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Einspruch gegen einen Steuerbescheid |
Neu: Einspruch jetzt per E-Mail zulässig: Siehe dazu unten bei Nummer 6 |
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1. Jeder dritte Steuerbescheid ist falsch
Wenn Sie unser gegenwärtiges Steuerrecht als „chaotisch“ bezeichnen, liegen Sie gar nicht so falsch. Ihr Steuerberater kann ein Lied davon singen. Es blickt einfach keiner mehr durch. Auch nicht die Finanzbeamten. Trotzdem müssen wir mit der Misere klarkommen. Fachleute sind sich einig: Jeder dritte Steuerbescheid ist falsch. Wen wundert’s? Unsere Politiker sind unfähig, den Paragraphendschungel zu lichten. Die Finanzämter versinken langsam im Chaos. Folge: Immer mehr Fehler bei der Steuerfestsetzung. Oft zu Lasten der Steuerzahler. Wehren Sie sich dagegen. Keine Hemmungen vor dem Finanzamt. Ist irgend etwas unklar im Steuerbescheid, sollten Sie Einspruch einlegen. Rund zwei Drittel aller Einsprüche haben Erfolg. Wer sich nicht wehrt, verschenkt Geld. Wohlgemerkt: Es ist Ihr Geld!
2. Prüfen Sie jeden Steuerbescheid genau nach
Dringender Rat: Prüfen Sie jeden Steuerbescheid genau nach. Kontrollieren Sie, ob die Finanzbeamten alle Angaben aus Ihrer Steuererklärung übernommen haben. Dazu finden Sie wichtige Hinweise in den „Erläuterungen“ des Bescheids. Die Beamten müssen Sie ausdrücklich darauf hinweisen, wo sie von Ihrer Steuererklärung abgewichen sind. Und: Abweichungen müssen sie begründen.
Gegen unberechtigte Steuerforderungen des Finanzamts sollten Sie sich wehren. Das ist Ihr gutes Recht als Steuerzahler. Wie Sie einen Steuerbescheid anfechten können, steht in der Abgabenordnung (AO), und dort in den §§ 347-367. Die Vorschriften der AO regeln das „Außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren“. Das ist der Einspruch. Daneben gibt es das „Gerichtliche Rechtsbehelfsverfahren“ in Form der Klage nach der Finanzgerichtsordnung (FGO). Bevor Sie Klage erheben können, müssen Sie das Einspruchsverfahren „durchziehen“.
3. Wann können Sie Einspruch einlegen?
Dazu steht wörtlich in § 350 AO: „Befugt, Einsprüche einzulegen, ist nur, wer geltend macht, durch einen Verwaltungsakt oder dessen Unterlassung beschwert zu sein“. Alles klar? Aus dem Amtsdeutsch übersetzt, heißt dies folgendes: Sie können sich gegen Ihren Steuerbescheid dann wehren, wenn Sie meinen, dass Sie weniger Steuern schulden, als der Staat haben will. Durch einen Einspruch können Sie sogar Abzugsbeträge, die Sie in Ihrer Steuererklärung vergessen haben, nachträglich geltend machen.
Das Finanzamt hat aus Ihrer Steuererklärung nicht alle geltend gemachten Aufwendungen als Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnlichen Belastungen anerkannt.
Freibeträge wurden nicht berücksichtigt, weil die Voraussetzungen dafür angeblich nicht erfüllt sind.
Es wurden bestimmte Aufwendungen nicht anerkannt und Sie wissen nicht warum, weil sich aus den Erläuterungen des Steuerbescheids dazu nichts ergibt.
Ihnen fällt erst jetzt auf, dass Sie bestimmte Aufwendungen in Ihrer Steuererklärung vergessen haben. Oder: Ein Beleg war verschwunden und tauchte erst jetzt wieder auf.
Tipp
Achtung bei einem Grundlagenbescheid, beispielsweise einem Grundsteuermessbescheid. Wenn Sie ihn für falsch halten, müssen Sie sofort Einspruch dagegen einlegen. Sie dürfen nicht warten, bis Ihnen die Gemeinde den Grundsteuerbescheid schickt. Mit einem Widerspruch gegen den Grundsteuerbescheid können Sie einen bestandskräftigen Grundsteuermessbescheid nicht mehr anfechten.
Hinweis
Mit einen Einspruch können Sie sich auch gegen steuerliche Nebenleistungen wehren, das sind
· Verspätungszuschläge (§ 152 AO)
· Zinsen (§§ 233-237 AO)
· Säumniszuschläge (§ 240 AO)
· Zwangsgelder (§ 329 AO) und
· Kosten §§ 178, 337-345 AO).
4. Für Ihren Einspruch haben Sie einen Monat Zeit
Nach § 355 Abs. 1 AO müssen Sie Ihren Einspruch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids einlegen. Aus § 108 AO in Verbindung mit §§ 187-193 BGB ergibt sich, wie die Monatsfrist berechnet wird. Bei der Berechnung des Fristbeginns wird der Tag, an dem Ihnen der Bescheid bekannt gegeben wurde, nicht mitgerechnet.
Normalerweise verschickt das Finanzamt den Steuerbescheid als einfachen Brief mit der Post. Nach § 122 Abs. 2 AO gilt er mit dem dritten Tag nach seiner Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Dies gilt sogar dann, wenn Sie den Bescheid früher in Ihrem Briefkasten haben.
Beispiel
Das Finanzamt gibt Ihren Steuerbescheid am 3.Juli zur Post. Er gilt mit dem 6.Juli als bekannt gegeben. Die Frist für Ihren Einspruch beginnt am 7. Juli.
Flattert Ihnen der Bescheid später als drei Tage nach seiner Aufgabe zur Post zu, gilt das spätere Zugangsdatum (BFH, Beschluss v. 6.10.1993 – X B 85-86/93). In aller Regel ist das Datum des Bescheids identisch mit dem Tag, an dem er zur Post gegeben wurde. Im Zweifel sollten Sie den Briefumschlag aufbewahren, sofern sich darauf ein Poststempel befindet.
Wenn Ihnen der Bescheid formell mit Postzustellungsurkunde zugestellt wurde, gilt er an dem Tag als bekannt gegeben, an dem Sie ihn tatsächlich erhalten haben.
Beispiel
Die formelle Zustellung war am 3.Juli. Das ist der Tag der Bekanntgabe. Die Monatsfrist beginnt am 4.Juli.
Die einmonatige Einspruchsfrist endet nach § 188 Abs. 2 BGB mit Ablauf desjenigen Tages, der mit seiner Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.
Beispiel
Als Bekanntgabetag gilt der 3. Juli. Fristbeginn ist am 4. Juli. Die Einspruchsfrist endet am 3. August um 24.00 Uhr.
Glück für Sie, wenn die Monatsfrist an einem Samstag, einem Sonntag oder einem gesetzlichen Feiertag ablaufen würde. Dann verlängert sie sich bis zum Ablauf des nächsten Werktags.
Nichts geht mehr, wenn Sie die Monatsfrist für Ihren Einspruch verstreichen lassen. Es handelt sich nämlich um eine sogenannte Ausschlussfrist. Sie kann nicht verlängert werden. Und: Wer zu spät kommt, hat Pech gehabt (BFH, Beschluss v. 24.9.1985 – III B 3/85, BFH/NV 1986, 190). Ihr Bescheid ist dann bestandskräftig. Den ändert das Finanzamt nicht mehr, schon gar nicht bei einem verspäteten Einspruch.
5. Letzter Rettungsversuch: Beantragen Sie Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Wenn Sie die Einspruchsfrist unverschuldet versäumt haben, können Sie beim Finanzamt nach § 110 AO einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stellen. Sie werden dann so gestellt, als sei der Bescheid gerade erst ergangen. Achtung, Frist beachten: Innerhalb eines Monats müssen Sie Ihren Wiedereinsetzungsantrag stellen und den versäumten Einspruch nachholen.
Wenn die Einspruchsfrist länger als ein Jahr verstrichen ist, hilft Ihnen auch kein Wiedereinsetzungsantrag. Dann ist nach § 110 Abs. 3 AO kein Einspruch mehr möglich.
Praxis-Übersicht: „Rettungsringe“ bei geringer unverschuldeter Fristüberschreitung. In diesen Fällen bekommen Sie Wiedereinsetzung gewährt.
Nach einem Urlaub oder einer Geschäftsreise bis zu 6 Wochen, wenn nach Ihrer Rückkehr die Einspruchsfrist abgelaufen ist (BFH, Beschluss v. 21.1.1992 – VII B 234/91, BFH/NV 92, 578). Endet Ihre Reise vor Ablauf der Einspruchsfrist, müssen Sie sofort tätig werden. Wer sonst die Frist versäumt, ist selber schuld (BFH, Urteil v. 5.11.1987 – IV R 354/84, BFH/NV 88, 614).
Bei plötzlicher schwerer Krankheit oder einem Unfall, wenn Sie deshalb keinen anderen mit dem Einspruch beauftragen können.
Bei verzögerter Briefzustellung durch die Post, weil sie Ihren Einspruch im „Schneckentempo“ und nicht innerhalb der normalen Postlaufzeit zugestellt hat (BFH, Urteil v. 4.6.1992 – IV R 123-124/91, BStBl II 1993, 125 und Beschluss v. 12.9.1996 – III B 70/96). Wenn Sie Ihren Brief falsch adressiert haben, sind Sie selber schuld (BFH, Beschluss v. 9.1.1992 – IX R 23/90, BFH/NV 1993, 366).
Hinweis
Bei einer längeren Erkrankung oder einer mehr als 6 Wochen dauernden Reise müssen Sie dafür sorgen, dass Fristen eingehalten werden. Das Finanzamt erwartet, dass Sie beispielsweise einen Bevollmächtigten bestellen, der Ihre Post öffnen darf und vorsorglich Einspruch gegen einen Steuerbescheid einlegt. Ihren Wiedereinsetzungsantrag können Sie formlos stellen. Das geht sogar telefonisch.
Wenn Sie das Finanzamt klammheimlich ausgetrickst hat
Innerhalb eines Jahres haben Sie Anspruch auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, sofern das Finanzamt von Ihrer Steuererklärung abgewichen ist, ohne Sie nach § 91 AO zuvor dazu anzuhören oder im Steuerbescheid darauf hinzuweisen (§ 126 Abs. 3 AO). Bringen Sie vor, dass Sie die Abweichung von Ihrer Steuererklärung nicht bemerkt und dass Sie deshalb die Einspruchsfrist versäumt haben. Das Finanzamt muss Ihren Wiedereinsetzungsantrag akzeptieren (BFH, Urteil v. 13.12.1984 – BStBl II 1985, 601).
6. Für den Einspruch gilt eine bestimmte Form
Achtung: Nach § 357 Abs. 1 AO müssen Sie Ihren Einspruch schriftlich einreichen. Zulässig ist auch ein Telegramm (§ 357 Abs. 1 Satz 3 AO), wenngleich das Telegramm heute nahezu bedeutungslos geworden ist. Möglich ist auch Einspruch per Telefax (BFH, Beschluss v. 26.3.1991 – VIII B 83/90, BStBl II 1991, 463). Oder Sie gehen zu Ihrem Finanzbeamten und bringen Ihre Einwände persönlich vor. Darüber muss er ein Protokoll fertigen (BFH, Beschluss v. 6.10.1993 – X B 85-86/93). Ein telefonischer Einspruch wird leider nicht anerkannt.
Neu: Einspruchseinlegung durch E-Mail
Nach § 357 Abs. 1 Satz 1 AO ist ein Einspruch zwar schriftlich einzureichen. Gemäß Satz 2 dieser Vorschrift genügt es aber, wenn aus dem Schriftstück hervorgeht, wer den Einspruch eingelegt hat. Eine Unterschrift ist somit kein zwingendes Formerfordernis. § 87a Abs. 1 Satz 1 AO erlaubt die Übermittlung elektronischer Dokumente, soweit der Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet. Finanzämter, die eine E-Mail-Adresse angeben, erklären damit ihre Bereitschaft, elektronische Dokumente entgegen zu nehmen. Der Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) zu § 357 Nr. 1 bestimmt, dass ein unter der Voraussetzung der Zugangseröffnung elektronisch eingelegter Einspruch nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen sein muss. Denn die qualifizierte elektronische Signatur soll eine Unterschrift ersetzen, die aber im Falle eines Einspruchs nicht erforderlich ist. Deshalb ist es gerechtfertigt, die Einlegung eines Einspruchs mittels einfacher E-Mail als formgerecht anzusehen.
Für Ihren Einspruch brauchen Sie weder einen Rechtsanwalt noch einen Steuerberater. In sehr einfachen Fällen, beispielsweise bei der Anerkennung von Werbungskosten, können Sie sich die Kosten für einen Berater sparen. Wichtig, wenn Ihr Steuerberater für Sie erfolgreich Einspruch eingelegt hat: Das Finanzamt muss Ihnen im Einspruchsverfahren Ihre Steuerberaterkosten nicht ersetzen (BFH, Beschluss v. 23.7.1996 – VII B 42/96, BStBl II 1996, 501).
Praxis-Musterformulierung: Einspruch
Alfred und Adele Muster
Musterstraße 10
Musterstadt
Datum
An das
Finanzamt
Musterhausen
Einkommensteuerbescheid 2000 vom ............
Steuer-Nummer...................
Sehr geehrte Damen und Herren,
gegen den obengenannten Einkommensteuerbescheid erheben wir hiermit
Einspruch.
Begründung:
.......................
.......................
Unter Hinweis auf das beim Bundesfinanzhof anhängige Verfahren mit dem Aktenzeichen............beantragen wir gemäß § 363 AO
Ruhen des Verfahren,
bis die Entscheidung des BFH vorliegt.
Gleichzeitig beantragen wir
Aussetzung der Vollziehung
nach § 361 AO wegen ernstlicher Zweifel an Ihrer Steuerfestsetzung. Bitte verzichten Sie auf eine Sicherheitsleistung. Sofern wir nichts Gegenteiliges von Ihnen hören, gehen wir davon aus, dass Sie unserem Aussetzungsantrag entsprechen.
Mit freundlichen Grüßen
Unterschriften
7. Praxis-Checkliste: Worauf Sie achten müssen
Vergessen Sie in Ihrem Brief nicht Ihren Absender. Sonst weiß das Finanzamt nicht, wer Einspruch einlegt. Eine Unterschrift ist nicht unbedingt erforderlich; Ihr Einspruch gilt trotzdem.
Bringen Sie deutlich zum Ausdruck, dass Sie mit dem Steuerbescheid nicht einverstanden sind. Sie müssen dabei das Wort „Einspruch“ nicht ausdrücklich verwenden. Es macht nichts, wenn Sie beispielsweise „Widerspruch“ oder „Einwand“ schreiben.
Geben Sie an, gegen welchen Steuerbescheid Sie vorgehen. Nennen Sie das Datum und das Aktenzeichen des Bescheids.
Senden Sie den Einspruch an die richtige Behörde. Das ist das Finanzamt, das Ihnen den Steuerbescheid geschickt hat. Die genaue Anschrift steht im Bescheid.
Begründen Sie Ihren Einspruch. Hieb- und stichfeste Argumente werden das Finanzamt überzeugen. Legen Sie Beweismittel vor, beispielsweise eine Rechnung oder einen Vertrag. Verweisen Sie auf Urteile, Richtlinien oder Rundschreiben der Finanzverwaltung.
Hinweis
Nach § 357 Abs. 3 Satz 3 AO müssen Sie Ihren Einspruch nicht ausdrücklich begründen. Trotzdem ist das ratsam. Wie soll der Beamte sonst erkennen, weshalb Sie sich gegen den Bescheid wehren? Ohne Begründung erreichen Sie allenfalls, dass die Sache nach Aktenlage überprüft wird. Besser: Legen Sie Ihre Trümpfe offen auf den Tisch.
Tipp
Wenn Sie innerhalb der Einspruchsfrist keine Zeit haben, um den Steuerbescheid gründlich zu prüfen, sollten Sie zur Fristwahrung vorsichtshalber Einspruch ohne Begründung einlegen. Schreiben Sie einfach „Begründung folgt“. Das ist zulässig (BFH, Urteil v. 27.11.1985 – II R 90/83, BStBl II 1986, 243).
8. Steigen Sie bei anderen auf’s Trittbrett
Ist wegen der Verfassungsmäßigkeit einer Rechtsnorm oder wegen einer Rechtsfrage ein Verfahren beim Europäischen Gerichtshof, dem Bundesverfassungsgericht oder einem obersten Bundesgericht anhängig, können Sie sich in Ihrem Einspruch darauf berufen. Nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO ruht Ihr Verfahren einstweilen. Eine positive Entscheidung des Gerichts gilt auch für Ihren Fall.
9. Mit einem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung bleibt Ihr Geld bei Ihnen
Hat das Finanzamt Sie zu einer Steuernachzahlung „verdonnert“? Dann müssen Sie den Betrag trotz Ihres Einspruchs an Vater Staat überweisen. Einen Zahlungsaufschub können Sie nur erreichen, wenn Sie nach § 361 Abs. 2 AO zusammen mit Ihrem Einspruch einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung stellen.
Schreiben Sie dem Finanzamt: „Sofern ich nichts Gegenteiliges von Ihnen höre, gehe ich davon aus, dass Sie die Vollziehung aussetzen“. Den strittigen Betrag müssen Sie dann zunächst nicht zahlen.
Hinweis
Wenn Sie eine fällige Steuerschuld nicht fristgerecht zahlen, wird das Finanzamt von Ihnen Säumniszuschläge verlangen. Nach § 240 AO sind dies immerhin 1 % der Steuerschuld, und das pro Monat.
10. Das Finanzamt muss aussetzen, wenn...
Das Finanzamt muss Ihrem Aussetzungsantrag nach § 361 Abs. 2 AO entsprechen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Steuerbescheids bestehen (BFH, Beschluss v. 3.7.1995 – GrS 3/93, BStBl II 1995, 730).
Praxis-Übersicht: Das sind ernstliche Zweifel
Der BFH hat die streitige Rechtsfrage noch nicht entschieden und in der Rechtsprechung der Finanzgerichte oder im Schrifttum bestehen unterschiedliche Auffassungen.
Die Senate des BFH haben unterschiedlich oder widersprüchlich entschieden (BFH, Beschluss v. 21.11.1974 – IV B 39/74, BStBl II 1975, 175).
Die höchstrichterlich nicht geklärte Rechtslage ist unklar, weil die Finanzverwaltung sie nicht einheitlich entschieden hat und im Schrifttum Bedenken gegen die Praxis der Finanzämter erhoben werden (BFH, Beschluss v. 19.8.1987 – V B 56/85, BStBl II 1987, 830).
Das Finanzamt hat die BFH-Rechtsprechung nicht beachtet.
Das Finanzamt hat zu Ihren Ungunsten gegen wesentliche Verfahrensvorschriften verstoßen.
Das Finanzamt hat den Sachverhalt nur mangelhaft dargestellt (BFH, Beschluss v. 14.2.1984 – VIII B 112/83, BStBl II 1984, 443).
Das Finanzamt ging von einem unzutreffenden Sachverhalt aus und Sie bringen neue Tatsachen vor.
Tipp
Sie können auch Aussetzung beantragen, wenn die sofortige Zahlung für Sie eine unbillige Härte bedeutet oder wenn Ihnen dadurch wirtschaftliche Nachteile drohen, die nur schwer gutzumachen sind (BFH, Beschluss v. 31.8.1987 – V B 57/86, BFH/NV 1988, 174 und Beschluss v. 21.2.1990 – II B 98/89, BStBl II 1990, 510).
11. Aussetzungszinsen drohen
Wenn die Vollziehung Ihres Steuerbescheids ausgesetzt war, Sie im Einspruchsverfahren aber verlieren, müssen Sie Aussetzungszinsen an das Finanzamt zahlen. Für jeden angefangenen Monat der Aussetzung werden 0,5 % der Steuerschuld fällig (§ 237 AO; BFH, Urteil v. 18.7.1994 – X R 33/91, BStBl II 1995, 4).
12. Achtung: Vermeiden Sie die „Verböserung“
Im Falle eines Einspruchs muss das Finanzamt nach § 367 Abs. 2 Satz 1 AO die ganze Steuerveranlagung neu aufrollen. Es kann Ihnen passieren, dass der Finanzbeamte feststellt, dass Ihnen beispielsweise eine Vergünstigung zu Unrecht gewährt wurde. Folge: Sie müssten mehr Steuern zahlen als bereits festgesetzt. Eine solche „Verböserung“ ist nur möglich, wenn Sie das Finanzamt vorher entsprechend § 367 Abs. 2 Satz 2 AO informiert hat.
Sie können die „Verböserung“ abwenden. Nehmen Sie in diesem Fall Ihren Einspruch zurück. Dann bleibt es beim ursprünglichen Steuerbescheid (BFH, Urteil v. 10.11.1989 – VI R 124/88, BStBl II 1990, 414).
13. Aufgepasst, wenn Ihnen das Finanzamt eine Frist setzt
Das Finanzamt kann Ihnen nach § 364b AO eine angemessene Frist setzen, innerhalb derer Sie beispielsweise weitere Unterlagen vorlegen müssen. Vier Wochen sind ausreichend.
Achtung: Die Frist ist eine sogenannte Ausschlussfrist. Reicht Ihnen die vorgegebene Zeit nicht aus, müssen Sie unbedingt vor Ablauf der Frist eine Fristverlängerung beantragen. Nach § 364b Abs. 2 Satz 1 AO darf das Finanzamt verspätet vorgebrachte Erklärungen oder Beweismittel in der Einspruchsentscheidung nicht mehr zu Ihren Gunsten berücksichtigen.
14. Streben Sie möglichst eine einvernehmliche Lösung an
Wenn Ihnen das Finanzamt zu erkennen gibt, dass es Ihre Einspruchsgründe nicht akzeptieren will, können Sie nach § 364a Abs. 1 Satz 1 AO eine Erörterung der Sach- und Rechtslage beantragen. Ziel dieser Besprechung: Eine einvernehmliche Erledigung des Einspruchsverfahrens. Dieser unbürokratische Kuhhandel kann Meinungsverschiedenheiten auf einfache Art erledigen. Nutzen Sie diese Chance.
Tipp
Bleiben Sie während der Besprechung ruhig und argumentieren Sie sachlich. Greifen Sie den Beamten nicht persönlich an. Andererseits sollten Sie sich auch nicht „über den Tisch ziehen lassen“. Nehmen Sie Ihren Steuerberater mit.
15. Abschluss des außergerichtlichen Einspruchsverfahrens
Hat das Finanzamt Ihre Einspruchsgründe anerkannt? Schön für Sie. Sie bekommen einen neuen, berichtigten Steuerbescheid. Wenn die Beamten Ihren Einspruch für unbegründet halten, wird man Sie wahrscheinlich zur Aufgabe auffordern. Ziehen Sie Ihren Einspruch daraufhin zurück, ist die Sache erledigt. Wird Ihr Einspruch zurückgewiesen, schickt Ihnen das Finanzamt eine förmliche Einspruchsentscheidung. Für das Einspruchsverfahren müssen Sie nichts zahlen. Allerdings: War ein Steuerberater oder Rechtsanwalt für Sie tätig, bleibt dessen Honorar an Ihnen hängen. Auch wenn Sie gewonnen haben. Einziger Trost: Sie können die Kosten für Ihren Berater bei den Sonderausgaben geltend machen.
16. Einspruch zurückgewiesen? Jetzt können Sie klagen
Gegen die Ablehnung Ihres Einspruchs können Sie Klage beim Finanzgericht erheben. Innerhalb eines Monats nach Zustellung der Einspruchsentscheidung müssen Sie Ihre Klage einreichen. Dafür benötigen Sie keinen Rechtsvertreter. Erst beim BFH ist ein Anwalt oder Steuerberater vorgeschrieben.
17. Schadenersatz bei falschem Steuerbescheid
Jeder kann sich irren, auch die Steuerbeamten. Wenn ein Steuerbescheid unrichtig ist, liegt das nicht selten am Finanzamt. Ärgerlich ist ein falscher Steuerbescheid dann, wenn er Ihnen zu Unrecht Kosten aufdrückt. Anstatt sich zu ärgern, sollten Sie Schadenersatz vom Amt verlangen. Voraussetzung: Der Finanzbeamte muss die Ihnen gegenüber „obliegende Amtspflicht“ schuldhaft verletzt haben.
Zu den Amtspflichten der Beamten gehört beispielsweise:
- auch Umstände zu berücksichtigen, die für Sie günstig sind (OLG Düsseldorf, Urteil v. 12.11.1992 – 18 U 160/92);
- die erforderlichen Kenntnisse für die Führung seines Amtes zu haben oder sie sich zu verschaffen;
- die Grundlagen der Besteuerung von Amts wegen zu ermitteln.
Der Finanzbeamte muss nicht einmal vorsätzlich gehandelt haben. Auch wenn er nur einen Flüchtigkeitsfehler macht, haftet das Finanzamt. Wenn Sie wegen einer Amtspflichtverletzung der Finanzbeamten einen Schaden erlitten haben, weil Sie beispielsweise für eine unrechtmäßige Steuernachforderung einen Kredit aufnehmen mussten, können Sie beim Landgericht auf Erstattung der gezahlten Zinsen klagen.
Haben Sie mit Hilfe Ihres Steuerberaters erfolgreich Einspruch gegen einen Steuerbescheid eingelegt? Dann zahlen Sie das Honorar selbst. Überlegen Sie mit Ihrem Steuerberater, ob Sie sein Honorar beim Finanzamt als Schadenersatz geltend machen wollen.
18. Wenn der Steuerberater Schuld an der zu hohen Steuer hat
Ihr Steuerberater muss Sie sorgfältig beraten. Verletzt er Ihnen gegenüber seine Sorgfaltspflichten, und erhalten Sie deswegen einen ungünstigen Steuerbescheid, können Sie ihn auf Schadenersatz verklagen.
Zu den Pflichten des Steuerberaters gehört:
- alle Unterlagen genau zu prüfen
- die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu kennen
- die Beratung grundsätzlich an der höchstrichterlichen Rechtsprechung auszurichten (BGH, Urteil v. 3.6.1993 – IX ZR 173/92).
Die Verjährungsfrist für Ihren Anspruch beträgt drei Jahre. Sie beginnt zu laufen, sobald Ihnen der fragliche Steuerbescheid zugestellt wird (BGH, Urteil v. 10.12.1992 – IX ZR 54/92, NJW 1993, 1137).
© IKV Erwin Ruff 2009/2011
Weitere Informationen: steuernetz.de Bund der Steuerzahler