Prüfpflichten für haustechnische Anlagen

Abgaswegeüberprüfung bei Gasfeuerstätten

Der Bezirksschornsteinfegermeister (BSFM) muss jährlich die Abgaswege von Gasfeuerstätten überprüfen. Rechtsgrundlage dafür ist die Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO) des jeweiligen Bundeslandes. Als Vermieter braucht man nichts zu veranlassen – der „Schwarze Mann“ meldet sich von selbst, weil er jede Feuerungsanlage in seiner Terminüberwachung hat.

Mit der Abgaswegeüberprüfung soll die Betriebssicherheit von Gasfeuerungsanlagen gewährleistet werden. Dabei wird u.a. durch innere Begutachtung der Rohre zwischen Brenner und Schornstein geprüft, ob der freie Querschnitt vorhanden ist. Sofern die Feuerstätte nicht ordnungsgemäß funktioniert, könnte es durchaus sein, dass die Verbrennungsgase unkontrolliert in den Aufstellungsraum der Feuerstätte strömen. Deshalb kontrolliert der BSFM auch, ob die Abgase vollständig über den Schornstein abgeführt werden und ob der Feuerstätte genügend Frischluft zuströmt. Beispiel Bad: Wird dort ein Gasdurchlauferhitzer zur Warmwasserbereitung betrieben, müssen in der Türe unbedingt Luftschlitze zur Zwangsbelüftung des Raumes vorhanden sein.

Neben der Kontrolle der sicheren Abgasableitung misst der BSFM gleichzeitig auch den Kohlenmonoxid-Gehalt (CO) im Abgas. Am CO-Gehalt des Abgases zeigt sich die Verbrennungsqualität, wobei hohe CO-Werte ein Zeichen für eine mangelhafte Verbrennung sind. Die CO-Messung soll auch vor Gesundheitsgefährdung der Bewohner schützen. Über etwaige Mängel aus der CO-Messung unterrichtet der BSFM mittels eines Mängelberichts sowohl den Vermieter als auch den Mieter, der ja unmittelbar Betroffener einer mangelhaften Feuerstätte ist. Analyse des Messergebnisses: Unter 500 ppm CO (ppm = parts per million) ist alles in Ordnung. Zwischen 500 und 1.000 ppm CO wird der BSFM die Wartung der Feuerungsanlage empfehlen. Und bei mehr als 1.000 ppm CO muss der BSFM die Feuerungsanlage beanstanden, weil sie nicht mehr betriebssicher ist und für die Bewohner die Gefahr einer Kohlenmonoxid-Vergiftung mit sogar tödlichem Ausgang besteht. Deshalb muss der BSFM den Mängelbericht auch an die zuständige Baurechtsbehörde schicken. Die Behörde kann die Gasfeuerstätte aus Sicherheitsgründen sogar stilllegen, sofern der Betreiber bzw. der Eigentümer den festgestellten Mangel nicht sofort beheben lässt.

An dieser Stelle soll nicht verschwiegen werden, dass es zahlreiche kritische Stimmen gibt, die den Sinn einer Abgaswegeüberprüfung und CO-Messung in Frage stellen. Im Internet gibt es dazu genügend Material. Die Kritiker bringen auch vor, dass ein Gasherd, bei dem die Verbrennungsabgase ungehindert in die Küche strömen, vom BSFM überhaupt nicht zu prüfen ist. Das VG Freiburg hat allerdings entschieden, dass die Abgaswegeüberprüfung rechtens ist, sogar bei modernen Gasheizungen mit Brennwerttechnik. (VG Freiburg, Urteil v. 22.11.2004 – 1 K 1454/02) Wer die Überprüfung verweigert, dem wird die zuständige Behörde entsprechende Verwaltungsverfahren bis hin zur Ersatzvornahme anordnen.

Die Gebühr für die Abgaswegeüberprüfung bemisst sich nach der länderspezifischen Kehr- und Überprüfungsgebührenordnung. Sie kann als Betriebskosten i.S.v. § 2 Nr. 4a und Nr. 4d BetrKV auf die Mieter umgelegt werden.



Zurück zur Übersicht

© IKV Erwin Ruff 2007 (Originalaufsatz siehe DWW Hefte 12/2006 und 1,2/2007)

Zurück zur Startseite