt. Nach Ablauf der Geltungsdauer verlangt das Eichgesetz eine Nacheichung oder Nachbeglaubigung. Eine besondere Aufforderung des Eichamts zur Nacheichung oder Nachbeglaubigung bekommen Sie nicht. Das müssen Sie selber kontrollieren. Aus der Eich- oder Beglaubigungsmarke am Zähler lässt sich feststellen, wie lange die Eichung oder Beglaubigung gilt. Weil das vielen nicht bekannt ist, werden vor allem in Häusern, in denen keine gewerblichen Ablesungsfirmen tätig sind, oft unzulässige Zähler verwendet.
Wer es sich einfacher machen will, schließt einen sogenannten Wartungs- oder Eichservicevertrag ab, beispielsweise mit einem Messgerätehersteller. Auch die großen Messdienstfirmen bieten derartige Verträge an. Diese kümmern sich dann darum, dass die Eichvorschrift eingehalten werden.
Beispiel
In Ihrem vermieteten Mehrfamilienhaus rechnen Sie den Wasserverbrauch mit separaten Wohnungszählern ab. Ihre Servicefirma wird überwachen, wann die einzelnen Wasserzähler zur Nachbeglaubigung anstehen und sie dann austauschen. So schalten Sie das Problem mit abgelaufenen Zählern sicher aus.
Verantwortlicher für die Nacheichung/Nachbeglaubigung von Wohnungswasser- und Wärmezählern
Sie haben die Zähler gekauft:
1. Sofern kein Service-/Wartungsvertrags abgeschlossen wird, ist der Hauseigentümer bzw. bei Wohnungseigentumsanlagen die Eigentümergemeinschaft verantwortlich.
2. Beim Abschluss eines Service-/Wartungsvertrags ist das Dienstleistungsunternehmen für den rechtzeitigen Austausch der Zähler verantwortlich.
Sie haben die Zähler gemietet:
Werden die Wohnungszähler gemietet, verbleiben die Zähler im Eigentum des Vermieters. Dieser muss den Ablauf der Eichgültigkeit überwachen und die Zähler rechtzeitig austauschen.
Hinweis
Sofern das Versorgungsunternehmen Wasser und Wärme direkt mit den einzelnen Mietern abrechnet, muss es als Eigentümer der Zähler die Eichvorschriften selbst überwachen.
So lange dauert die Eichung/Beglaubigung:
Kaltwasserzähler: 6 Jahre
Warmwasserzähler: 5 Jahre
Wärmezähler: 5 Jahre
Gaszähler: 8 Jahre
Stromzähler: 16 Jahre
Hinweis
Für Kaltwasserzähler wurde die Eichintervalle im Jahr 1993 von 8 auf 6 Jahre verkürzt. Übergangsweise hat die Eichgültigkeit für einen Wohnungswasserzähler, der letztmals 1993 geeicht oder beglaubigt wurde, am 31.12.2000 geendet.
Guter Rat: Finger weg von der Beglaubigungs- oder Eichmarke
Als Nachweis der Eichung oder Beglaubigung wird der Zähler entsprechend markiert. Die Eichung mittels einer Plombe und die Beglaubigung mittels einer selbstklebenden gelben Folie. Damit wird bestätigt, dass der Zähler eichrechtlich in Ordnung ist. Versuchen Sie nicht, die Plombe oder die Marke zu entfernen. Sie werden dabei nämlich zwangsläufig zerstört. Folge: Bei einer beschädigten oder beseitigten Eich- oder Beglaubigungsmarkierung dürfen Sie den Zähler nicht mehr zur Abrechnung verwenden.
Darüber hinaus wird die Eichung/Beglaubigung auch dann ungültig, wenn
· der Zähler die Verkehrsfehlergrenze nicht mehr einhält
· ein Eingriff vorgenommen wurde
· die vorgeschriebene Bezeichnung geändert oder eine unzulässige Bezeichnung angebracht worden ist.
Verwenden Sie keine ungeeichten Zähler, sonst riskieren Sie ein Bußgeld
Aus § 2 Abs. 1 des Eichgesetzes können Sie unmissverständlich entnehmen, dass Sie nur geeichte/beglaubigte Zähler verwenden dürfen. Wer dagegen vorsätzlich oder fahrlässig verstößt, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Und wenn das die Eichbehörde spitz kriegt, zahlen Sie garantiert ein Bußgeld. Nach dem Bußgeldkatalog der Eichbehörden kostet Sie beispielsweise jeder ungeeichte Wasserzähler 100 € Bußgeld. Zahlen muss derjenige, dem der Zähler gehört.
Die Ausrede „Das mit der Eichung habe ich nicht gewusst“, lassen die Eichbeamten nicht gelten. Der Staat ist bei Verstößen gegen die Eichvorschriften sehr penibel. Unwissenheit schützt nicht vor Strafe.
Was gilt, wenn die Gemeinschaft beschließt, auf die Eichung zu verzichten?
Mit dem Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft, wegen der Kosten auf die Nacheichung der Wasser- oder Wärmezähler zu verzichten, kann das Eichgesetz natürlich nicht umgangen werden. Ein derartiger Beschluss verstößt gegen gesetzliche Vorschriften und entspricht keiner ordnungsgemäßen Verwaltung, auf die jeder Wohnungseigentümer nach § 21 Abs. 4 WEG Anspruch hat (BayObLG, Beschluss v. 26.3.1998 – 2Z BR 154/97, ZMR 1998, 508 = WM 1998, 371).
Noch einen Schritt weiter geht das Landgericht Frankfurt a. M. Wenn die Eichfrist von in den Eigentumswohnungen installierten Wärmemengenzählern abgelaufen ist, können die Wohnungseigentümer nicht beschließen, dass anstelle der Wärmemengenzähler jetzt an den Heizkörpern Verdunstergeräte angebracht werden. Jeder Wohnungseigentümer kann verlangen, dass die vorhandenen Wärmemengenzähler erneut geeicht oder gegen geeichte Geräte ausgetauscht werden (LG Frankfurt a. M., Beschluss v. 12.11.1996 – 2-09 T 401/96, ZMR 1997, 156).
So erkennen Sie, wann Sie wieder tätig werden müssen
Schauen Sie sich dazu beispielsweise die Eich- oder Beglaubigungsmarke auf einem Kaltwasserzähler an. Auf der Marke ist rechts eine große Jahreszahl aufgedruckt, beispielsweise 96. Dies bedeutet, dass die Eichung oder Beglaubigung im Jahr 1996 war. Nachdem die Eichgültigkeit bei Kaltwasserzählern sechs Jahre beträgt, müssen Sie das Gerät bis spätestens 31.12.2002 austauschen oder nacheichen bzw. nachbeglaubigen lassen.
Heutzutage finden Sie auf vielen Zählern eine zusätzliche Marke, die zeigt, wie lange die Eichung oder Beglaubigung gilt. Das spart Ihnen die Berechnung der Eichgültigkeit.
Eichgültigkeit rum? Dann heißt es: Neu gegen Alt
Nach Ablauf der Eichgültigkeit muss der alte Zähler raus und es wird ein generalüberholter oder ein neuer Zähler eingebaut. Vor allem die kleinen Wasserzähler werden heute aus wirtschaftlichen Gründen nicht mehr gereinigt und nachbeglaubigt. Das lohnt sich nicht. Es ist billiger, den alten Zähler zu recyceln und einen neuen einzubauen. Schauen Sie einmal auf die Preise im Baumarkt. Einen Kaltwasserzähler bekommen Sie schon für ca. 25 €.
Seit kurzem sind auch Messkapselzähler auf dem Markt. Diese bestehen aus einem Anschlussgehäuse und einer geeichten Messkapsel. Nach Ablauf der Eichgültigkeit muss nicht mehr der ganze Zähler, sondern nur die Messkapsel ausgetauscht werden.
Achten Sie darauf, dass Sie nur Zähler mit aktuellem Gültigkeitsdatum bekommen. Denn die Dauer der Eichgültigkeit hängt nicht davon ab, wann ein Zähler bei Ihnen eingebaut, sondern wann er geeicht oder beglaubigt wurde. Maßgebend ist das Datum, das auf der Eich- oder Beglaubigungsmarke steht.
Beispiel
Im Juli 2001 wurde bei Ihnen ein neuer Kaltwasserzähler eingebaut. Er hat eine Beglaubigungsmarke des Jahres 2001. Diese gilt sechs Jahre, also bis Ende 2007. Sollte man Ihnen allerdings einen Zähler mit der Beglaubigung im Jahr 2000 eingebaut haben, müssen Sie schon bis Ende 2005 einen neuen Zähler einbauen.
Und wer zahlt die Eichkosten?
Die Eichkosten für Ihre Wohnungszähler sind umlegbare Betriebskosten i. S. Von § 2 der Betriebskostenverordnung (vgl. Nr. 2 für Kaltwasserzähler, Nr. 5a für Warmwasserzähler und Nr. 4a für Wärmezähler). An der generellen Zulässigkeit der Kostenumlage zweifeln weder die Gerichte noch die Fachleute. Unterschiedliche Meinungen gibt es nur bei der Frage, auf welche Zeiträume die Kosten verteilt werden dürfen. Eine Meinung geht dahin, die Eichkosten in dem Jahr, in dem sie angefallen sind, im gesamten Betrag in die Betriebskostenabrechnung aufzunehmen. Die gegenteilige Meinung tendiert dazu, die Eichkosten gleichmäßig auf die Dauer der Eichgültigkeit zu verteilen. Die Eichkosten, die nicht jährlich, sondern nur alle paar Jahre anfallen, werden im Fachjargon als aperiodische Kosten bezeichnet.
Die Diskussion zur Umlagemöglichkeit der sogenannten aperiodischen Kosten betrifft nur diejenigen Zähler, die in Ihrem Eigentum stehen.
Dazu ein Beispiel:
Sie müssen in Ihrer Mietwohnung zwei Kaltwasserzähler austauschen, weil deren Eichgültigkeit abgelaufen ist. Für die Austauschgeräte und den Lohn des Installateurs zahlen Sie 150 €.
Wenn Ihr Mieter die Wohnung langfristig bewohnt, spielt es keine Rolle, ob er die 150 € auf einmal oder auf 6 Jahre verteilt an Sie zahlt. Nur wenn sich nach der Eichaktion ein Mieterwechsel vollzieht, kann es eine Rolle spielen, wie Sie die Eichkosten umlegen. Zahlt der Vormieter die Eichkosten in einer Summe, würde davon der Nachmieter für die restliche Laufzeit der Eichgültigkeit profitieren. Wenn Sie die Eichkosten dagegen auf die Dauer der Eichgültigkeit gleichmäßig verteilen, zahlt jeder Mieter anteilig seiner Mietzeit. Das ist natürlich gerechter und auch zulässig (AG Koblenz, Urteil v. 28.5.1996 – 42 C 970/96, DWW 1996, 252).
Die Frage ist gerichtlich noch nicht abschließend geklärt. Wenn Sie es gerecht machen wollen, sollten Sie die Kosten verteilt auf die Jahre der Eichgültigkeit umlegen.
Einfacher ist es bei einem Eichservicevertrag
Alle Probleme im Zusammenhang mit der Umlegung der Eichkosten können Sie vergessen, sofern Sie einen sogenannten Wartungs- oder Eichservicevertrag mit einer Messdienstfirma oder dem Zählerhersteller geschlossen haben. Über einen solchen Vertrag erkaufen Sie sich für Ihre Wasser- oder Wärmezähler die Dienstleistung „Überwachung der Eichgültigkeit und Austausch der Zähler“. Die jährlichen Kosten können Sie in Ihre Betriebskostenabrechnung aufnehmen (LG Berlin, Urteil v. 10.4.1987 – 64 S 402/86, GE 1987, 782; AG Bremerhaven, Urteil v. 1.10.1986 – 53 C 512/86, DWW 1987, 19 = WM 1987, 33). Über diesen Servicevertrag stellen Sie sicher, dass Ihre Zähler immer den Eichvorschriften entsprechen.
Wer die Zähler mietet, bekommt auch gleich den Eichservice mit
Neben dem Zählerkauf können Sie auch die Zählermiete in Betracht ziehen. In den Mietkosten sind auch die Kosten der Eichung/Beglaubigung enthalten. Die Mietkosten sind umlagefähige Betriebskosten. Beachten Sie allerdings, dass Sie die vorgesehene Miete von Zählern für die Heizungs- und Warmwassermessung nach § 4 Abs. 2 der Heizkostenverordnung Ihren Mietern ankündigen müssen. Nur wenn die Mehrheit der Mieter dem nicht widersprochen hat, sind die Mietkosten umlegbar (AG Tecklenburg, Urteil v. 27.5.1998 – 5 C 17/98, WM 1999, 365). Für Kaltwasserzähler ist das vorherige Zustimmungsverfahren nicht vorgeschrieben.
Ohne Eichgültigkeit können Sie Ihre Betriebskostenabrechnung „vergessen“
Einmal angenommen, Sie wollten sich die Eichkosten für den Kaltwasserzähler sparen. Und Ihr Wasserzähler ist schon seit Jahren eichrechtlich abgelaufen. Dann ist Ihre darauf beruhende Wassermessung ungültig. Folglich kann sich Ihr Mieter zu Recht weigern, irgend etwas an Sie zu zahlen. Sie stecken dann ganz schön in der Klemme, wenn Sie Geld sehen wollen.
Als Ausweg kommt dann nur eine Abrechnung nach Schätzwerten in Frage. Das kann allerdings recht mühsam und rechtlich kompliziert werden. Darüber hinaus müssen Sie damit rechnen, dass sich Ihr Mieter an die Eichbehörde wendet. Wahrscheinlich zahlen Sie auch noch ein Bußgeld. Sie sehen: Wer die Eichvorschriften aus falscher Sparsamkeit umgehen will, spart am falschen Platz. Nach § 12 der Heizkostenverordnung darf Ihr Mieter die Pauschalabrechnung für Wärme und Warmwasser um 15 % kürzen, wenn er Ihre Abrechnung wegen ungeeichter Zähler angefochten hat.
Ihr Mieter bezweifelt den hohen Wasserverbrauch: Was dann?
Vor Gericht ist folgender Fall gelangt: Ein Wohnungsmieter hatte nach dem Ergebnis des Wasserzählers über 1.000 m3 Wasser verbraucht. Was dieser natürlich anzweifelte. Er war der Meinung, dass der Wasserzähler defekt sein müsse, und deshalb hatte er die eichrechtliche Überprüfung desselben verlangt. Dies nennt man Befundprüfung. Bei der Prüfung kam allerdings heraus, dass der Zähler ordnungsgemäß angezeigt hatte und der hohe Wasserverbrauch auf eine defekte Toilettenspülung zurückzuführen war. Das Urteil der Richter: Der Mieter hätte die defekte Toilettenspülung seinem Vermieter anzeigen müssen. Weil er dies versäumt hat, muss er die Wasserkosten zahlen, und auch die Kosten der Zählerprüfung (LG Frankfurt a. M., 2/11 S 42/90, WM 1990, 425).
Haupt- und Unterzähler können unterschiedliche Mengen anzeigen
Obwohl alle Wasserzähler geeicht sein müssen, ist in der Praxis folgendes Messphänomen zu beobachten: In einem Mehrfamilienhaus zeigt der Hauptwasserzähler der Stadtwerke meistens einen höheren Verbrauch an, als die Summe der einzelnen Wohnungswasserzähler. Kann das sein? Theoretisch eigentlich nicht – praktisch schon. Grund sind die technischen und physikalischen Grenzen der Flüssigkeitsmessung, die zu gewissen Messdifferenzen führen können. Das ist bekannt und in der Eichordnung berücksichtigt. Nach den Eichvorschriften müssen die Wasserzähler sogenannte Eichfehlergrenzen einhalten. Liegen die Messergebnisse innerhalb dieser zulässigen Toleranzen, gelten die Eichvorschriften als noch eingehalten.
Zu Ihren Gunsten gelten die höheren Verkehrsfehlergrenzen
Bei der praktischen Messung bei Ihnen dürfen die Zähler allerdings höhere Toleranzen aufweisen (sogenannte Verkehrsfehlergrenzen). Sie dürfen nach § 33 Abs. 4 der Eichordnung das Doppelte der Eichfehlergrenzen betragen. Wegen der Verkehrsfehlergrenzen ist Ihre Messung selbst dann noch in Ordnung, wenn beispielsweise Ihr Kaltwasserzähler 10 % weniger anzeigt, als tatsächlich verbraucht wurde. Man kann es auch so formulieren: Die Fehlergrenzen sind die größten zulässigen positiven oder negativen Abweichungen vom richtigen Wert.
Bei zu ungenauen Wasserzählern könnten Sie nicht alles umlegen
Es ist bekannt, dass Messtoleranzen von 10 % sowohl am Hauptzähler als auch an den Wohnungszählern entstehen können, so dass sich daraus insgesamt Abweichungen von 20 % ergeben können. Überschreitet die vom Hauptwasserzähler gemessene Verbrauchsmenge die Summe der durch die Einzelzähler angezeigten Verbrauchsmengen der Wohnungen bis zu 20 %, so kann der Vermieter die Wasserdifferenz nach dem Verhältnis der Anzeige der Wohnungszähler umlegen. Eine Messdifferenz über 20 % schließt jegliche Umlage einer Unterschiedsmenge aus. Es wird dann nämlich unterstellt, dass derart hohe Messdifferenzen bei intakten und geeichten Wasserzählern wohl darauf zurückzuführen sind, dass in Ihrem Wassernetz irgend etwas nicht in Ordnung ist (LG Braunschweig, Urteil v. 22.12.1998 – 6 S 163/98, WM 1999 S. 294).
Die Abweichungen zwischen einem Hauptwasserzähler und den Wohnungswasserzählern kommen daher, dass die preisgünstigen Wohnungswasserzähler kleine Durchflussmengen (unter 12 Litern pro Stunde) nicht erfassen, wie dies beispielsweise bei einem tropfenden Wasserhahn der Fall ist.
© IKV Erwin Ruff (Original erschienen in VV Heft 5/2000)
Das sind die größten Wärmedienstfirmen: