Prüfpflichten für haustechnische Anlagen

Garagentore, kraftbetrieben

Durch unsichere Garagentore, vornehmlich Rolltore, hat es in letzter Zeit mehrere Unfälle mit Kindern gegeben. In die Jahre gekommene Garagentore sind mit veralteter Technik ausgestattet und bergen oftmals Risiken. Sie entstehen beispielsweise durch außen geführte Seile, die das Tor auf und zu bewegen oder durch Zwischenräume zwischen den einzelnen Torgliedern von Sektionaltoren. Derartige Gefahrenbereiche können Verletzungen durch Klemmen, Scheren oder Schneiden hervorrufen. Den Schutz vor diesen Verletzungen zu erhöhen, ist das Ziel der seit 1.5.2005 gültigen neuen E-Norm 13241-1. Darin ist unter anderem geregelt, dass neue Garagentore über einen Fingerklemmschutz verfügen, einen Seiteneingreifschutz aufweisen und mit einer Absturzsicherung versehen sein müssen. Gefordert wird auch ein Abschaltmechanismus, der das automatische Tor bei Hindernissen stoppt.

Der Torbetreiber ist für die ordnungsgemäße Nutzung des Tores verantwortlich. Er hat gemäß Wartungsanleitung des Herstellers dafür zu sorgen, dass regelmäßig Wartungen durchgeführt werden, bei denen es auch zu einem Austausch von Verschleißteilen oder zu kleineren Reparaturen kommen kann, die die nachhaltige Funktionsfähigkeit des Tores sichern. In der Regel bieten die Torhersteller solche Serviceleistungen an. Die Torhersteller schreiben in der Betriebsanleitung für kraftbetriebene Tore auch regelmäßige Torprüfungen vor. Allerdings gilt die Pflicht zur Torprüfung nur im gewerblichen Bereich aufgrund entsprechender Unfallverhütungsvorschriften. Die Torhersteller empfehlen dies aber auch privaten Torbetreibern. Eine Prüfpflicht besteht insbesondere auch nicht nach der landesrechtlichen Verordnung über die Prüfung haustechnischer Anlagen und Einrichtungen in Gebäuden, weil Garagentore dort nicht als prüfpflichtig erwähnt sind.

Die Kosten für die Wartung des Rolltors können nicht auf die Wohnungsmieter umgelegt werden, weil von Instandhaltungsaufwand auszugehen ist. Es obliegt dem Vermieter, das Rolltor funktionsfähig zu halten. Die Betriebskostenverordnung nennt ausdrücklich nur bei bestimmten Positionen, dass Wartungskosten umlegbar sind.


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© IKV Erwin Ruff 2007 (Originalaufsatz erschienen in DWW Hefte 12/2006 und 1,2/2007)

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