Einspruch gegen einen Steuerbescheid



1. Viele Steuerbescheide sind falsch

Wer blickt bei unserem komplizierten Steuerrecht eigentlich noch durch? Selbst Steuerberater und auch die Finanzbeamten tun sich schwer. Fachleute sind der Meinung, dass jeder dritte Steuerbescheid falsch sei. Es gab schon mehrere Anläufe, den Paragraphendschungel zu lichten, aber unsere Politiker sind dazu nicht willens oder nicht fähig. Auch verhindern die Lobbyisten jedwede Änderung zulasten ihrer Klientel. Die komplizierten Steuergesetze und die vielen Gerichtsentscheidungen der Finanzgerichte und des Bundesfinanzhofs führen zwangsläufig zu Fehlern bei der Steuerfestsetzung. Oft zu Lasten der Steuerzahler. Aber dagegen kann man sich wehren. Ist irgend etwas unklar im Steuerbescheid, sollte man Einspruch einlegen. Im Jahr 2015 wurde der Steuerbescheid in 64,5 Prozent der Fälle nach einem Einspruch abgeändert, wie die Einspruchsstatistik der Finanzverwaltung erkennen lässt. Wer sich nicht wehrt, verschenkt Geld.

2. Prüfen Sie jeden Steuerbescheid genau nach
Prüfen Sie jeden Steuerbescheid genau nach. Kontrollieren Sie, ob die Finanzbeamten alle Angaben aus Ihrer Steuererklärung übernommen haben. Dazu finden Sie wichtige Hinweise in den „Erläuterungen“ des Bescheids. Die Beamten müssen Sie ausdrücklich darauf hinweisen, wo sie von Ihrer Steuererklärung abgewichen sind. Und: Abweichungen muss das Finanzamt begründen.

Gegen unberechtigte Steuerforderungen des Finanzamts sollten Sie sich wehren. Das ist Ihr gutes Recht als Steuerzahler. Wie Sie einen Steuerbescheid anfechten können, ergibt sich aus den §§ 347-367 der Abgabenordnung (AO). Die Vorschriften der AO regeln das „Außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren“. Das ist der Einspruch. Daneben gibt es das „Gerichtliche Rechtsbehelfsverfahren“ in Form der Klage nach der Finanzgerichtsordnung (FGO). Bevor Sie Klage erheben können, müssen Sie das Einspruchsverfahren durchlaufen.

3. Wann können Sie Einspruch einlegen?
Dazu steht wörtlich in § 350 AO: „Befugt, Einsprüche einzulegen, ist nur, wer geltend macht, durch einen Verwaltungsakt oder dessen Unterlassung beschwert zu sein“. Aus dem Amtsdeutsch übersetzt, heißt dies Folgendes: Sie können sich gegen Ihren Steuerbescheid dann wehren, wenn Sie meinen, dass Sie weniger Steuern schulden, als der Staat haben will. Durch einen Einspruch können Sie sogar Abzugsbeträge, die Sie in Ihrer Steuererklärung vergessen haben, nachträglich geltend machen. Das Einspruchsverfahren beim Finanzamt ist für Sie kostenlos.

In diesen Fällen wird zum Einspruch geraten

Tipp
Achtung bei einem Grundlagenbescheid, beispielsweise einem Grundsteuermessbescheid. Wenn Sie ihn für falsch halten, müssen Sie sofort Einspruch dagegen einlegen. Sie dürfen nicht warten, bis Ihnen die Gemeinde den Grundsteuerbescheid schickt. Mit einem Rechtsbehelf gegen den Grundsteuerbescheid können Sie einen bestandskräftigen Grundsteuermessbescheid nicht mehr anfechten.

Hinweis
Mit einen Einspruch können Sie sich auch gegen steuerliche Nebenleistungen wehren; das sind

·     Verspätungszuschläge (§ 152 AO)

·     Zinsen (§§ 233-237 AO)

·     Säumniszuschläge (§ 240 AO)

·     Zwangsgelder (§ 329 AO)

·     Kosten (§§ 178, 337-345 AO).

4. Für Ihren Einspruch haben Sie einen Monat Zeit
Nach § 355 Abs. 1 AO müssen Sie Ihren Einspruch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids einlegen. Aus § 108 AO i.V.m. §§ 187-193 BGB ergibt sich, wie die Monatsfrist berechnet wird. Bei der Berechnung des Fristbeginns wird der Tag, an dem Ihnen der Bescheid bekannt gegeben wurde, nicht mitgerechnet.

Normalerweise verschickt das Finanzamt den Steuerbescheid als einfachen Brief mit der Post. Nach § 122 Abs. 2 AO gilt er mit dem dritten Tag nach seiner Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Dies gilt sogar dann, wenn Sie den Bescheid früher in Ihrem Briefkasten haben. Als Tag der Aufgabe zur Post ist das Datum des Steuerbescheids anzusehen. Fällt der letzte Tag der Dreitagesfrist auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, gilt der Steuerbescheid erst am darauffolgenden Werktag als bekannt gegeben (BFH, Urteil v. 14.10.2003 – IX R 68/98, BStBl II 2003, 898 = NJW 2004, 94).

Beispiel: Das Finanzamt gibt Ihren Steuerbescheid am 3. Juli zur Post. Er gilt mit dem 6. Juli als bekannt gegeben. Die Frist für Ihren Einspruch beginnt am 7. Juli.

Geht Ihnen der Bescheid allerdings später als drei Tage nach seiner Aufgabe zur Post zu, gilt das spätere Zugangsdatum (BFH, Urteil v. 9.11.2005 – I R 111/04, BStBl II 2006, 219 = NJW 2006, 1615). Wenn Sie aber geltend machen, der Steuerbescheid sei Ihnen verspätet zugegangen, müssen Sie auch näher darlegen, woran dies liegen könnte. Es müssen sich zumindest Zweifel am rechtzeitigen Zugang ergeben. Erst dann hat das Finanzamt die Rechtzeitigkeit des Zugangs zu beweisen (BFH, Beschluss v. 14.2.2012 – V S 1/12, BFH/NV 2012, 979; FG München, Urteil v. 26.3.2012 – 14 K 3357/09, juris). Wenn Ihnen der Steuerbescheid allerdings gar nicht zugegangen ist, beginnt keine Einspruchsfrist zu laufen. Für den Zugang des Schriftstücks ist das Finanzamt beweispflichtig (BFH, Urteil v. 14.3.2012 – XI R 6/10, BStBl II 2014, 607). In diesem Fall wird Ihnen das Finanzamt den Bescheid formell zustellen.

Wenn Ihnen der Bescheid formell mit Postzustellungsurkunde zugestellt wurde, gilt er an dem Tag als bekannt gegeben, an dem Sie ihn tatsächlich erhalten haben.

Beispiel: Die formelle Zustellung war am 3. Juli. Das ist der Tag der Bekanntgabe. Die Einspruchsfrist beginnt am 4. Juli.

Sofern Sie Ihre Steuererklärung elektronisch abgegeben haben (ELSTER), bekommen Sie trotzdem einen schriftlichen Steuerbescheid; nur dieser ist für den Bekanntgabezeitpunkt maßgebend.

Die einmonatige Einspruchsfrist endet nach § 108 Abs. 1 AO i.V.m. § 188 Abs. 2 BGB mit Ablauf desjenigen Tages, der mit seiner Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.

Beispiel: Als Tag der Bekanntgabe gilt der 3. Juli. Fristbeginn ist am 4. Juli. Die Einspruchsfrist endet am 3. August um 24.00 Uhr. Bis zu diesem Zeitpunkt muss Ihr Einspruch beim Finanzamt eingegangen sein (BFH, Beschluss v. 21.9.2007 – IX B 79/07, BFH/NV 2008, 22).

Wenn die Monatsfrist an einem Samstag, einem Sonntag oder einem gesetzlichen Feiertag ablaufen würde, verlängert sie sich gemäß § 108 Abs. 3 AO bis zum Ablauf des nächsten Werktages.

Nichts geht mehr, wenn Sie die Monatsfrist für Ihren Einspruch verstreichen lassen. Es handelt sich nämlich um eine Ausschlussfrist, die nicht verlängert werden kann. (BFH, Beschluss v. 24.9.1985 – III B 3/85, BFH/NV 1986, 190 und Beschluss v. 27.4.2011 – III B 207/10, BFH/NV 2011, 1184). Ihr Bescheid ist dann bestandskräftig und eine Änderung ausgeschlossen.

5. Letzter Rettungsversuch: Beantragen Sie Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Wenn Sie die Einspruchsfrist unverschuldet versäumt haben, können Sie beim Finanzamt nach § 110 AO einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stellen. Sie werden dann so behandelt, als sei der Bescheid gerade erst ergangen. Achtung, Frist beachten: Innerhalb eines Monats nach Wegfall des Hindernisses (z.B. Rückkehr aus dem Urlaub) müssen Sie Ihren Wiedereinsetzungsantrag stellen und den versäumten Einspruch nachholen.

Wenn die Einspruchsfrist länger als ein Jahr verstrichen ist, hilft Ihnen auch kein Wiedereinsetzungsantrag. Dann ist nach § 110 Abs. 3 AO keine Wiedereinsetzung und kein Einspruch mehr möglich.

In diesen Fällen bekommen Sie Wiedereinsetzung gewährt:

Ihren Wiedereinsetzungsantrag können Sie formlos stellen. Bei einer längeren Erkrankung oder einer mehr als 6 Wochen dauernden Reise müssen Sie dafür sorgen, dass Fristen eingehalten werden. Das Finanzamt erwartet, dass Sie beispielsweise einen Bevollmächtigten bestellen, der Ihre Post öffnen darf und vorsorglich Einspruch gegen einen Steuerbescheid einlegt (FG Baden-Württemberg, Urteil v. 29.6.2000 – 12 K 106/99, EFG 2000, 1363).

6. Für den Einspruch gilt eine bestimmte Form
Nach § 357 Abs. 1 AO müssen Sie Ihren Einspruch schriftlich einreichen. Möglich ist auch Einspruch per Telefax (AEAO zu § 357 Nr. 1; BFH, Beschluss v. 26.3.1991 – VIII B 83/90, BStBl II 1991, 463). Oder Sie gehen zu Ihrem Finanzbeamten und bringen Ihre Einwände persönlich vor. Darüber muss er ein Protokoll fertigen (BFH, Beschluss v. 6.10.1993 – X B 85-86/93). Ein telefonischer Einspruch wird leider nicht anerkannt.

Neu: Einspruchseinlegung durch E-Mail
Nach § 357 Abs. 1 Satz 1 AO ist ein Einspruch zwar schriftlich einzureichen. Gemäß Satz 2 dieser Vorschrift genügt es aber, wenn aus dem Schriftstück hervorgeht, wer den Einspruch eingelegt hat. Eine Unterschrift ist somit kein zwingendes Formerfordernis. § 87a Abs. 1 Satz 1 AO erlaubt die Übermittlung elektronischer Dokumente, soweit der Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet. Finanzämter, die eine E-Mail-Adresse angeben, erklären damit ihre Bereitschaft, elektronische Dokumente entgegen zu nehmen. Der Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) zu § 357 Nr. 1 bestimmt, dass ein unter der Voraussetzung der Zugangseröffnung elektronisch eingelegter Einspruch nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen sein muss. Denn die qualifizierte elektronische Signatur soll eine Unterschrift ersetzen, die aber im Falle eines Einspruchs nicht erforderlich ist. Deshalb ist es gerechtfertigt, die Einlegung eines Einspruchs mittels einfacher E-Mail als formgerecht anzusehen.


Für Ihren Einspruch brauchen Sie weder einen Rechtsanwalt noch einen Steuerberater. In sehr einfachen Fällen, beispielsweise bei der Anerkennung von Werbungskosten, können Sie sich die Kosten für einen Berater sparen. Wichtig, wenn Ihr Steuerberater für Sie erfolgreich Einspruch eingelegt hat: Das Finanzamt muss Ihnen im Einspruchsverfahren Ihre Steuerberaterkosten nicht ersetzen (BFH, Beschluss v. 23.7.1996 – VII B 42/96, BStBl II 1996, 501).



Praxis-Musterformulierung: Einspruch

Absender: Alfred und Adele Muster, Musterstraße 10, Musterstadt
Datum



An das

Finanzamt

Musterhausen

Einkommensteuerbescheid 20xx vom ............

Steuer-Nummer...................

Sehr geehrte Damen und Herren,

gegen den obengenannten Einkommensteuerbescheid erheben wir hiermit

                              Einspruch.

Begründung:

(hier führen Sie Ihre Einspruchsgründe auf)

.......................

Unter Hinweis auf das beim Bundesfinanzhof anhängige Verfahren mit dem Aktenzeichen............beantragen wir gemäß § 363 AO

                  Ruhen des Verfahren,

bis die Entscheidung des BFH vorliegt.

Gleichzeitig beantragen wir

                  Aussetzung der Vollziehung

nach § 361 AO wegen ernstlicher Zweifel an Ihrer Steuerfestsetzung. Bitte verzichten Sie auf eine Sicherheitsleistung.

Mit freundlichen Grüßen
Unterschriften



7. Praxis-Checkliste: Worauf Sie achten müssen

Nach § 357 Abs. 3 Satz 3 AO müssen Sie Ihren Einspruch nicht ausdrücklich begründen. Trotzdem ist das ratsam. Wie soll der Beamte sonst erkennen, weshalb Sie sich gegen den Bescheid wehren? Ohne Begründung erreichen Sie allenfalls, dass die Sache nach Aktenlage überprüft wird. Besser: Legen Sie Ihre Trümpfe offen auf den Tisch. Wenn Sie innerhalb der Einspruchsfrist keine Zeit haben, um den Steuerbescheid gründlich zu prüfen, sollten Sie zur Fristwahrung vorsichtshalber Einspruch ohne Begründung einlegen. Schreiben Sie einfach „Begründung folgt“. Das ist zulässig (BFH, Urteil v. 27.11.1985 – II R 90/83, BStBl II 1986, 243).

Praxistipp:
Machen Sie aber nicht den Fehler, die festgesetzte Steuer lediglich unter „Vorbehalt der Nachprüfung“ zu zahlen. Diese Vorbehaltserklärung hat keinerlei Rechtswirkung. Nur wenn Sie gegen den Steuerbescheid ausdrücklich Einspruch einlegen, verhindern Sie, dass er bestandskräftig wird. Weitere Infos zur rechtlichen Bedeutung der Zahlung unter Vorbehalt lesen Sie hier.

8. Steigen Sie bei anderen aufs Trittbrett
Ist wegen der Verfassungsmäßigkeit einer Rechtsnorm oder wegen einer Rechtsfrage ein Verfahren beim Europäischen Gerichtshof, dem Bundesverfassungsgericht oder einem obersten Bundesgericht anhängig, können Sie sich in Ihrem Einspruch darauf berufen. Nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO ruht Ihr Verfahren einstweilen. Eine positive Entscheidung des Gerichts gilt dann auch für Ihren Fall.

9. Mit einem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung bleibt Ihr Geld bei Ihnen
Wenn sich aus dem Steuerbescheid eine Nachzahlung ergibt, müssen Sie den Betrag trotz Ihres Einspruchs zum Fälligkeitszeitpunkt zahlen. Einen Zahlungsaufschub können Sie nur erreichen, wenn Sie nach § 361 Abs. 2 AO zusammen mit Ihrem Einspruch einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung stellen.

Wenn Sie eine fällige Steuerschuld nicht fristgerecht zahlen, wird das Finanzamt von Ihnen Säumniszuschläge verlangen. Nach § 240 AO sind dies immerhin 1 % der Steuerschuld, und das pro Monat.

10. Gründe für eine Aussetzung der Vollziehung
Das Finanzamt muss Ihrem Aussetzungsantrag nach § 361 Abs. 2 AO entsprechen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Steuerbescheids bestehen (BFH, Beschluss v. 3.7.1995 – GrS 3/93, BStBl II 1995, 730). Über Ihren Antrag auf Aussetzung der Vollziehung hat das Finanzamt unverzüglich zu entscheiden (AEAO zu § 361 Nr. 3.1).

Praxis-Übersicht: Das sind ernstliche Zweifel

Sie können auch Aussetzung beantragen, wenn die sofortige Zahlung für Sie eine unbillige Härte bedeutet oder wenn Ihnen dadurch wirtschaftliche Nachteile drohen, die nur schwer gutzumachen sind (BFH, Beschluss v. 31.8.1987 – V B 57/86, BFH/NV 1988, 174 und Beschluss v. 21.2.1990 – II B 98/89, BStBl II 1990, 510).

11. Aussetzungszinsen drohen
Wenn die Vollziehung Ihres Steuerbescheids ausgesetzt war, Sie im Einspruchsverfahren aber verlieren, müssen Sie Aussetzungszinsen an das Finanzamt zahlen. Für jeden angefangenen Monat der Aussetzung werden 0,5 % der Steuerschuld fällig (§ 237 AO; BFH, Urteil v. 18.7.1994 – X R 33/91, BStBl II 1995, 4).

12. Achtung: Vermeiden Sie die „Verböserung“
Im Falle eines Einspruchs muss das Finanzamt nach § 367 Abs. 2 Satz 1 AO die ganze Steuerveranlagung neu aufrollen. Es kann Ihnen passieren, dass der Finanzbeamte feststellt, dass Ihnen beispielsweise eine Vergünstigung zu Unrecht gewährt wurde. Folge: Sie müssten mehr Steuern zahlen als bereits festgesetzt. Eine solche „Verböserung“ ist nur möglich, wenn Sie das Finanzamt vorher entsprechend § 367 Abs. 2 Satz 2 AO informiert hat. Sie können die „Verböserung“ abwenden. Nehmen Sie in diesem Fall Ihren Einspruch zurück. Dann bleibt es beim ursprünglichen Steuerbescheid (BFH, Urteil v. 10.11.1989 – VI R 124/88, BStBl II 1990, 414).

13. Aufgepasst, wenn Ihnen das Finanzamt eine Frist setzt
Das Finanzamt kann Ihnen nach § 364b AO eine angemessene Frist setzen, innerhalb derer Sie beispielsweise weitere Unterlagen vorlegen müssen. Vier Wochen sind ausreichend. Die Frist ist eine Ausschlussfrist. Reicht Ihnen die vorgegebene Zeit nicht aus, müssen Sie unbedingt vor Ablauf der Frist eine Fristverlängerung beantragen. Nach § 364b Abs. 2 Satz 1 AO darf das Finanzamt verspätet vorgebrachte Erklärungen oder Beweismittel in der Einspruchsentscheidung nicht mehr zu Ihren Gunsten berücksichtigen.

14. Streben Sie möglichst eine einvernehmliche Lösung an
Wenn Ihnen das Finanzamt zu erkennen gibt, dass es Ihre Einspruchsgründe nicht akzeptieren will, können Sie nach § 364a Abs. 1 Satz 1 AO eine Erörterung der Sach- und Rechtslage beantragen. Ziel dieser Besprechung: Eine einvernehmliche Erledigung des Einspruchsverfahrens.

15. Abschluss des außergerichtlichen Einspruchsverfahrens
Hat das Finanzamt Ihre Einspruchsgründe anerkannt? Dann ergeht ein berichtigter Steuerbescheid. Wenn die Beamten Ihren Einspruch für unbegründet halten, wird man Sie wahrscheinlich zur Rücknahme des Einspruchs auffordern. Ziehen Sie Ihren Einspruch daraufhin zurück, ist die Sache erledigt. Wird Ihr Einspruch zurückgewiesen, schickt Ihnen das Finanzamt eine förmliche Einspruchsentscheidung. Für das Einspruchsverfahren müssen Sie nichts zahlen. Allerdings: War ein Steuerberater oder Rechtsanwalt für Sie tätig, bleibt dessen Honorar an Ihnen hängen. Auch wenn Sie gewonnen haben. Einziger Trost: Sie können die Kosten für Ihren Berater bei der nächsten Steuererklärung als Sonderausgaben geltend machen.

16. Einspruch zurückgewiesen? Jetzt können Sie klagen
Gegen die Ablehnung Ihres Einspruchs können Sie Klage beim Finanzgericht erheben. Innerhalb eines Monats nach Zustellung der Einspruchsentscheidung müssen Sie Ihre Klage einreichen. Dafür benötigen Sie keinen Rechtsvertreter. Erst beim BFH ist ein Anwalt oder Steuerberater vorgeschrieben.





 © IKV Erwin Ruff September 2017

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