Die Anforderungen an eine sichere Heizöltankanlage
Auslaufendes Heizöl kann das Grundwasser verseuchen
Von einem mangelhaften Heizöltank können erhebliche Gefahren für die Oberflächengewässer und das Grundwasser ausgehen. Wenn man sich vorstellt, dass schon ein einziger Liter Heizöl 100 Mill. Liter Trinkwasser ungenießbar macht, lässt sich erahnen, welche Auswirkungen ein Ölunfall für die Umwelt haben kann. Gemäß § 19g Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes - WHG - müssen Heizöltanks so beschaffen sein und so eingebaut, aufgestellt, unterhalten und betrieben werden, dass eine Verunreinigung der Gewässer oder eine sonstige nachteilige Veränderung ihrer Eigenschaften nicht zu besorgen ist. Sollte auslaufendes Heizöl den Boden oder ein Gewässer verunreinigen, entstehen erhebliche Sanierungskosten, für die gemäß § 22 WHG primär der Eigentümer des Öltanks einzustehen hat. Die zuständige untere Wasserbehörde hat auf Heizöltanks ein besonderes Augenmerk im Rahmen einer einmaligen oder laufenden Überwachung.
Der Betreiber ist für die Tanksicherheit verantwortlich
Man wird normalerweise davon ausgehen können, dass vorschriftsmäßig installierte und betriebene Heizöltanks sicher sind. Allerdings können mangelnde Sachkunde der Anlagenbetreiber, fehlerhaft installierte Anlagenteile oder eine vernachlässigte Wartung zu schweren Umweltschäden und hohen Sanierungskosten führen. Deshalb gilt: Wer einen Heizöltank betreibt, ist auch für dessen Sicherheit verantwortlich. Der Betreiber hat die Tankanlage zu warten und laufend auf äußerlich sichtbare Schäden zu kontrollieren (BGH, Urt. v. 18.1.1983 – VI ZR 97/81, NJW 1983, 1108 = VersR 1983, 394 = ZMR 1983, 271). Als Betreiber gilt in aller Regel der Eigentümer des Heizöltanks.
Die geforderte Überwachung seitens des Betreibers ist primär eine Eigenüberwachung in Form einer regelmäßigen Sicht- und Funktionskontrolle des Heizöllagers in Abständen von etwa drei Monaten. Wer sich das nicht selbst zutraut, kann dazu einen Wartungsvertrag mit einem zugelassenen Fachbetrieb abschließen. Sofern es zu einem Schadensfall oder einer Störung kommen sollte, ist die Anlage unverzüglich außer Betrieb zu setzen. In den meisten Bundesländern besteht auch die Pflicht, in der Nähe des Öllagers das amtliche Merkblatt „Betriebs- und Verhaltensvorschriften beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen“ gut sichtbar anzubringen.
Die Fachbetriebspflicht
Bei der Aufstellung von Heizöltanks sind die wasserrechtlichen Vorschriften des Bundes und der einzelnen Bundesländer zu beachten. Gemäß § 19 l WHG dürfen Heizöltanks nur von zugelassenen Fachbetrieben eingebaut, aufgestellt, instand gehalten, instand gesetzt und gereinigt werden. Man spricht insoweit auch von der Fachbetriebspflicht. Als Fachbetrieb gilt nur, wer eine entsprechende Qualifizierung nachweisen kann und eine Zulassung nach § 19 l WHG besitzt. Das bundesweite BBS/GT-Fachfirmenverzeichnis der Fachorganisation des deutschen Tankanlagenbau- und Tankschutzgewerbes hilft bei der Suche nach einem Fachbetrieb. In den Bundesländern Bayern, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Sachsen und Thüringen gilt die Fachbetriebspflicht bereits bei Tanklagern ab 1.000 Liter Inhalt, während in Baden-Württemberg, Berlin, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, im Saarland sowie in Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein die Tank-Profis erst ab 10.000 Liter Tankvolumen ran müssen.
Tanksysteme – unterirdisch oder oberirdisch
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Unterirdische Heizöltanks, auch Erdtanks genannt, werden aus Stahl oder glasfaserverstärktem Kunststoff (GFK) – als GFK-Kugeltanks oder Beton/GFK-Kugeltanks – hergestellt. Sie müssen doppelwandig oder mit einer zweiten Innenhülle ausgeführt sein und durch Leckwarngeräte (Leckanzeigegeräte) überwacht werden. Ein Leckwarngerät zeigt Undichtigkeiten an der inneren und äußeren Behälterwand selbsttätig an. Am Gerät leuchtet dann eine Warnlampe auf und ein akustisches Warnsignal wird gegeben, damit die Hausbewohner auf die Undichtigkeit aufmerksam gemacht werden. Bestehende einwandige Tanks können bleiben, sofern sie keine Schäden aufweisen. Ansonsten muss man sie entsprechend den geltenden Vorschriften nachrüsten oder sogar stilllegen. Bei einwandigen Erdtanks ist jedoch zu bedenken, dass der Prüfaufwand für solche Tanks viel aufwendiger ist, weil sie zuvor entleert und gereinigt werden müssen, was natürlich höhere Kosten verursacht. Ob sich der nachträgliche Einbau einer Innenhülle lohnt, hängt von den Kosten ab. |
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Bei oberirdischen Tanks unterscheidet man standortgefertigte Tanks nach Maß sowie Einzel- bzw. Batterietanks. Alle modernen Tankarten sind korrosions- und alterungsbeständig, der Grenzwertgeber schützt vor Überfüllung beim Betanken, der Füllstandsanzeiger zeigt zuverlässig den Heizölvorrat an. Doppelwandige Tanks sind stets mit einem selbsttätigen Leckanzeigegerät ausgestattet. Mittlerweile haben Batterietanks aus Polyethylen (PE), Polyamid (PA) oder glasfaserverstärktem Kunststoff (GFK) weitgehend die Stahltanks abgelöst. |
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Doppelwandige Batterietanks und Standortgefertigte Behälter benötigen keine Öl-Auffangwanne. Auch bei GFK-Tanks darf in den meisten Bundesländern – zumindest außerhalb von Wasserschutzgebieten – darauf verzichtet werden. Dagegen sind einwandige Behälter in einer Auffangwanne aus Stahlbeton oder in einer gemauerten Wanne mit Zementverputz und einem Bodenbelag aus Zementestrich aufzustellen. Die Auffangwanne muss zusätzlich abgedichtet werden. Entweder durch einen zugelassenen ölbeständigen dreilagigen Schutzanstrich oder durch Auskleiden mit dicht verschweißten Kunststoffbahnen. Solche Abdichtungsbahnen darf nur ein anerkannter Fachbetrieb i.S. von § 19 l WHG verlegen. Im Auffangraum ist ein Ablauf unzulässig, es sei denn, er hat eine Heizölsperre.
Praxistipp
Weil Öl einem Alterungsprozess unterliegt, ist Kunst- und Tageslicht auf Dauer unzuträglich. Transparente Kunststofftanks müssen daher nach DIN 4755-2 in einem abgedunkelten Raum aufgestellt werden. Dazu sollte man das Fenster mit einem Karton oder einem dichten Vorhang abschotten.
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Heizöltanks unterliegen einer besonderen Überwachung. Die Prüfpflicht richtet sich nach der Landes-Anlagenverordnung Da undichte Heizöltanks eine Gefährdung für das Grundwasser darstellen, schreiben die Bundesländer Prüfungen der Lagertanks und des Zubehörs vor. Entsprechend der Anlagenverordnung (VAwS) des jeweiligen Bundeslandes müssen Heizöltanks entweder einmalig oder laufend durch amtlich anerkannte Sachverständige kontrolliert werden. Häufigkeit und Umfang der Prüfung hängen von der Größe des Öltanks und dessen Standort ab. Zwar basieren alle Landes-Anlagenverordnungen auf einem einheitlichen Musterentwurf, trotzdem weichen die Verordnungen hinsichtlich der Prüfpflicht teilweise voneinander ab, sodass es sich durchaus lohnt, einmal einen Blick in das Vorschriftenwerk zu werfen. |
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Praxis-Übersicht: Anlagenverordnungen Baden-Württemberg VAwS v. 11.2.1994 ,geändert am 4.5.2005 Bayern VAwS v. 3.8.1996, zuletzt geändert am 7.8.2003 Berlin VAwS v. 6.3.1995 Brandenburg VAwS v. 19.10.1995, zuletzt geändert am 22.1.1999 Bremen VAwS v. 4.4.1995, geändert am 4.12.2001 Hamburg VAwS v. 19.5.1998, zuletzt geändert am 2.4.2002 Hessen VAwS v. 16.9.1993, zuletzt geändert am 5.2.2004 Mecklenburg-Vorpommern VAwS v. 5.10.1993, zuletzt geändert am 11.2.2002 Niedersachsen VAwS v. 17.12.1997 Nordrhein-Westfalen VAwS v. 20.3.2004 Rheinland-Pfalz VAwS v. 1.2.1996, zuletzt geändert am 21.7.2003 Saarland VAwS v. 1.6.2005, ABl. S. 830 Sachsen SächsVAwS v. 18.4.2000, zuletzt geändert am 5.12.2001 Sachsen-Anhalt VAwS-LSA v. 25.1.1996, zuletzt geändert am 19.3.2002 Schleswig-Holstein VAwS v. 29.4.1996, zuletzt geändert am 1.12.2005 Thüringen ThürVAwS v. 25.7.1995, zuletzt geändert am 31.1.2005 |
Allgemeines zur Tankprüfung
Nach den novellierten Anlagenverordnungen wurde in allen Bundesländern die Prüfpflicht nun auf alle oberirdischen Heizöllager über 1.000 Liter Tankvolumen ausgedehnt. Maßgebend ist dabei nicht die Größe eines Einzeltanks, sondern das Volumen der gesamten Tankanlage. Der Betreiber ist selbst dafür verantwortlich, dass die Prüfvorschriften eingehalten werden. Alle Bundesländer sehen in ihrer VAwS vor, dass ausnahmslos jeder neue unterirdische Heizöltank vor seiner erstmaligen Inbetriebnahme (Befüllen) zu überprüfen ist. Schon vor der Abdeckung mit Erde muss die Einbaufirma die Unversehrtheit des Tanks und der Tankisolierung kontrollieren und schriftlich bestätigen. Die amtliche Prüfpflicht besteht auch bei Wiederinbetriebnahme einer länger als ein Jahr stillgelegten Anlage und nach einer wesentlichen Änderung. Bei einer oberirdischen Öltankanlage gilt die erstmalige Prüfung vor der Inbetriebnahme erst bei mehr als 1.000 Liter Inhalt, bei geringerer Lagerkapazität entfällt die Prüfpflicht. Wichtig: Es kommt dabei nicht auf den Inhalt eines einzelnen Tanks an, sondern auf das gesamte Speichervolumen.
Wiederkehrende Prüfungen im bestimmten Zyklus
Mit der erstmaligen Überprüfung ist es allerdings nicht getan. Um die Sicherheit der Öltankanlage auf Dauer zu gewährleisten, unterliegt sie einer regelmäßigen Kontrolle nach folgender Prüfzyklen:
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Übersicht: Prüfzyklen von Heizöllageranlagen |
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Art der Lagerung |
Tank prüfpflichtig |
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Vor Inbetriebnahme oder nach einer wesentlichen Änderung |
Wiederkehrend alle |
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Unterirdisch |
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Alle Tanks |
ja |
5 Jahre |
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Im Wasserschutzgebiet |
ja |
2 ½ Jahre |
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Oberirdisch |
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Bis 1.000 l |
nein |
nein |
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Über 1.000-10.000 l |
ja |
nein |
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Über 10.000 l |
ja |
5 Jahre |
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Über 1.000 l im Wasserschutzgebiet |
ja |
5 Jahre |
Übergangsbestimmungen für vorhandene oberirdische Tanks
Wer eine oberirdische Öltankanlage mit einem Fassungsvermögen zwischen 1.000 und 10.000 Liter hat, die seither noch nie durch einen Sachverständigen überprüft wurde, muss wissen, dass die vorgeschriebene einmalige Abnahmeprüfung nicht nur für neue, sondern auch für bestehende Tanks dieser Größenordnung gilt. Nach den Übergangsbestimmungen jedes Bundeslandes hätten ältere ungeprüfte Tanks schon vor Jahren durch einen Sachverständigen inspiziert werden müssen. Offensichtlich scheinen dabei allerdings zahlreiche Tanks durch das Prüfraster gefallen zu sein.
Zwar kann die zuständige untere Wasserbehörde nicht so ohne weiteres feststellen, ob eine bestehende Tankanlage einmalig geprüft wurde, weil meist entsprechende behördliche Aufzeichnungen über Altanlagen nicht vorhanden sind. Trotzdem sollte man die Prüfpflicht nicht auf die leichte Schulter nehmen. Sollte es nämlich zu einem Ölunfall kommen, und es fehlt der Nachweis der Tankprüfung, könnte das den Versicherungsschutz einer Gewässerschadenhaftpflichtversicherung beeinträchtigen. Außerdem könnte man durchaus auch wegen fahrlässiger Gewässerverunreinigung Bekanntschaft mit dem Staatsanwalt machen. Und man riskiert wegen der nicht durchgeführten Tankprüfung auch ein Bußgeld.
Letztmalige Prüfung bei Tankstilllegung
Will man einen prüfpflichtigen Heizöltank stilllegen, sollte man damit unbedingt einen Fachbetrieb beauftragen, weil dieser über die notwendige Sachkunde verfügt und eine ordnungsgemäße Entsorgung von Ölresten und Ölschlämmen gewährleistet. Diese so genannte Fachbetriebspflicht besteht in vielen Bundesländern bereits bei einem Tankvolumen von mehr als 1.000 Liter. Nach der VAwS ist noch eine Abschlussprüfung durch einen Sachverständigen vorgeschrieben. Er hat zu kontrollieren, ob die Tankanlage entleert und gereinigt wurde, ob Befüllstutzen abgebaut oder gegen irrtümliche Nutzung gesichert sind und ob Anhaltspunkte für eine Boden- oder Grundwasserverunreinigung vorliegen. Ein unterirdischer Tank, der im Boden verbleibt, ist vorschriftsmäßig zu verfüllen, sofern er nicht anderweitig genutzt wird, z.B. als Wassertank.
Nur amtlich anerkannte Sachverständige sind als Prüfer zugelassen
Die vorstehend erwähnten und in der VAwS vorgeschriebenen Prüfungen dürfen nur amtlich anerkannte Sachverständige vornehmen. Früher hatten die Technischen Überwachungsvereine (TÜV) hierbei eine Monopolstellung. Mit der Öffnung der europäischen Grenzen und der damit verbundenen Anpassung deutscher Rechtsvorschriften an europäisches Recht fiel das TÜV-Prüfmonopol weg. Der TÜV prüft nach wie vor, aber nicht mehr ausschließlich. Auskunft über zugelassene Sachverständige gibt die untere Wasserbehörde.
Tipp
Das Landesumweltamt Nordrhein-Westfalen hat eine bundesweit gültige Zusammenstellung der Anerkennungen als Sachverständigen-Organisation veröffentlicht. Die Anerkennungen gelten in allen Bundesländern, d.h., dass diese Sachverständigen-Organisationen überall prüfen dürfen. In manchen Bundesländern wird bei bestimmten kleineren Tankanlagen auf die Prüfung durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen verzichtet, wenn ein Fachbetrieb die Anlage regelmäßig kontrolliert.
Werterhaltung und Sanierung
Tankreinigung
Im Heizöl sind Schwebstoffe enthalten, die sich im Laufe der Jahre im Tank als Bodensatz ablagern können. Wird dieser vom Brenner angesaugt, kann das zu Betriebsstörungen der Heizung führen. Außerdem kann es bei Stahltanks wegen des sich bildenden Kondenswassers zu Korrosion kommen. Insbesondere bei unbeschichteten Stahltanks bietet es sich zur Werterhaltung an, im Abstand von mehreren Jahren eine Fachfirma mit einer Tankinspektion und erforderlichenfalls auch mit einer Tankreinigung zu beauftragen. Die Tankreinigung sollte man am besten erst veranlassen, wenn der Tank fast leer ist. Ein Zwischenlagern und Zurückfüllen von abgepumptem Heizöl in den gereinigten Tank ist, so die Meinung von Fachleuten, nicht ratsam, weil aufgewirbelte Feststoffe trotz Filterung wieder in den Tank gelangen können. Der letzte Heizölrest sollte deshalb lieber zusammen mit dem Ölschlamm fachgerecht entsorgt werden.
Korrosionsschutz von Stahltanks
Heizöltanks aus Stahl können durch das im Tank entstehende Kondenswasser korrodieren. Eine Sanierung ist einerseits durch den Einbau einer Kunststoff-Innenhülle und andererseits durch das Aufbringen einer Innenbeschichtung möglich. Vor allem der Einbau einer Kunststoff-Innenhülle mit Leckanzeigegerät ist eine bewährte Methode zur Sanierung von Stahltanks und zum Umrüsten einwandiger Tanks. Weniger empfehlenswert ist ein Innenschutzanstrich, vor allem weil das Anstrichmaterial nicht gütegesichert ist.
Dauerhafter Heizölgeruch gilt als baulicher Mangel
Neue Heizöltanks aus PE-Kunststoff, die nicht gegen die Diffusion von Kohlenwasserstoffen gesperrt sind, entsprechen nicht mehr dem aktuellen Stand der Technik. Darauf weist die Qualitätsgemeinschaft geruchsgesperrte Heizöltanks e.V. (QgH) hin. Bei der Auswahl von Heizöltanks sollte man auf das PROOFED BARRIER-Zeichen achten, rät die QgH. Das Zeichen bestätigt, dass der Tank über eine geprüfte Sperre gegen Heizölgeruch verfügt. Deshalb ist es ratsam, nur solche Öltanks zu montieren, die gegen das Freiwerden von Heizölgeruch geschützt sind. Vor allem bei Ölheizungsanlagen mit Luft-Abgassystem (LAS) und doppelwandigen Sicherheitsöltanks direkt neben dem Kessel sollte keinesfalls auf die Diffusionssperre verzichtet werden. Bei diesen modernen und Energie sparenden Anlagen wird der Aufstellraum nicht mehr belüftet, sodass nur geruchsgesperrte Heizöltanks ungestörten Wohnkomfort garantieren.
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Hinweis: |
Aus dem Betrieb eines Heizöltanks kann man verschiedene Kosten entsprechend der Betriebskostenverordnung oder aufgrund des Mietvertrags als Betriebskosten auf die Mieter umlegen |
So lassen sich Ölunfälle vermeiden
Ölunfälle und Umweltverschmutzungen können ganz schön ins Geld gehen. Wer dem vorbeugt, kann sich viel Ärger und Kosten ersparen. Oft ist es auch nur Nachlässigkeit, wenn es zu Schäden durch austretendes Heizöl kommt.
Praxis-Tipps: Ölunfälle vermeiden:
Bei doppelwandigen Tanks mindestens einmal jährlich die Funktion des Leckanzeigers überprüfen.
Bei einwandigen Tanks den Tankraum mindestens vierteljährlich sowie nach jeder Tankbefüllung überprüfen.
Beim Betanken den Entlüftungsstutzen und nach Möglichkeit den Tank beobachten, damit austretendes Öl sofort entdeckt wird.
Alte Grenzwertgeber, die vor 1984 eingebaut wurden, gegen ein modernes Gerät austauschen.
Rücklaufleitung vom Ölbrenner zum Tank (Zweistrangsystem) stilllegen und die Ölzufuhr auf „Einstrangsystem“ umbauen. Vorteile: Das Heizöl wird nicht ständig umgewälzt. Die Filter bleiben so länger sauber.
Einwandige Stahltanks umrüsten (Einbau einer Innenhülle und eines Leckanzeigers).
Die Entlüftungsleitung darf nicht verstopft sein. Sonst könnte sich beim Befüllen ein Überdruck im Tank aufbauen, der beim Lösen des Füllschlauchs eine Ölfontäne erzeugt oder sogar zum Abreißen von Armaturen und Aufreißen des Tanks führen kann.
Abtropfendes Öl auffangen oder mit Ölbindemittel am Versickern hindern.
Einen nicht flüssigkeitsdichten Domschacht eines Erdtanks abdichten oder eine Abtropfsicherung am Füllrohr anbringen, damit das nach Abziehen des Füllschlauches eventuell abtropfende Restöl nicht versickert.
Bei einem Ölunfall hilft nur schnelles Handeln
Sollte eine nicht unbedeutende Menge Öl ausgelaufen sein, besteht die Pflicht, umgehend auch die zuständige untere Wasserbehörde oder die nächste Polizeidienststelle zu informieren. Die untere Wasserbehörde hat für solche Fälle einen Ölalarmdienst, der rund um die Uhr zu erreichen ist. Die Behörde entscheidet, welche Maßnahmen zu treffen sind. Gelangt Öl in einen Bach oder einen Fluss, muss man auch die Feuerwehr verständigen, damit sie eine Ölsperre legen kann.
Wer haftet im Schadensfall?
Kommt es trotz aller Vorsichtsmaßnahmen zu einem Schaden, haftet gemäß § 22 Abs. 2 WHG grundsätzlich der Inhaber des Heizöltanks (BGH, Urt. v. 22.7.1999 – III ZR 198/98, WuM 1999, 2220 = NJW 1999, 3633 = NZM 1999, 925). Dabei spielt es zunächst keine Rolle, ob er selbst oder jemand anderes das Aus- oder Überlaufen des Öls verursacht hat. Für den Schadensfall gilt eine verschuldensunabhängige Schadenersatzpflicht. Deshalb der Rat: Als Öltankbetreiber unbedingt eine Gewässerschadenhaftpflichtversicherung abschließen. Denn die Kosten aus Schadenersatzansprüchen sind nicht vorhersehbar. Eine Gewässerschadenhaftpflichtversicherung tritt für alle Personen- und Sachschäden ein, wenn auslaufendes Heizöl Erdreich oder Grundwasser verunreinigt.
Sicheres Betanken
Ein Grenzwertgeber am Heizöltank schützt vor Überfüllschäden; er schaltet die Ölzufuhr automatisch ab, sobald der Tankpegel eine bestimmte Marke erreicht hat. Pflicht ist die Überfüllsicherung für alle Erdtanks sowie für oberirdische Tankanlagen mit mehr als 1.000 Liter Fassungsvermögen. Nach geltendem Umweltrecht gilt eine Überfüllung des Tanks als Straftatbestand. Es können sowohl der Tankwagenfahrer als auch der Tankbetreiber verantwortlich gemacht werden.
So entscheiden die Gerichte bei Betankungsunfällen
Den Eigentümer trifft kein Mitverschulden, wenn es beim Betanken einer durch ein Fachunternehmen eingerichteten und gewarteten Heizölanlage, die mit einem Dreiwegeschieber ausgestattet ist, dessen Funktion für jedermann erkennbar ist, durch Versäumnisse des Öllieferanten zu einem Ölunfall kommt (BGH, Urt. v. 9.12.1997 – VI ZR 229/96, WuM 1998, 121 = ZMR 1998, 212 = Der Betrieb 1998, 981).
Ein Öllieferant muss alle zumutbaren Vorsichtsmaßnahmen ergreifen, um Schäden durch auslaufendes Öl zu vermeiden, die durch unsachgemäßes Einfüllen oder durch Mängel der Tankanlage entstehen (BGH, Urt. v. 13.12.1994 – VI ZR 283/93, WuM 1995, 676).
Der Tankwagenfahrer hat beim Befüllen von Heizöltanks zu prüfen, ob die Tanks des Beziehers die bestellte Ölmenge fassen können. Er hat zu Beginn des Einfüllvorgangs seine Instrumente am Tankfahrzeug zu überprüfen und sich vom einwandfreien Funktionieren der Tankanlage zu überzeugen. Er hat sich während des Abfüllvorgangs hin und wieder durch einen Blick in den Tankraum zu vergewissern, dass dort alles in Ordnung ist. Und er hat nach Abschluss des Tankvorgangs noch einen Blick in den Tankraum zu werfen (BGH, Urt. v. 18.10.1983 – VI ZR 146/82, NJW 1984, 233 = VersR 1984, 65). Läuft Heizöl aber wegen Überfüllung über, obwohl erst zwei Drittel der bestellten Menge eingefüllt wurden, trifft den Fahrer insoweit kein Verschulden (OLG Zweibrücken, Urt. v. 1.6.2004 – 7 U 211/03, SVR 2004, 471).
Den Öllieferanten und -transporteur trifft in der Regel keine Gefährdungshaftung aus Fehlern der Tankanlage des Bestellers. Er darf sich, sofern es keine konkreten Anhaltspunkte für eine Mangelhaftigkeit gibt, darauf verlassen, dass die Installation einer Tankanlage funktionstüchtig ist (OLG Köln, Urt. v. 23.3.1994 – 26 U 35/93, VersR 1995, 1105).
Tritt beim Betanken eines Haustanks Öl aus und dringt es ins Erdreich, so ist der Inhaber der Anlage zum Schadenersatz verpflichtet. Inhaber ist derjenige, der durch die Schaffung einer festen Verbindung (Schraubverschluss) zwischen Tankwagen, Tankschlauch und Haustank beim Betanken die gesamte Anlage beherrscht, hier also der Fahrer des Tankwagens (HansOLG Hamburg, Urt. v. 9.12.1987 – 4 U 231/86, DWW 1988, 40 = ZMR 1988, 97 = MDR 1988, 323). Nach anderer Auffassung entsteht bei der Betankung einer Haustankanlage mit einem Straßentankwagen keine einheitliche Anlage im haftungsrechtlichen Sinne. Hierfür wäre Voraussetzung, dass der Betreiber die gesamte Anlage, demnach auch den Heizöltank, beherrschen kann. Diese Beherrschungsmöglichkeit ist typischerweise bei der Lieferung von Heizöl für Kleinfeuerungsanlagen, wie in Wohnhäusern, nicht gegeben (OLG Zweibrücken, Urt. v. 9.3.2004 – 7 U 205/03, SVR 2004, 279).
Ein Ölanlieferer, der einen unter gravierenden Sicherheitsmängeln leidenden Öltank befüllt (kein Auslaufschutz, fehlende Standsicherheit), verletzt die ihm in § 19 k WHG auferlegte Überwachungspflicht. Er kann als Verhaltensverantwortlicher zu den Kosten herangezogen werden, die nach dem Umstürzen des Öltanks für die Beseitigung der durch auslaufendes Öl eingetretenen Gewässerverunreinigung entstehen (OVG Bremen, Urt. v. 13.8.1996 – 1 BA 35/95, ZUR 1997, 101 = UPR 1997, 378).
Der Tankwagenfahrer, der zum Befüllen eines Heizöltanks eingesetzt wird, muss sachkundig genug sein, um einen äußerlich erkennbaren Falschanschluss eines Grenzwertgebers sofort festzustellen, die Funktionssicherheit eines Leckanzeigegerätes zu beurteilen oder die offensichtlich unvorschriftsmäßige Installation eines Entlüftungsrohres oder Einfüllstutzens zu erkennen (BGH, Urt. v. 18.10.1983 – VI ZR 146/82, NJW 1984, 233 = VersR 1984, 65). Ihn treffen vor Beginn, während und nach Abschluss des Einfüllvorgangs besondere Prüf- und Überwachungspflichten (BGH, Urt. v. 18.1.1983 – VI ZR 97/81, NJW 1983, 1108; OLG Düsseldorf, Urt. v. 26.6.1989 – 5 Ss (OWi) 197/89 und (OWi) 91/89 I, VersR 1989, 1095 = ZfW 1990, 305 = NuR 1990, 335).
Wer – wie ein Tankwagenfahrer, der Heizöl ausliefert – eine Anlage zum Lagern wassergefährdender Stoffe befüllt, hat den gesamten – möglicherweise mit Gefahren für ein Gewässer verbundenen – Vorgang des Befüllens mit der erforderlichen Sorgfalt zu überwachen. Dabei ist es unumgänglich, sich davon zu überzeugen, dass das Heizöl tatsächlich in den Haupttank fließt; es genügt nicht, dass der Tankwagenfahrer lediglich den Einfüllstutzen im Auge behält und im übrigen darauf vertraut, dass der Haupttank noch das nötige Fassungsvermögen aufweist (OLG Karlsruhe, Urt. v. 22.6.1981 – 2 Ss 82/81, Justiz 1981, 486).
Stand März 2006
© IKV Erwin Ruff (Originalaufsatz siehe DWW 12/2005)
Linkempfehlung: Institut für wirtschaftliche Ölheizung