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Eichung von Verbrauchszählern für Wasser und Wärme - Verwendung in Eigenheimen, Miet- und Eigentumswohnungen - |
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Die Eichung schützt die Verbraucher
Für das Messen, Zählen und Wiegen im geschäftlichen Bereich gilt das Eichgesetz – EichG – i. d. F. v. 23.3.1992 (BGBl. I, S. 711), zuletzt geändert am 7.3.2011 (BGBl. I, S. 338). Ergänzend dazu gilt die Eichordnung – EichO – vom 12.8.1988 (BGBl. I, S. 1657), zuletzt geändert am 6.6.2011 (BGBl. I, S. 1035). Mit dem Eichgesetz sind Bestimmungen eingeführt, die das richtige Messen unter eine gewisse staatliche Garantie stellt Das Eichgesetz ist ein so genanntes Verbraucherschutzgesetz. Durch geeichte Geräte sollen falsche oder manipulierte Messergebnisse verhindert werden.
Die Eichvorschriften gelten nach § 2 Abs. 1 und § 25 EichG für alle Zähler, die im geschäftlichen Verkehr verwendet werden und einen Verbrauch in der physikalischen Einheit Kubikmeter (m3) oder Kilowattstunde (kWh) anzeigen. Geschäftlicher Verkehr im Sinne des Eichgesetzes ist auch die Abrechnung von Energie und Wasser mit Verbrauchszählern zwischen den Versorgungsunternehmen und den Verbrauchern. Als geschäftlicher Verkehr gilt weiterhin die Verbrauchsabrechnung zwischen einem Vermieter und seinen Mietern sowie die Abrechnung innerhalb einer Wohnungseigentümergemeinschaft (BayObLG, Beschluss v. 26.3.1998 – 2Z BR 154/97, ZMR 1998, 508 = WuM 1998, 371). Nach § 25 Abs. 1 EichG dürfen ungeeichte Elektrizitäts-, Gas-, Wasser- und Wärmezähler im geschäftlichen Verkehr nicht verwendet werden. Eichpflichtig sind sowohl die Hauptzähler der Versorgungsunternehmen als auch die einzelnen Wohnungszähler.
Eichpflichtig sind Kaltwasserzähler, Warmwasserzähler, Wärmezähler (Messgerät zur Erfassung eines Wärmeverbrauchs in Heizanlagen), Stromzähler und Gaszähler.
Ausnahmen von der Eichpflicht
Die an den Heizkörpern angebrachten Heizkostenverteiler gelten nicht als Wärmezähler. Diese Geräte messen keinen physikalischen Verbrauch, sondern erfassen nur einen relativen Anteil am Gesamtverbrauch. Der Verbrauch wird nach Stricheinheiten oder Zahlenreihen erfasst. Technisch gesehen ist eine Eichung dieser Heizkostenverteiler nicht möglich. Das gilt für Geräte nach dem Verdunstungsprinzip und für elektronische Heizkostenverteiler.
In vielen Wohnungen gibt es noch Jahrzehnte alte Warmwasserkostenverteiler. Nach § 12 Abs. 2 HeizkV genießen diese Geräte einen Bestandsschutz, wenn sie vor dem 1.1.1987 installiert wurden. In Neuanlagen sind nur noch geeichte Warmwasserzähler zulässig. Die alten Warmwasserkostenverteiler erfassen keinen genauen Wasserverbrauch, sondern nur einen relativen Verbrauchsanteil. Derartige Geräte sind nicht eichfähig. Der Bestandsschutz der vor dem 1.1.1987 installierten Warmwasserkostenverteiler endet allerdings am 31.12.2013. Dann müssen diese Altgeräte gegen moderne Geräte ausgetauscht werden (§ 5 Abs. 1 i.V.m. § 12 Abs. 2 Nr. 1 HeizkV i.d.F.der Bekanntmachung v. 5.10.2009, BGBl. I, S. 3250).
Der Geräteverwender muss für die Eichung sorgen
Die Pflicht zur Eichung der Messgeräte hat derjenige, der die Zähler im geschäftlichen Verkehr verwendet. Für alle Hauptzähler in einem Haus ist somit das Versorgungsunternehmen verantwortlich. Dieses tauscht seine Zähler nach Ablauf der Eichgültigkeit selbst aus. Der Hauseigentümer muss dazu nichts veranlassen.
Wenn ein Vermieter mit seinem Mieter Wärme und Wasser abrechnet, dürfen dazu nur geeichte Zähler verwendet werden. Davon gibt es keinerlei Ausnahmen. Der Mieter kann also darauf bestehen, dass alle verwendeten Wohnungszähler geeicht sind. Bei einer abgelaufenen Eichgültigkeit der Zähler kann der Mieter die Abrechnung anfechten (LG Saarbrücken, Urteil v. 22.7.2005 – 13B S 23/05, GE 2006, 1557). Allerdings muss der Vermieter nur dann nach dem gemessenen Verbrauch abrechnen, wenn das mit dem Mieter so vereinbart wurde oder wenn alle Wohnungen mit Zählern ausgestattet sind (BGH, Urteil v. 12.3.2008 – VIII ZR 188/07, GE 2008, 661 = NJW 2008, 1876).
Wer ungeeichte Zähler verwendet, riskiert ein Bußgeld
Nach § 2 Abs. 1 EichG dürfen nur geeichte Zähler verwenden werden. Wer sich daran nicht hält, handelt ordnungswidrig nach § 19 Abs. 1 Nr. 3 EichG. Diese Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro geahndet werden. Nach den Bußgeldkatalogen der Bundesländer werden pro ungeeichtem Zähler folgende Bußgelder fällig:
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Zählerart |
Zähler-Nenngröße |
Bußgeld |
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Kaltwasserzähler, 6 Jahre Eichfrist |
bis zu 6 m3/h |
bis zu 100 € |
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6-20 m3/h |
bis zu 200 € |
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Warmwasser- und Wärmezähler, 5 Jahre Eichfrist |
bis zu 3,5 m3/h |
bis zu 200 € |
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3,5-20 m3/h |
bis zu 400 € |
Auf die Eichung kann einvernehmlich nicht verzichtet werden
Die Zählereichung ist nach § 2 Abs. 1 EichG zwingend vorgeschrieben – Ausnahmen gibt es keine. Beispielsweise könnte ein Vermieter mit seinem Mieter nicht vereinbaren, zur Kostenersparnis auf die Eichung der Zähler zu verzichten.
In Wohnungseigentumsanlagen kann das Eichgesetz auch nicht mit einem Freistellungsbeschluss der Wohnungseigentumsgemeinschaft umgangen werden. Ein solcher Beschluss verstößt gegen die zwingende gesetzliche Vorschrift und entspricht nicht der ordnungsgemäßen Verwaltung, auf die jeder Wohnungseigentümer nach § 21 Abs. 4 WEG Anspruch hat (BayObLG, Beschluss v. 26.3.1998 – 2Z BR 154/97, ZMR 1998, 508 = WuM 1998, 371; LG Frankfurt a.M., Beschluss v. 12.11.1996 – 2-09 T 401/96, ZMR 1997, 156). Der Wohnungsverwalter muss die Wohnungseigentümer über die Rechtslage informieren und auf die Erforderlichkeit der Eichung hinweisen (AG Düsseldorf, Beschluss v. 14.3.2008 – 302 Owi-90 Js 4536/07-241/07, ZMR 2008, 741).
Im Laufe der Zeit lässt die Messgenauigkeit der Zähler nach
Bei allen Wasser- und Wärmezählern lässt die Messgenauigkeit nach einer gewissen Zeit zwangsläufig nach. Das Wasser, das einen Wasserzähler durchströmt, enthält Kalk und andere Feststoffe. Wie kalkhaltig das Wasser ist, kann man leicht an den lästigen Kalkablagerungen an den Wasserhähnen sehen, die man immer wieder mühsam beseitigen muss. Das gleiche passiert auch im Wasserzähler. Dort setzt sich Kalk beispielsweise an den mechanischen Teilen ab, die im Laufe der Zeit verkrusten und dazu führen, dass der Zähler nicht mehr einwandfrei funktioniert. Oder kleine Rostpartikel, die sich aus dem Wasserleitungsnetz gelöst haben, können die Funktion des Flügelrads, das die Bewegung des Wassers auf das Zählwerk überträgt, beeinträchtigen. Es kann also Funktionsstörungen durch Verschleiß geben. Das ist ein ganz normaler Vorgang und lässt sich nicht verhindern. Deshalb müssen die Zähler nach einer bestimmten Zeit auf ihr einwandfreies Funktionieren überprüft werden.
Nur die Eichämter oder amtlich anerkannte Prüfstellen dürfen die Zähler kontrollieren. Als staatlich anerkannte Prüfstellen fungieren viele Hersteller von Zählern und einige große Versorgungsunternehmen. Diese nehmen als „Beliehene Unternehmen“ die Aufgaben der Eichbehörden wahr. Dabei unterliegen sie der Kontrolle der staatlichen Eichbehörden. Die Eichbehörden und die staatlich anerkannten Prüfstellen arbeiten nach den gleichen Vorschriften und technischen Prüfverfahren. Das Eichergebnis ist also völlig identisch.
An die Stelle der Ersteichung ist das EU-Konformitätsverfahren getreten
Am 30.10.2006 ist die neue europäische Messgeräterichtlinie 2004/22/EG (MID) in Kraft getreten. Danach können die Messgerätehersteller Zähler auf den Markt bringen, bei denen die Ersteichung im Herstellerwerk durch eine Konformitätserklärung des Herstellers ersetzt wird. Diese so genannte MID-Kennzeichnung hat die gleiche Wirkung wie die Eichung. Für die Verbraucher spielt es keine Rolle, ob ein neuer Zähler geeicht ist oder ob er eine Konformitätserklärung besitzt. Spätestens ab dem Jahr 2016 gilt für neue Zähler nur noch die MID-Kennzeichnung. Die MID enthält als europäische Vorschrift einheitliche Regelungen für alle Hersteller von Verbrauchszählern für Strom, Gas, Wasser und Wärme. Damit gilt innerhalb der EU ein einheitliches Regelwerk von der Entwicklung über die Fertigung bis zur Endprüfung und zum Inverkehrbringen neuer Messgeräte. Das betrifft aber nur die Hersteller, nicht auch die Verbraucher.
Gültigkeitsdauer der Eichung
Die Eichung bzw. die MID-Kennzeichnung ist gemäß § 12 EichO i.V.m. Anhang B zu § 12 EichO befristet. Diese Frist beginnt nach § 12 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 5 EichO mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Zähler zuletzt geeicht bzw. die Metrologie-Kennzeichung (Teil der MID-Kennzeichnung) angebracht wurde. Es gelten folgende Fristen:
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Zählerart |
Eichgültigkeit in Jahren |
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Wärmezähler |
5 |
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Warmwasserzähler |
5 |
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Kaltwasserzähler |
6 |
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Gaszähler (Balgenzähler) |
8 |
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Elektrizitätszähler mit - elektronischem Messwerk - Induktionswerk (mit Läuferscheibe) |
8 16 |
Die Eichbehörde kennzeichnet jedes geeichte Messgerät mit dem Eichzeichen; dieses enthält den Buchstaben „D" (für Deutschland), die Ordnungszahl der jeweiligen Eichaufsichtsbehörde und einen sechsstrahligen Stern bzw. die Ordnungsnummer des jeweiligen Eichamts. Das Eichzeichen der Prüfstellen enthält den Großbuchstaben „E“ bei Messgeräten für Elektrizität, „G“ bei Messgeräten für Gas, „W“ bei Messgeräten für Wasser und „K“ bei Messgeräten für Wärme sowie einen Kennbuchstaben der zuständigen Eichbehörde und einer der Prüfstelle zugeteilten Ordnungsnummer.
Nach Ablauf der Geltungsdauer verlangt das Eichgesetz eine Nacheichung oder einen Austausch der Zähler. Für die Einhaltung der Eichfrist ist jeder Verwender selbst verantwortlich. Man bekommen deshalb vom Eichamt keine besondere Aufforderung zur Nacheichung oder zum Zähleraustausch, wenn die Eichgültigkeit abgelaufen ist. Alle Zähler, bei denen die Gültigkeitsdauer der Eichung abgelaufen ist, gelten als nicht geeicht; sie dürfen im geschäftlichen Verkehr nicht verwendet werden.
Anhand des Eichzeichens oder der MID-Kennzeichnung am Zähler kann man berechnen, wie lange die Eichung gilt.
Beispiel Kaltwasserzähler:
Auf dem Eichzeichen ist eine Jahreszahl ohne Umrandung aufgedruckt, beispielsweise „11“. Dies bedeutet, dass die Eichung im Jahr 2011 war. Nachdem die Eichgültigkeit bei Kaltwasserzählern sechs Jahre beträgt, muss man den Zähler bis spätestens 31.12.2017 austauschen oder nacheichen lassen. Bei einem Kaltwasserzähler mit einer MID-Kennzeichnung gibt die Zahl innerhalb des Rechtecks das Jahr an, in dem das Zeichen angebracht wurde. Wenn dort beispielsweise „M 11“ steht, läuft die Eichgültigkeit am 31.12.2017 ab. Zusätzlich zum Eichzeichen haben heutzutage viele Zähler auch eine Hinweismarke „Geeicht bis ….“, aus der man den Ablauf der Eichgültigkeit ersehen kann.
Will man feststellen, wann die Eichgültigkeit ablaufen wird, addiert man einfach ab dem Jahr der Eichung die Dauer der Eichgültigkeit hinzu:
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Eichung im Jahr |
Eichgültigkeit läuft ab am 31.12. |
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Kaltwasserzähler |
Warmwasserzähler |
Wärmezähler |
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2006 |
2012 |
2011 |
2011 |
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2007 |
2013 |
2012 |
2012 |
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2008 |
2014 |
2013 |
2013 |
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2009 |
2015 |
2014 |
2014 |
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2010 |
2016 |
2015 |
2015 |
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2011 |
2017 |
2016 |
2016 |
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2012 |
2018 |
2017 |
2017 |
Das Eichzeichen, das meistens aus einer dünnen Folie besteht, darf man nicht entfernen oder beschädigen. Sonst erlischt gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 4 EichO automatisch die Eichgültigkeit und der Zähler darf nicht mehr zur Abrechnung verwendet werden.
Außerdem wird die Eichung nach § 13 Abs. 1 Nrn. 1-3 EichO auch dann ungültig, wenn
der Zähler die Verkehrsfehlergrenze nicht mehr einhält,
ein Eingriff vorgenommen wurde,
die vorgeschriebene Bezeichnung geändert oder eine unzulässige Bezeichnung angebracht worden ist.
Ist die Eichgültigkeit abgelaufen, wird der Zähler ausgebaut und durch einen neuen ersetzt. Eine Nacheichung des alten Zählers vor Ort ist technisch nicht möglich. Achtung: Die Dauer der Eichgültigkeit hängt nicht davon ab, wann ein Zähler eingebaut, sondern wann er geeicht wurde. Maßgebend ist also das Datum auf dem Eichzeichen.
Zähleraustausch in Eigenregie oder durch eine Servicefirma
1. Der Vermieter tauscht die Zähler selbst aus
Normalerweise darf der Vermieter die Kosten für die Anschaffung und die Erstinstallation von Verbrauchszählern nicht als Betriebskosten auf die Mieter umlegen. Das ist weder nach § 7 Abs. 2 HeizkV noch nach § 2 BetrKV zulässig (AG Bochum, Urteil v. 15.6.1999 – 40 C 369/98; AG Nürnberg, Urteil v. 11.7.1990 – 27 C 4081/90, WuM 1990, 524). Auch wenn vor Ablauf der Eichgültigkeit ein funktionsuntüchtigen Zähler ersetzt wird, handelt es sich dabei um eine nicht umlagefähige Instandhaltungsmaßnahme (AG Hamburg, Urteil v. 25.1.1994 – 47 C 170/93, WuM 1994, 695).
Allerdings gilt das nicht für den Austausch von Messgeräten nach Ablauf der Eichfrist. Die Kosten eines Eichaustausches sind immer umlagefähig. Es ist nämlich einfacher und auch billiger, wenn man den alten Zähler entsorgt und einen generalüberholten oder neuen Zähler einbaut. Ist bei Ablauf der Eichperiode der Austausch kostengünstiger als das Nacheichen einschließlich der Kosten für den Ein- und Ausbau eines Ersatzgeräts, sind die Austauschkosten umlagefähig (LG Berlin, Urteil v. 8.2.2007 – 67 S 239/06, GE 2007, 1123 = MM 2007, 181; AG Koblenz, Urteil v. 28.5.1996 – 42 C 970/96, DWW 1996, 252). Das ist bei den heutigen Zählerpreisen allgemein der Fall (siehe auch Amtliche Begründung zu § 2 BetrKV, BR-Drucks. 568/03 v. 15.8.2003).
2. Der Vermieter schließt einen Eichservicevertrag ab
Wem der eigenverantwortliche Zähleraustausch zu viel ist, kann es sich einfacher machen, indem man einen so genannten Wartungs- und Eichservicevertrag abschließt. Die am Markt tätigen Messdienstfirmen bieten derartige Verträge an. Diese kümmern sich um alles und tauschen turnusmäßig die abgelaufenen Zähler rechtzeitig gegen neue Geräte aus. Der Vertrag umfasst i.d.R. auch eine Garantie über die komplette Dauer der Eichgültigkeit. Fällt ein Zähler wegen eines Material- oder Herstellungsfehlers einmal aus, erhält man kostenlosen Ersatz oder Reparatur.
Die Eichkosten kann man auf die Mieter umlegen
Bei Mietwohnungen kann der Vermieter die Eichkosten für die Wohnungszähler auf die Mieter umlegen. Dafür gilt § 2 BetrKV (vgl. Nr. 2 für Kaltwasserzähler, Nr. 4a für Wärmezähler und Nr. 5a für Warmwasserzähler). Hierbei handelt es sich um „Kosten der Verwendung“. Die Kosten der Eichung sind in der Betriebskostenverordnung ausdrücklich als umlagefähige Betriebskosten erwähnt. So steht das auch in § 7 Abs. 2 HeizkV. Das ist in der Rechtsprechung schon seit jeher anerkannt (AG Neuss, Urteil v. 1.6.1988, DWW 1988, 284; AG Bremerhaven, Urteil v. 1.10.1986 – 53 C 512/86, WuM 1987, 33 = DWW 1987, 19; LG Berlin, Urteil v. 31.1.1992 – 65 S 177/91, GE 1992, 385; AG Koblenz, Urteil v. 28.5.1996 – 42 C 970/96, DWW 1996, 252; AG Bernkastel-Kues, Urteil v. 10.7.2000 – 4 C 509/99, WuM 2000, 437).
Bei den Kosten für den Zähleraustausch, die ja nicht jährlich, sondern nur alle 5 bzw. 6 Jahre anfallen, stellt sich die Frage, auf welche Zeiträume sie verteilt werden dürfen. Hier gibt es zwei Möglichkeiten: Der Vermieter kann die Eichkosten in dem Jahr, in dem sie angefallen sind, in einem Betrag in die Betriebskostenabrechnung aufnehmen (LG Berlin, Urteil v. 31.1.1992 – 65 S 177/91, GE 1992, 385). Genauso gut können die sog. aperiodischen Kosten auf mehrere Jahre verteilen werden (AG Koblenz, Urteil v. 28.5.1996 – 42 C 970/96, DWW 1996, 252). Der BGH lässt beide Abrechnungsmethoden zu (Urteil v. 11.11.2009 – VIII ZR 221/08, WuM 2010, 33). Allerdings kann die sofortige Umlage der Eichkosten im Jahr des Geräteaustauschs auch ungerecht sein, wenn ein Mieter kurz nach dem Einbau neu geeichter Zähler auszieht. Er hat dann zwar bezahlt, den Nutzen hat aber der Folgemieter. Werden die Eichkosten dagegen auf die Dauer der Eichgültigkeit gleichmäßig verteilt, zahlt jeder Mieter anteilig seiner Mietzeit.
Am einfachsten ist die Kostenumlage aus einem Eichservicevertrag
Keine Probleme im Zusammenhang mit der Umlegung der Eichkosten hat der Vermieter, wenn er für seine eigenen Zähler einen Eichservicevertrag mit einer Messdienstfirma oder dem Zählerhersteller geschlossen hat. Über einen solchen Vertrag kauft man sich für die Wasser- oder Wärmezähler die Dienstleistung „Überwachung der Eichgültigkeit und Austausch der Zähler“ ein. Damit wird dem Gesetzeszweck Rechnung getragen, wonach eine möglichst große Messgenauigkeit erreicht werden soll. Die jährlichen Vertragskosten kann der Vermieter in seine Betriebskostenabrechnung aufnehmen (LG Berlin, Urteil v. 10.4.1987 – 64 S 402/86, GE 1987, 782; AG Köln, Urteil v. 7.2.1986 – 218 C 280/85, HKA, Heft 7, September 1987; AG Bremerhaven, Urteil v. 1.10.1986 – 53 C 512/86, DWW 1987, 19 = WuM 1987, 33). Die Kosten des Eichservice für Wasserzähler sind nicht nach dem Verhältnis des gemessenen Wasserverbrauchs, sondern nach der Anzahl der in der Wohnung vorhandenen Zähler zu verteilen (LG Berlin, Urteil v. 8.2.2007 – 67 S 239/06, GE 2007, 1123 = MM 2007, 181). Dass die Umlage der Eichservicegebühren nach der Anzahl der Wohnungszähler gerecht ist, zeigt sich insbesondere dann, wenn im Haus eine Wohnung längere Zeit leer steht. Der Vermieter darf die Kosten für eine unvermietete Wohnung nicht auf die anderen Mieter umlegen, sondern muss sie selbst zahlen (LG Chemnitz, Urteil v. 11.4.2008 – 6 S 437/07, NZM 2009, 154).
Bei einer Zählermiete ist der Eichservice eingeschlossen
Statt die Zähler zu kaufen, kann ein Vermieter sie auch mieten. In den Mietkosten sind auch die Kosten der Eichung enthalten. Die Mietkosten sind umlagefähige Betriebskosten. Will der Vermieter die Zähler für die Heizungs- und Warmwassermessung anmieten, muss er das nach § 4 Abs. 2 Satz 2 HeizkV seinen Mietern vorher ankündigen. Nur wenn die Mehrheit der Mieter dem nicht widersprochen hat, sind die Mietkosten umlegbar (AG Tecklenburg, Urteil v. 27.5.1998 – 5 C 17/98, WuM 1999, 365).
Für Kaltwasserzähler ist das vorherige Zustimmungsverfahren nicht vorgeschrieben.
Ohne Eichgültigkeit kann der Mieter die Betriebskostenabrechnung anfechten
Für die Betriebskostenabrechnung muss der tatsächliche Verbrauch richtig erfasst werden. Wenn die Verbrauchswerte mit geeichten Zählern gemessen wurden, spricht eine Vermutung dafür, dass diese Werte den tatsächlichen Verbrauch richtig wiedergeben. Umgekehrt kommt den von einem nicht (mehr) geeichten Messgerät abgelesenen Verbrauchswerten die Vermutung ihrer Richtigkeit nicht zu (BGH, Urteil v. 17.11.2010 – VIII ZR 112/10, WuM 2011, 21; OLG München, Beschluss v. 13.1.2011 – 32 Wx 32/10, WuM 2011, 130). Nach § 25 Abs. 1 Nr. 1a EichG darf in der Betriebskostenabrechnung das Messergebnis eines Zählers, für den die Eichfrist abgelaufen ist, grundsätzlich nicht verwertet werden (BayObLG, Beschluss v. 23.3.2005 – 2Z BR 236/04, WuM 2005, 479; LG Saarbrücken, Urteil v. 22.7.2005 – 13 B S 23/05, WuM 2005, 606; LG Kleve, Urteil v. 19.4.2007 – 6 S 205/06, ZMR 2007, 620; AG Holzminden, Urteil v. 4.5.2011 – 10 C 300/10, WuM 2011, 393).
Ausnahmsweise kann man in der Betriebskostenabrechnung den Messwert eines Zählers mit abgelaufener Eichgültigkeit allerdings dann verwenden, wenn der Vermieter nachweisen kann, dass die angezeigten Werte zutreffend sind. Dazu genügt die Vorlage der Verbrauchswerte der letzten unbeanstandeten Abrechnungsperioden. Der Vermieter kann den Zähler aber auch bei der Eichbehörde oder bei einer staatlich anerkannten Prüfstelle für Messgeräte prüfen lassen. Wenn sich bei dieser Befundprüfung ergibt, dass die Zähler die eichrechtlichen Verkehrsfehlergrenzen einhalten, dürfen die Messergebnisse in der Betriebskostenabrechnung verwendet werden (BGH, Urteil v. 17.11.2010 – VIII ZR 112/10, WuM 2011, 21; OLG München, Beschluss v. 13.1.2011 – 32 Wx 32/10, WuM 2011, 130). Natürlich bedeutet das Urteil des BGH nicht, dass der Vermieter generell nicht mehr geeichte Zähler verwenden darf. Grundsätzlich gilt nämlich die Eichpflicht. Der BGH hat eine Abrechnung nach abgelaufener Eichgültigkeit nur ausnahmsweise und einmalig zugelassen, wenn die Richtigkeit der Messung nachgewiesen wird.
Wenn die Eichgültigkeit abgelaufen ist und dem Vermieter kein Nachweis gelingt, dass die Messung trotzdem richtig ist, kann er die Wasserkosten gemäß § 556a Abs. 1 BGB nur nach Wohnfläche abrechnen, sofern kein anderen Verteilerschlüssel vereinbart ist. Der Mieter darf die Abrechnung sogar um 15 % kürzen (LG Kleve, Urteil v. 19.4.2007 – 6 S 205/06, ZMR 2007, 620); AG Berlin-Neukölln, Urteil v. 13.3.2008 – 19 C 499/07, GE 2009, 384; AG Hamburg, Urteil v. 6.12.2005 – 48 C 331/05, ZMR 2006, 132). Sofern Warmwasser- und Wärmezähler keine Eichgültigkeit mehr besitzen, ist die Abrechnung nur aufgrund des Ersatzverfahrens nach § 9a HeizkV zulässig. Auch hier darf der Mieter die Abrechnung gem. § 12 Abs. 1 Satz 1 HeizkV um 15 % kürzen (AG Spandau, Urteil v. 22.6.1989 – 2 C 676/88, WuM 1989, 432).
Wer Zweifel am Messergebnis hat, kann eine Befundprüfung beantragen
Wer Bedenken hinsichtlich der messtechnischen Richtigkeit oder dem ordnungsgemäßen Zustand eines Wasser- oder Wärmezählers hat, kann gemäß § 32 EichO eine Befundprüfung beim zuständigen Eichamt oder einer staatlich anerkannten Prüfstelle beantragen. Bei dieser Prüfung wird festgestellt, ob das Messgerät die zulässigen Verkehrsfehlergrenzen einhält und den sonstigen eichrechtlichen Vorschriften entspricht. Eine derartige Befundprüfung ist bei jedem Zähler möglich. Geht es dabei um einen Hauswasserzähler, wird das Wasserwerk auf Antrag des Hauseigentümers den Zähler ausbauen und zur Prüfung weiterleiten. Bei einem Wohnungszähler muss der Vermieter tätig werden; er kann auch sein Serviceunternehmen einschalten.
Über die Befundprüfung wird ein amtlicher Befundprüfbericht ausgestellt. Die Prüfung ist kostenpflichtig. Wenn die Befundprüfung negativ ausfällt, so dass das Messgerät nicht verwendet werden darf, trägt der Verwender des Messgeräts die Kosten der Befundprüfung. Das gilt auch dann, wenn er die Befundprüfung nicht beantragt hat. Wenn der Zähler aber richtige Werte anzeigt, muss derjenige die Überprüfung zahlen, der sie veranlasst hat. Vor Gericht ist folgender Fall gelangt: Ein Wohnungsmieter hatte nach dem Ergebnis des Wasserzählers über 1.000 m3 Wasser verbraucht, was dieser natürlich anzweifelte. Er war der Meinung, dass der Wasserzähler defekt sein müsse, und deshalb hatte er die eichrechtliche Überprüfung desselben verlangt. Bei der Prüfung kam allerdings heraus, dass der Zähler ordnungsgemäß angezeigt hatte und der hohe Wasserverbrauch auf eine defekte Toilettenspülung zurückzuführen war. Das Urteil der Richter: Der Mieter hätte die defekte Toilettenspülung seinem Vermieter anzeigen müssen. Weil er dies versäumt hat, muss er die Wasserkosten zahlen, und auch die Kosten der Zählerprüfung (LG Frankfurt a. M., 2/11 S 42/90, WuM 1990, 425).
Ein Wasserzähler darf bestimmte Messtoleranzen aufweisen
Nach den Eichvorschriften müssen die Wasserzähler so genannte Eichfehlergrenzen einhalten. Liegen die Messergebnisse bei der Eichung innerhalb dieser zulässigen Toleranzen, gelten die Eichvorschriften als noch eingehalten. Die Eichfehlergrenzen sind ein theoretischer Wert im Rahmen der Geräteeichung. Bei der tatsächlichen Messung im Haus oder in der Wohnung dürfen die Zähler allerdings noch höhere Toleranzen aufweisen. Man nennt dies Verkehrsfehlergrenzen. Die Verkehrsfehlergrenzen dürfen nach § 33 Abs. 4 Satz 2 EichO das Doppelte der Eichfehlergrenzen betragen. Man kann es auch so formulieren: Die Fehlergrenzen sind die größten zulässigen positiven oder negativen Abweichungen vom richtigen Wert.
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Praxis-Übersicht: Eichfehlergrenzen |
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Kaltwasserzähler |
± 2 % im oberen Bereich ± 5 % im unteren Bereich |
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Warmwasserzähler |
± 3 % im oberen Bereich ± 5 % im unteren Bereich |
Die Wohnungszähler zeigen eine andere Summe an als der Hauswasserzähler
Was theoretisch eigentlich gar nicht sein kann, tritt in der Praxis in Mehrfamilienhäusern auf: Obwohl alle Zähler geeicht sind, zeigt der Hauswasserzähler praktisch nie den gleichen Wert an, der der Summe aller Wohnungswasserzähler entspricht. Ursache dafür sind die technischen und physikalischen Grenzen der Flüssigkeitsmessung, die zu gewissen Messdifferenzen führen können. Dieses Messphänomen ist allerdings in der Eichordnung entsprechend berücksichtigt. Obwohl eine hohe Messgenauigkeit auch bei Wohnungswasserzählern prinzipiell möglich ist, wäre das aber nur mit technisch komplizierten und entsprechend teuren Zählern möglich. Dann wäre aber die Wassermessung unwirtschaftlich, weil der Nutzen der Messung in keinem Verhältnis mehr zu den Kosten stünde. Der Gesetzgeber lässt deshalb eine vereinfachte Abrechnung zu. Dabei kann der Vermieter den Gesamtverbrauch des Hauswasserzählers im Verhältnis der an den einzelnen Wasserzählern in den Wohnungen festgestellten Verbrauchsmengen abrechnen.
Bei der Wassermessung gibt es immer Differenzen zwischen dem Hauswasserzähler und den Wohnungswasserzählern. Üblicherweise zeigt der Hauswasserzähler mehr an als die Summe der Hauswasserzähler. Die größten Abweichungen gibt es, wenn sehr wenig Wasser durch den Zähler läuft. Die preisgünstigen Wohnungswasserzähler erfassen kleine Durchflussmengen (unter 12 Liter pro Stunde bei horizontaler Einbaulage und unter 20 Liter pro Stunde bei vertikaler Einbaulage) nicht, wie dies beispielsweise bei einem tropfenden Wasserhahn der Fall ist. Der technisch aufwändigere Hauswasserzähler läuft dagegen schon bei einem Durchfluss von 7 Litern pro Stunde an.
Aber bei den Messdifferenzen gibt es Grenzen. Überschreitet die vom Hauswasserzähler gemessene Verbrauchsmenge die Summe der durch die Wohnungszähler angezeigten Verbrauchsmengen der Wohnungen bis zu 20 %, so kann der Vermieter die Wasserdifferenz nach dem Verhältnis der Anzeige der Wohnungszähler trotzdem auf die Mieter umlegen (LG Braunschweig, Urteil v. 22.12.1998 – 6 S 163/98, WuM 1999, 294; LG Duisburg, Beschluss v. 22.2.2006 – 13 T 9/06, WuM 2006, 199; AG Schöneberg, Urteil v. 1.11.2000 – 12 C 235/00, GE 2000, 1623; AG Hohenschönhausen, Urteil v. 31.3.2008 – 16 C 205/07, GE 2008, 933).
Wenn die Messdifferenz aber über 20 % beträgt, darf nur die niedrigere Wassermenge umlegt werden. Es muss dann nach den Messergebnissen der Wohnungszähler abgerechnet werden, denn bei geeichten Zählern sprechen die Indizien für eine unberechtigte Wasserentnahme oder größere Wasserverluste. Solche Wasserverluste muss der Vermieter selbst übernehmen (LG Braunschweig, Urteil v. 22.12.1998 – 6 S 163/98, WuM 1999, 294; LG Kassel, Urteil v. 13.9.2002 – 1 S 195/02, WuM 2006, 273; AG Münster, Urteil v. 4.2.1999 – 49 C 280/98, WuM 2000, 152; AG Salzgitter, Urteil v. 6.12.1994 – 12a C 137/93, WuM 1996, 285).
© IKV Erwin Ruff 2011