Spielplatz
Mit der Einrichtung eines Kinderspielplatzes übernimmt der Vermieter die Verantwortung für eine sichere Benutzung der Anlage im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht nach § 823 BGB. In den Bereichen, wo Kinder spielen, ist es besonders wichtig, Gefahrenquellen zu vermeiden, da Kinder nur über eine eingeschränkte Einsichtsfähigkeit verfügen. Daher sind die Spielplätze und deren Spieleinrichtungen zu warten und regelmäßig auf ihre Sicherheit zu überprüfen, damit auftretende Mängel nicht zu Unfällen führen.
Die gesetzliche Grundlage für die Spielplatz-Sicherheit und Prüfung ist der Landesbauordnung des jeweiligen Bundeslandes zu entnehmen. Beispielsweise heißt es für Hamburg in § 10 HBauO, dass bei Gebäuden mit mehr als zwei bis fünf Wohnungen auf dem Grundstück ein Spielplatz für Kleinkinder herzustellen und zu unterhalten ist. Bei Gebäuden mit mehr als fünf Wohnungen ist eine Kinderspiel- und Freizeitfläche herzustellen und zu unterhalten. Fußend auf das Baurecht hat beispielsweise die Stadt Köln in § 5 ihrer Satzung vom 15.8.1999 „Private Spielflächen für Kleinkinder“ Vorschriften zur Pflege und Unterhaltung erlassen. Diese Satzung regelt auf der Grundlage des § 9 Abs. 2 Satz 1 BauONW die Bereitstellung von Spielflächen für Kinder bei der Errichtung von Gebäuden mit Wohnungen. Danach sind Spielflächen, ihre Zugänge und ihre Einrichtungen durch den Eigentümer regelmäßig zu pflegen, zu unterhalten und auf ihre Verkehrssicherheit vor allem hinsichtlich der gefahrlosen Benutzbarkeit durch Kleinkinder zu überprüfen. Die baurechtliche Verpflichtung, einen Kinderspielplatz zu unterhalten, bedeutet im Ergebnis auch, dass dieser Platz entsprechend zu kontrollieren und zu warten ist.
Schon eine gute Planung ist eine wichtige Voraussetzung für einen funktionierenden und sicheren Spielplatz. Eine gute Auswahl von Materialien und eine durchdachte Konstruktion der Geräte kann z.B. die Fäulnisbildung der Hölzer verzögern. Zu vermeiden sind generell alle nicht vom Kind erkennbaren Risiken. Diese versteckten Gefahren entstehen durch Konstruktionsmängel oder unsachgemäßen Aufbau der Geräte, fehlende oder mangelhafte Wartung, Verschleißerscheinungen und Umwelteinflüsse oder auch Vandalismus. Der Spielplatzbetreiber ist dafür verantwortlich, den sicheren Zustand des Spielplatzes zu erhalten. Gefahren müssen erkannt und beseitigt werden. Leider weisen viele Spielplätze Sicherheitsmängel auf – jedes Jahr passieren Tausende von Spielplatzunfällen, die bei ordnungsgemäßem Zustand nicht geschehen wären. Viele Spielplätze werden gar nicht, nicht regelmäßig oder nicht qualifiziert kontrolliert.
Die Anforderungen an die Sicherheit von Spielplätzen sind in den Normen DIN EN 1176 und 1177 geregelt, die dem Gerätesicherheitsgesetz zugeordnet sind. Die Normen formulieren die Mindestanforderungen an Konstruktion, Einbau und Anordnung unter sicherheitstechnischen Gesichtspunkten. Dazu zählt u.a. auch die Bodenbeschaffenheit in Abhängigkeit von der Fallhöhe, erforderliche Abstände usw. Spielgeräte, die vor Inkrafttreten der DIN EN 1176 (1998) hergestellt und errichtet wurden, haben Bestandsschutz, d.h. sie dürfen in der bestehenden Form erhalten bleiben, aber nicht, wenn gravierende Unfallgefahren gegeben sind.
Mit dem Betrieb von Spielplätzen kommen auf den Betreiber Pflichten in Bezug aufInspektion und Wartung der Spielplatzgeräte zu. Die Rechtsprechung verlangt von Betreibern ein geeignetes Sicherheitsmanagement, d.h., die Sicherheit von Spielplätzen ist durch eine Organisationsstruktur zu gewährleisten. Es empfiehlt sich, Kontrollpersonen und ihre Qualifikation, Kontrollaufgaben und -umfang und die Zeiträume der Kontrollen festzulegen und zu dokumentieren. Gemäß DIN EN 1176-7 ist der Betreiber zu regelmäßigen Kontrollen des Spielplatzes verpflichtet. Bestandteil des Sicherheitsmanagements sollten z.B. folgende Prüfungen werden: Täglich bis wöchentlich eine visuelle Routineinspektion zur Erkennung offensichtlicher Gefahrenquellen. Spätestens alle drei Monate eine operative Inspektion zur Bestandsaufnahme und Überprüfung der Geräte sowie Durchführung einfacher Wartungsarbeiten. Jährliche Hauptinspektion zur Feststellung der allgemeinen Betriebssicherheit, Standfestigkeit der Geräte und Mängelbeurteilung. Diese Hauptinspektion sollte durch einen sachkundigen Spielplatz-Prüfer durchgeführt werden. Inspektions- und Wartungsarbeiten sowie Reparaturen sollten dokumentiert werden.
Von Bedeutung ist ein Urteil des BGH vom 1.3.1988 (Az: VI ZR 190/87, NJW 1988, 2667 = MDR 1988, 766). Damit hat der BGH eine Entscheidung zu den Verkehrssicherungspflichten des Betreibers auf einem öffentlichen Kinderspielplatz getroffen. Als Maßstab des zur Sicherung Gebotenen wurde ausdrücklich Bezug auf die geltenden DIN-Normen genommen. Auch wenn es sich bei DIN-Normen nicht um mit Drittwirkung versehene Normen im Sinne hoheitlicher Rechtsetzung, sondern um auf freiwillige Anwendung ausgerichtete Empfehlungen des „DIN Deutschen Instituts für Normung e.V." handelt (BGH, Urteil v. 10.3.1987 – VI ZR 144/86, VersR 1987, 783), so spiegeln sie doch den Stand der für die betroffenen Kreise geltenden anerkannten Regeln der Technik wider und sind somit zur Bestimmung des nach der Verkehrsauffassung zur Sicherheit Gebotenen in besonderer Weise geeignet (BGH, Urteil v. 11.12.1979 – VI ZR 141/78, NJW 1980, 1219, = VersR 1980, 380) Daraus dürfte abzuleiten sein, dass auf einen privat betriebenen Spielplatz auch die geltenden technischen Normen anzuwenden sind. Informationen zur sicherheitsgerechten Gestaltung von Spielplätzen liefert auch die GUV-Information GUV-SI 8017 (bisher GUV 26.14) „Außenspielplätze und Spielplatzgeräte“, Mai 2005, die zwar für Schulen und Kindertageseinrichtungen erlassen wurde, dem privaten Spielplatzbetreiber aber genauso wertvolle Hinweise gibt. Interessante Informationen bietet auch das Merkblatt „Kinderspiel- und Freizeitflächen im Wohnungsbau“ der Stadt Hamburg, siehe hier
Die Prüfungskosten der Spielplätze können über § 2 Nr. 10 BetrKV als Kosten der Gartenpflege den Mietern belastet werden. Die dort namentlich erwähnte „Pflege von Spielplätzen“ umfasst auch die Sicherheitsüberprüfung und Wartung der Spielgeräte einschließlich der Erneuerung von Sand.
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© IKV Erwin Ruff 2007 (Originalaufsatz erschienen in DWW Hefte 12/2006 und 1,2/2007) |