Der Leistungsumfang des HOAI-Planungsvertrages aus der Sicht der kommunalen Auftraggeber
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Der Bundesgerichtshof hat mit seinem Urteil vom 24.6.2004 (Az.: VII ZR 259/02, BauR 2004, 1640 = NJW 2004, 2588) in der Fachwelt für gehörige Aufmerksamkeit gesorgt. Hat er doch in seinem vierten Leitsatz dieser Entscheidung sehr deutlich zum Ausdruck gebracht, dass eine an den Leistungsphasen der HOAI orientierte vertragliche Vereinbarung im Regelfall den Planer zum Nachweis der vereinbarten Arbeitsschritte verpflichtet. Das bedeutet klar und unmissverständlich: Ist im Ingenieur- oder Architektenvertrag ein bestimmter Planungsumfang durch Bezugnahme auf die Leistungsbilder der HOAI erfolgt, dann hat der Planer die einzelnen Grundleistungen abzuarbeiten und dem Auftraggeber nachzuweisen. |
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In Heft 12/2004 des Deutschen Ingenierblatts wurde im Editorial über dieses eindeutige Urteil des BGH lamentiert. Es wurde beklagt, dass die Ingenieure künftig genau das tun müssten, was in der Vergangenheit immer von der Rechtsprechung bestritten worden sei, nämlich die Leistungsbilder der HOAI als Leistungsprogramm aufzufassen, mit der Konsequenz, dass die Bauherren im Wege der Abhakmethode in Zukunft Honorare immer dann zu mindern versuchen würden, wenn bestimmte Grundleistungen aus ihrer Sicht nicht vorliegen würden. Anders als in der Vergangenheit müsse der Planer künftig ein gesetzlich vorgegebenes Arbeitsprogramm abarbeiten, weil er sonst nicht mehr darauf hoffen könne, eine gesetzlich hierfür festgeschriebene Mindesteinnahme zu haben. Ergänzend zu diesem Lamento hat Rechtsanwalt Dr. Hans Rudolf Sangenstedt in seinem Aufsatz „Gedankliche Kehrtwende“ auf Seite 56 des gleichen Heftes sogleich den Ingenieuren eine Patentlösung angeboten: Er hat nämlich, noch dringender als bisher, empfohlen, die einzelnen Leistungsphasen eines HOAI-Leistungsbildes nicht in Verträge aufzunehmen. Gerade diese Empfehlung – abgefasst wohl mit der Brille der Standesvertretung – dürfte m.E. auf Seiten der Auftraggeber sehr kritisch aufgenommen werden. Deshalb soll ihr an dieser Stelle von kommunaler Seite her auch vehement widersprochen werden.
„Ach, die Klage hör’ ich wohl, allein mir fehlt dafür das Verständnis“, kann man angesichts dieser Empfehlung und in Abwandlung eines bekannten Sprichworts denken. Und sogleich kommt einem der renommierte HOAI-Kommentar „Locher/Koeble/Frik“ ins Gedächtnis, wo es in der 8. Auflage auf Seite 363 in Anmerkung 20 sinngemäß heißt, dass „der faule Planer nicht mehr bekommen soll als der fleißige Planer“. Deshalb wurden insbesondere seitens der kommunalen Prüfungsbehörden in der Vergangenheit erhebliche Beträge für die geprüften Gemeinden deshalb zurückgeholt, weil es manche Planer gar zu toll mit ihrer Honorarabrechnung getrieben haben. Streitpunkt war meistens das Fehlen wesentlicher zentraler Leistungen oder gar das Auslassen ganzer Leistungsphasen. Auch mehrere Oberlandesgerichte hatten in der Vergangenheit die Honorarkürzung wegen fehlender zentraler Leistungen bestätigt (vgl. z.B. OLG Hamm, BauR 1994, 793; OLG Karlsruhe, BauR 1993, 109; OLG Braunschweig, BauR 2003, 1066; OLG Düsseldorf, BauR 2000, 290). Mit dem BGH-Urteil vom 24.6.2004 ist nun auch höchstrichterlich entschieden, dass die OLG-Urteile richtig waren und die Rechtsauffassung, das Honorar beim Fehlen nicht nachgewiesenen Grundleistungen zu kürzen, zutrifft.
Wenn eine Standesvertretung die Empfehlung gibt, die neue BGH-Rechtsprechung auszuhebeln, indem man die HOAI-Leistungsbilder tunlichst nicht in den Vertrag aufnehmen soll, so muss sie sich zurecht die Frage gefallen lassen, warum sie dies macht. Ganz wertneutral und ohne die hohe Juristerei ist es doch so, dass „gezahlt wird, wenn das Vereinbarte auf dem Tisch ist“. Das hat der BGH nun erstmals und ausdrücklich auch so zum Ausdruck gebracht. Das ist im Übrigen auch kein Widerspruch zur seitherigen BGH-Rechtsauslegung, weil das Gericht bereits im Urteil v. 24.10.1996 (Az.: VII ZR 283/95, BauR 1997, 154) entschieden hat: „Was ein Architekt oder Ingenieur vertraglich schuldet, ergibt sich aus dem geschlossenen Vertrag, in der Regel also aus dem Recht des Werkvertrages“.
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Man muss sich dabei die ganze Sache auch mal von der Seite der Auftraggeber, in diesem Fall der Städte und Gemeinden, betrachten. Nach dem kommunalen Haushaltsrecht aller Bundesländer darf eine Kommune Gelder für Baumaßnahmen erst dann in den Haushaltsplan einstellen, wenn u.a. Pläne, Kostenberechnungen und Erläuterungen vorliegen, aus denen die Art der Ausführung und die Kosten der Maßnahme ersichtlich sind, ebenso ein Bauzeitplan.
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Sobald der Grundsatzbeschluss des Gemeinderats gefällt wurde, dass ein bestimmtes Objekt gebaut werden soll, folgt darauf der Beschluss, wie gebaut wird. Das wiederum setzt Unterlagen der Vorentwurfsplanung und der Entwurfsplanung voraus. Natürlich in zeichnerischer und schriftlicher Form. Wie soll denn das kommunale Gremium sonst einen Baubeschluss fassen? Nach der Genehmigungsplanung mit den vorgeschriebenen Planungsvorlagen benötigen die Baufirmen die entsprechenden Ausführungsunterlagen. Es ist nämlich nicht damit getan, dass der Ingenieur oder Architekt, wie dem Autor gegenüber schon behauptet wurde, seine Ausführungsanweisungen auf der Baustelle erteilt. Jetzt sind wir schon bei der Ausführungsplanung. Worin liegt denn hier ein Problem, wenn der Planer die vereinbarten Grundleistungen zu erbringen und darüber entsprechende Planungsunterlagen zu übergeben hat? Problematisch sind doch eher diejenigen Fälle, bei denen der Planer nichts oder kaum etwas vorlegt.
Zumindest in Baden-Württemberg verwenden die Kommunen Vertragsmuster, deren Planungsumfang an den Leistungsbildern der HOAI gemessen wird. Nach dem Vertragstext werden die Leistungsphasen und Grundleistungen der HOAI ausdrücklich und meistens auch insgesamt Vertragsbestandteil. Sie sind damit kein Preisrecht, sondern durch beidseitige Unterschriften Vertragsrecht nach BGB. Deshalb muss der Planer auch kein gesetzlich vorgegebenes, sondern vielmehr ein vertraglich vereinbartes Arbeitsprogramm abarbeiten. Genau darauf zielt das BGH-Urteil v. 24.6.2004 ab. Auch in der staatlichen Bauverwaltung des Landes Baden-Württemberg werden die HOAI-Leistungsbilder ausdrücklich als Leistungen des Planers vereinbart. Vertragsinhalt und erbrachte Leistungen müssen bei der Honorarabrechnung deckungsgleich sein. Wo dies nicht der Fall ist, kommt es zurecht zu Honorarkürzungen. Daran kommt jetzt keiner mehr vorbei. Deshalb in irgend einer Weise lamentieren zu wollen, stößt auf Seiten der Auftraggeber auf keinerlei Verständnis. Wenn man, wie durch die Ingenieure und Architekten immer wieder betont wird, Sachwalter und Interessensvertreter der Bauherren sein will, dann wird dieses Vertrauensverhältnis gestört, wenn man „faule Tricks“ anwenden will, um die legitimen Interessen der Bauherren an der vollständigen Erledigung des Planungsauftrags zu umgehen. Die kommunalen Auftraggeber haben jedoch keinerlei Veranlassung, darauf einzugehen und ihre Vertragsmuster zu ändern. Dabei sollte man auf Planerseite auch eines bedenken: Weil die Planungsaufträge angesichts der leeren öffentlichen Kassen stark zurückgegangen sind, und die Büros um Aufträge konkurrieren, werden die Kommunen sich wohl eher ein Planungsbüro heraussuchen, das nicht nur auf Honorarmaximierung aus ist, sondern seinen Planungsauftrag ernst nimmt und die übertragenen Leistungen insgesamt nachweisbar erledigt. Die seither den Kommunen gegenüber vertretene Auffassung, der Ingenieur- oder Architektenvertrag sei erfüllt, wenn das „Bauwerk stehe“, sollten die Planer nunmehr als Fabel endgültig ad acta legen.
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Vielmehr ist jeder Planer gut beraten, wenn er künftig einen Ordner mit neun Registerblättern entsprechend der Anzahl der Leistungsphasen anlegt und darin seine Arbeit gegenüber dem Auftraggeber dokumentiert. Dann wird es auch keine Probleme wegen Honorarkürzungen geben. |
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Tipp: Ob der Planer alle vertraglich vereinbarten Arbeitsschritte erbracht hat, sollte die Gemeinde in einer Checkliste abzuhaken. Das Muster einer Checkliste für die Überwachung der Architektenleistungen i.S. von § 15 Abs. 2 HOAI ist nachstehend abgedruckt. Die Checklisten für die Leistungen der Technischen Ausrüstung, Ingenieurbauwerke, Verkehrsanlagen und Tragwerksplanung können in ähnlicher Weise geführt werden.
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Anhang
Checkliste zum Nachweis der beauftragten Grundleistungen und Besonderen Leistungen 1)
zum Architektenvertrag vom…………………………..mit………………………………………………………
zur Planung…………………………………………………………………………………………………………
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Grundleistungen § 15 Abs. 2 HOAI |
Bewertung v. H. 2) |
Leistung erbracht am |
Bemerkungen3) |
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1. Grundlagenermittlung |
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Klären der Aufgabenstellung |
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Beraten zum gesamten Leistungsbedarf |
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Formulieren von Entscheidungshilfen für die Auswahl anderer an der Planung fachlich Beteiligter |
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Zusammenfassen der Ergebnisse |
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2. Vorplanung |
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Analyse der Grundlagen |
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Abstimmen der Zielvorstellungen |
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Aufstellen eines planungsbezogenen Zielkatalogs |
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Erarbeiten eines Planungskonzepts einschließlich Untersuchung der alternativen Lösungsmöglichkeiten nach gleichen Anforderungen mit zeichnerischer Darstellung und Bewertung |
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Integrieren der Leistungen anderer an der Planung fachlich Beteiligter |
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Klären und Erläutern der wesentlichen städtebaulichen, gestalterischen, funktionalen, technischen, bauphysikalischen, wirtschaftlichen, energiewirtschaftlichen und landschaftsökologischen Zusammenhänge, Vorgänge und Bedingungen |
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Vorverhandlungen mit Behörden und anderen an der Planung fachlich Beteiligten über die Genehmigungsfähigkeit |
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Freianlagen |
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Kostenschätzung nach DIN 276 |
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Zusammenstellen aller Vorplanungsergebnisse |
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3. Entwurfsplanung |
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Durcharbeiten des Planungskonzepts unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter bis zum vollständigen Entwurf |
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Integrieren der Leistungen anderer an der Planung fachlich Beteiligter |
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Objektbeschreibung mit Erläuterung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nach Maßgabe der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung |
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Zeichnerische Darstellung des Gesamtentwurfs, zum Beispiel durchgearbeitete, vollständige Vorentwurfs- und/oder Entwurfszeichnungen, usw. |
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Verhandlungen mit Behörden und anderen an der Planung fachlich Beteiligten über die Genehmigungsfähigkeit |
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Kostenberechnung nach DIN 276 |
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Kostenkontrolle durch Vergleich der Kostenberechnung mit der Kostenschätzung |
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Zusammenfassen aller Entwurfsunterlagen |
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4. Genehmigungsplanung |
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Erarbeiten der Vorlagen für die nach den öffentlich-rechtlichen Vorschriften erforderlichen Genehmigungen oder Zustimmungen einschließlich der Anträge auf Ausnahmen und Befreiungen |
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Einreichen dieser Unterlagen |
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Vervollständigen und Anpassen der Planungsunterlagen, Beschreibungen und Berechnungen unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter |
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Freianlagen und raumbildende Ausbauten: |
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5. Ausführungsplanung |
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Durcharbeiten der Ergebnisse der Leistungsphasen 3 und 4 unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter bis zur ausführungsreifen Lösung |
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Zeichnerische Darstellung des Objekts mit allen für die Ausführung notwendigen Einzelangaben, zum Beispiel endgültige, vollständige Ausführungs-, Detail- und Konstruktionszeichnungen im Maßstab 1:50 bis 1:1. Freianlagen: |
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Raumbildende Ausbauten: |
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Erarbeiten der Grundlagen für die anderen an der Planung fachlich Beteiligten und Integrierung ihrer Beiträge bis zur ausführungsreifen Lösung |
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Fortschreiben der Ausführungsplanung während der Objektausführung |
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6. Vorbereitung der Vergabe |
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Ermitteln und Zusammenstellen von Mengen als Grundlage für das Aufstellen von Leistungsbeschreibungen |
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Aufstellen von Leistungsbeschreibungen mit Leistungsverzeichnissen nach Leistungsbereichen |
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Abstimmen und Koordinieren der Leistungsbeschreibungen der an der Planung fachlich Beteiligten |
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7. Mitwirkung bei der Vergabe |
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Zusammenstellen der Verdingungsunterlagen für alle Leistungsbereiche |
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Einholen von Angeboten |
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Prüfen und Werten der Angebote einschließlich Aufstellen eines Preisspiegels nach Teilleistungen unter Mitwirkung aller während der Leistungsphasen 6 und 7 fachlich Beteiligten |
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Abstimmen und Zusammenstellen der Leistungen der fachlich Beteiligten, die an der Vergabe mitwirken |
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Verhandlung mit Bietern |
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Kostenanschlag nach DIN 276 aus Einheits- oder Pauschalpreisen der Angebote |
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Kostenkontrolle durch Vergleich des Kostenanschlags mit der Kostenberechnung |
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Mitwirken bei der Auftragserteilung |
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8. Objektüberwachung |
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Überwachen der Ausführung des Objekts auf Übereinstimmung mit der Baugenehmigung oder Zustimmung, den Ausführungsplänen und den Leistungsbeschreibungen sowie mit den allgemein anerkannten Regeln der Technik und den einschlägigen Vorschriften |
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Überwachen der Ausführung von Tragwerken nach § 63 Abs. 1 Nr. 1 und 2 auf Übereinstimmung mit dem Standsicherheitsnachweis |
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Koordinieren der an der Objektüberwachung fachlich Beteiligten |
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Überwachung und Detailkorrektur von Fertigteilen |
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Aufstellen und Überwachen eines Zeitplanes (Balkendiagramm) |
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Führen eines Bautagebuches |
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Gemeinsames Aufmaß mit den bauausführenden Unternehmen |
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Abnahme der Bauleistungen unter Mitwirkung anderer an der Planung und Objektüberwachung fachlich Beteiligter unter Feststellung von Mängeln |
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Rechnungsprüfung |
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Kostenfeststellung nach DIN 276 |
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Antrag auf behördliche Abnahme und Teilnahme daran |
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Übergabe des Objekts einschließlich Zusammenstellung und Übergabe der erforderlichen Unterlagen |
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Auflisten der Gewährleistungsfristen |
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Überwachen der Beseitigung der bei der Abnahme der Bauleistungen festgestellten Mängel |
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Kostenkontrolle durch Überprüfen der Leistungsabrechnung der bauausführenden Unternehmen im Vergleich zu den Vertragspreisen und dem Kostenanschlag |
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9. Objektbetreuung und Dokumentation |
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Objektbegehung zur Mängelfeststellung vor Ablauf der Verjährungsfristen der Gewährleistungsansprüche gegenüber den bauausführenden Unternehmen |
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Überwachen der Beseitigung von Mängeln innerhalb der Verjährungsfristen der Gewährleistungsansprüche |
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Mitwirken bei der Freigabe von Sicherheitsleistungen |
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Systematische Zusammenstellung der zeichnerischen Darstellungen und rechnerischen Ergebnisse des Objekts |
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Anmerkungen:
1) Siehe den beauftragten Leistungsumfang in § 4 des Architektenvertrags. Grundleistungen nach § 15 Abs. 2 HOAI; der Text ist hier stellenweise verkürzt wiedergegeben.
2) Siehe dazu ggf. Bewertungsblatt im Anhang zum Architektenvertrag bzw. die Steinfort-Tabelle.
3) Evtl. Beiblatt beifügen.
Besondere Leistungen wurden wie folgt beauftragt und erledigt:
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……………………………………………………………………………………………………………………….
Für die Richtigkeit:
Datum: ………………………………….
Unterschrift: ……………………………..
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Rechtsstand November 2007
© IKV Erwin Ruff (Originalaufsatz siehe BWGZ Heft 2/2008)