Der Leistungsumfang des HOAI-Planungsvertrages aus der Sicht der kommunalen Auftraggeber

Der Bundesgerichtshof hat mit seinem Urteil vom 24.6.2004 1) in der Fachwelt für gehörige Aufmerksamkeit gesorgt. Hat er doch im vierten Leitsatz dieser Entscheidung sehr deutlich zum Ausdruck gebracht, dass eine an den Leistungsphasen der HOAI orientierte vertragliche Vereinbarung im Regelfall den Planer zum Nachweis der vereinbarten Arbeitsschritte verpflichtet. Das bedeutet klar und unmissverständlich: Ist im Ingenieur- oder Architektenvertrag ein bestimmter Planungsumfang durch Bezugnahme auf die Leistungsbilder der HOAI erfolgt, dann hat der Planer jede einzelne Grundleistung abzuarbeiten und dem Auftraggeber lückenlos nachzuweisen. Sofern der Planer übertragene Grundleistungen pflichtwidrig nicht erbringt, kann die Gemeinde das Honorar kürzen. 2) In der baurechtlichen Literatur wurde die neue BGH-Rechtsprechung ausführlich besprochen. 3) Auch im Internet finden sich zahlreiche Fundstellen, Hinweise und Kommentare zu diesem Thema. Natürlich haben auch die Architekten- und Ingenieurkammern auf ihren Internetseiten dahingehende Erläuterungen parat. Nach den Erfahrungen des Autors aus der überörtlichen Kommunalprüfung bei einem Landratsamt ist die Problematik von beauftragten, jedoch nicht erbrachten Architekten- und Ingenieurleistungen seit Jahrzehnten ein leidiges Dauerthema, sodass es angezeigt ist, die neue BGH-Rechtsprechung mit ihren praktischen Auswirkungen näher zu erläutern, zumal dieses Thema in der kommunalen Fachliteratur seither noch unerwähnt geblieben ist.




Die bisherige Praxis in der Prüferkritik

Zitat aus dem Geschäftsbericht 1998/99 der Gemeindeprüfungsanstalt Baden-Württemberg: „Von Seiten der Auftraggeber wurde immer wieder versäumt, die Erbringung der Grundleistungen hinreichend zu überwachen.“ 4) Was verbirgt sich hinter dieser auf den ersten Blick sehr zurückhaltend formulierten – und vermeintlich harmlosen – Feststellung? Vereinfacht ausgedrückt und auf einen kurzen Nenner gebracht bringt diese Formulierung zum Ausdruck: Architekten und Ingenieure haben (einzelne oder mehrere) der übertragenen Planungsleistungen zwar abgerechnet, tatsächlich aber nicht erbracht. So erneut auch im GPA-Geschäftsbericht 2007, wo es heißt, dass in zahlreichen Fällen festgestellt werden musste, dass übertragene Grundleistungen pflichtwidrig nicht erbracht wurden. 5) Diese Feststellung deckt sich mit den langjährigen Prüfungsergebnissen des Autors. Und die Kommunen haben darauf nicht reagiert, obwohl es erforderlich gewesen wäre.


Insbesondere bei den kleinen Gemeinden ohne eigenes technisches Fachpersonal fehlt die Sachkenntnis zu Inhalt und Umfang von Planungsverträgen und zur Notwendigkeit der schriftlichen und zeichnerischen Planungsunterlagen. Auf manchen Rathäusern scheint man auch die Meinung zu vertreten, Hauptsache, das in Auftrag gegebene Werk wurde mangelfrei erstellt. Mitunter entstand auch der Eindruck, dass sich die Vertragsparteien überhaupt keine Gedanken gemacht haben, welche Grundleistungen erforderlich werden. Auch Sätze aus dem Rathaus, wie „Uns ist die Entwurfsplanung nicht so wichtig, wir nehmen sowieso nur die Ausführungsplanung zu unseren Akten“ sind dem Autor gegenüber schon gefallen.


Es entsteht mitunter auch der Eindruck, dass Techniker den „Papierkram scheuen“. Architekten und Ingenieure wollen anscheinend lieber bauen, als Aktenordner mit Unterlagen zu füllen. Warum sonst fehlen schriftliche und zeichnerische Nachweise zu beauftragten Leistungsphasen und Grundleistungen? Dazu ein konkretes Beispiel: Ein Ingenieur war mit der Vorentwurfs-, der Entwurfs- und der Ausführungsplanung für einen Abwasserkanal beauftragt, hat aber der Gemeinde nur Unterlagen zur Ausführungsplanung ausgehändigt. Auf die fehlenden Unterlagen angesprochen, gab der Planer zur Antwort, er habe alle Leistungsphasen „im Kopf bzw. im Computer bearbeitet“ und deshalb Anspruch auf das volle Honorar.


Manche Planer haben unter Hinweis auf ein Urteil des BGH vom 11.3.1982 6) auch vorgebracht, die Planungsleistung sei erfolgsorientiert. Geschuldet werde das Entstehenlassen eines Bauwerks, nicht aber einzelne Planungsleistungen. Wenn das Bauwerk fertig sei, bestehe Anspruch auf das volle Honorar. Hat der Planer damit Recht? In der Praxis standen sich bisher zwei Meinungen gegenüber. 7) Auf der einen Seite die Verfechter der „Erfolgstheorie“, auf der anderen Seite waren immer wieder kritische Stimmen zu hören, die auf die Honorarminderung wegen fehlender Planungsunterlagen hingewiesen haben. 8)


In der täglichen Praxis der Prüfungsbehörden sind Honorarrechnungen von Architekten und Ingenieuren „immer gut für eine Prüfungsfeststellung“, insbesondere wegen fehlender Leistungsnachweise. Wegen dieser Mängel konnte der Autor in der Vergangenheit erhebliche Honorare für die Gemeinden zurückholen. Diese langjährige Prüfungspraxis – vehement von den Freiberuflern bekämpft – wurde jetzt durch die eindeutige Rechtsprechung des BGH aufs eindringlichste bestätigt. Auch die überwiegende OLG-Rechtsprechung vertrat bisher die Auffassung, dass auch bei einem ansonsten mangelfreien Bauwerk ein Abzug vom Honorar des Planers gerechtfertigt sei, wenn so genannte zentrale Leistungen nicht erbracht wurden. 9)


Der BGH hat den Weg zur Honorarkürzung geebnet

Es hat seit dem Inkrafttreten der HOAI im Jahr 1977 immerhin 27 Jahre gedauert, bis der BGH höchstrichterlich entschieden hat, wie zu verfahren ist, wenn einzelne Grundleistungen zwar geschuldet, aber nicht erbracht wurden. In dieser langen Zeit haben nicht nur die Prüfungsbehörden mitunter unerfreuliche Diskussionen wegen Honorarrückforderungen führen müssen. Das dürfte jetzt hoffentlich vorbei sein, und alle Beteiligten sollten nun wissen, was Sache ist.


Der BGH hat zunächst festgestellt, dass die HOAI keine rechtliche Grundlage für eine Honorarkürzung bietet, wenn eine vertraglich geschuldete Planungsleistung nicht oder nur teilweise erbracht wird. Ein Honoraranspruch kann aber teilweise oder sogar ganz entsprechend den Regelungen des allgemeinen Leistungsstörungsrechts des BGB oder des werkvertraglichen Gewährleistungsrechts entfallen. Eine direkte Bezugnahme auf die HOAI ist deshalb nicht möglich, weil sich Umfang und Inhalt der von den Architekten und Ingenieuren geschuldeten Leistungen nicht nach den Leistungsbildern der HOAI richten, sondern nach dem Vertragsrecht des BGB. 10) Da aber in aller Regel die Leistungsbilder der HOAI vertraglich vereinbart werden, schulden die Planer auch die insoweit vertraglich vereinbarten Grundleistungen. Eine mangelhafte Leistung liegt dann vor, wenn jeweils vereinbarte Grundleistungen nicht erbracht werden. Diese Argumentation des BGH ist zutreffend und überzeugt, weil die HOAI als reines Preisrecht Anwendung findet, nicht aber als Auftragsrecht. Die Verbindung „Auftragsumfang = HOAI-Grundleistungen“ ist aber dann gegeben, wenn der schriftliche Planungsvertrag ausdrücklich die einzelnen HOAI-Leistungsphasen als Auftragsumfang bezeichnet.


Bei mangelhaften Leistungen kann die Gemeinde innerhalb der Verjährungsfrist Mängelansprüche nach § 634 BGB – für vor dem 1.1.2002 abgeschlossene Verträge nach §§ 633 und 634 BGB a.F. – geltend machen. Nach § 9 Nr. 9.4 der üblichen KVM/AVB Arch/Ing beginnt die Verjährung erst mit der Erfüllung der letzten nach dem Vertrag zu erbringenden Leistung. Ein Verzug des Planers lässt demnach die Verjährung noch offen. Vorrangig kommen zunächst Nachbesserungs-/Nacherfüllungsansprüche nach § 635 BGB in Betracht, ggf. die Selbstvornahme nach § 637 BGB. Ist es dem Architekten oder Ingenieur noch möglich, die Mängel zu beseitigen bzw. die fehlende Leistung nachzuholen, steht der Gemeinde zunächst kein Recht zur Honorarkürzung zu. Vielmehr muss sie Mängel anzeigen und zu deren Beseitigung unter Fristsetzung auffordern. 11) Nur wenn eine Nacherfüllung unterbleibt, nicht mehr möglich oder für die Gemeinde nicht mehr zumutbar ist, kann Minderung der Vergütung nach § 638 BGB geltend gemacht werden. 12) Beispiel einer unmöglichen Nacherfüllung ist der Kostenanschlag nach DIN 276, wenn er erst nach Baufertigstellung nachgereicht wird. Der Kostenanschlag wird nämlich als Ergebnis der Ausschreibung benötigt und ist zu einem späteren Zeitpunkt für die Gemeinde wertlos. 13) Die verschiedenen Kostenermittlungen nach DIN 276 müssen in denjenigen Leistungsphasen erbracht werden, denen sie in der HOAI zugeordnet sind. 14) Andernfalls können sie ihren Zweck nicht mehr erfüllen, der darin besteht, der Gemeinde eine vom Planungsstand abhängige Information über die voraussichtlichen Kosten des Bauwerks zu geben. Nach Fertigstellung des Bauvorhabens hat die Gemeinde regelmäßig kein Interesse mehr an einer Kostenschätzung, einer Kostenberechnung und an einem Kostenanschlag, sodass eine Minderung der Vergütung nicht davon abhängt, dass dem Planer eine Frist zur Erstellung der Kostenermittlungen gesetzt und die Ablehnung angedroht wird. 15) Schließlich benötigt die Gemeinde diese Kostenermittlungen während der Planungsphase zu unterschiedlichen Zeitpunkten, etwa der Kämmerer zur Haushaltsplanung vor Beginn der Baumaßnahme. Auch wenn ein Pauschalhonorar vereinbart wurde, schuldet der Planer die verschiedenen Kostenermittlungen als Teilleistungen. Zwar entfällt damit die Notwendigkeit, das Honorar gem. § 10 Abs. 2 HOAI für die einzelnen Leistungsphasen nach den für sie jeweils maßgeblichen Kostenermittlungen zu berechnen. Der wesentliche Zweck der Kostenermittlungen, einen Überblick über die Kostenentwicklung zu geben, wird dadurch jedoch nicht berührt. 16)


So kann auch ein fehlender Preisspiegel nach Abschluss des Vergabeverfahrens nicht mehr nachgereicht werden, weil er zur Bewertung der angebotenen Preise eine Grundlage des Vergabebeschlusses ist. Vielerorts ist auch das fehlende Bautagebuch zu bemängeln, das baubegleitend zu führen ist und deshalb nachträglich nicht mehr erstellt werden kann. In derartigen Fällen bleibt nur die Kürzung des Honorars. 17) Das OLG Celle geht bei fehlendem Bautagebuch von einer Minderung um 0,5 Prozent aus. 18)


Kürzungsbetrag kann anhand der bekannten Honorartabellen ermittelt werden

Mit Urteil vom 16.12.2004 19) hat der BGH seine Grundsatzentscheidung vom 24.6.2004 präzisiert und Hinweise zur Bewertung einer Honorarreduzierung gegeben. Zunächst stellt der BGH fest, dass die Frage, wie das Planungshonorar zu berechnen ist, wenn einzelne Grundleistungen nicht erbracht wurden, in der HOAI nicht geregelt sei. Deshalb sei es naheliegend, in diesen Fällen die Abrechnung nach der Steinfort-Tabelle 20) oder ähnlichen Bewertungstabellen vorzunehmen. In der Praxis können diese Tabellen sehr gut als Orientierungshilfe bei der Bewertung nicht erbrachter Grundleistungen herangezogen werden. Neben der Steinfort-Tabelle sind vor allem die neueren Siemon-Tabellen 21) zu erwähnen. Bisher hatten sich die Gerichte sehr zurückgehalten, derartige Tabellen als Entscheidungsgrundlage heranzuziehen. In Verbindung mit der BGH-Rechtsprechung erhalten diese Tabellen aber nunmehr eine praktische Bedeutung. Allerdings haben die Tabellen keinen amtlichen Charakter. Sie sind aber sehr gut geeignet, den Wert der einzelnen Grundleistungen zu ermitteln. 22)


Fragwürdige Empfehlungen zur Vertragsgestaltung

In einer ersten Reaktion auf das BGH-Urteil wurde beispielsweise in Heft 12/2004 des Deutschen Ingenieurblatts im Editorial sehr heftig über die neue BGH-Sichtweise lamentiert. Es wurde beklagt, dass die Ingenieure künftig genau das tun müssten, was in der Vergangenheit immer von der Rechtsprechung bestritten worden sei, nämlich die Leistungsbilder der HOAI als Leistungsprogramm aufzufassen, mit der Konsequenz, dass die Bauherren im Wege der Abhakmethode in Zukunft Honorare immer dann zu mindern versuchen würden, wenn bestimmte Grundleistungen aus ihrer Sicht nicht vorlägen. Anders als in der Vergangenheit müsse der Planer künftig ein gesetzlich vorgegebenes Arbeitsprogramm abarbeiten, weil er sonst nicht mehr darauf hoffen könne, eine gesetzlich hierfür festgeschriebene Mindesteinnahme zu haben. Ergänzend zu diesem Lamento wurde auf Seite 56 des gleichen Heftes sogleich den Ingenieuren eine Patentlösung angeboten. Es wurde nämlich „noch dringender als bisher“ empfohlen, die einzelnen Leistungsphasen eines HOAI-Leistungsbildes nicht in Verträge aufzunehmen. 23) Auch die Architektenkammer Baden-Württemberg hat für ihre Mitglieder am 10.3.2005 einen „Tipp“ ins Internet eingestellt, wie sie die neue BGH-Rechtsprechung aushebeln könnten. Sie rät nämlich: „Verwenden Sie nur noch Architektenverträge, in der die Leistungsbilder der HOAI nicht Vertragsgegenstand sind, sondern die Beauftragung des Architekten mit Architektenleistungen allgemein umschrieben sind, z.B. Auftragsgegenstand sind alle Architektenleistungen einschließlich Bauleitung und Objektbetreuung für folgende Baumaßnahme…“ 24) Gerade solche Empfehlungen dürften m.E. auf Seiten der Kommunen sehr kritisch aufgenommen werden. Deshalb soll derartigen Ratschlägen an dieser Stelle auch vehement widersprochen werden. Beispielsweise hat der Bayerische Kommunale Prüfungsverband bereits 1997 empfohlen, die geschuldeten Einzelleistungen in den Vertrag einzubeziehen. 25)


Etwas unschlüssig scheint man sich bei der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen zu sein, wo man am 3.8.2005 den Kammermitgliedern (richtigerweise) einerseits empfohlen hat, „dass man bereits während der Vertragsdurchführung die Erbringung sämtlicher Grundleistungen beweisbar dokumentiert und sie nach Erbringung der jeweiligen Planungsabschnitte dem Bauherrn vorlegt“, 26) andererseits am 12.1.2006 aber ausführte „bei zukünftigen Architektenverträgen den Umfang der Architektenleistungen präzise zu regeln und eine Bezugnahme auf die Leistungsphasen des § 15 HOAI zu vermeiden.“ 27) Auf der Homepage der Architektenkammer Brandenburg steht unter Börgers informiert: „Es wäre in Zukunft leichtsinnig, den Umfang der Leistungspflicht des Architekten durch einen bloßen Verweis auf die Leistungsphasen des § 15 HOAI zu bestimmen.“ 28) Einsichtiger scheint die Ingenieurkammer Mecklenburg-Vorpommern zu sein, die ihren Mitgliedern rät, das BGH-Urteil intensiv zu lesen und zu beachten. 29) Sachlich daneben ist dagegen eine Information der GHV, die zum Ergebnis kommt, dass zwar die vereinbarte Leistungspflicht vorrangig sei, eine Honorarminderung in entsprechender Anwendung des § 5 Abs. 1-3 HOAI aber nur selten in Betracht komme, weil bei Nichterbringung wesentlicher Leistungen meist auch das Leistungsziel des gesamten Bauvorhabens nicht erreicht werde. 30)


Ach, die Klage hör’ ich wohl, allein mir fehlt dafür das Verständnis“, kann man angesichts solch fragwürdiger Empfehlungen und in Abwandlung eines bekannten Sprichworts denken. Und sogleich kommt einem der renommierte HOAI-Kommentar „Locher/Koeble/Frik“ ins Gedächtnis, wo es in der 8. Auflage auf Seite 363 in Anmerkung 20 sinngemäß heißt, dass „der faule Planer nicht mehr bekommen soll als der fleißige Planer“. Deshalb wurden insbesondere seitens der kommunalen Prüfungsbehörden in der Vergangenheit erhebliche Beträge für die geprüften Gemeinden deshalb zurückgeholt, weil es manche Planer gar zu toll mit ihrer Honorarabrechnung getrieben haben. Streitpunkt war meistens das Fehlen sog. wesentlicher zentraler Leistungen oder gar das Auslassen ganzer Leistungsphasen, und das entgegen dem schriftlichen Planungsvertrag. Auch mehrere Oberlandesgerichte hatten in der Vergangenheit die Honorarkürzung wegen fehlender zentraler Leistungen bestätigt. 31) Mit dem BGH-Urteil vom 24.6.2004 ist nun auch höchstrichterlich entschieden, dass diese OLG-Urteile vom Ergebnis her richtig sind und die Rechtsauffassung, das Honorar beim Fehlen nicht nachgewiesener Grundleistungen zu kürzen, zutrifft. Es kann ja auch nicht folgenlos bleiben, wenn sich ein „unredlicher“ Planer das ganze Leistungsbild zu 100 Prozent übertragen lässt, er es aber von Anfang an darauf anlegt, beispielsweise nur 85 Prozent der vertraglichen Leistungen zu erfüllen. Dann wäre ja derjenige Planer benachteiligt, der seinen Vertragspflichten gewissenhaft und lückenlos nachkommt.


Wenn Standesvertretungen ihren Mitgliedern empfehlen, die neue BGH-Rechtsprechung auszuhebeln, indem man die HOAI-Leistungsbilder tunlichst nicht in den Vertrag aufnehmen solle, so ist doch die Frage legitim, warum sie dies eigentlich machen. Wäre nicht eine Empfehlung angebrachter, der Planer möge doch den vertraglichen Planungsumfang vollständig erfüllen? Ganz wertneutral und ohne die hohe Juristerei ist es doch so, dass „gezahlt wird, wenn das Vereinbarte auf dem Tisch ist“. Das hat der BGH nun (endlich) auch so zum Ausdruck gebracht. Das ist im Übrigen auch kein Widerspruch zur neueren BGH-Rechtsprechung, weil das Gericht bereits im Urteil vom 24.10.1996 32) entschieden hat: „Was ein Architekt oder Ingenieur vertraglich schuldet, ergibt sich aus dem geschlossenen Vertrag, in der Regel also aus dem Recht des Werkvertrages.“


Man muss sich die ganze Sache doch auch mal von der Seite der Städte und Gemeinden her betrachten. Nach dem kommunalen Haushaltsrecht aller Bundesländer darf eine Kommune Gelder für Baumaßnahmen erst dann in den Haushaltsplan einstellen, wenn u.a. Pläne, Kostenberechnungen und Erläuterungen vorliegen, aus denen die Art der Ausführung und die Kosten der Maßnahme ersichtlich sind, ebenso ein Bauzeitenplan. Sobald der Grundsatzbeschluss des Gemeinderats gefasst wurde, ein bestimmtes Objekt zu bauen, folgt daraufhin der Beschluss, wie es im Einzelnen aussehen soll. Das wiederum setzt Unterlagen der Vorentwurfsplanung und der Entwurfsplanung voraus. Natürlich in zeichnerischer und schriftlicher Form. Wie soll denn das kommunale Gremium sonst einen Baubeschluss fassen? Nach der Genehmigungsplanung mit den bei der Baugenehmigungsbehörde einzureichenden Planungsvorlagen benötigen die Baufirmen die entsprechenden Ausführungsunterlagen aus der Leistungsphase 5 „Ausführungsplanung“. Es ist nämlich nicht damit getan, dass der Ingenieur oder Architekt, wie dem Autor gegenüber schon behauptet wurde, seine Ausführungsanweisungen auf der Baustelle erteilt. Jetzt sind wir schon bei der Ausführungsplanung. Worin besteht denn hier ein Problem, wenn der Planer die vereinbarten Grundleistungen erbringt und entsprechende Planungsunterlagen übergibt? Problematisch sind doch eher diejenigen Planer, die nur fragmentartige Planungsunterlagen vorlegen.


Es liegt im Interesse der Gemeinden, den Weg zum Erreichen der Vertragsziele, insbesondere zur Optimierung des wirtschaftlichen Ergebnisses, während der Durchführung des Vertrags beeinflussen und erkannten oder erkennbaren Fehlentwicklungen gegensteuern zu können. Dieses Direktionsrecht kann die Gemeinde aber nur dann sinnvoll ausüben, wenn sie ausreichende Informationen über alle Planungsschritte und alle sonstigen Aktivitäten des Planers hat. Folglich hat der Planer alle ihm übertragenen Einzelleistungen zu erbringen, ohne dass es hierzu einer besonderen Aufforderung durch die Gemeinde bedarf. 33)


Üblicherweise verwenden die Kommunen die empfohlenen und hinlänglich bekannten Vertragsmuster, deren Planungsumfang an den Leistungsbildern der HOAI gemessen wird. Nach dem Vertragstext werden die Leistungsphasen und Grundleistungen der HOAI ausdrücklich ganz oder teilweise Vertragsbestandteil. Sie sind damit kein Preisrecht, sondern durch beiderseitige Unterschriften Vertragsrecht nach BGB. Deshalb muss der Planer auch kein gesetzlich vorgegebenes, sondern vielmehr ein vertraglich vereinbartes Arbeitsprogramm abarbeiten. Genau darauf zielt das BGH-Urteil vom 24.6.2004 ab. Auch in der staatlichen Bauverwaltung des Landes Baden-Württemberg werden die HOAI-Leistungsbilder ausdrücklich als Leistungen des Planers vereinbart. 34) Vertragsinhalt und erbrachte Leistungen müssen bei der Honorarabrechnung deckungsgleich sein. Wo dies nicht der Fall ist, kommt es in Konsequenz zu Honorarkürzungen. Daran kommt jetzt keiner mehr vorbei. Deshalb in irgendeiner Weise lamentieren zu wollen, stößt auf Seiten der Auftraggeber auf keinerlei Verständnis. Wenn man, wie durch die Ingenieure und Architekten immer wieder betont wird, Sachwalter und Interessensvertreter der Kommunen sein möchte, dann wird dieses Vertrauensverhältnis beeinträchtigt, wenn man „faule Tricks“ anwendet, um die legitimen Interessen der Bauherren an der vollständigen Erledigung des Planungsauftrags zu umgehen. Die kommunalen Auftraggeber haben jedoch keinerlei Veranlassung, sich auf die Empfehlungen der Kammern einzulassen oder sogar ihre Vertragsmuster zu ändern. Dabei sollte man auf Seiten der Planer auch eines bedenken: Weil die Planungsaufträge angesichts der angespannten öffentlichen Finanzlage zurückgegangen sind, und die Büros um Aufträge konkurrieren, werden die Kommunen sich wohl eher ein Planungsbüro heraussuchen, das nicht nur auf Honorarmaximierung aus ist, sondern seinen Planungsauftrag ernst nimmt und die übertragenen Leistungen insgesamt nachweisbar und zur vollen Zufriedenheit erledigt.


Die von Vertretern der bisherigen „Erfolgstheorie“ geäußerte Auffassung, der Ingenieur- oder Architektenvertrag sei erfüllt, wenn das Bauwerk steht, sollten die Planer nunmehr endgültig ad acta legen. Vielmehr ist jeder Planer gut beraten, wenn er einen Ordner mit neun Registerblättern entsprechend der Anzahl der Leistungsphasen anlegt und darin seine Arbeit gegenüber dem Auftraggeber dokumentiert und auch tatsächlich abliefert. Je mehr Sorgfalt der Architekt/Ingenieur aufwendet, desto geringer ist die Wahrscheinlichkeit einer Honorarkürzung.


Der BGH hat mit seiner neuen Rechtsprechung nun auch den bisherigen Begriff der „zentralen Leistungen“ verabschiedet. Nach seitheriger Rechtsprechung konnte der Auftraggeber die Vergütung reduzieren, wenn diese zentralen Leistungen nicht erbracht wurden, bei nicht-zentralen Leistungen blieb es beim vereinbarten Honorar. Was zentrale Leistungen waren, blieb eher unklar und der Interpretation der Instanzenrechtsprechung überlassen. Das ist nun überholt.


Schlussbetrachtung

Für die Planungsverträge müssen sich die Vertragsparteien Gedanken darüber machen, welche konkreten Tätigkeiten des Planers erforderlich sind. Das geschieht am besten durch Bezugnahme auf die Leistungsbilder der HOAI. Gleichzeitig können sich die Vertragsparteien auch darüber einigen, wie die einzelnen Grundleistungen bewertet werden. Am einfachsten geht das in einer Anlage zum Architekten- bzw. Ingenieurvertrag in Form einer der vom BGH erwähnten Bewertungstabellen. Geeignet erscheinen ohne weiteres die bewährte Steinfort-Tabelle 35) oder die neueren Siemon-Tabellen. 36) Die Von-Bis-Werte der Siemon-Tabellen müssen allerdings im Einzelnen konkretisiert werden. Der Planer hat alle vertraglich vereinbarten Arbeitsschritte zu erbringen und zu dokumentieren. Die Gemeinde wiederum ist sodann gehalten, den vereinbarten Planungsumfang in einer Checkliste abzuhaken, siehe unten stehendes Muster.


Fehlende Unterlagen müssen unverzüglich nachgefordert werden. Wenn eine Nacherfüllung noch möglich und der Gemeinde zumutbar ist, muss dem Planer eine angemessene Nachfrist gesetzt werden, den geschuldeten Arbeitsschritt noch auszuführen. Vorrangig sollten die Gemeinden daher darauf achten, dass die übertragenen Leistungen von den Architekten/Ingenieuren auch tatsächlich erbracht werden. Aber nach fruchtlosem Fristablauf, Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Nacherfüllung ist der Weg zur Minderung des Honorars vorgezeichnet. 37) Schließlich sind öffentliche Gelder nur für tatsächliche Arbeiten gerechtfertigt.


Honorarzahlungen an Architekten/Ingenieure sind nach § 8 Abs. 1 HOAI nur bei vollständig erbrachter Leistung zulässig. Abschlagszahlungen dürfen nach § 8 Abs. 2 HOAI nur entsprechend dem tatsächlich nachgewiesenen Planungsumfang zur Zahlung angewiesen werden. Die Planer müssen sich darüber im Klaren sein, dass von ihnen ein erhöhter Arbeitsaufwand gefordert wird. Aber genauso werden die Gemeinden ihre Arbeitsweise im Rahmen ihrer Bauherrenaufgabe überdenken müssen. Die zeichnerischen und schriftlichen Nachweise der Planung sind kein Selbstzweck, sondern einerseits unverzichtbare Entscheidungsgrundlagen für den Gemeinderat und andererseits begründende Unterlagen i.S. von § 33 Abs. 1 GemKVO. Und sie werden genauso zur Bewirtschaftung und Unterhaltung benötigt. Das teilweise zu beobachtende „laufen lassen“ der Planung ist nicht mehr zu akzeptieren. Der Gemeinderat als Hauptorgan der Gemeinde bzw. die Prüfungsbehörden haben notfalls einzugreifen.


Die seitherigen, eher unerfreulichen Diskussionen wegen Honorarrückforderungen müssten eigentlich der Vergangenheit angehören. Das setzt aber voraus, dass der Planer seinen Auftrag ernst nimmt und die Gemeinde konsequent die Nachweise zu allen übertragenen Grundleistungen einfordert. Man darf auch einen womöglichen Konflikt im laufenden Planungsverfahren nicht scheuen. Es geht nämlich nicht darum, „Freunde zu bleiben“, sondern für gutes Honorar eine volle Leistung zu erwarten. Weil die einzelnen Leistungsphasen aufeinander aufbauen, müssen der Gemeinde alle Unterlagen zur abgearbeiteten Leistungsphase vorliegen, bevor sie die nächste Planungsstufe freigibt.



  1. Az.: VII ZR 259/02, BauR 2004, 1640 = NJW 2004, 2588 = NZBau 2004, 509, bestätigt durch Urteil v. 11.11.2004 – VII ZR 128/03, BauR 2005, 400 = NJW-RR 2005, 318 = BGHReport 2005, 490.

  2. Vgl. auch GPA-Mitteilung Bau 4/2003 vom 1.12.2003.

  3. Z.B. Siemens, Architektenhonorar bei unvollständig erbrachten Teilleistungen, BauR 2005, 1843; Preussner, Die Leistungspflichten des Architekten, wenn eine konkrete Leistungsbeschreibung fehlt, BauR 2006, 898; Pauly, Die Honorierung des Architekten im Falle fehlender bzw. unvollständiger Teilleistungen, NZBau 2006, 295; im Ergebnis eher unzutreffend: Fuchs, Die Darlegungs- und Beweislast für erbrachte Leistungen im Architektenhonorarprozess, BauR 2006, 1978.

  4. Siehe S. 25 des Geschäftsberichts.

  5. Siehe S. 29 des Geschäftsberichts, www.gpabw.de.

  6. Az.: VII ZR 128/81, BauR 1982, 290 = NJW 1982, 1387 = BGHZ 83, 181.

  7. Siehe dazu auch die Übersicht bei Siemens, BauR 2005, 1843.

  8. So bereits Seufert/Gassmann, Berechnung der Architektenhonorare nach § 5 Abs. 1 bis 3 HOAI, BWGZ 1981, 465; a.A., aber inzwischen durch die neue BGH-Rechtsprechung überholt: Eich, Der vom Architekten geschuldete Erfolg aus der Sicht des Honorarsachverständigen, BauR 2002, 1021.

  9. Vgl. z.B. OLG Hamm, BauR 1994, 793; OLG Karlsruhe, BauR 1993, 109; OLG Braunschweig, BauR 2003, 1066; OLG Düsseldorf, BauR 2000, 290.

  10. BGH, Urteil v. 24.10.1996 – VII ZR 283/95, BauR 1997, 154 = NJW 1997, 586 = ZfBR 1997, 74.

  11. OLG Celle, Urteil v. 11.10.2005 – 14 U 68/04, BauR 2006, 1161 = OLGReport Celle 2005, 712.

  12. So auch Langen, Skript zur Vorlesung „Privates Baurecht Teil III, Nr. 1.3.2“ im WS 2005/2006, Universität Köln, www.uni-koeln.de/jur-fak/lbrah/pdf_docs/ws0506langen/Unterrichtsskript%20WS%2005-06%20Teil%20III.pdf.

  13. Zur notwendigen Honorarminderung wegen des fehlenden Kostenanschlags siehe auch Jahresbericht des Niedersächsischen Landesrechnungshofs 2006, S. 157, www.lrh.niedersachsen.de/JB/Jahresbericht_2006.pdf.

  14. OLG Hamm, Urteile v. 15.2.2005 – 21 U 27/04, BauR 2005, 1350 = OLGR Hamm 2005, 368 = NZBau 2005, 525 und v. 24.1.2006 – 21 U 139/01, BauR 2006, 1766 = NZBau 2006, 584.

  15. BGH, Urteil v. 11.11.2004 – VII ZR 128/03, a.a.O., unter Aufgabe von BGH, Urteil v. 3.7.1997 – VII ZR 159/96, BauR 1997, 1067 = NJW-RR 1997, 1376; vgl. dazu auch die Anmerkungen „Alle Grundleistungen erbringen“, Ingenieure in Bayern, Heft 6/2005, S. 8.

  16. OLG Hamm, Urteil v. 15.2.2005, a.a.O.

  17. Siehe auch GPA-Mitteilungen Bau 7/2004 v. 1.12.2004 und 6/2006 v. 1.12.2006.

  18. Urteil v. 11.10.2005 – 14 U 68/04, BauR 2006, 1161 = OLGReport Celle 2005, 712.

  19. Az.: VII ZR 174/03, BauR 2005, 588 = NZBau 2005, 163 = ZfBR 2005, 260.

  20. GemHH 1980, 268; siehe auch bei Pott/Dahlhoff/Kniffka, HOAI, Anh. III und bei Locher/Koeble/Frik, HOAI, Anh. 4.

  21. Für die Gebäudeplanung siehe BauR 2006, 905; weitere Bewertungstabellen sind unter www.architektenhonorar.de eingestellt.

  22. Siehe auch Siemon, BGH erkennt Tabellen für Einzelbewertung von Leistungen an, www.bauingenieur24.de/article_show.thm?id_article= 1520; ders. Zur Bewertung der Einzelleistungen in den Leistungsphasen nach HOAI, BauR 2006, 905.

  23. Sangenstedt in seinem Aufsatz „Gedankliche Kehrtwende“.

  24. www.akbw.de/service/aufpassen-bei-architektenvertraegen/artikel_2247.htm?SESSID=7f142fe1198ae504e5ffb04d938231e7.

  25. Siehe dessen Geschäftsbericht 1997, S. 77.

  26. www.aknw.de/mitglieder/rechtsprechung/aktuelle_urteile/indey.phtml?modus=recht_detail&id=133.

  27. www.aknw.de/mitglieder/rechtsprechung/aktuelle_urteile/indey.phtml?modus=recht_detail&id=138.

  28. www.ak-brandenburg.de/recht.shtml#rechtsauskunft.

  29. www.ingenieurkammer-mv.de/service/recht_artikel.phtml?showsingle-8.

  30. Gütestelle Honorar- und Vergaberecht, Deutsches Ingenieurblatt – Beilage Rheinland-Pfalz, Ausgabe Mai 2005, 6.

  31. Vgl. z.B. OLG Hamm, BauR 1994, 793; OLG Karlsruhe, BauR 1993, 109; OLG Braunschweig, BauR 2003, 1066; OLG Düsseldorf, BauR 2000, 290. Aus der umfangreichen zustimmenden Literatur seien nur Preussner, BauR 1991, 683 und Kniffka, BauR 1996, 773 erwähnt.

  32. Az.: VII ZR 283/95, BauR 1997, 154 = NJW 1997, 586 = ZfBR 1997, 74.

  33. Eine hervorragende Leistungsbeschreibung des Architektenvertrags bietet Wierer auf S. 75 des Geschäftsberichts 1997 des Bayerischen Kommunalen Prüfungsverbands.

  34. Siehe dazu z.B. den Vertrag – Gebäude –, RifT-Muster L210, www.vbv.baden-wuerttemberg.de/Rift-Online/Dateien/2005_04/M210.pdf.

  35. Entsprechend BGH, Urteil v. 16.12.2004 – VII ZR 174/03, BauR 2005, 588 = NZBau 2005, 163 = ZfBR 2005, 260, wonach diese Tabelle als Orientierungshilfe zur Honorarminderung bei nicht erbrachten Leistungen anerkannt wird.

  36. www.ibr-online.de/materialien und www.architektenhonorar.de.

  37. Genauso beispielsweise im Jahresbericht des Berliner Rechnungshofs 2002, S. 157, Abgeordnetenhaus von Berlin, Drs. 15/454.


Tipp: Jeder Planer ist gut beraten, wenn er künftig einen Ordner mit neun Registerblättern entsprechend der Anzahl der Leistungsphasen anlegt und darin seine Arbeit gegenüber dem Auftraggeber dokumentiert. Dann wird es auch keine Probleme wegen Honorarkürzungen geben.


Tipp: Ob der Planer alle vertraglich vereinbarten Arbeitsschritte erbracht hat, sollte die Gemeinde in einer Checkliste abzuhaken. Das Muster einer Checkliste für die Überwachung der Architektenleistungen i.S. von § 15 Abs. 2 HOAI ist nachstehend abgedruckt. Die Checklisten für die Leistungen der Technischen Ausrüstung, Ingenieurbauwerke, Verkehrsanlagen und Tragwerksplanung können in ähnlicher Weise geführt werden.



Anhang

Checkliste zum Nachweis der beauftragten Grundleistungen und Besonderen Leistungen 1)

zum Architektenvertrag vom…………………………..mit………………………………………………………

zur Planung…………………………………………………………………………………………………………



Grundleistungen

§ 15 Abs. 2 HOAI

Bewertung

v. H. 2)

Leistung erbracht am

Bemerkungen3)

1. Grundlagenermittlung

Klären der Aufgabenstellung




Beraten zum gesamten Leistungsbedarf




Formulieren von Entscheidungshilfen für die Auswahl anderer an der Planung fachlich Beteiligter




Zusammenfassen der Ergebnisse




2. Vorplanung

Analyse der Grundlagen




Abstimmen der Zielvorstellungen




Aufstellen eines planungsbezogenen Zielkatalogs




Erarbeiten eines Planungskonzepts einschließlich Untersuchung der alternativen Lösungsmöglichkeiten nach gleichen Anforderungen mit zeichnerischer Darstellung und Bewertung




Integrieren der Leistungen anderer an der Planung fachlich Beteiligter




Klären und Erläutern der wesentlichen städtebaulichen, gestalterischen, funktionalen, technischen, bauphysikalischen, wirtschaftlichen, energiewirtschaftlichen und landschaftsökologischen Zusammenhänge, Vorgänge und Bedingungen




Vorverhandlungen mit Behörden und anderen an der Planung fachlich Beteiligten über die Genehmigungsfähigkeit




Freianlagen




Kostenschätzung nach DIN 276




Zusammenstellen aller Vorplanungsergebnisse




3. Entwurfsplanung

Durcharbeiten des Planungskonzepts unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter bis zum vollständigen Entwurf




Integrieren der Leistungen anderer an der Planung fachlich Beteiligter




Objektbeschreibung mit Erläuterung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nach Maßgabe der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung




Zeichnerische Darstellung des Gesamtentwurfs, zum Beispiel durchgearbeitete, vollständige Vorentwurfs- und/oder Entwurfszeichnungen, usw.




Verhandlungen mit Behörden und anderen an der Planung fachlich Beteiligten über die Genehmigungsfähigkeit




Kostenberechnung nach DIN 276




Kostenkontrolle durch Vergleich der Kostenberechnung mit der Kostenschätzung




Zusammenfassen aller Entwurfsunterlagen




4. Genehmigungsplanung

Erarbeiten der Vorlagen für die nach den öffentlich-rechtlichen Vorschriften erforderlichen Genehmigungen oder Zustimmungen einschließlich der Anträge auf Ausnahmen und Befreiungen




Einreichen dieser Unterlagen




Vervollständigen und Anpassen der Planungsunterlagen, Beschreibungen und Berechnungen unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter




Freianlagen und raumbildende Ausbauten:




5. Ausführungsplanung

Durcharbeiten der Ergebnisse der Leistungsphasen 3 und 4 unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter bis zur ausführungsreifen Lösung




Zeichnerische Darstellung des Objekts mit allen für die Ausführung notwendigen Einzelangaben, zum Beispiel endgültige, vollständige Ausführungs-, Detail- und Konstruktionszeichnungen im Maßstab 1:50 bis 1:1.

Freianlagen:




Raumbildende Ausbauten:




Erarbeiten der Grundlagen für die anderen an der Planung fachlich Beteiligten und Integrierung ihrer Beiträge bis zur ausführungsreifen Lösung




Fortschreiben der Ausführungsplanung während der Objektausführung




6. Vorbereitung der Vergabe

Ermitteln und Zusammenstellen von Mengen als Grundlage für das Aufstellen von Leistungsbeschreibungen




Aufstellen von Leistungsbeschreibungen mit Leistungsverzeichnissen nach Leistungsbereichen




Abstimmen und Koordinieren der Leistungsbeschreibungen der an der Planung fachlich Beteiligten




7. Mitwirkung bei der Vergabe

Zusammenstellen der Verdingungsunterlagen für alle Leistungsbereiche




Einholen von Angeboten




Prüfen und Werten der Angebote einschließlich Aufstellen eines Preisspiegels nach Teilleistungen unter Mitwirkung aller während der Leistungsphasen 6 und 7 fachlich Beteiligten




Abstimmen und Zusammenstellen der Leistungen der fachlich Beteiligten, die an der Vergabe mitwirken




Verhandlung mit Bietern




Kostenanschlag nach DIN 276 aus Einheits- oder Pauschalpreisen der Angebote




Kostenkontrolle durch Vergleich des Kostenanschlags mit der Kostenberechnung




Mitwirken bei der Auftragserteilung




8. Objektüberwachung

Überwachen der Ausführung des Objekts auf Übereinstimmung mit der Baugenehmigung oder Zustimmung, den Ausführungsplänen und den Leistungsbeschreibungen sowie mit den allgemein anerkannten Regeln der Technik und den einschlägigen Vorschriften




Überwachen der Ausführung von Tragwerken nach § 63 Abs. 1 Nr. 1 und 2 auf Übereinstimmung mit dem Standsicherheitsnachweis




Koordinieren der an der Objektüberwachung fachlich Beteiligten




Überwachung und Detailkorrektur von Fertigteilen




Aufstellen und Überwachen eines Zeitplanes (Balkendiagramm)




Führen eines Bautagebuches




Gemeinsames Aufmaß mit den bauausführenden Unternehmen




Abnahme der Bauleistungen unter Mitwirkung anderer an der Planung und Objektüberwachung fachlich Beteiligter unter Feststellung von Mängeln




Rechnungsprüfung




Kostenfeststellung nach DIN 276




Antrag auf behördliche Abnahme und Teilnahme daran




Übergabe des Objekts einschließlich Zusammenstellung und Übergabe der erforderlichen Unterlagen




Auflisten der Gewährleistungsfristen




Überwachen der Beseitigung der bei der Abnahme der Bauleistungen festgestellten Mängel




Kostenkontrolle durch Überprüfen der Leistungsabrechnung der bauausführenden Unternehmen im Vergleich zu den Vertragspreisen und dem Kostenanschlag




9. Objektbetreuung und Dokumentation

Objektbegehung zur Mängelfeststellung vor Ablauf der Verjährungsfristen der Gewährleistungsansprüche gegenüber den bauausführenden Unternehmen




Überwachen der Beseitigung von Mängeln innerhalb der Verjährungsfristen der Gewährleistungsansprüche




Mitwirken bei der Freigabe von Sicherheitsleistungen




Systematische Zusammenstellung der zeichnerischen Darstellungen und rechnerischen Ergebnisse des Objekts




Anmerkungen:

1) Siehe den beauftragten Leistungsumfang in § 4 des Architektenvertrags. Grundleistungen nach § 15 Abs. 2 HOAI; der Text ist hier stellenweise verkürzt wiedergegeben.

2) Siehe dazu ggf. Bewertungsblatt im Anhang zum Architektenvertrag bzw. die Steinfort-Tabelle.

3) Evtl. Beiblatt beifügen.



Besondere Leistungen wurden wie folgt beauftragt und erledigt:

……………………………………………………….…...………………………………………………………....

……………………………………………………………………………………………………………………….

Für die Richtigkeit:

Datum: ………………………………….

Unterschrift: ……………………………..



Rechtsstand November 2007

© IKV Erwin Ruff (Originalaufsatz siehe BWGZ Heft 2/2008)

Zurück zum Start