Rechtsprechung zum Erschließungsbeitragsrecht


Das seit 1961 geltende Erschließungsbeitragsrecht des BBauG/BauGB gilt als weitgehend „ausgeurteilt“. Trotzdem finden die Gerichte immer wieder eine „kleine Stellschraube“, mit der sie das komplizierte Rechtsgebiet noch mehr verfeinern. Ein Beispiel ist die Erschließungseinheit, um die es lange Jahre ruhig geworden war; hier hat das BVerwG jetzt eine Zusammenfassungspflicht erkannt.2)


Nachfolgend ergibt sich ein systematischer Überblick über die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und der Oberverwaltungsgerichte/Verwaltungsgerichtshöfe zum Erschließungsbeitragsrecht in den Jahren 2010 bis 2012.3)


1. Ablösung

Rückzahlungsanspruch bei nichtiger Ablösungsvereinbarung: Werden Ablösungsbeträge abweichend von den Ablösungsbestimmungen vereinbart, ist die Ablösungsvereinbarung wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot von Anfang an nichtig. Der Ablösungsbetrag wird in solchen Fällen ohne Rechtsgrund gezahlt. Mit der rechtsgrundlosen Zahlung ist ein Anspruch nach Art. 10 Nr. 2, Art.13 Abs. 1 Nr. 2b BayKAG i.V.m. § 37 Abs. 2 AO auf Erstattung des gezahlten Betrags entstanden. Allerdings können derartige Rückzahlungsansprüche verjähren. Für die Verjährung von Erstattungsansprüchen gelten aufgrund landesrechtlicher Verweisung im KAG die Vorschriften der AO. Die Verjährungsfrist beträgt gemäß § 228 AO fünf Jahre und beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch erstmals fällig geworden ist; das ist regelmäßig die Zahlung.4)


Lange zurückliegende Ablösung durch Ablösungsbescheid: Im Jahr 1970 hatte eine Gemeinde den Erschließungsbeitrag durch einen „Endgültigen Erschließungsbeitragsbescheid“ abgelöst. Nach der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen wurde im Jahr 2003 ein Erschließungsbeitragsbescheid erlassen und der bereits gezahlte Ablösungsbetrag als Vorausleistung angerechnet. Obwohl der Bescheid aus dem Jahr 1970 gegen die Voraussetzungen für eine rechtswirksame Beitragsablösung (Ablösungsvertrag, Ablösungsbestimmungen) verstoßen hat, hat der VGH BW den Erschließungsbeitragsbescheid aus dem Jahr 2003 aufgehoben, weil der Erschließungsbeitrag durch den „Endgültigen Erschließungsbeitragsbescheid“ aus dem Jahr 1970 wirksam abgelöst wurde. Die zahlreichen Fehler beim Erlass dieses Bescheids führen aber nicht zu dessen Nichtigkeit. Nach übereinstimmender Rechtsprechung des BVerwG und des BFH ist ein Verwaltungsakt nicht schon allein deshalb nichtig, weil er der gesetzlichen Grundlage entbehrt; nur ein besonders schwerer Form- oder Inhaltsfehler, der für einen urteilsfähigen Bürger offensichtlich sein musste, führt zur Nichtigkeit eines Verwaltungsakts. Diese Grundsätze entsprechen im Übrigen auch der Regelung in § 125 Abs. 1 AO und § 44 Abs. 1 LVwVfG, die nach heutigem Recht für die Beurteilung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts heranzuziehen sind. Nach dieser Maßgabe und auch der heutigen Gesetzeslage ist lediglich die Rechtswidrigkeit des Ablösungsbescheids anzunehmen, nicht jedoch dessen Nichtigkeit. Dem Ablösungsbescheid war die Fehlerhaftigkeit nicht „auf die Stirn geschrieben“; es kann keine Rede davon sein, dass die schwere Fehlerhaftigkeit für einen unvoreingenommenen, urteilsfähigen, weder besonders sach- noch rechtskundigen, aber aufgeschlossenen Durchschnittsbetrachter ohne weiteres ersichtlich war. Der Gesetzeswortlaut im früheren § 133 Abs. 3 BBauG sagte nichts über die Handlungsform im Falle einer Ablösung, und die Einengung auf die Handlungsform „Vertrag“ kann allenfalls der später ergangenen Rechtsprechung des BVerwG entnommen werden.5)


Missbilligungsgrenze bei lange zurückliegender Ablösung: Der VGH BW hat sich mit der Frage befasst, wie eine mehr als 30 Jahre zurückliegende Beitragsablösung unter dem Gesichtspunkt der vom BVerwG entwickelten absoluten Missbilligungsgrenze zu werten ist. Dabei hat der VGH Überlegungen zu einer rein nominalen Betrachtungsweise und zu zwischenzeitlichen Preissteigerungen angestellt, die nicht ohne weiteres zu beantwortende Rechtsfrage, ob unter diesen gegebenen Umständen eine Überschreitung der Missbilligungsgrenze im Sinne der Rechtsprechung des BVerwG vorliegt, zwar nicht beantwortet, aber zu bedenken gegeben, dass der Eigentümer nicht vorhersehen konnte, dass ein deutliches Missverhältnis zwischen dem festgesetzten Ablösungsbetrag und dem über 30 Jahre später im Jahre 2003 errechneten Erschließungsbeitrag eintreten würde. Erst recht konnte er nicht erahnen, dass der Ablösungsbetrag eine Grenze unterschreiten würde, die vom BVerwG über 20 Jahre nach der Ablösung außerhalb des geschriebenen Gesetzes richterrechtlich gefunden worden ist.6)


2. Anliegerstraße

Funktionsfähige Straße trotz Engstelle: Bei der erforderlichen Gesamtbetrachtung der Erschließungsstraße führt eine Engstelle aufgrund nahe der Fahrbahn errichteter Gebäude noch nicht zur Funktionsunfähigkeit der Gesamtanlage. Wenn aufgrund beengter innerörtlicher Verhältnisse nicht alle Kriterien der als Orientierungshilfe dienenden Empfehlungen für die Anlage von Erschließungsstraßen (vgl. RASt 2006 bzw. EAE 85/95) eingehalten werden können, ist eine Erschließungsanlage trotzdem funktionsfähig und beitragspflichtig.7)


Einseitig anbaubare Straße in einem Gewerbegebiet: An einer nur einseitig anbaubaren Straße war die Fläche an der gegenüberliegenden Straßenseite durch Bebauungsplan als öffentliche Grünfläche und naturschutzrechtliche Ausgleichsfläche ausgewiesen. Nach dem so genannten Halbteilungsgrundsatz ist in derartigen Fällen nur die halbe Straßenfläche abrechenbar. Der Halbteilungsgrundsatz ist ungeachtet der einseitigen Anbaubarkeit aber nicht anwendbar in Konstellationen, in denen sich die Gemeinde auf das für die Erschließung der anbaubaren Straßenseite Unerlässliche beschränkt hat. Bezugspunkt der Unerlässlichkeit ist entweder der tatsächliche Ausbau der Straße oder die Umlegung der Kosten durch die Gemeinde. Zu ermitteln ist jeweils das in der konkreten Erschließungssituation Unerlässliche, wobei auf den von den beitragspflichtigen Grundstücken ausgelösten Verkehr abzustellen ist. In einem Gebiet mit gewerblich nutzbaren Grundstücken rechtfertigt sich eine Fahrbahnbreite von 6,50 m unter dem Blickwinkel des Bus- bzw. LKW-Begegnungsverkehrs; vgl. die Empfehlungen der EAE 85/95 bzw. RAST 06, auf die als Beurteilungsmaßstab zurückgegriffen werden kann.8)


3. Anteil der Gemeinde

Selbstbeteiligung der Gemeinde in Baden-Württemberg: Die in § 23 Abs. 2 KAG BW 2009 getroffene Regelung über die Beteiligung der Gemeinde an den beitragsfähigen Kosten für die Herstellung der in § 33 Satz 1 Nr. 1 und 2 KAG aufgeführten Anbaustraßen und Wohnwege verstößt weder gegen das Äquivalenzprinzip in seiner bundesrechtlichen Ausprägung noch gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Für die Herstellung der Anbaustraßen und Wohnwege legt das Gesetz den gemeindlichen Eigenanteil einheitlich auf 5 % der beitragsfähigen Kosten fest. Eine hiervon abweichende Regelung in der von der Gemeinde zu erlassenden Erschließungsbeitragssatzung ist anders als bei den in § 33 Satz 1 Nr. 3 bis 7 KAG aufgeführten Erschließungsanlagen nicht zulässig. Die Gemeinde ist damit nicht berechtigt, für die erstmalige Herstellung von Anbaustraßen und Wohnwegen in ihrer Satzung einen niedrigeren oder höheren Eigenanteil festzusetzen.9)


Keine Erhöhung des Eigenanteils wegen angrenzender Grünfläche: Der Einwand eines Beitragspflichtigen, die Gemeinde hätte bei der Aufwandsverteilung berücksichtigen müssen, dass von der Straße umfangreiche öffentliche Flächen erschlossen werden und sie deshalb ihren satzungsmäßigen Eigenanteil von 10 % erhöhen müsse, ist unerheblich. Eine im Bebauungsplan als öffentliche Grünfläche ausgewiesene Fläche scheidet mangels beitragsrelevanter Nutzbarkeit aus dem Kreis der an der Aufwandsverteilung zu beteiligenden Flächen aus. Eine Erhöhung des in § 129 Abs. 1 Satz 3 BauGB angeordneten Mindestgemeindeanteil von 10 % des beitragsfähigen Erschließungsaufwands kann bei Anbaustraßen nur unter ganz außergewöhnlichen Umständen geboten sein, wozu das Angrenzen einer öffentlichen Grünfläche eindeutig nicht zählt.10)


4. Bebauungsplan

Abwägungsentscheidung als bebauungsplanersetzend: Nach § 125 Abs. 2 BauGB dürfen Erschließungsanlagen im Sinn des § 127 Abs. 2 BauGB ohne Bebauungsplan nur hergestellt werden, wenn sie den in § 1 Abs. 4 bis 7 BauGB bezeichneten Anforderungen entsprechen. Dabei muss das zuständige Organ einer Gemeinde alle von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abwägen. Ein Abwägen als Vorgang setzt demnach ein positives Handeln voraus, das als solches auch dokumentiert sein muss. Im Einzelfall kann schon das aufgestellte Bauprogramm genügen, wenn sich daraus eine Abwägung durch das zuständige Organ im Sinn von § 1 Abs. 4 bis 7 BauGB ergibt.11)


Kein Bebauungsplan bei vorgegebenem Straßenverlauf: Eines Bebauungsplans bzw. einer bauplanungsersetzenden Abwägungsentscheidung (§ 125 BauGB) bedarf es nicht, wenn eine vorhandene im Wesentlichen beidseitige Bebauung der Gemeinde ohnehin keinen nennenswerten Spielraum mehr für die Herstellung der Anlage lässt, wenn also nach der vorhandenen Bebauung und den sonst bestehenden Umständen das Ausmaß und der Verlauf der Straße derart festgelegt sind, dass ein Bebauungsplan nichts mehr ändern könnte.12)


5. Beitragspflicht entstanden

Beitragspflicht entsteht erst mit endgültiger Herstellung: Für ein bereits Anfang der 1990er Jahre bebautes Grundstück hat die Gemeinde im Jahr 2010 Vorausleistungen erhoben. Die teilweise vorhandene Straße sollte erst 2010 bebauungsplanmäßig hergestellt werden. Der Kläger war der Meinung, dass der Beitrag verjährt sei, weil sein Grundstück schon seit Jahren bebaut sei, was eine ordnungsgemäße Erschließung voraussetze. Dementsprechend sei sein Grundstück bereits voll erschlossen. Dem ist der BayVGH wie folgt entgegengetreten: Dass eine Erschließungsanlage in der Vergangenheit teilweise technisch hergestellt gewesen sein mag, besagt nichts darüber, ob bereits die sachliche Beitragspflicht und damit die Beitragsforderung entstanden war, die neben der erstmaligen endgültigen Herstellung u.a. eine planungsrechtliche Grundlage i.S. des § 125 BauGB und eine Widmung zur öffentlichen Anbaustraße (§ 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB) voraussetzt. Die Beitragspflicht entsteht frühestens mit Eingang der letzten Unternehmerrechnung für die Straßenbaumaßnahme.13)


Keine Beitragspflicht für gemeindeeigene Grundstücke: Für ihre eigenen Grundstücke wird die Gemeinde nicht beitragspflichtig. Nach dem so genannten Konfusionsgrundsatz entsteht die Beitragspflicht erst, wenn und sobald das Eigentum auf einen Dritten übertragen wird. Beim Verkauf des Grundstücks an einen privaten Erwerber darf die Gemeinde über noch entstehende oder schon entstandenen Erschließungskosten keine Vereinbarung mit den Käufern und zukünftigen Eigentümern dieser Grundstücke treffen, die keine zulässige Ablösungsvereinbarung (§ 133 Abs. 3 Satz 5 BauGB) ist. Ein Grundstücksverkauf zu einem Gesamtkaufpreis ist somit nicht zulässig. Gibt die Gemeinde Erschließungskosten auf einen Grundstückskäufer ohne Beachtung wirksamer Ablösungsbestimmungen und ohne Offenlegung des auf ihrer Grundlage ermittelten Ablösungsbetrages weiter, verstößt sie gegen das aus § 127 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 132 BauGB herzuleitende gesetzliche Verbot vertraglicher Abwälzung von Erschließungskosten und handelt insoweit gesetzeswidrig.14)


Ein Stadtpark wird nicht erschlossen: Ein Stadtpark wird nicht durch eine Straße oder einen Gehweg erschlossen. Der Stadtpark stellt eine eigene Erschließungsanlage im Sinne des § 127 Abs. 2 Nr. 4 BauGB dar und unterliegt daher keiner Beitragspflicht, weil er infolge seiner Widmung für eine öffentliche Nutzung weder bebaubar noch erschließungsrechtlich vergleichbar nutzbar ist. Für die Widmung zur öffentlichen Einrichtung „Stadtpark“ bedarf es mangels einer entsprechenden gesetzlichen Vorschrift keiner besonderen Form. Die Widmung kann auch konkludent erfolgen.15)


6. Beitragssatzung

Veröffentlichung der Beitragssatzung: Wird bei der Veröffentlichung einer Beitragssatzung der Ausfertigungsvermerk nicht mit abgedruckt, ist die Satzung trotzdem wirksam. Maßgeblich ist insoweit nach § 21 Abs. 1 Satz 1 ThürKO allein, dass auf der Urschrift der Satzung ein Ausfertigungsvermerk enthalten ist.16)


7. Beitragsschuldner

Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Grundstückseigentümer: Sind die Gesellschafter einer BGB-Gesellschaft im Grundbuch mit dem Zusatz „als Gesellschafter des bürgerlichen Rechts“ als Eigentümer eines erschließungsbeitragspflichtigen Grundstücks eingetragen, ist die BGB-Gesellschaft selbst beitragspflichtig. An die Gesellschafter persönlich (als Inhaltsadressaten) gerichtete Beitragsbescheide sind rechtswidrig. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die (Außen-)Gesellschaft bürgerlichen Rechts, ohne juristische Person zu sein, (teil-)rechtsfähig, soweit sie durch Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründet. Entsprechend dem Grundbucheintrag „als Gesellschafter des bürgerlichen Rechts“ handelte es sich nicht um gesamthänderisch gebundenes Eigentum aller Eigentümer, sondern um Eigentum der GbR. Folglich ist die GbR selbst beitragspflichtig.17)


8. Erschließungsanlagen

Notwendigkeit einer Straße: Für die Beurteilung, ob eine Straße überhaupt erforderlich im Sinne des § 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist, ist der Gemeinde ein weiter Entscheidungsspielraum zuzubilligen. Eine Gemeinde darf die Anlegung einer Anbaustraße bereits dann für erforderlich halten, wenn im Hinblick auf die Erschließungssituation der durch diese neue Anbaustraße erschlossenen Grundstücke sachlich einleuchtende Gründe sprechen. Die Erforderlichkeit in diesem Sinne beurteilt sich nicht aus der Beziehung der Erschließungsanlage zu einem einzelnen Grundstück, sondern aus ihrer Funktion zu dem gesamten zu erschließenden Gebiet. Damit ist eine Betrachtung des einzelnen Grundstücks und dessen Erschließungssituation als Kriterium für die Beurteilung der Erforderlichkeit einer Erschließungsanlage von vornherein ausgeschlossen, denn die Erschließung eines Grundstücks ist notwendig in die Erschließung eines mehr oder weniger umfangreichen Gebiets eingebettet. Eine die einzelnen Grundstücke isolierende Erschließung findet in der Wirklichkeit nicht statt.18)


Straßenverlängerung als eigenständige Erschließungsanlage: Wird eine vorhandene Straße um ein weiteres Teilstück verlängert, handelt es sich bei der Verlängerung um eine eigenständige Erschließungsanlage.19) Die Verlängerung bildet selbst dann eine selbstständige Erschließungsanlage, wenn eine natürliche Betrachtungsweise einen einheitlichen Straßenverlauf des vorhandenen wie des neu hergestellten Straßenteilstücks ergibt, weil die Beurteilungszeitpunkte insoweit voneinander abweichen.20)


Einheitlichkeit der Straße: Die abgerechnete 570 m lange Straße wird in ihrem Verlauf durch eine Straße gekreuzt; an der Kreuzung gilt die Rechts-vor-Links-Regelung. Der zum Beitrag herangezogene Grundstückseigentümer vertrat die Auffassung, dass die abgerechnete Straße deshalb in zwei selbstständige Erschließungsanlagen geteilt werden müsse. Dieser Ansicht widersprach der BayVGH mit folgender Begründung: Wie weit eine einzelne Anbaustraße reicht und wo eine andere beginnt, bestimmt sich nach dem Gesamteindruck, den die jeweiligen tatsächlichen Verhältnisse einem unbefangenen Beobachter vermitteln. Zu fragen ist dabei, inwieweit sich die zu beurteilende Straße als augenfällig eigenständiges Element des örtlichen Straßennetzes darstellt. Deshalb hat sich der ausschlaggebende Gesamteindruck nicht an Straßennamen, Grundstücksgrenzen oder dem zeitlichen Ablauf von Planung und Bauausführung auszurichten, sondern, ausgehend von einer natürlichen Betrachtungsweise, an der Straßenführung, der Straßenlänge, der Straßenbreite und der Straßenausstattung. Die straßenverkehrsrechtliche Vorfahrtsregelung an der Kreuzung ist erschließungsbeitragsrechtlich unerheblich; eine Straße kann, muss aber nicht als Erschließungsanlage dort enden, wo eine andere vorfahrtsberechtigte Straße einmündet oder kreuzt.21)


Größe eines Wendehammers: Ein Wendehammer mit einem Durchmesser von 12 m ist funktionstauglich; er bietet ohne weiteres eine geeignete Wendemöglichkeit für Kraftfahrzeuge. Das genügt, um die Erschließungsfunktion zu erfüllen. Dass dreiachsige Müllfahrzeuge oder größere Versorgungsfahrzeuge in einem Zug wenden können, ist nicht erforderlich.22)


Gehweg an einer klassifizierten Straße: Fahrbahn und Gehweg der Ortsdurchfahrt einer klassifizierten Straße sind Teile einer Anbaustraße mit der Folge, dass der einer Gemeinde für die Herstellung des Gehwegs entstandene umlagefähige Erschließungsaufwand auf die Grundstücke zu verteilen ist, die durch die Anbaustraße erschlossen werden. Das Gleiche gilt hinsichtlich der Kosten der Straßenbeleuchtung der Ortsdurchfahrt einer klassifizierten Straße.23)


9. Erschließungsaufwand

Straßenvermessungskosten sind beitragsfähiger Aufwand: Kosten für die im Zusammenhang mit der endgültigen Herstellung der Straße angefallenen Vermessungskosten sind beitragsfähiger Herstellungsaufwand.24)


Fahrspuren für den Durchgangsverkehr: Die Aufnahme des Durchgangsverkehrs ist ein Teil der „normalen“ Funktion einer Straße. Allerdings sind Fahrspuren einer Straße, die nur wegen des überörtlichen oder eines ungewöhnlich starken innerörtlichen Durchgangsverkehrs angelegt sind, nicht zur Erschließung der Bauflächen erforderlich. Die auf die Anlegung dieser Fahrspuren entfallenden Kosten gehören somit nicht zum beitragsfähigen Erschließungsaufwand. Ebenso sind Fälle zu behandeln, in denen eine Erschließungsstraße besonders breit gebaut wird, um einen starken Durchgangsverkehr aufnehmen zu können.25)


Verstoß gegen Ausschreibungspflicht der Baumaßnahme: Ein bloßer Hinweis des Beitragspflichtigen, die Maßnahme sei nicht ausgeschrieben worden, ist noch kein Indiz dafür, dass deshalb ungerechtfertigt hohe Kosten entstanden sind. Auch wenn sich die Gemeinde über gemeindehaushaltsrechtliche Vorgaben hinweggesetzt und die Ausführung des Werks ohne die erforderliche vorherige Ausschreibung vergeben hat, bedeutet dies nur, dass sie sich nicht an Regelungen gehalten hat, die der Gesetzgeber im Interesse eines sparsamen und wirtschaftlichen Mitteleinsatzes geschaffen hat. Dies bedeutet jedoch nicht zugleich, dass die falsche Vergabeart tatsächlich zu vermeidbaren Mehrkosten geführt hat.26) Sofern durch die unterbliebene Ausschreibung Mehrkosten entstanden sind, würde sich dies unter Beachtung des gemeindlichen Beurteilungsspielraums beitragsrechtlich erst auswirken, wenn die Kosten sachlich schlechthin unvertretbar wären. Dafür spricht vor allem dann nichts, wenn die Schlussrechnungssumme der Baufirma deutlich unter der Kostenberechnung des Ingenieurbüros liegt.27)


Kein Vergleich mit Baukosten in anderen Bundesländern möglich: Nach § 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB dürfen zur Deckung des anderweitig nicht gedeckten Erschließungsaufwands Beiträge nur insoweit erhoben werden, als die Erschließungsanlagen erforderlich sind. Diese Vorschrift ist entsprechend auch dann anwendbar, wenn nicht die Erforderlichkeit der Anlage, sondern die Angemessenheit und in diesem Sinne die Erforderlichkeit der angefallenen Kosten in Frage steht. Allein der Verweis auf Baupreise für vergleichbare Straßen in anderen Bundesländern reicht mangels Vergleichbarkeit der konkreten Maßnahmen nicht aus, die Erforderlichkeit der Herstellungskosten für die streitgegenständliche Anlage ernstlich in Frage zu stellen.28)


Kosten der Freilegung: Zu den Kosten der Freilegung der Flächen für die Erschließungsanlage gehören alle Kosten, die die Gemeinde aufwenden muss, um die für die Erschließungsanlage erworbenen oder bereitgestellten Flächen von den Hindernissen freizumachen, die der Verwirklichung einer plangemäßen Herstellung entgegenstehen. Dazu gehört z.B. der Abbruch von innerhalb der Straßenfluchtlinie liegenden Gebäuden.29)


Parkflächen als Bestandteil öffentlicher Anbaustraßen: Der Erschließungsaufwand für Parkflächen, die Bestandteil einer öffentlichen Anbaustraße nach § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB sind, ist beitragsfähig, zumal dann, wenn die öffentliche Anbaustraße einschließlich der an ihm gelegenen Parkflächen zur Ortsstraße gewidmet wurde.30) Selbst wenn sie teilweise auch für Besucher eines Friedhofs zur Verfügung stehen, ändert das nichts daran, dass ihre Herstellungskosten beitragsfähig sind.31)


Kosten naturschutzrechtlicher Ausgleichsmaßnahmen: Grundsätzlich rechnen auch Aufwendungen, die die Gemeinde zum Ausgleich für den Eingriff in Natur und Landschaft erbringen muss, zu den Kosten der erstmaligen Herstellung der Erschließungsanlage im Sinne des § 128 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB, weil diese rechtlich ohne Kompensation des Eingriffs in Natur und Landschaft nicht gebaut werden darf. Regelmäßig werden die Ausgleichsflächen nach den §§ 1a Abs. 3 und 9 Abs. 1a BauGB an anderer Stelle als am Ort des Eingriffs festgesetzt. Da nach Maßgabe der §§ 127 ff. BauGB der Gemeinde ausschließlich die ihr tatsächlichen entstandenen Kosten für die Erschließungsanlage erstattet werden können, können die Kosten für die Ausgleichsmaßnahmen nur dann als Herstellungskosten in Ansatz gebracht werden, wenn sie in erkennbarer Weise einer bestimmten Erschließungsanlage zugeordnet werden können. Das trifft insbesondere zu, wenn eine konkrete Ausgleichsmaßnahme durch die Festsetzung im Bebauungsplan gemäß § 9 Abs. 1a BauGB der in Rede stehenden Straße zugeordnet ist. In einem solchen Fall sind Art und Umfang der Ausgleichsmaßnahme bekannt; deshalb kann auch der entsprechende Aufwand ermittelt werden. Es genügt aber nicht, wenn in der Begründung zum Bebauungsplan Ausgleichsflächen ohne jegliche Differenzierung sämtlichen Wohnbaugrundstücken und allen zusätzlichen öffentlichen und privaten Verkehrsflächen im Plangebiet zugeordnet werden. Auf diese Weise lässt sich der tatsächliche Aufwand nicht hinreichend konkret ermitteln, welcher für die Ausgleichsmaßnahmen für die Realisierung der Erschließungsanlage angefallen ist.32)


10. Erschließungseinheit

Voraussetzungen: Für die Bildung einer Erschließungseinheit gemäß § 130 Abs. 2 Satz 3 BauGB hat die Rechtsprechung enge Grenzen gezogen und den Anwendungsbereich der Vorschrift auf wenige Fälle einer sog. funktionalen Abhängigkeit von Erschließungsanlagen beschränkt. Diese funktionale Abhängigkeit besteht nur, wenn ausschließlich eine Anlage einer anderen Anlage die Anbindung an das übrige Straßennetz vermittelt, mithin der Anlieger der Nebenstraße darauf angewiesen ist, die Hauptstraße zu benutzen, um das übrige Straßennetz der Gemeinde zu erreichen. Ein solcher Benutzungszwang ist typischerweise gegeben bei einer Hauptstraße mit einer davon abzweigenden selbständigen – d.h. grundsätzlich mehr als 100 m langen – Stichstraße. Dem gleichzustellen ist die Fallkonstellation, dass eine Straße von einer Hauptstraße abzweigt und – ohne anderweitigen Anschluss an das übrige Straßennetz – nach ringförmigem Verlauf wieder in sie einmündet. Demgegenüber kann ein Fußweg i.S. des § 127 Abs. 2 Nr. 2 BauGB nicht mit der Anbaustraße (§ 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB), von der er abzweigt, gemäß § 130 Abs. 2 Satz 3 BauGB zur gemeinsamen Aufwandsermittlung und -verteilung zusammengefasst werden.33)


Abrechnungseinheit in BW: In Baden-Württemberg wurde durch die Neuregelung in § 37 Abs. 3 KAG BW die Möglichkeit eröffnet, zwischen einer Haupterschließungsstraße und davon abzweigenden (selbstständigen) Stichstraßen, die ihrerseits nicht voneinander abhängig sind, eine Abrechnungseinheit zu bilden. Werden Anbaustraßen zu einer Abrechnungseinheit zusammengefasst, bilden die von diesen Anbaustraßen erschlossenen Grundstücke eine Solidar- bzw. Vorteilsgemeinschaft, was es erlaubt, die Anwohner der Stich- bzw. Nebenstraßen in gleicher Höhe zu einem Erschließungsbeitrag zu veranlagen wie die Anwohner der Hauptstraße. Dies gilt auch dann, wenn im Zeitpunkt der Bildung der Abrechnungseinheit davon auszugehen ist, dass sich der Beitragssatz für die an einer der Stichstraßen gelegenen Grundstücke bei einer zusammengefassten Abrechnung gegenüber einer getrennten Abrechnung deutlich erhöht.34)


Pflicht zur gemeinsamen Aufwandsermittlung in einer Erschließungseinheit: Gemäß § 130 Abs. 2 Satz 3 BauGB kann der Erschließungsaufwand für mehrere Anlagen, die für die Erschließung der Grundstücke eine Einheit bilden, insgesamt ermittelt werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist (Ermessensreduzierung auf Null) eine solche Erschließungseinheit allerdings dann zu bilden, wenn eine Erschließungsanlage von einer anderen dergestalt funktional abhängig ist, dass die Anlieger der einen Anlage (Nebenstraße) auf die Benutzung der anderen Anlage (Hauptstraße) angewiesen sind, um das übrige Straßennetz der Gemeinde zu erreichen (z.B. Hauptstraße mit davon abzweigender selbstständiger Stichstraße), und bei getrennter Abrechnung die Grundstücke des Hauptzugs im Vergleich mit den Grundstücken der Nebenstraße mit um mehr als ein Drittel höheren Kosten belastet würden, bemessen nach dem für die jeweilige Erschließungsanlage sich ergebenden Beitragssatz in Euro pro Quadratmeter beitragspflichtiger Veranlagungsfläche.35)


11. Erschließungsvertrag

Kommunale Eigengesellschaft ist kein Dritter: Sowohl die Judikatur als auch die Kommentatoren waren sich lange nicht einig, ob eine Gemeinde mit ihrer Eigengesellschaft einen rechtswirksamen Erschließungsvertrag abschließen kann. Das BVerwG hat die kontroversen Diskussionen im Jahr 2010 wie folgt zum Abschluss gebracht: Eine von der Gemeinde ganz oder mehrheitlich beherrschte so genannte Eigengesellschaft ist kein Dritter i.S.v. § 124 Abs. 1 BauGB, auf den die Gemeinde die Erschließung durch Vertrag übertragen kann. Eine Übertragung i.S.v. § 124 Abs. 1 BauGB liegt nicht vor, wenn sich die Gemeinde in dem Erschließungsvertrag umfangreiche Befugnisse vorbehält, die praktisch auf ein unbeschränktes Recht zur Selbstvornahme hinauslaufen.36)

Dieses Urteil ist aber durch eine Gesetzesänderung im BauGB nicht mehr anwendbar. In der BauGB-Novelle 2013 wurde der Erschließungsvertrag vom bisherigen § 124 BauGB in den § 11 BauGB übernommen und heißt nun städtebaulicher Vertrag. Gemäß § 11 Abs. 1 BauGB kann die Gemeinde städtebauliche Verträge auch mit einer juristischen Person abschließen, an der sie beteiligt ist (Eigengesellschaft). Der Gesetzgeber hat damit auf das o.g. Urteil des BVerwG reagiert und das Gesetz geändert. Die Rechtsänderung entfaltet jedoch keine Rückwirkung auf zuvor abgeschlossene Erschließungsverträge. Soweit ersichtlich, hat die Zivilrechtsprechung Rückforderungsansprüche von Grundstückseigentümern aus abgeschlossenen Grundstückskaufverträgen auf Rückerstattung von im Kaufpreis eingerechneten Erschließungskosten gegenüber kommunal beherrschten Erschließungsgesellschaften bisher abgelehnt (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 18.07.2013 – 2 U 11/13, LG Osnabrück, Urt. v. 30.01.2013 – 10 O 1537/12)


12. Erschlossene Grundstücke

Heranfahrenkönnen als ausreichende Erschließung eines Wohngrundstücks: Die verkehrliche Erschließung von Grundstücken in einem allgemeinen Wohngebiet erfordert im Grundsatz, dass ein Grundstück über eine öffentliche Straße für Kraftfahrzeuge erreichbar ist, d.h., dass mit Kraftwagen auf der Fahrbahn einer öffentlichen Straße bis zur Höhe des jeweiligen Anliegergrundstücks gefahren werden und dieses von da aus ohne Weiteres betreten werden kann. Dies ist nicht davon abhängig, dass zentimetergenau die Grundstücksgrenze erreicht werden kann. Vielmehr ist dem in der Regel auch dann genügt, wenn zwischen der Fahrbahn und dem Grundstück noch ein zur öffentlichen Straße gehörender Streifen von ortsüblicher Breite liegt. Im entschiedenen Fall war auf dem öffentlichen Straßengrund ein Geländestreifen, der nur etwa 20 cm breit ist und sich am Nordostende des Grundstücks auf etwa 1,80 m verbreitert. Nach Auffassung des BayVGH stellt dies kein rechtliches Hindernis für die Erschließung des Grundstücks dar.37) Im gleichen Sinne urteilt auch der VGH BW. Ein schmaler trennender Geländestreifen, zumal wenn er Teil des Straßengrundstücks ist, stellt kein rechtliches Hindernis dar, um von der Fahrbahn aus das Grundstück zu betreten. Wenn sich zwischen der Fahrbahn und dem angrenzenden Grundstück ein schmaler Grünstreifen befindet, steht den jeweiligen Anliegern grundsätzlich ein Rechtsanspruch darauf zu, die Erlaubnis zu bekommen, über derartige Bestandteile der Straße zu ihren Grundstücken gehen zu dürfen. Unerheblich ist ferner, ob der betreffende Geländestreifen unbefestigt ist.38)


Erschlossensein eines stark geneigten Hanggrundstücks: Bei stark geneigten Hanggrundstücken stellt sich die Frage, ob der Erschließung wegen der Hanglage womöglich ein tatsächliches Hindernis entgegensteht. Im entschiedenen Fall fällt das Gelände vom Niveau der Straße bis etwa auf Höhe des oberen Drittels der beiden Anliegergrundstücke um etwa 5 m ab. Natürliche Gegebenheiten auf einem Anliegergrundstück, wie z.B. eine Böschung oder ein Abhang, sind für die Beantwortung der Frage, ob dieses Grundstück durch die Anbaustraße, an die es angrenzt, i.S. des § 131 Abs. 1 BauGB erschlossen wird, nur erheblich, wenn zwei Voraussetzungen erfüllt sind: Erstens muss die natürliche Gegebenheit die Bebaubarkeit des Grundstücks gerade der betreffenden Verkehrsanlage wegen hindern, und zweitens muss das, was der Bebaubarkeit als Hindernis entgegensteht, nicht mit dem Grundeigentümer zumutbaren finanziellen Mitteln ausräumbar sein. Das in der Hanglage begründete tatsächliche Hindernis auf dem Anliegergrundstück kann hier mit Hilfe einer Treppenanlage über ca. 5 m Höhenunterschied überwunden werden. In diesem Zusammenhang ist zu fragen, ob der jeweilige Eigentümer zur Beseitigung des Hindernisses finanzielle Mittel einsetzen muss, die ihm zuzumuten sind. Das ist dann der Fall, wenn ein „vernünftiger“ Eigentümer sie aufbringen würde, um durch eine entsprechende Maßnahme die Bebaubarkeit seines Grundstücks der abzurechnenden Straße wegen herzustellen, d.h. um aus unter diesem Blickwinkel nicht bebaubare Land Bauland zu machen. Dabei ist die Wertsteigerung, die sich aus einer „Umwandlung“ eines nicht bebaubaren Grundstücks in ein bebaubares Grundstück ergibt, mit dem Aufwand, der für die zur Bebaubarkeit führende Maßnahme aufzubringen ist, zu vergleichen. Übersteigt die Wertsteigerung diesen Aufwand, würde ein „vernünftiger“ Eigentümer diese Maßnahme, weil für ihn wirtschaftlich vorteilhaft, durchführen, ihm ist deshalb der für diese Maßnahme anfallende finanzielle Aufwand zumutbar.39)


Geringer Höhenunterschied kein Erschließungshindernis: Kann in einem Wohngebiet aufgrund des Höhenunterschieds zur Erschließungsanlage keine Zufahrt auf das Grundstück angelegt werden, ist das für das Erschlossensein rechtlich unerheblich. In einem Wohngebiet genügt schon die Möglichkeit, bis zur Höhe des Grundstücks mit Kraftfahrzeugen zu fahren und es von da aus zu betreten. Es stellt sich allein die Frage, ob das Grundstück von der Erschließungsanlage aus verkehrssicher betreten werden kann. Dagegen spielt es keine Rolle, ob auf dem Grundstück mit einem vertretbaren finanziellen Aufwand eine Auffahrt angelegt werden könnte.40)


Beitragspflichtige Grundstücksfläche: In qualifiziert beplanten Gebieten ist regelmäßig die gesamte vom Bebauungsplan erfasste Fläche des Buchgrundstücks der Verteilung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes zugrunde zu legen, nicht nur die als bebaubar gekennzeichnete, innerhalb der Baugrenzen liegende Grundstücksfläche.41)


Erschlossensein eines Gewerbegrundstücks: Ein Erschlossensein i. S. des § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist gegeben, wenn das Grundstück eine erschließungsrelevante Nutzbarkeit oder Nutzung aufweist und die Anlage ihm einen anlagenspezifischen Erschließungsvorteil vermittelt. Im Gegensatz zu einem Wohnbaugrundstück, das erschlossen ist, wenn auf der Fahrbahn einer öffentlichen Straße bis zur Höhe des Grundstücks mit Personen- und Versorgungsfahrzeugen gefahren, dort angehalten und von da ab das Grundstück betreten werden kann, ist bei einer Anbaustraße in Gewerbegebieten ein Erschließungsvorteil allerdings erst dann gegeben, wenn auf das Grundstück heraufgefahren werden kann.42) Ein Herauffahren auf das Grundstück ist rechtlich nicht möglich, wenn der Bebauungsplan entlang der Grundstücksgrenze einen „Bereich ohne Ein- und Ausfahrt“ festsetzt. Hierin ist eine Festsetzung über den Anschluss des Grundstücks an Verkehrsflächen i.S. des § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB zu sehen. Die Gemeinde war hier zwar der Auffassung, es liege allein in der Hand des Grundstückseigentümers, eine bebauungsrechtlich relevante Erschließung zu erhalten und hierfür eine Befreiung vom Zu- und Abfahrtsverbot zu beantragen. Nach Auffassung des VGH BW rechtfertigt dies aber keine andere Beurteilung. Im maßgeblichen Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten bestand das Zu- und Abfahrtsverbot. Eine zukünftige Änderung der rechtlichen Verhältnisse ist nicht entscheidungserheblich. Das Abgabenrecht ist darauf angewiesen, die Prüfung der Voraussetzungen der Abgabenpflicht auf einen bestimmten Zeitpunkt zu fixieren.43)


Außenbereichsgrundstücke sind nicht erschlossen: Bei der Aufwandsverteilung müssen alle Grundstücke unberücksichtigt bleiben, die generell ungeeignet sind, eine Beitragspflicht auszulösen. Der Beitragspflicht unterliegen danach nur erschlossene Grundstücke im Geltungsbereich eines Bebauungsplans oder innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile, wenn und soweit sie baulich, gewerblich oder in einer vergleichbaren Weise genutzt werden dürfen. Außenbereichsgrundstücke sind danach von der Beitragspflicht ausgenommen.44) Auch ein im Außenbereich liegender Sportplatz wird nicht erschlossen, selbst wenn der Sportplatz von Besuchern über die abzurechnende Erschließungsstraße angefahren wird.45)


Kein Erschlossensein bei straßenverkehrsrechtlichem Halteverbot: Regelmäßig wird ein Grundstück in einem Wohngebiet im Sinne des § 131 Abs. 1 BauGB erschlossen, wenn auf der Fahrbahn einer öffentlichen Straße bis zur Höhe dieses Grundstücks mit Personen- und Versorgungsfahrzeugen gefahren und von da ab (ggf. über einen Geh- und/oder Radweg) das Grundstück betreten werden kann. Diese Form der Erreichbarkeit bezieht sich nicht nur auf Kraftfahrzeuge der Polizei und des Rettungswesens oder der Ver- und Entsorgung, sondern auch auf private Kraftfahrzeuge. Voraussetzung, das Grundstück ab der Grundstücksgrenze auch betreten zu können, ist, dass auf der Fahrbahn zumindest gehalten werden kann und darf. Gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 1 StVO ist das Halten unzulässig an engen und unübersichtlichen Straßenstellen. Eng in diesem Sinne ist eine Straßenstelle, wenn der zur Durchfahrt insgesamt freibleibende Raum für ein Fahrzeug höchstzulässiger Breite (§ 32 Abs. 1 Nr. 1 der StVZO 2,55 m zuzüglich 50 cm Sicherheitsabstand) bei vorsichtiger Fahrweise nicht ausreichen würde. Das verkehrsrechtliche Verbot, auf der Fahrbahn zu halten (bzw. zu parken), führt zusammen mit dem Umstand, dass auch nicht auf das Grundstück gefahren werden kann dazu, dass es an der erforderlichen verkehrlichen Erreichbarkeit fehlt. Inwieweit die Rechtslage anders zu beurteilen ist, wenn der Grundstückseigentümer für das Halten (und ggf. kurzzeitige) Parken eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 46 StVO erhalten könnte, hängt vom Einzelfall ab.46)


Erschlossensein trotz späterer Anordnung eines absoluten Halteverbots: Nach Auffassung des BayVGH ist für die Beurteilung des Erschlossenseins von Grundstücken im Beitragsrecht der Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht maßgeblich. Wenn zu diesem entscheidenden Stichtag im Bereich des Grundstücks kein Halteverbot existierte, kann das zu einem späteren Zeitpunkt verfügte absolute Halteverbot nach Zeichen 283 StVO keine Berücksichtigung finden.47)


Keine Erschließung bei trennender breiter Grünanlage: Ein Grundstück, das von der Fahrbahn durch einen Gehweg, einen ca. 0,5 m tiefen Graben und eine ca. 14 m breite, nur fußläufig überquerbare Grünanlage getrennt ist, wird von der Straße grundsätzlich nicht erschlossen.48)


Nur Teilflächen erschlossen: Bei einem beplanten Grundstück, das an eine Anbaustraße angrenzt und durch diese erschlossen wird, ist grundsätzlich die gesamte vom Bebauungsplan erfasste Fläche für durch die Anlage erschlossen zu halten, und zwar selbst dann, wenn das Grundstück zusätzlich noch an eine andere Anbaustraße angrenzt. Von diesem Grundsatz kann indes eine Ausnahme zu machen sein, wenn sich die von einer Anbaustraße ausgehende Erschließungswirkung eindeutig auf eine Teilfläche des Grundstücks beschränkt (z.B. bei einem „durchlaufenden" Grundstück an zwei parallelen Straßen mit selbstständiger und ungefähr gleichgewichtiger Bebauung oder bei einem übergroßen Grundstück, das zwei ihrem Charakter nach völlig unterschiedlichen Baugebieten angehört). Entscheidend für die Annahme einer begrenzten Erschließungswirkung einer Erschließungsanlage in beplanten Gebieten ist allein, ob sich aus den Festsetzungen des maßgeblichen Bebauungsplans erkennbar eindeutig ergibt, dass die von der Anbaustraße ausgehende Erschließungswirkung auf eine Teilfläche des Grundstücks beschränkt ist.49)


Spätere Grundstücksteilung ist unbeachtlich: Nach dem erschließungsbeitragsrechtlichen „Stichtagsprinzip“ sind für die Beitragsbemessung die Verhältnisse zum Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht maßgeblich. Damit ist auf die Sach- und Rechtslage in diesem Zeitpunkt abzustellen. Wird ein Grundstück erst nach diesem Stichtag geteilt, bleibt das in erschließungsbeitragsrechtlicher Hinsicht grundsätzlich außer Betracht.50)


Erschlossene Grundstücke in der Nachbargemeinde: Bei einer entlang der Gemeindegrenze verlaufenden Anbaustraße werden von dieser auch die angrenzenden gemeindegebietsfremden Grundstücke i.S.v. § 131 Abs. 1 BauGB erschlossen und sind daher in die Verteilung des beitragsfähigen Erschließungsaufwands einzubeziehen. Voraussetzung dafür ist jedoch eine gemeindliche Satzung i.S.v. § 132 BauGB, deren Geltungsbereich sich auch auf die gemeindegebietsfremden Grundstücke erstreckt. Die Möglichkeit, die Satzungs- und Abgabenhoheit der die Erschließungsmaßnahme betreibenden Gemeinde auf die gemeindegebietsfremden Grundstücke zu erstrecken, besteht zum einen im Abschluss einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung mit der Nachbargemeinde gemäß den Landesgesetzen über kommunale Zusammenarbeit, zum anderen im Erlass einer Rechtsverordnung gemäß § 203 Abs. 1 BauGB, mit der die Erschließungsaufgabe und die Befugnis zur Beitragserhebung auf die erstgenannte Gemeinde übertragen werden.51)


13. Grünanlage

Ausgestaltung einer größeren Grünanlage: Die konkrete planerische und gärtnerische Gestaltung einer Grünanlage hängt stets von den besonderen lokalen Verhältnissen sowie den jeweiligen Vorgaben der Planer ab. Insoweit besteht für die Gemeinde ein weiter Gestaltungsspielraum. Bei einer größeren Grünanlage in einer Großstadt sind breitere Wege, Einfriedungen mit Natursteinsockeln, Ziegelpfeilern und Stahlgitterzäunen und Parkwegbeleuchtungen angemessene Ausstattungsmerkmale.52)


Entfernung zur Grünanlage: Ein Grundstück, das mit seinem der Grünanlage nächstliegenden Punkt nicht weiter als 200 m Luftlinie von der äußeren Begrenzung der ihm zugewandten Seite der Anlage entfernt ist, gilt in seiner Gesamtheit als erschlossen. Rechtssicherheit und Praktikabilität erfordern, dass das jeweilige Abrechnungsgebiet möglichst eindeutig und ohne nennenswerten Aufwand bestimmt werden kann. Aus dem Umstand, dass von bestimmten Grundstücken teilweise kürzere Wege zur Grünanlage als von den Baulichkeiten auf dem veranlagten Grundstück zurückzulegen sind, folgt keine „willkürliche Ungleichbehandlung“. Denn die maßgebliche Entfernung von nicht mehr als 200 m ist – wiederum aus Gründen der Rechtssicherheit und Praktikabilität – nicht nach der tatsächlichen Wegstrecke, sondern nach der Luftlinie zwischen Anlage und Grundstück zu messen.53)


14. Grundstücksbegriff

Buchgrundstück: Stehen auf einem Grundbuchblatt mehrere Flurstücke, handelt es sich nicht nur um ein Grundstück. Vielmehr ist Grundstück im Sinne des Grundbuchrechts jedes mit einer besonderen Nummer auf einem Grundbuchblatt geführte Grundstück.54)


15. Grunderwerb

Wert der von der Gemeinde bereitgestellten Flächen: Nach § 128 Abs. 1 Satz 2 BauGB umfasst der Erschließungsaufwand auch den Wert der von der Gemeinde aus ihrem allgemeinen Vermögen bereitgestellten Flächen im Zeitpunkt der Bereitstellung. Mit dieser Regelung hat der Gesetzgeber eine vorausschauende Bodenvorratspolitik der Gemeinden unterstützen wollen, indem er ihnen die Möglichkeit eröffnet hat, von der Steigerung des Bodenwerts dadurch zu profitieren, dass sie den Wertzuwachs im Zeitraum zwischen dem Erwerb der Flächen für das allgemeine Liegenschaftsvermögen und deren Bereitstellung für bestimmte Erschließungsanlagen in den beitragsfähigen Erschließungsaufwand einbringen dürfen. Künftige Gemeinbedarfs- und Verkehrsflächen haben zwar keinen Verkehrswert im engeren Sinn, da es in der Regel nur einen Interessenten (meist die Gemeinde) gibt. Das bedeutet aber nicht, dass diese Flächen keinen Wert hätten oder ihr Wert gegen Null ginge, auch wenn sie nicht mehr Bestandteil von bebaubaren Anliegergrundstücken sind. War eine Fläche, bevor sie als Straße festgesetzt worden ist, schon Bauerwartungsland, so bleibt der Wert des Bauerwartungslandes erhalten. Der Zeitpunkt der Bereitstellung ergibt sich aus dem so genannten Bereitstellungsakt. Sofern ein solcher nicht vorliegt, ergibt sich der maßgebliche Bereitstellungszeitpunkt nach § 128 Abs. 1 Satz 2 BauGB aus dem Zeitpunkt der formellen Planreife des Bebauungsplans. Den Zeitpunkt der Bereitstellung legt § 128 Abs. 1 Satz 2 BauGB als Bezugspunkt für die Bemessung des Werts der bereitgestellten Flächen zwingend fest.55)


Höhe der Grunderwerbskosten: Bei den erforderlichen Grunderwerbskosten i.S.v. § 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist der Gemeinde ein weiter Entscheidungsspielraum zuzubilligen. Sie ist insbesondere nicht auf die Zahlung eines Kaufpreises festgelegt, der dem Verkehrswert des erworbenen Straßenlandes entspricht, sondern sie ist berechtigt, ihn etwa zur Beschleunigung des Erwerbs, zur Vermeidung von erfahrungsgemäß langwierigen Enteignungsverfahren oder ähnlichen Gründen – unter Umständen beträchtlich – zu überschreiten. Die äußerste Grenze ihres Entscheidungsspielraums hat die Gemeinde bei einem Kaufpreis für das Straßenland in Höhe von 33 €/m2 beispielsweise nicht überschritten, wenn der Wert von Straßenland im Allgemeinen mit 25 % der Baulandpreise im Umland angesetzt wird und der Bodenrichtwert für Bauland 175 €/m2 beträgt.56)


16. Herstellungsmerkmale

Endgültige Herstellung einer Teilanlage: Eine Teilanlage einer Erschließungsstraße – z.B. die Teilanlage Fahrbahn – ist dann endgültig hergestellt, wenn sie einen Ausbauzustand erreicht hat, der den satzungsgemäß festgelegten und Merkmalen der endgültigen Herstellung entspricht. Hierfür muss die Teilanlage insgesamt, insbesondere in ihrer gesamten Ausdehnung (Länge, Fläche), die sich aus dem Teileinrichtungsprogramm bzw. Bauprogramm ergibt, den im technischen Ausbauprogramm als endgültig vorgesehenen Ausbauzustand erreicht haben. Wurde die Fahrbahn zwar schon 1990, der in Bebauungsplan vorgesehene Wendehammer aber erst 2007 hergestellt, ist die Teilanlage Fahrbahn erst mit der Herstellung auch des Wendehammers endgültig hergestellt.57)


Herstellungsmerkmal für einen Gehweg: Ein mit einer ungebundenen Decke versehener Gehweg (hier: verdichtete Schotterdecke) ist nicht endgültig hergestellt, wenn die Satzung hierfür voraussetzt, dass Gehwege eine Decke aus Asphalt, Beton, Pflaster oder Platten aufweisen oder über eine Decke aus einem ähnlichen Material neuzeitlicher Bauweise verfügen.58)


Grunderwerb als Merkmal der endgültigen Herstellung: Der Grunderwerb für die Fläche der Erschließungsanlage kann als Merkmal der endgültigen Herstellung festgelegt werden, muss es aber nicht. Streitig war, ob eine Bestimmung in der Erschließungsbeitragssatzung, wonach „zu den Merkmalen der endgültigen Herstellung alle Maßnahmen gehören, die durchgeführt werden müssen, damit die Gemeinde das Eigentum oder eine Dienstbarkeit an den für die Erschließungsanlage erforderlichen Grundstücken erlangt“, dem Bestimmtheitsgebot entspricht. Der BayVGH sieht diese Satzungsbestimmung in ständiger Spruchpraxis ohne weiteres als wirksam an, sie genügt den verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsanforderungen ebenso wie dem gesetzgeberischen Ziel des § 132 Nr. 4 BauGB, den betroffenen Grundstückseigentümern die endgültige Herstellung der Erschließungsanlage möglichst eindeutig erkennbar zu machen. Der Wortlaut der Satzung bezieht sich ausdrücklich auf „alle Maßnahmen“, die für den Grunderwerb durchgeführt werden müssen. Die Merkmalsregelung stellt damit unmissverständlich auf den vollständigen Abschluss des Grunderwerbs einschließlich der Eintragung der Rechtsänderung ins Grundbuch ab. Dadurch lässt sich die endgültige Herstellung der Erschließungsanlage anhand objektiver, eindeutig erkennbarer Kriterien, nämlich der Eintragung ins Grundbuch, feststellen.59)


17. Hinterliegergrundstück

Eigentümeridentität und einheitliche Nutzung: Ein Hinterliegergrundstück ist im Sinne des § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB erschlossen, wenn Hinter- und Anliegergrundstück einheitlich genutzt werden und beide Grundstücke demselben Eigentümer gehören. Aus der Sicht der übrigen Beitragspflichtigen „verwischt“ die einheitliche Nutzung beider Grundstücke in diesem Falle deren Grenze und lässt sie als ein Grundstück erscheinen.60)


Zufahrt muss rechtlich gesichert sein: Ein Hinterliegergrundstück wird auch dann erschlossen, wenn eine tatsächliche, rechtlich unbedenkliche Zufahrt über das Anliegergrundstück besteht. Dass zum Hinterliegergrundstück womöglich eine Zufahrt über das Anliegergrundstück vorhanden ist, genügt nicht, um das Hinterliegergrundstück als durch die abgerechnete Erschließungsanlage erschlossen anzusehen. Diese Zuwegung muss durch die Bestellung einer Baulast oder die Eintragung einer Grunddienstbarkeit im Grundbuch zu Lasten des Anliegergrundstücks gesichert sein.61) Sofern eine Baulast nicht vorliegt, reicht es jedoch aus, wenn der Eigentümer des Hinterliegergrundstücks es allein in der Hand hat, die entsprechende Sicherung herbeizuführen. Dazu genügt beispielsweise eine zwischen dem Eigentümer des Hinterliegergrundstücks und dem Eigentümer des Anliegergrundstücks abgeschlossene Wegerechtsvereinbarung, die dem Eigentümer des Hinterliegergrundstücks einen (ggf. gerichtlich einklagbaren) Anspruch auf Bestellung einer Baulast vermittelt.62) Ein Notwegerecht über die Vorderliegergrundstücke genügt nicht, um einen beitragsfähigen Vorteil zu begründen. Einem privaten Notwegerecht (§ 917 BGB) fehlt die bauordnungsrechtlich erforderliche öffentlich-rechtliche Sicherung. Dass das Hinterliegergrundstück tatsächlich über eine Zufahrt zur Anliegerstraße verfügt und bereits seit längerem mit einem Wohnhaus bebaut ist, kann für sich betrachtet ein Erschlossensein und damit eine Beitragspflicht nicht begründen.63)


Gestaltungsmissbrauch durch Bildung eines Hinterliegergrundstücks: Der Verdacht eines Missbrauchs rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten kann sich im Erschließungsbeitragsrecht insbesondere dann aufdrängen, wenn ein nicht selbstständig bebaubarer und somit auch wirtschaftlich kaum selbstständig verwertbarer Grundstücksteil in zeitlicher Nähe zu einer Beitragserhebung von einem Anliegergrundstück abgetrennt wird und – gegebenenfalls sogar unentgeltlich und an nahe Angehörige – übertragen und damit einzig die Vermeidung (oder Verminderung) einer Erschließungsbeitragspflicht verfolgt wird.64)


18. Kostenspaltung

Kostenspaltung liegt im Ermessen der Gemeinde: Ob die Gemeinde von der Kostenspaltung nach § 127 Abs. 3 BauGB Gebrauch macht oder bis zum Entstehen der vollständigen sachlichen Beitragspflichten abwartet und dann den vollen Erschließungsbeitrag erhebt, steht in ihrem Ermessen. Die Gemeinde bestimmt, wann und in welcher Reihenfolge sie Teilbeiträge im Wege der Kostenspaltung erheben will. Deshalb kann die Gemeinde eine Kostenspaltung für den Grunderwerb auch noch Jahre nach Abschluss des Grunderwerbs vornehmen; entscheidend ist allein, dass zu diesem Zeitpunkt die endgültige Beitragspflicht für die gesamte Anlage noch nicht entstanden war.65)


19. Mehrfache Erschließung

Veranlagung als Eckgrundstück: Liegt ein Grundstück an mehreren Anbaustraßen, ist es, wenn dem Grundstück die beitragsrechtlich beachtliche Nutzbarkeit durch jede dieser Straßen verschafft wird, durch jede dieser Straßen erschlossen.66) Erschließungsbeiträge werden nicht für die „erstmalige Erschließung“, sondern für die „erstmalige Herstellung einer Erschließungsanlage“ erhoben. Ob die Herstellung einer weiteren Anbaustraße durch die Anlieger subjektiv als Vorteil empfunden wird und ob an dieser Erschließungsanlage wegen der vorhandenen Bebauung auf dem Grundstück überhaupt Interesse besteht, ist beitragsrechtlich ohne Belang.67) Maßgeblich für die Beitragspflicht ist vielmehr allein – bei Hinwegdenken der Ersterschließung – die Inanspruchnahmemöglichkeit der weiteren Erschließungsanlage und die dadurch vermittelte Bebaubarkeit. Dem Umstand, dass die Erschließung durch zwei gleichartige Anlagen im Regelfall nicht gleichsam einen doppelten Erschließungsvorteil vermittelt, wird in der Erschließungsbeitragssatzung üblicherweise durch die Einräumung einer Ermäßigung für mehrfach erschlossene Grundstücke Rechnung getragen.68)


Satzungsmäßige Eckgrundstücksregelung im Ermessen der Gemeinde: In der Erschließungsbeitragssatzung kann bestimmt werden, dass bei Grundstücken, die von zwei Erschließungsanlagen erschlossen werden, die Grundstücksfläche bei Abrechnung jeder Erschließungsanlage nur zur Hälfte anzusetzen ist. Die Eckgrundstücksvergünstigung darf auch dann ungekürzt gewährt werden, wenn an einer Straße nur Erschließungsbeiträge für den Gehwegausbau, nicht aber auch für die Fahrbahn, erhoben wurden. Der Ortsgesetzgeber ist insbesondere aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität befugt, Eckgrundstücksvergünstigungen unabhängig davon einzuräumen, ob in Bezug auf die erste Erschließung tatsächlich ein Erschließungsbeitrag gezahlt wurde.69)


Keine Eckgrundstücksvergünstigung bei Angrenzung an einen Feldweg: Eine Eckgrundstücksvergünstigung darf nicht gewährt werden, wenn ein Grundstück an eine Anbaustraße und an einen nicht zum Anbau bestimmten Feldwirtschaftsweg angrenzt.70)


Beschränkung der Eckermäßigung nur auf eine Teilfläche: Es kann Umstände geben, die es nach Sinn und Zweck der bundesrechtlichen Erschließungsbeitragsvorschriften geboten erscheinen lassen, die Eckermäßigung nicht auf das gesamte Grundstück zu erstrecken, sondern nur auf einen Grundstücksteil, z.B. wenn sich die Erschließungswirkung der einen Straße eindeutig auf eine Teilfläche beschränkt. Diese Begrenzung – die bundesrechtlich gilt, ohne in der Erschließungsbeitragssatzung verankert sein zu müssen – verhindert eine sachlich ungerechtfertigte Bevorzugung der Eigentümer übergroßer Eckgrundstücke und wirkt sich damit zugunsten der übrigen Anlieger aus.71)


Keine Eckgrundstücksvergünstigung bei nur einfacher Beitragspflicht: Eine Vergünstigung eines Eckgrundstücks wegen Mehrfacherschließung muss nicht gewährt werden, wenn die andere Straße nicht für ihre erstmalige Herstellung nach Erschließungsbeitragsrecht abgerechnet wird. Die Mehrfachvergünstigung soll eine volle finanzielle Doppelbelastung vermeiden. Eine Doppelbelastung liegt aber nicht vor, wenn für die erstmalige Herstellung der weiteren Straße kein Beitrag erhoben wird.72) Es ist vom ortsgesetzgeberischen Ermessen aber auch gedeckt, wenn eine Gemeinde die Ermäßigung generell ohne Rücksicht auf die (erfolgte oder zukünftige) Beitragszahlung für die weiteren Erschließungsanlagen gewährt.73)


Veranlagung als Eckgrundstück stellt keine unbillige Härte dar: Die doppelte Erschließung von Wohngrundstücken durch zwei Anbaustraßen (Eckgrundstück) ist grundsätzlich keine unbillige Härte i.S. des § 135 Abs. 5 Satz 1 BauGB.74)


20. Neue Bundesländer

Zuwendungen nach FAG Sachsen dienen nicht der Entlastung der Beitragspflichtigen: Nach § 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB dürfen Beiträge zur Deckung des „anderweitig nicht gedeckten“ Erschließungsaufwands erhoben werden. Ob die Zuwendung eines Dritten zu einer anderweitigen Deckung des beitragsfähigen Erschließungsaufwands führt, hängt von dem Zweck ab, für den der Dritte seine Leistung bestimmt. Nach § 25 FAG erhielten die Kommunen in Sachsen zur investiven Förderung des kommunalen Straßenbaus Investitionszuschüsse nach GVFG i.V. mit der Vorläufigen Verwaltungsvorschrift zu § 44 SäHO. Die gewährten Zuwendungen sind allein zur Deckung der endgültig von der Gemeinde zu tragenden Kosten, nicht aber zur Entlastung der Beitragspflichtigen, d.h. zur anderweitigen Deckung i.S. von § 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB, bestimmt.75)


Teile von Erschließungsanlagen i.S. v. § 242 Abs. 9 Satz 1 BauGB: Mit dem Begriff „Teile von Erschließungsanlagen“ im Sinne des § 242 Abs. 9 Satz 1 BauGB sind nicht „Teilflächen“ oder Teilstrecken von Erschließungsanlagen gemeint, sondern Teileinrichtungen, wie Fahrbahn, Gehwege, Radwege, Beleuchtung und Entwässerung, die sich regelmäßig durch die ganze Länge der Erschließungsanlage ziehen. Die Vorschrift des § 242 Abs. 9 Satz 1 BauGB stellt insofern eine Privilegierung der neuen Länder dar, als sie nicht allein auf die Erschließungsanlage insgesamt abstellt, sondern die Erhebung von Erschließungsbeiträgen auch für deren „Teile“ ausschließt. Der Begriff „Teile von Erschließungsanlagen“ ist folglich so zu verstehen, wie er auch in § 127 Abs. 3 BauGB verwandt wird. Eine Teileinrichtung ist nur dann als „bereits hergestellt“ im Sinne des § 242 Abs. 9 Satz 2 BauGB anzusehen, wenn sie in ihrer gesamten Ausdehnung den örtlichen Ausbaugepflogenheiten entsprechend hergestellt war.76)


Erschließungsbeitrag für die Teileinrichtung Gehweg: Ein Gehweg an einer ausgebauten Straße, der vor dem 3.10.1990 nicht auf seiner ganzen Länge erstmalig hergestellt war, ist gemäß § 242 Abs. 9 Satz 1 BauGB nach Erschließungsbeitragsrecht abzurechnen. Bereits hergestellte Erschließungsanlagen oder Teile von Erschließungsanlagen sind gemäß § 242 Abs. 9 Satz 2 BauGB die einem technischen Ausbauprogramm oder den örtlichen Ausbaugepflogenheiten entsprechend fertig gestellten Erschließungsanlagen oder Teile von Erschließungsanlagen. Dabei muss ein Mindestmaß an bautechnischer Herrichtung vorgelegen haben. Nach diesen Grundsätzen war ein Gehweg nicht endgültig hergestellt, wenn er teilweise eine Bitumendecke aufwies, auf einer Teilstrecke aber nur mit einer sandgeschlämmten Schotterdecke befestigt war.77)


Örtliche Ausbaugepflogenheiten: Sofern nach § 242 Abs. 9 Satz 1 und 2 BauGB auf die örtlichen Ausbaugepflogenheiten abzuheben ist, kommt es auf ein über einen längeren Zeitraum feststellbares Verhalten der Gemeinde bei der bautechnischen Herstellung von Erschließungsanlagen an. Das Hinnehmen von Provisorien oder das Sich-Abfinden mit einem notdürftigen Zustand, weil ein höherwertiger, an sich zu fordernder oder angestrebter Ausbauzustand nicht zu verwirklichen war, kann keine „Ausbaugepflogenheit“ begründen. Vielmehr geht es um die aktive technische Ausgestaltung der Erschließungsanlage oder ihrer Teile. Die Erschließungsanlage oder ihre Teileinrichtungen müssen durch künstliche Veränderung der Erdoberfläche planvoll straßenbautechnisch bearbeitet worden sein; das bloße Ausnutzen oder grobe Herrichten natürlicher Geländegegebenheiten ist nicht ausreichend (z.B. das bloße Verfestigen und „Hobeln“ einer vorhandenen „Sandpiste“).78)


Gemeinde ist für Ausbauzustand beweispflichtig: Die Gemeinde muss darlegen und beweisen dass erst und gerade die nach dem Stichtag 3.10.1990 durchgeführten Baumaßnahmen die Erschließungsanlagen erstmalig hergestellt haben. Hat die Gemeinde beispielsweise durch Baugrunduntersuchungen (Bohrkerne) den Nachweis der Unfertigkeit der Fahrbahn erbracht, ist es Sache des Beitragspflichtigen, substantiierte Einwände gegen diese Feststellung zu erheben. Bohrkerne geben nicht nur Aufschluss über die aktuellen Straßenverhältnisse, sondern lassen nach Auswertung des vorhandenen Befestigungsmaterials auch Rückschlüsse auf den Zustand des Straßengrundes für zurückliegende Jahre bzw. Jahrzehnte zu.79)


21. Straßenentwässerung

Indizien für die endgültige Herstellung der Straßenentwässerung: In einer vor dem 3.10.1990 noch nicht endgültig hergestellten Straße bestand die ursprüngliche Straßenentwässerung lediglich aus drei Gullys. In Teilbereichen der Fahrbahn ist das Regenwasser aufgrund des natürlichen Gefälles in Richtung eines Busplatzes abgelaufen und dort im öffentlichen Raum versickert. Das OVG LSA geht von einer unfertigen Straßenentwässerung aus, weil eine durchgängige Straßenentwässerungsanlage einen Grundbestand eines kunstmäßigen Ausbaus aufweisen muss. Davon ist aber nicht auszugehen, wenn das Oberflächenwasser der Straße in Teilbereichen „wild“ abgeflossen ist. Das spricht dafür, dass eine durchgängige bautechnische Herrichtung zur Ableitung des Oberflächenwassers nicht auf der gesamten Länge der Erschließungsanlage vorhanden gewesen ist.80)


Einheitssätze für die Straßenentwässerung: Grundlage der Bildung von Einheitssätzen nach § 130 Abs. 1 Satz 1 BauGB für die Straßenentwässerung kann ein Ingenieurgutachten über die „Ermittlung der anteiligen Kanalisationskosten für Straßenentwässerung“ sein, das sich auf tatsächlich angefallene, der Straßenentwässerung zuzuordnende Herstellungskosten, wie sie differenziert nach einer Kanalisation im Mischsystem und im Trennsystem für vergleichbare Erschließungsanlagen im Gebiet der Gemeinde festgestellt worden sind, stützen kann.81)


Mangelhafte Straßenentwässerung: Auf einer neuen Straße wurden die Einlaufschächte für das Oberflächenwasser falsch eingebaut, so dass das Regenwasser auf großen Teilen der Fahrbahn stehen bleibt und dann verdunstet. Das OVG LSA hat entschieden, dass der Aufwand für eine derart mangelbehaftete, nicht funktionsgerecht erstellte Straßenentwässerungseinrichtung, bei der das Regenwasser nicht abgeleitet wird, nicht auf die Beitragspflichtigen umgelegt werden kann.82)


22. Veranlagungsverfahren

Anforderungen an die Unterschrift: Ein Beitragsbescheid ist wirksam, auch wenn er nicht vom (ersten) Bürgermeister, sondern vom Sachbearbeiter unterzeichnet worden ist. Nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 b BayKAG i.V. mit § 119 Abs. 3 Sätze 1 und 2, 1. Halbsatz AO muss ein schriftlich erlassener Verwaltungsakt grundsätzlich die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten; dies gilt nicht für einen Verwaltungsakt, der formularmäßig oder mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird. „Beauftragter“ in diesem Sinn ist auch der Sachbearbeiter. Selbst wenn der Sachbearbeiter seine Zeichnungsbefugnis überschritten hätte, wäre der Beitragsbescheid wirksam.83)


Mitteilung über voraussichtliche Straßenbaukosten ist keine Zusicherung: Eine „Bestätigung“ der Gemeinde an den Grundstückseigentümer über die voraussichtlichen Erschließungskosten mit dem Hinweis, dass die endgültigen Kosten erst aufgrund der gemeindlichen Satzung und der geltenden Vorschriften durch förmlichen Bescheid festgesetzt werden könnten, ist keine Zusicherung i.S. des Art. 38 VwVfG. Ein derartiges Schreiben enthält lediglich eine unverbindliche Auskunft, die dem seinerzeitigen Wissensstand der Gemeinde entspricht. Ein Regelungswille bzw. ein Verpflichtungswille zu einem künftigen Tun oder Unterlassen ist daraus nicht erkennbar.84)


Bindungswirkung eines bestandskräftigen Widerspruchsbescheids: Nachdem der ursprüngliche Beitragsbescheid aus dem Jahr 2001 wegen Festsetzungsverjährung der Beitragsforderung durch rechtswirksamen Widerspruchsbescheid aufgehoben worden war, hat eine Gemeinde im Jahr 2008 wegen angeblicher Änderung der Sachlage den Grundstückseigentümer erneut zu Erschließungsbeiträgen herangezogen. Der BayVGH hat die erneute Beitragsveranlagung aufgehoben und dies mit der Bindungswirkung eines rechtskräftigen Widerspruchsbescheids begründet. Mit dem rechtskräftigen Widerspruchsbescheid wurde zwischen den Beteiligten die bindende Feststellung getroffen, dass die für das Grundstück geltend gemachte Erschließungsbeitragsforderung verjährt und damit erloschen ist. Die Gemeinde, die diesen Widerspruchsbescheid nicht angefochten und seine Bestandskraft hingenommen hat, darf sich hierzu bei unveränderter Sach- und Rechtslage nicht durch Erlass eines dem aufgehobenen Verwaltungsakt entsprechenden neuen Verwaltungsakts in Widerspruch setzen. Denn mit dem Eintritt der Bestandskraft des Widerspruchsbescheids ist das Beitragsschuldverhältnis beendet. Da die Gemeinde den Widerspruchsbescheid nicht zur Durchsetzung ihrer Beitragserhebungspflicht angefochten hat, muss sie sich dessen Bindungswirkung entgegen halten lassen.85)


Heilung eines zunächst rechtswidrigen Beitragsbescheids: Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann das Inkrafttreten einer neuen Satzung auch ohne eine Rückwirkungsanordnung bewirken, dass ein vorher erlassener, mangels Entstehens der Beitragspflicht zunächst rechtswidriger Erschließungsbeitragsbescheid rechtmäßig wird und deshalb im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht der Aufhebung unterliegt. Bei der Überprüfung eines Beitragsbescheids ist nicht auf den Zeitpunkt seines Erlasses, sondern auf denjenigen der gerichtlichen Entscheidung abzustellen. Dementsprechend kann ein „verfrüht“ ergangener Beitragsbescheid im Laufe des gerichtlichen Verfahrens durch rechtliche oder tatsächliche Veränderungen „geheilt“ werden.86)


23. Verjährung

Letzte Unternehmerrechnung und Beginn der Festsetzungsverjährung: Die Beitragspflicht entsteht gemäß § 133 Abs. 2 Satz 1 BauGB mit der endgültigen Herstellung der beitragspflichtigen Erschließungsanlage. Der Zeitpunkt der endgültigen Herstellung ist nicht gleichbedeutend mit dem Abschluss der technischen Ausführungsarbeiten, also sozusagen mit dem „letzten Spatenstich“. Eine Erschließungsanlage ist nach allgemeiner Auffassung erst dann endgültig hergestellt, wenn der entstandene Aufwand feststellbar ist, also regelmäßig mit dem Eingang der letzten Unternehmerrechnung. Auch wenn sich der Eingang der letzten Unternehmerrechnung nicht unerheblich verzögert, wird dadurch der Zeitpunkt des Entstehens des Erstattungsanspruchs und dementsprechend der Beginn des Laufs der Verjährungsfrist hinausgeschoben. Ebenfalls unerheblich ist, ob die Gemeinde alles Zumutbare veranlasst hat, um die Schlussrechnung sobald wie möglich zu erhalten, d.h. ob sie den verspäteten Rechnungszugang zu vertreten hat. Zudem bringt die durch eine verspätete Einreichung der letzten Unternehmerrechnung verzögerte Beitragserhebung keinen gravierenden Nachteil für den Beitragspflichtigen mit sich. Im Gegenteil führt eine spätere Beitragserhebung sogar zu einem „Zinsvorteil“.87)


Festsetzungsverjährung nicht ohne wirksame Satzung: Die Festsetzungsverjährung tritt gemäß §§ 169 Abs. 2, 170 Abs. 1 AO nach Ablauf von vier Jahren seit Ende des Kalenderjahres ein, in dem die Beitragsforderung entstanden ist. Dabei ist für das Entstehen der Beitragspflicht allerdings nicht nur der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Erschließungsanlage endgültig hergestellt ist, sondern es müssen darüber hinaus alle weiteren gesetzlichen Voraussetzungen für das Entstehen der Beitragsforderung erfüllt sein. Hierzu gehört insbesondere, dass die Gemeinde über wirksames Satzungsrecht verfügt. Auf eine Verwirkung des Beitragsanspruchs kann sich der Beitragspflichtige dabei nicht berufen.88)


24. Verteilungsmaßstab

Veranlagung nach dem Vollgeschossmaßstab: Es ist in der Rechtsprechung geklärt, dass der mit der Grundstücksfläche kombinierte Vollgeschossmaßstab wegen der besseren Verwaltungspraktikabilität sowie der zulässigen Pauschalierung des Satzungsgebers rechtlich zulässig ist. Er verdient insbesondere wegen seiner weitaus größeren Praktikabilität und der Überschaubarkeit des Heranziehungsverfahrens den Vorzug vor dem Geschossflächenmaßstab. Beim Vollgeschossmaßstab ergibt sich aus dem Berechnungsansatz die Schwäche, dass große, auf kleiner Grundfläche mit mehreren Vollgeschossen überbaute Grundstücke relativ benachteiligt werden, wobei diese Effekte dadurch gemildert werden, dass das zusätzliche Vollgeschoss nicht mit einer Verdoppelung des Nutzungsfaktors beantwortet wird. Der unpraktikablere Geschossflächenmaßstab hingegen benachteiligt relativ das kleine, vollständig überbaute Grundstück mit mehreren Geschossen. Gewisse Unebenheiten im konkreten Fall sind bei einer Pauschalierung im Interesse der Praktikabilität hinzunehmen, einer feineren Ausdifferenzierung, etwa unter zusätzlicher Berücksichtigung der zulässigen Grundfläche bedarf es nicht.89)


Geschossfläche im unbeplanten Innenbereich: Eine satzungsmäßige Verteilungsregelung, wonach der Erschließungsaufwand nach den Geschossflächen auf die erschlossenen Grundstücke verteilt und im Falle des § 34 BauGB die zulässige Geschossfläche unter Berücksichtigung der in der näheren Umgebung vorhandenen Geschossflächen ermittelt wird, ist zu unbestimmt und damit unwirksam.90)


25. Verzicht auf Beiträge

Kein Beitragsverzicht aus der Bebauungsplanbegründung: Sofern die Gemeinde in der Begründung des Bebauungsplans irrtümlich davon ausgeht, dass die Kosten einer neuen Straße den bereits anderweitig erschlossenen Grundstücken nicht angelastet werden können, stellt das weder einen Beitragsverzicht noch die Zusicherung eines späteren Beitragsverzichts dar. Ein Vorausverzicht auf künftige Beiträge setzt einen Verzichtswillen voraus. Ein solcher liegt aber nicht vor, wenn die gemeindlichen Organe zu Unrecht davon ausgegangen sind, Erschließungsbeitragsforderungen könnten gegenüber den bereits erschlossenen Grundstücken nicht entstehen. Im Übrigen fehlt es an einer außenwirksamen Regelung. Die Begründung des Bebauungsplans ist nicht Bestandteil des normativen Inhalts der Bebauungsplansatzung. Sie ist auch kein regelnder oder feststellender Verwaltungsakt mit Außenwirkung. Zweck der Begründung ist es, Hinweise zu den Gründen für die Aufstellung des Bebauungsplans und seiner Festsetzungen zu geben. Insbesondere dient sie der Überprüfung der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB.91)


Kein Beitragsverzicht durch eine Stellungnahme nach früherer BayBO 1901: In einer bayerischen Gemeinde hatte der erste Bürgermeister im Zusammenhang mit der Erteilung der Baugenehmigung im Jahr 1959 eine Stellungnahme nach § 62 BayBO 1901abgegeben. Der im Jahr 1999 zum Erschließungsbeitrag herangezogene Grundstückseigentümer berief sich darauf, dass die Gemeinde mit dieser Stellungnahme auf Erschließungsbeiträge verzichtet hätte. Dazu hat der BayVGH Folgendes entschieden: Die Gemeinde hat im Rahmen der Erteilung der Baugenehmigung im Jahr 1959 nicht auf die Erhebung von Beiträgen verzichtet. Von einem Beitrags(voraus)verzicht kann man nur dann sprechen, wenn dieser von der zuständigen Stelle gegenüber dem Pflichtigen ausgesprochen wurde, eindeutig den Verzichtswillen erkennen lässt und überhaupt gesetzlich zulässig ist. Im vorliegenden Fall fehlt es schon an einem eindeutigen Verzichtswillen. Die Ausführungen des Gemeinderats zum damaligen Bauvorhaben betrafen eindeutig und ausschließlich die Straßenherstellung und Grundabtretung gemäß § 62 BayBO 1901; sie konnten sich deshalb auf das später in Kraft getretene Erschließungsbeitragsrecht des Bundesbaugesetzes gar nicht beziehen. § 62 Abs. 3 BayBO 1901 erlaubte die Bauführungen in neuen Bauanlagen erst dann, wenn die Herstellung des Straßenkörpers in entsprechender Weise gesichert war. Die vom ersten Bürgermeister abgegebene Stellungnahme nach § 62 BayBO 1901 diente demnach zur Unterrichtung der Kreisverwaltungsbehörde darüber, ob die Voraussetzungen des § 62 Abs. 3 BayBO 1901 vorlagen und somit die Baugenehmigung erteilt werden konnte. Es handelte sich also um einen innerdienstlichen Vorgang. Die Mitteilung der Gemeinde an das Landratsamt beseitigte lediglich ein formelles Hindernis zur Erteilung der Baugenehmigung. Eine Bindung gegenüber Außenstehenden erlegte sie sich damit nicht auf.92)


Kein Beitragsverzicht durch eine Anliegerbescheinigung: Eine „Bescheinigung über Erschließungsbeiträge“ berührt als so genannte Anliegerbescheinigung das Beitragserhebungsrecht nicht. Solche Bescheinigungen sind grundsätzlich nicht als Freistellung nach § 135 Abs. 5 BauGB, sondern lediglich als Mitteilung über die im Zeitpunkt ihrer Abgabe bestehende Rechtslage zu verstehen. Die entsprechende Erklärung enthält üblicherweise keine die tatsächlich bestehende Rechtslage ändernde Aussage etwa im Sinne eines Abgabenverzichts oder einer Zusage künftiger Beitragsfreistellung. Als solche ist sie rechtlich unverbindlich. Das gilt umso mehr, wenn es in der Bescheinigung ausdrücklich heißt, dadurch würden „Ansprüche der Gemeinde nicht berührt“. Deutlicher kann die rechtliche Unverbindlichkeit der Erklärung kaum zum Ausdruck gebracht werden.93)


Mündliche Zusage auf Beitragsfreistellung ist unwirksam: Ein Grundstückseigentümer brachte vor, ihm sei von der Gemeinde im Rahmen des Umlegungsverfahrens zugesichert worden, dass er für das zugeteilte Grundstück keinen Erschließungsbeitrag bezahlen müsse. Allerdings sind Zusagen, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen, gemäß § 38 VwVfG nur wirksam, wenn sie in schriftlicher Form abgegeben worden sind. Etwaige mündliche Zusagen der Mitarbeiter des Bürgermeisteramts sind daher unverbindlich.94) Auch begründet das BauGB die Pflicht zur Beitragserhebung nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen und verbietet grundsätzlich abweichende Vereinbarungen oder Erklärungen.95)


26. Vorausleistungen

Vorausleistungen auch ohne rechtskräftigen Bebauungsplan: Die Rechtmäßigkeit einer Vorausleistungserhebung hängt nicht von der Erfüllung der Anforderungen des § 125 BauGB ab. Eine Vorausleistung stellt nämlich ihrem Wesen nach einen Vorschuss auf den Ausgleich eines später mit der Herstellung einer beitragsfähigen Erschließungsanlage vermittelten vollen Sondervorteils dar. Um die Handhabbarkeit der Vorausleistung als Vorfinanzierungsinstitut nicht unnötig zu erschweren, hängt das Entstehen von Vorausleistungspflichten nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht davon ab, dass den Anforderungen des § 125 BauGB genügt ist.96)


Bei Vorausleistungen genügt die Schätzung des voraussichtlichen Aufwands: Vorausleistungen können bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen Erschließungsbeitrags verlangt werden. Zur Berechnung von Vorausleistungen steht der Gemeinde sowohl für die Aufwandsermittlung als auch für die Aufwandsverteilung eine Schätzungsbefugnis mit einhergehendem Schätzungsspielraum zu. Maßgeblich für die Rechtmäßigkeit der Kostenschätzung ist nicht die Deckungsgleichheit mit dem noch nicht abschließend feststellbaren Erschließungsaufwand, sondern die Anwendung einer sachgerechten Schätzungsgrundlage. Einen Anspruch auf eine Kostenaufstellung, die alle Details der endgültigen Abrechnung bereits umfasst, hat der Vorausleistungspflichtige nicht. Dies ist bei Vorausleistungen angesichts der regelmäßig noch offenen endgültigen Kosten auch weder möglich noch entspräche es dem Charakter der Vorausleistung als Instrument der Vorfinanzierung.97) Dabei ist der Einwand eines Beitragsschuldners, der umlagefähige Aufwand für die Berechnung der Vorausleistungen sei „nicht recht nachvollziehbar“, unerheblich, wenn er nicht substantiiert vorgetragen wird.98) Bei der Ermittlung der Höhe der Vorausleistung darf die Gemeinde nur die Kosten berücksichtigen, die auch bei der endgültigen Heranziehung beitragsfähig sind. Die zulässige Kostenschätzung darf demnach nicht zu Ergebnissen führen, die in einem deutlichen Missverhältnis zu den tatsächlich zu erwartenden Kosten stehen.99)


Vorausleistungen unterliegen keiner Festsetzungsverjährung: Vorausleistungen können gemäß § 133 Abs. 3 Satz 1 BauGB bis zur Entstehung der sachlichen Beitragspflicht erhoben werden; sie unterliegen daher als Instrument der Vorfinanzierung keiner Festsetzungsverjährung.100)


Verzinsung des Rückzahlungsanspruchs: Die in § 133 Abs. 3 Satz 4 BauGB angeordnete Verzinsung einer gezahlten Vorausleistung bezieht sich einzig auf den durch § 133 Abs. 3 Satz 3 BauGB begründeten Rückzahlungsanspruch, mithin auf den Fall, dass sechs Jahre nach Erlass des Vorausleistungsbescheids die Beitragspflicht noch nicht entstanden und die Erschließungsanlage noch nicht benutzbar ist. Weitergehende Zinsansprüche können sich allein aus dem Landesrecht ergeben, das solche entweder selbst regelt oder insoweit auf die Verzinsungsregelungen der Abgabenordnung verweist.101)


Vorausleistungen erfordern noch keine Widmung: Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass – anders als bei der Heranziehung zu einem endgültigen Erschließungsbeitrag – die Rechtmäßigkeit eines Vorausleistungsbescheids nicht davon abhängt, ob eine Anbaustraße bereits dem öffentlichen Verkehr gewidmet ist.102)


27. Vorhandene Erschließungsanlage

Vorhandene Straße im Saarland: Ein Weg, der am 29.6.1961 nur mit Schlacken befestigt war und weder eine Straßenentwässerung noch eine Straßenbeleuchtung aufwies, erfüllte auch in einer kleinen Gemeinde des Saarlandes typischerweise nicht die Voraussetzungen einer vorhandenen Erschließungsanlage i.S. der §§ 180 Abs. 2 BBauG, 242 Abs. 1 BauGB.103)


Vorhandene Straße in Württemberg: Zu den vorhandenen Erschließungsanlagen zählen nur Straßen, die nach den vor dem Inkrafttreten des früheren Bundesbaugesetzes geltenden landes- oder ortsrechtlichen Vorschriften zum Anbau bestimmt waren oder dem Anbau dienten. Im ehemals württembergischen Landesteil konnte unter der Geltung der am 1.1.1873 in Kraft getretenen Neuen Allgemeinen Bauordnung vom 6.10.1872, der Württembergischen Bauordnung vom 28.7.1910 sowie des Aufbaugesetzes vom 18.8.1948 eine zum Anbau bestimmte oder dem Anbau dienende öffentliche Straße nur auf Grund und nach Maßgabe eines Ortsbauplans oder eines nach § 7 des Aufbaugesetzes erlassenen Bebauungsplans entstehen, weil die Gemeinden neue Ortsstraßen nur nach den Vorschriften dieser Gesetze, d.h. nur nach Maßgabe verbindlicher Pläne, herstellen durften. Unter einer so genannten historischen Anbaustraße ist im ehemals württembergischen Landesteil eine fertige Ortsstraße zu verstehen, deren Entwicklung im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Neuen Allgemeinen Bauordnung am 1.1.1873 hinsichtlich ihres Ausbaus und Verkehrszustands für den inneren örtlichen Verkehr von Haus zu Haus und für den regelmäßigen Anbau im wesentlichen abgeschlossen war.104)


Privatstraße nach fr. Preußischen Fluchtliniengesetz: Eine im früheren Geltungsbereich des Preußischen Fluchtliniengesetzes gelegene Privatstraße, die vor dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes nicht von der Gemeinde als öffentliche Straße übernommen wurde, ist keine vorhandene Erschließungsanlage i.S. des § 242 Abs. 1 BauGB. Eine private Erschließungsanlage i.S. von § 123 Abs. 2 BauGB muss nicht die Merkmale aufweisen, die für die Annahme einer erstmaligen endgültigen Herstellung im Sinne der §§ 127 ff. BauGB notwendig sind. Allein aus der Übernahme einer solchen Anlage durch die Gemeinde folgt noch nicht, dass sie als endgültig erstmalig hergestellt anzusehen ist.105)



  1. entfällt.

  2. BVerwG v. 20.6.2009 – 9 C 2.08 und v. 3.6.2011 – 9 B 31.11.

  3. Alle erwähnten Urteile und Beschlüsse sind in vollem Wortlaut unter juris recherchierbar, zumeist auch auf der freien juristischen Datenbank openJur unter www.openjur.de. Das BVerwG veröffentlicht selbst auf seiner Internetseite www.bundesverwaltungsgericht.de. Auch auf den Internetseiten der meisten OVG/VGH können deren Urteile nachgelesen werden. Soweit die Entscheidungen auch in der Fachliteratur erschienen sind, ist die Fundstelle angegeben. Die in den Entscheidungen zitierten Literaturstellen werden hier nicht wiedergegeben.

  4. BayVGH v. 21.10.2010 – 6 BV 06.3254, bestätigt durch BVerwG v. 24.10.2011 – 9 B 12.11.

  5. VGH BW v. 14.4.2011 – 2 S 2898/10, VBlBW 2011, 434.

  6. VGH BW v. 14.4.2011 – 2 S 2898/10, VBlBW 2011, 434; siehe auch Ruff, Zweifel an der Missbilligungsgrenze des Ablösungsbetrags bei außergewöhnlich langer Erschließungsdauer, ZKF 2012, 73.

  7. BayVGH v. 23.8.2010 – 6 ZB 09.1394.

  8. OVG NRW v. 28.5.2010 – 15 A 3230/07 und 15 A 3231/07, DVBl. 2011, 109 = NWVBl 2011, 101 = KStZ 2011, 56.

  9. VGH BW v. 11.3.2010 – 2 S 2425/09, ESVGH 61 = VBlBW 2010, 321 = KStZ 2011, 30.

  10. BayVGH v. 10.7.2012 – 6 ZB 10.2675.

  11. BayVGH v. 3.5.2011 – 6 ZB 10.909, KommunalPraxis BY 2011, 273.

  12. OVG LSA v. 25.11.2011 – 4 L 245/10.

  13. BayVGH v. 18.5.2011 – 6 ZB 10.1608.

  14. OVG M-V v. 10.2.2011 – 1 L 128/07. Anmerk.: Der Konfusionsgrundsatz ist in Baden-Württemberg seit der Überführung des Erschließungsbeitragsrechts in Landesrecht nicht mehr maßgebend, siehe §§ 16 und 24 KAG BW.

  15. ThürOVG v. 14.2.2011 – 4 KO 514/08, ThürVBl 2011, 276.

  16. ThürOVG v. 14.2.2011 – 4 KO 514/08, ThürVBl 2011, 276.

  17. BayVGH v. 22.10.2010 – 6 BV 09.1363, BayVBl 2011, 273; siehe auch Ruff, Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Beitragsschuldnerin nach BauGB und KAG, ZKF 2009, 1.

  18. OVG LSA v. 9.3.2010 – 4 L 169/07, KStZ 2010, 175; bestätigt durch BVerwG v. 14.12.2010 – 9 B 58/10.

  19. BayVGH v. 18.5.2011 – 6 ZB 10.1608.

  20. BayVGH v. 22.7.2011 – 6 B 08.1935.

  21. BayVGH v 1.12.2011 – 6 B 09.2893.

  22. BayVGH v 1.12.2011 – 6 B 09.2893.

  23. VGH BW v. 11.10.2012 – 2 S 185/12.

  24. SaarOVG v. 11.1.2010 – 1 A 7/09.

  25. VGH BW v. 11.3.2010 – 2 S 2425/09, ESVGH 61 = VBlBW 2010, 321 = KStZ 2011, 30.

  26. OVG LSA v. 7.7.2011 – 4 L 401/08.

  27. BayVGH v. 6.11.2012 – 6 ZB 12.187.

  28. OVG LSA v. 25.11.2011 – 4 L 245/10.

  29. BayVGH v. 13.11.2012 – 6 BV 09.1555.

  30. BayVGH v. 6.11.2012 – 6 ZB 12.187.

  31. BayVGH v 1.12.2011 – 6 B 09.2893.

  32. OVG NRW v. 31.8.2012 – 15 A 1489/12.

  33. BayVGH v. 10.8.2010 – 6 CS 10.985.

  34. VGH BW v. 26.10.2011 – 2 S 1294/11, BWGZ 2012, 190 = KStZ 2012, 53 = VBlBW 2012, 301.

  35. OVG NRW v. 23.3.2011 – 15 A 647/07, Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen durch BVerwG v. 3.6.2011 – 9 B 31/11.

  36. BVerwG v. 1.12.2010 – 9 C 8.09, DVBl. 2011, 630 = BauR 2011, 945 = NVwZ 2011, 690.

  37. BayVGH v. 6.12.2012 – 6 ZB 09.2997, KommunalPraxis BY 2011, 76.

  38. VGH BW v. 19.6.2012 – 2 S 3312/11.

  39. BayVGH v. 6.12.2012 – 6 ZB 09.2997, KommunalPraxis BY 2011, 76.

  40. VGH BW v. 19.6.2012 – 2 S 3312/11.

  41. BayVGH v. 9.2.2010 – 6 ZB 08.393.

  42. OVG LSA v. 9.3.2010 – 4 L 169/07, KStZ 2010, 175; bestätigt durch BVerwG v. 14.12.2010 – 9 B 58/10.

  43. VGH BW v. 11.10.2012 – 2 S 185/12.

  44. VGH BW v. 26.10.2011 – 2 S 1294/11, BWGZ 2012, 190 = KStZ 2012, 53 = VBlBW 2012, 301.

  45. BayVGH v. 13.11.2012 – 6 BV 09.1555. Allerdings könnte die Gemeinde aus Gründen der Beitragsgerechtigkeit für den Sportplatz einen Bebauungsplan aufstellen.

  46. OVG NRW v. 30.8.2010 – 15 A 646/07 entgegen der seitherigen Rechtsprechung des vormals zuständigen 3. Senats, z.B. OVG NRW v. 24.5.2007 – 3 A 1633/05.

  47. BayVGH v. 6.11.2012 – 6 ZB 12.187.

  48. VGH BW v. 26.6.2012 – 2 S 3258/11.

  49. VGH BW v. 11.10.2012 – 2 S 1419/12.

  50. VGH BW v. 11.10.2012 – 2 S 1419/12.

  51. BVerwG v. 3.6.2010 – 9 C 3.09.

  52. OVG Berlin-Bbg. v. 10.2.2010 – OVG 9 S 114.09, BauR 2010, 828.

  53. OVG Berlin-Bbg. v. 10.2.2010 – OVG 9 S 114.09, BauR 2010, 828.

  54. BayVGH v. 24.6.2010 – 6 ZB 09.1964.

  55. BayVGH v. 2.3.2010 – 6 ZB 08.1891.

  56. OVG Rh.-Pf. v. 9.2.2011 – 6 A 11029/10.OVG, NVwZ-RR 2011, 540.

  57. VGH BW v. 26.10.2011 – 2 S 1294/11, BWGZ 2012, 190 = KStZ 2012, 53 = VBlBW 2012, 301.

  58. VGH BW v. 26.6.2012 – 2 S 3258/11.

  59. BayVGH v. 13.11.2012 – 6 BV 09.1555.

  60. OVG LSA v. 24.11.2010 – 4 L 181/09.

  61. VGH BW v. 26.10.2011 – 2 S 1294/11, BWGZ 2012, 190 = KStZ 2012, 53 = VBlBW 2012, 301 und VGH BW v. 19.6.2012 – 2 S 3312/11.

  62. OVG NRW v. 23.3.2011 – 15 A 647/07, Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen durch BVerwG v. 3.6.2011 – 9 B 31.11.

  63. BayVGH v. 20.1.2010 – 6 ZB 08.1003, BayVBl 2010, 603.

  64. BVerwG v. 24.2.2010 – 9 C 1.09 und BayVGH v. 9.7.2012 – 6 ZB 12.185.

  65. BayVGH v. 10.7.2012 – 6 ZB 10.2675.

  66. BayVGH v. 10.8.2010 – 6 CS 10.985.

  67. BayVGH v. 6.11.2012 – 6 ZB 12.187.

  68. VGH BW v. 19.6.2012 – 2 S 3312/11.

  69. SaarOVG v. 11.1.2010 – 1 A 7/09.

  70. SaarOVG v. 11.1.2010 – 1 A 7/09.

  71. OVG LSA v. 9.3.2010 – 4 L 169/07, KStZ 2010, 175, bestätigt durch BVerwG v. 14.12.2010 – 9 B 58.10.

  72. ThürOVG v. 14.2.2011 – 4 KO 514/08, ThürVBl 2011, 276.

  73. VGH BW v. 19.6.2012 – 2 S 3312/11.

  74. BayVGH v. 24.6.2010 – 6 ZB 09.1964.

  75. SächsOVG v. 22.3.2010 – 5 A 635/08.

  76. OVG LSA v. 24.3.2010 – 4 L 284/08, KStZ 2010, 157.

  77. ThürOVG v. 14.2.2011 – 4 KO 514/08, ThürVBl 2011, 276; so auch OVG LSA v. 25.11.2011 – 4 L 245/10 hinsichtlich eines nur teilweise vorhandenen Gehwegs.

  78. OVG LSA v. 7.7.2011 – 4 L 401/08.

  79. OVG LSA v. 25.11.2011 – 4 L 245/10.

  80. OVG LSA v. 25.11.2011 – 4 L 245/10.

  81. BayVGH v. 22.7.2010 – 6 B 09.584.

  82. OVG LSA v. 7.7.2011 – 4 L 401/08.

  83. BayVGH v. 10.8.2010 – 6 CS 10.985.

  84. BayVGH v. 18.5.2011 – 6 ZB 10.1608.

  85. BayVGH v. 18.11.2011 – 6 B 10.2079, KommunalPraxis BY 2012, 119.

  86. VGH BW v. 11.3.2010 – 2 S 2425/09, ESVGH 61 = VBlBW 2010, 321 = KStZ 2011, 30.

  87. VGH BW v. 25.11.2010 – 2 S 1314/10.

  88. OVG LSA v. 9.3.2010 – 4 L 169/07, KStZ 2010, 175; bestätigt durch BVerwG v. 14.12.2010 – 9 B 58.10.

  89. BayVGH v. 17.8.2010 – 6 ZB 09.558.

  90. OVG Rh.-Pf. v. 9.2.2011 – 6 A 11029/10.

  91. BayVGH v. 10.8.2010 – 6 CS 10.985 und v. 6.11.2012 – 6 ZB 12.187.

  92. BayVGH v. 22.7.2011 – 6 B 08.1935.

  93. SaarOVG v. 11.1.2010 – 1 A 7/09.

  94. VGH BW v. 11.3.2010 – 2 S 2425/09, ESVGH 61 = VBlBW 2010, 321 = KStZ 2011, 30.

  95. OVG LSA v. 25.11.2011 – 4 L 245/10.

  96. BayVGH v. 31.5.2010 – 6 ZB 09.557.

  97. OVG Berlin-Bbg. v. 16.3.2010 – OVG 9 S 2.09.

  98. OVG LSA v. 24.3.2010 – 4 L 284/08, KStZ 2010, 157.

  99. BayVGH v. 13.11.2012 6 BV 09.1555.

  100. OVG Berlin-Bbg. v. 16.3.2010 – OVG 9 S 2.09.

  101. BVerwG v. 13.12.2010 – 9 B 45.10.

  102. BVerwG v. 22.1.2010 – 9 B 37.09.

  103. SaarOVG v. 11.1.2010 – 1 A 7/09.

  104. VGH BW v. 11.3.2010 – 2 S 2425/09, ESVGH 61 = VBlBW 2010, 321 = KStZ 2011, 30.

  105. OVG Rh.-Pf. v. 9.2.2011 – 6 A 11029/10.



© IKV Erwin Ruff 12.8.2017

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