Prüfpflichten für haustechnische Anlagen

Flüssiggastank

Bei Flüssiggastanks sind zwei Varianten zu unterscheiden: Im ersten Fall ist der Grundstückseigentümer der Eigentümer des Lagerbehälters. Vorteil eines eigenen Gastanks. Hier kann der Kunde seinen Flüssiggashändler frei aussuchen. Bei Miettanks ist er an den Tankeigentümer gebunden, der das Befüllen seines Tanks durch fremde Gasanbieter verhindern kann (BGH, Urteil vom 15.9.2003 – II ZR 367/02). Damit trägt dieser die gesamte Verantwortung für den rechtskonformen Zustand und den sicheren Betrieb des Behälters. Bei der zweiten Variante ist der Gaslieferant auch der Eigentümer des Flüssiggaslagerbehälters. Hier ist der Gaslieferant als Vermieter des Tanks vertraglich zur Übernahme sämtlicher Pflichten zum sicheren Betrieb des Behälters verpflichtet, wie Wartungen, Prüfungen etc.; man spricht vom „Fullservice".

Hinsichtlich der sicherheitstechnischen Überwachung von Flüssiggasanlagen gelten seit 1.1.2003 neue Vorschriften. Die frühere Druckbehälterverordnung wurde gestrichen. Für die Prüfung der Behälter sind nun § 2 des Gerätesicherheitsgesetzes und die neue Betriebssicherheitsverordnung zu beachten. Den „Sachkundigen“ nach § 32 DruckbehV gibt es nicht mehr, da die DruckbehV zum 1.1.2003 außer Kraft getreten ist. Stattdessen gilt jetzt der Begriff der „befähigten Person", in der Regel sind das Mitarbeiter der Flüssiggasfirmen.

Nach der Betriebssicherheitsverordnung und den weiter geltenden Technischen Regeln für Druckbehälter (TRB) und Flüssiggas (TRF Stand 1996) ist ein Flüssiggastank wiederkehrend zu prüfen. Zweck der wiederkehrenden Prüfung ist es, zu beurteilen, ob sich die geprüften Anlagenteile in ordnungsgemäßem Zustand befinden und zu erwarten ist, dass sie bis zur nächsten wiederkehrenden Prüfung den Anforderungen der TRF entsprechen werden. Ein oberirdischer Flüssiggastank ist alle zwei Jahre durch eine befähigte Person auf den äußeren Zustand zu prüfen. Hier wird auf die Beschaffenheit sowie die Funktionsfähigkeit der Ausrüstungsteile, die Unversehrtheit der äußeren Wandungsteile und die Einhaltung der Aufstellbedingungen geachtet. Vorgeschrieben ist auch ein Feuerlöscher im Bereich des Flüssiggastanks. Dieser Feuerlöscher muss im Abstand von zwei Jahren überprüft werden. Alle 10 Jahre muss der Lagertank von einem Sachverständigen einer ZÜS einer inneren Prüfung unterzogen werden. Sofern der Behälter nur mit Flüssiggas mit genormtem Reinheitsgrad befüllt wird und keine Einbauten hat, kann bei der inneren Prüfung ersatzweise eine Wanddickenmessung von außen durchgeführt und somit auf die Besichtigung im Innern verzichtet werden.

Ein unterirdischer Flüssiggastank muss alle fünf Jahre einer inneren Prüfung durch einen Sachverständigen unterzogen werden. Ist der Lagerbehälter besonders geschützt, z.B. durch eine Bitumenumhüllung und einen kathodischen Korrosionsschutz, ist die innere Prüfung nur alle 10 Jahre vorgeschrieben. Alle 10 Jahre wird zusätzlich noch eine Wasserdruckprüfung erforderlich. Neben den erwähnten Prüfpflichten gibt es ansonsten keine grundsätzliche Wartungspflicht für Flüssiggasanlagen. Weitere Infos

Die Kosten für die Prüfung von Flüssiggastanks richten sich nach Anhang II zur Prüfkostenverordnung (Kostenverordnung für die Prüfung überwachungsbedürftiger Anlagen v. 23.11.1992, BGBl. I S. 1944, zuletzt geändert am 24.10.2003, BGBl. I S. 2105) Beim Eigentümer-Tank sind diese Kosten über § 2 Nr. 4a oder 4b BetrKV umlegbar. Handelt es sich hingegen um einen gemieteten Flüssiggastank, ist in der Miete auch die sicherheitstechnische Überprüfung enthalten, für die im Übrigen der Tankeigentümer verantwortlich ist. Mietkosten für einen Gastank sind aber weder in § 2 Nr. 4a oder Nr. 4b BetrKV erwähnt (Schmid, Rn. 5104). Weil die Miete nämlich anstatt Kauf erfolgt, ist auch keine Betriebskostenumlage über § 2 Nr. 17 BetrKV möglich. (AG Bad Kreuznach, WuM 1989, 310)



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© IKV Erwin Ruff 2007 (Originalaufsatz erschienen in DWW Hefte 12/2006 und 1,2/2007)

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