Der gesicherte Rückfluss von Geldanlagen durch einen „Sperrvermerk“
Wer fremdes Geld verwaltet, ist zur besonderen Sorgfalt verpflichtet. Im kommunalen Kassenbereich gilt dies in besonderem Maße. Ein System von Sicherungsmaßnahmen verhindert im Normalfall, dass Geld veruntreut werden kann. Nach allgemeiner Ansicht reichen die bestehenden kassen- und vermögensrechtlichen Vorschriften des Gemeindewirtschaftsrechts aus, um die in der Gemeindeordnung vorgeschriebene „ausreichende“ Sicherheit bei Geldanlagen zu gewährleisten. Natürlich gilt das nur, wenn die Vorschriften beachtet werden. Absolute Sicherheit gibt es allerdings nicht. Mit krimineller Energie sind auch die besten Sicherheitsvorschriften auszuhebeln. Der spektakulärste Fall war wohl ein Bürgermeister, der vor einigen Jahren durch Umgehen aller gesetzlichen Vorschriften rund 40 Millionen Mark Sparvermögen seiner Gemeinde verspekuliert hat. Nur der kleinste Teil davon konnte sichergestellt werden.
Von großer Bedeutung ist, dass die Verwaltung der Kassenmittel und die Geldanlagen kassenrechtlich unterschiedlich geregelt sind. Während die Verwaltung der Kassenmittel zwingend der Gemeindekasse obliegt, ist dies bei Geldanlagen gerade nicht der Fall. Denn Geldanlagen gehören nicht zu den Kassenmitteln der Gemeindekasse. Damit ist es theoretisch durchaus denkbar, dass beispielsweise ein nicht der Gemeindekasse angehörender Bediensteter seine Finger ins Spiel bringen und die Geldanlage manipulieren kann.
Bei Geldanlagen ist auf eine ausreichende Sicherheit zu achten. Darunter versteht man im wesentlichen, dass das Kapital nur so angelegt werden darf, dass es in seiner Substanz erhalten bleibt. Spekulieren ist verboten. Außerdem muss sichergestellt sein, dass das Sparkapital samt Zinsen der Gemeinde nach Ablauf des Anlagezeitraums gutgeschrieben werden.
An dieser Stelle soll kurz auf ein zusätzliches Sicherungsinstrument hingewiesen werden, das seit Jahrzehnten gängige Praxis im kommunalen Kassenmanagement ist und sich bestens bewährt hat. Die Rede ist vom „Sperrvermerk.“ Was darunter zu verstehen ist, ergibt sich expressis verbis weder aus der Gemeindeordnung noch aus der Gemeindekassenverordnung, weil sich in diesen Vorschriften keine entsprechende Begriffsdefinition findet.
Die Geldanlage der Gemeinde bei einer Bank oder Sparkasse ist rechtlich gesehen ein Darlehen im Sinne von § 607 BGB. Darüber schließen Darlehensgeber (Gemeinde) und Darlehensnehmer (Kreditinstitut) einen schriftlichen Vertrag, in dem alle Einzelheiten der Geldanlage/Darlehensgewährung geregelt werden (z. B. Anlagebetrag, Laufzeit der Geldanlage, Zinssatz). Von besonderer Bedeutung sind die Modalitäten zum Rückfluss des angelegten Betrags auf das Girokonto der Gemeindekasse. Bei Rückzahlungsfälligkeit der Geldanlage muss der Betrag wieder dem Girokonto der Gemeindekasse gutgeschrieben werden. Das Empfängerkonto ist daher eindeutig zu bezeichnen. Das ist wichtig, weil es nicht dem Kreditinstitut überlassen bleiben darf, auf welchem Weg und auf welches Konto der fällige Betrag rücktransferiert wird.
Weil über Konten der Gemeinde nur die Gemeindekasse verfügen darf, muss ausgeschlossen werden, dass der Betrag beispielsweise per Scheck an einen Bediensteten ausgezahlt oder auf ein anderes, nicht der Gemeindekasse zuzurechnendes Girokonto überwiesen wird. Und um einen unzulässigen Geldfluss zu verhindern, wird ein „Sperrvermerk“ vereinbart. Dadurch wird das Kreditinstitut bereits beim Vertragsabschluss zu einem bestimmten Verhalten am Ende der Vertragslaufzeit verbindlich verpflichtet. Es wird nämlich definitiv vereinbart, auf welchem Wege der Geldbetrag wieder an die Gemeindekasse zurückzufließen hat. Der „Sperrvermerk“ verhindert, dass das Kreditinstitut von dem vereinbarten Rückzahlungsweg nachträglich abweicht; es werden folglich andere Verfügungsmöglichkeiten gesperrt.
Musterformulierung eines Sperrvermerks im Geldanlagevertrag:
„Aus Gründen der Kassensicherheit darf die Rückzahlung der Geldanlage ausschließlich und unwiderruflich nur auf das Girokonto Nr...........der Stadt-/Gemeindekasse bei der Bank/Sparkasse............erfolgen.“
Rechtsstand Oktober 2001
© IKV Erwin Ruff