Aufzug
Für den Betrieb eines Aufzugs galt noch bis zum 31.12.2002 die Aufzugsverordnung. Diese Verordnung wurde inzwischen aufgehoben, an ihre Stelle trat am 1.1.2003 die neue Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) vom 27.9.2002. (BGBl. I S. 3777.)
Das neue Vorschriftenwerk steht unter dem Motto „Deutschlands Aufzüge sollen noch sicherer werden“ und hat dem Aufzugsbetreiber mehr Verantwortung übertragen. Das zeigt sich insbesondere daran, dass der Aufzugsbetreiber gemäß § 15 BetrSichV für alle vorhandenen und neuen Aufzüge eine so genannte Gefährdungsbeurteilung zu erstellen hat. In dieser Gefährdungsbeurteilung wird anhand einer in der DIN EN 81-80 festgelegten Prüfliste eine sicherheitstechnische Bewertung bzw. Gefährdungsanalyse durchgeführt. Daraus ergeben sich dann Regelungen für den sicheren Betrieb, die Wartung und die Überprüfung des Aufzugs. Der Gesetzgeber hat zwar den Aufzugsbetreiber als den Verantwortlichen für die Gefährdungsbeurteilung bestimmt. Aber welcher Vermieter kann von sich aus eine derartige Beurteilung erstellen? Deshalb wendet man sich am besten an die Herstellerfirma, die Wartungsfirma oder auch an den TÜV. Nachdem die neue Vorschrift schon seit vier Jahren gilt, dürfte wohl davon auszugehen sein, dass die vorgeschriebene Gefährdungsbeurteilung für die meisten Aufzüge vorliegen dürfte. Gesetzlicher Stichtag hierfür ist übrigens der 31.12.2007.
Ein Aufzug gilt als überwachungsbedürftige Anlage im Sinne von § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BetrSichV. Die in der alten Aufzugsverordnung als Haupt- und Zwischenprüfung bezeichneten Kontrollen heißen jetzt wiederkehrende Prüfungen. Gemäß § 15 Abs. 13 BetrSichV muss ein Aufzug spätestens alle zwei Jahre geprüft werden, so genannte wiederkehrende Prüfung. Zwischen der Inbetriebnahme und der ersten wiederkehrenden Prüfung sowie zwischen zwei wiederkehrenden Prüfungen erfolgt eine Prüfung des ordnungsgemäßen Zustands. Praktisch hat sich deshalb am bisherigen Prüfturnus nichts geändert, der Prüfer kommt deshalb jedes Jahr. Aufzüge müssen durch die amtlich anerkannten Sachverständigenorganisationen regelmäßig geprüft werden. Diese Aufgabe mit dem bisherigen TÜV-Monopol wird ab dem 1.1.2008 gemäß § 19 GSG durch die neuen zugelassenen Überwachungsstellen (ZÜS) übernommen. Geprüft werden alle Sicherheitseinrichtungen, aber auch das Fahrverhalten. Zu den Sicherheitseinrichtungen gehören unter anderem Fangvorrichtungen und Geschwindigkeitsbegrenzer, die den Absturz einer Aufzugskabine verhindern, falls die Tragmittel versagen sollten, dazu gehören aber auch Schacht- und Kabinentüren. Für die fristgerechte Prüfung des Aufzugs ist der Betreiber verantwortlich. Wer einen Prüfungsvertrag abgeschlossen hat, braucht sich um die Terminüberwachung nicht zu kümmern. Das Ergebnis der Prüfungen wird gemäß § 19 BetrSichV in Prüfbescheinigungen dokumentiert, die am Betriebsort des Aufzugs aufzubewahren sind. Mit diesem so genannten Aufzugsbuch hat der Betreiber einen Nachweis, dass die Aufzugsanlage auf einen betriebssicheren Zustand hin überprüft wurde.
Bei CE-gekennzeichneten neuen Aufzügen ist davon auszugehen, dass der Aufzug konform zu den Bestimmungen der Richtlinie 95/16/EG errichtet wurde. (Richtlinie v. 29.6.1995, ABl. EG Nr. L 213 S.1. Sie legt die Mindestanforderungen für neu in Verkehr gebrachte Aufzüge fest. Diese Richtlinie wurde als 12. Verordnung zum Gerätesicherheitsgesetz in deutsches Recht umgesetzt) Deshalb ist bei der Inbetriebnahme eines neuen Aufzugs die noch bis 31.12.2002 vorgeschriebene „Prüfung für die Inbetriebnahme“ nicht mehr erforderlich. (vgl. § 14 Abs. 7 BetrSichV) Nach einer wesentlichen Veränderung eines vorhandenen Aufzugs darf dieser erst wieder in Betrieb genommen werden, wenn gemäß § 14 Abs. 2 BetrSichV eine Prüfung durch eine zugelassene Überwachungsstelle erfolgt ist. Allgemeine Informationen auch beim Verband für Aufzugstechnik.
Die Gebühren für die Prüfung von Aufzügen richten sich nach Anhang III zur Prüfkostenverordnung (Kostenverordnung für die Prüfung überwachungsbedürftiger Anlagen v. 23.11.1992, BGBl. I S. 1944, zuletzt geändert am 24.10.2003, BGBl. I S. 2105). Diese Prüfungsgebühren sind umlagefähige Betriebskosten gemäß § 2 Nr. 7 BetrKV. (Langenberg, Rdn. A 63; Schmid, Handbuch der Betriebsnebenkosten, 9. Auflage, Rn. 5142) Zu den Sicherheitseinrichtungen eines Aufzugs gehört auch die Sicherstellung von Befreiungsmaßnahmen bei stecken gebliebenem Fahrkorb, entweder durch einen eigens bestellten Aufzugswärter oder über eine automatische Notrufbereitschaft und Fernüberwachung. Auch diese Kosten sind umlagefähig (Amtliche Begründung zur BetrKV, BR-Drs. 568/03, S. 31; AG Hamburg, Urteil v. 6.1.1987 – 42a C 432/86, WuM 1987, 126; LG Gera, Urteil v. 31.1.2001 –1 S 185/00, WuM 2001, 615; AG Frankfurt/M., Urteil v. 14.7.2000 – 301 C 7149/00, WuM 2001, 615, so auch Kinne, Betriebskostenarten und deren Abwälzung, ZMR 2001, 1 mit weiteren Literaturhinweisen)
Aufzüge sind gemäß § 12 Abs. 3 BetrSichV in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten und zu überwachen. Der Betreiber muss dazu die notwendigen Instandsetzungs- oder Wartungsarbeiten unverzüglich vornehmen. Die Kosten der gesetzlich vorgeschriebenen regelmäßigen Aufzugswartung gehören zu den umlagefähigen Betriebskosten nach § 2 Nr. 7 BetrKV (Langenberg, Rdn. A 64) Probleme bereiten hierbei so genannte Vollwartungsverträge, die auch Instandhaltungsanteile beinhalten können. Sofern dabei außer reinen Wartungsarbeiten auch Reparaturen ausgeführt werden, sind die Reparaturkosten nicht auf den Mieter umlegbar (LG Hamburg, Urteil v. 27.6.2000 – 316 S 15/00, NZM 2001, 806) Bei Vollwartungsverträgen werden für den Reparaturkostenanteil unterschiedliche pauschale Abzüge zwischen 20 Prozent (LG Berlin, Urteil v. 29.7.1985 – 62 s 333/84, GE 1987, 89) und 50 Prozent gemacht (AG Rheinbach, WuM 1988, 221; LG Duisburg, Urteil v. 2.3.2004 – 13 S 265/03, WuM 2004, 717).
An die gesetzliche Prüfvorschrift für Aufzüge sollte man sich penibel halten. Wer einen Aufzug nicht rechtzeitig oder überhaupt nicht prüfen lässt, handelt ordnungswidrig nach § 25 Abs. 3 Nr. 3 BetrSichV. Das kann nach § 16 Abs. 2 Nr. 1b des Gerätesicherheitsgesetzes ein Bußgeld bis zu 25.000 € kosten. Sollte es zu einem Unfall mit Personenschäden kommen, und es stellt sich heraus, dass Sicherheitsmängel wegen der unterbliebenen Aufzugsprüfung nicht erkannt wurden, dürfte sich damit womöglich auch der Staatsanwalt wegen des Verdachts einer Straftat nach § 26 Abs. 2 BetrSichV i.V.m. § 17 des Gerätesicherheitsgesetzes beschäftigen.
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© IKV Erwin Ruff 2007 (Originalaufsatz erschienen in DWW Hefte 12/2006 und 1,2/2007) |