Prüfpflichten für haustechnische Anlagen

Schornsteinreinigung

Gemäß § 1 Abs. 1 SchfG sind die Eigentümer von Grundstücken und Räumen verpflichtet, die kehr- und überprüfungspflichtigen Anlagen, dazu zählen insbesondere Abgasschornsteine, fristgerecht reinigen und überprüfen zu lassen. Die Einzelheiten hierzu ergeben sich aus der aufgrund der Ermächtigung in § 1 Abs. 2 SchfG erlassenen landesrechtlichen KÜO. Die KÜO – sie ist die Regelung für die sicherheitsrelevanten Aufgaben zum Erhalt der Brand- und Betriebssicherheit – legt im Einzelnen fest, wie oft der BSFM einen Abgasschornstein regelmäßig kehren bzw. überprüfen muss. Die KÜO unterscheidet in kehrpflichtige und überprüfungspflichtige Abgasschornsteine.

Schornsteine, die die Abgase von Ölheizungen und Feststoffheizungen, beispielsweise Holz oder Kohle, ableiten, sind generell zu kehren. Die Anzahl der Kehrungen hängt von der Art der angeschlossenen Feuerstätte und deren Nutzungsdauer ab. Handelt es sich um Ölheizungen, die einer Überwachung nach der 1. BImSchV unterliegen, genügt in allen Bundesländern eine Kehrung im Jahr. Die jährliche Schornsteinreinigung ist bei einer Ölheizung zu dulden. (Urteil des VG Koblenz v. 18.10.2004 – 3 K 238/04) Bei anderen Feuerungsanlagen mit ganzjährigem Betrieb ist in fast allen Bundesländern eine viermalige Kehrung vorgeschrieben, teilweise bei älteren Häusern auch sechs Mal. Sofern Feuerstätten nur während der üblichen Heizperiode benutzt werden, kommt der BSFM normalerweise drei Mal zur Kehrung. Besondere Regelungen gibt es beispielsweise für bivalente Ölfeuerstätten, Ölbrennwertgeräte, zusätzliche oder selten genutzte Heizungen. Zwar gibt es eine Muster-KÜO, trotzdem hat jedes Bundesland im Detail voneinander abweichende Vorschriften erlassen. Hier hilft im Zweifel nur ein Blick in die Vorschrift, um sich über die einzelnen Kehrintervallen zu informieren.

In früheren Jahren wurde das Kehren des Schornsteins ausschließlich zum Zweck der Rußentfernung durchgeführt. Heutzutage wird bei modernen Feuerstätten, die kaum noch Ruß produzieren, der freie Schornsteinquerschnitt kontrolliert, da Abweichungen vom Soll-Zustand im Schornstein zu Funktionsstörungen der Feuerstätte führen können, so argumentiert das Schornsteinfegerhandwerk. Damit wird das Kehren im traditionellen Sinn eher zu einer Querschnittskontrolle aus Sicherheitsgründen.

Zu unterscheiden von der Kehrpflicht ist die Überprüfungspflicht für Abgasschornsteine von Gasheizungen. Diese Schornsteine sind generell nicht zu kehren, weil Gasheizungen keinen Ruß erzeugen, sondern zu überprüfen. Bei dieser Überprüfung soll unter anderem auch der freie Querschnitt des Abgasschornsteins kontrolliert werden, um den sicheren Abzug der Abgase zu gewährleisten. Nur wenn die Überprüfung eine Notwendigkeit dazu gibt, ist der Schornstein auch zu kehren. Wie die Prüfung eines Schornsteins zu erfolgen hat, ergibt sich nicht aus der KÜO. Es gibt dazu aber mehrere Möglichkeiten, wie das „Spiegeln“ oder die Kontrolle mittels einer Kamera. Wenn das nicht geht, verfahren viele BSFM so, dass sie die Überprüfung mittels Kehren erledigen. Das sei, so ihr Argument, die effektivste Art der Überprüfung, weil gleichzeitig mit der Überprüfung auch die Beseitigung von eventuellen Hindernissen im Schornstein möglich sei.

Wie aus der Presse und aus entsprechenden Seiten im Internet zu entnehmen ist, regen sich vor allem die Betreiber von Gasheizungen darüber auf, dass der BSFM blanke Rohre putze, weil Gasheizungen keinen Ruß verursachen würden. Trotzdem lässt sich der Gesetzgeber dadurch nicht beirren und besteht weiterhin darauf, dass auch Abgasschornsteine für Gasheizungen regelmäßig zu überprüfen sind. Zwar hat das OVG Rheinland-Pfalz jüngst entschieden, dass eine senkrechte Abgasleitung einer Gaszentralheizung zuerst geprüft werden müsse und nur nach Maßgabe einer Erforderlichkeitsfeststellung auch gekehrt werden dürfe. (Urteil v. 15.11.2005 – 6 A 10105/05, DWW 2006, 28) Daraus kann man aber nicht den generellen Schluss ziehen, dass künftig die Schornsteine von Gasheizungen nicht mehr kontrolliert werden müssen. Man muss nämlich hierzu die Besonderheit der rheinland-pfälzische KÜO berücksichtigen, nach deren § 2 Abs. 1 Nr. 1a Abgasschornsteine für Gasfeuerstätten einmal im Jahr zu reinigen sind. In den anderen Bundesländern gibt es diese generelle Kehrpflicht für Gasheizungs-Schornsteine nicht, hier wird eine Überprüfungspflicht normiert. In manchen Bundesländern, beispielsweise in Baden-Württemberg und Hessen ist gemäß KÜO die Überprüfung auch durch ein geeignetes Kehrgerät zulässig; faktisch wird damit das „Überprüfen“ mittels Kehren erledigt. Man darf also Überprüfungspflicht nicht mit Kehrpflicht verwechseln. Es gilt daher: Überprüfen ja – Kehren nur bei Bedarf.

Gemäß § 1 Abs. 3 SchfG müssen die Hausbesitzer den BSFM in ihr Haus lassen und ihm ungehinderten Zugang zu Kamin und Heizung gewähren. Wer das verhindert, wird von der zuständigen Verwaltungsbehörde eine schriftliche Anordnung zur zwangsweisen Durchsetzung bekommen. Notfalls kann der Zutritt auch durch unmittelbaren Zwang verschafft werden (VGH Baden-Württemberg, Urteil v. 22.12.1992 – 14 S 2326/91, GewArch 1993, 205; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss v. 29.4.2003 – 6 B 10703/03, NVwZ-RR 2003, 741 = AS RP-SL 30, 322) Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung ist gemäß § 1 Abs. 3 Satz 3 SchfG insoweit eingeschränkt. (VGH Baden-Württemberg, Urteil v. 9.5.1995 – 14 S 2403/94, VGHBW-Ls 1995, Beilage 8, B 6-7; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 17.2.2000 – 11 A 12019/99, GewArch 2000, 429)

Der BSFM muss dem Eigentümer die Kehr- und Überprüfungsarbeiten gemäß KÜO rechtzeitig vorher ankündigen. Wie viele Tage das sind, regelt die Vorschrift allerdings nicht. Welcher Zeitraum zwischen der Ankündigung und dem Termin liegen muss, beurteilt sich nach den konkreten Gegebenheiten des Einzelfalls. (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 9.8.1994 – 14 S 1637/94, BWVPr 1994, 259) Beispielsweise dürften bei einem Haus, wo immer jemand anwesend ist, zwei Tage ausreichend sein.

Die Kehrgebühren ergeben sich in allen Bundesländern aus der jeweiligen KÜO. Bei der Umlage der Kehrgebühren muss man unterscheiden, für welche Art Schornstein sie angefallen sind. Handelt es sich um einen Schornstein für eine Einzelfeuerstätte, liegen umlegbare Betriebskosten nach § 2 Nr. 12 BetrKV vor. (Schmid, Rn. 5261; Langenberg, Rdn. A 96) Geht es hingegen um den Schornstein einer Zentralheizung, sind die Kosten über § 2 Nr. 4a BetrKV und über die Heizkostenverordnung abzurechnen.


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© IKV Erwin Ruff 2007 (Originalaufsatz erschienen in DWW Hefte 12/2006 und 1,2/2007)

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