Prüfpflichten für haustechnische Anlagen

Garage

In Tiefgaragen ist Lüftung ein absolutes Muss, deshalb muss ein effektives Lüftungssystem vorhanden und dauernd betriebsfähig sein. Nach den Garagenverordnungen der Bundesländer (außer in Berlin, wo die Garagenverordnung im Juni 2004 aufgehoben wurde – hierfür gilt jetzt die Anlagen-Prüfverordnung vom 1.6.2004) unterscheidet man die Garagen entsprechend ihrer Nutzfläche in Kleingaragen (bis 100 m²), Mittelgaragen (über 100 m² bis 1.000 m²) und in Großgaragen (über 1.000 m²). Grundsätzlich benötigen geschlossene Mittel- und Großgaragen maschinelle Abluftanlagen. Bei nur geringem Zu- und Abgangsverkehr, wie das bei Wohnhausgaragen der Fall ist, kann auch eine natürliche Lüftung über Öffnungen und Schächte ausreichend sein, sofern bestimmte Voraussetzungen, die sich aus der Garagenverordnung ergeben, erfüllt sind. Für die Prüfung der Garagen gelten die landesrechtlichen Hausprüfungsverordnungen, in Berlin die Anlagen-Prüfverordnung.

Sofern in geschlossenen Mittel- und Großgaragen maschinelle Lüftungsanlagen und CO-Warnanlagen baurechtlich gefordert werden, müssen diese entsprechend VDI-Richtlinie 2053 so gewartet werden, dass sie ständig betriebsbereit sind. Die Wartung richtet sich nach den Fristen des Herstellers und ist durch eine Fachfirma – meistens ist dies der Anlagenerrichter – durchzuführen. CO-Warnanlagen müssen ständig eingeschaltet sein. Pro Vierteljahr sollte die Anlage einer Funktionskontrolle durch den Betreiber unterzogen werden. Seitens der Gerätehersteller wird auch eine werksseitige jährliche Überprüfung mit Kalibrierung des CO-Mess-Sensors empfohlen. Darüber hinaus ist eine Prüfung durch einen Sachverständigen oder Sachkundigen im Abstand von jeweils drei Jahren erforderlich, bei CO-Warnanlagen in Großgaragen jährlich (Beispiel Sachsen Anhalt: § 21 GaVO LSA i.V.m. § 2 TPrüfVO LSA. Die Prüfungskosten sind als sonstige Betriebskosten umlagefähig, so Pfeifer, a.a.O.)


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© IKV Erwin Ruff 2007 (Originalaufsatz siehe DWW Hefte 12/2006 und 1,2/2007)

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