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Rauchwarnmelder können Leben retten |
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Brennen kann es aus unterschiedlichen Gründen
Die berüchtigte Zigarettenkippe im Bett ist selten schuld an einem Wohnungsbrand. Öfter ist es die vergessene Herdplatte oder ein Kurzschluss in einem Elektrogerät. Ein Brand kann überall entstehen und gefährdet Personen sowie Hab und Gut. Die Folgen sind meistens verheerend: Tote und Verletzte sowie erhebliche Sachschäden. Deshalb appellieren Brandschutzexperten schon seit Jahren: „In jede Wohnung gehören Rauchwarnmelder.“ Rund 50 Prozent der Brandopfer könnten gerettet werden, wenn Rauchwarnmelder – gebräuchlich ist auch der Begriff Rauchmelder – vorhanden wären. Im Brandfall geben Rauchwarnmelder einen lauten Alarmton von sich , so dass Menschen den Gefahrenbereich rechtzeitig verlassen und sich in Sicherheit bringen können.
In Deutschland bricht durchschnittlich alle zwei Minuten ein Feuer aus. Man geht pro Jahr von rund 250.000 Bränden aus. Jährlich sind zwischen 500 und 600 Tote zu beklagen, Zehntausende werden verletzt. Allerdings kommen nur etwa fünf Prozent direkt durch die Flammen um. Weitaus gefährlicher ist der Brandrauch, der das giftige Kohlenmonoxid enthält. Deshalb sterben die Meisten nicht durch die Flammen, sondern sie ersticken.
Ein Wohnungsbrand beginnt mit einer starken Schwelphase und intensiver Rauchbildung. Schon nach kurzer Zeit breitet sich der Rauch in der ganzen Wohnung aus. Der intensive Rauch behindert die Flucht aus dem Gebäude, weil er die Orientierung und auch die Bewegung von Personen stark einschränkt. Deshalb ist es wichtig, dass ein Brand rasch entdeckt wird. Besonders gefährlich sind Brände in der Nacht. Hier ist die Gefahr am größten, weil man den Brandrauch im Schlaf nicht riechen kann. Durch Feuer oder Rauch wacht man nicht immer auf. Durch das Einatmen des Rauchs verliert man sehr schnell das Bewusstsein. Zwei Drittel aller Brandopfer sterben bei Nacht, obwohl während dieser Zeit nur jeder dritte Brand ausbricht. Durch seinen schrillen Alarmton weckt ein Rauchwarnmelder Personen aus dem tiefsten Schlaf und verschafft die lebenswichtigen Sekunden, um sich und andere rechtzeitig in Sicherheit zu bringen.
Schon in neun Bundesländern sind Rauchwarnmelder gesetzlich vorgeschrieben
Trotz anhaltender Aufklärungskampagnen seitens der Feuerwehren wurden bisher nur wenige Wohnungen freiwillig mit Rauchwarnmeldern ausgerüstet. Inzwischen haben neun Bundesländer in der Landesbauordnung die Verpflichtung für Rauchwarnmelder festgeschrieben. Für Niedersachsen ist das Gesetzgebungsverfahren derzeit in Gange, aber noch nicht abgeschlossen.
Nach den baurechtlichen Vorschriften gilt die Pflicht für Rauchwarnmelder in diesen Bundesländern ausnahmslos für alle Neubauten, genauso aber auch nach einem Umbau.
In Bestandswohnungen dürfte die Brandgefahr noch größer sein als in Neubauten, wie die Erfahrungen der Feuerwehr zeigen. Beispiele: Altersbedingte bauliche Mängel, unzulässige Nutzung oder größere Personenzahl in den Wohnungen. Deshalb schreiben sieben Bundesländer Rauchwarnmelder auch in vorhandenen Wohngebäuden vor.
Rechtsgrundlage für Rauchwarnmelder (zum Text der Landesbauordnung hier klicken):
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Bundesland |
Rechtsgrundlage |
Neu- und Umbauten |
Nachrüstung Bestandsbauten bis |
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Bremen |
§ 48 Abs. 4 BremLBO |
ja |
31.12.2015 |
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Hamburg |
§ 45 Abs. 6 HBauO |
ja |
31.12.2010 |
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Hessen |
§ 13 Abs. 5 HBO |
ja |
31.12.2014 |
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Mecklenburg-Vorpommern |
§ 48 Abs. 4 LBauO M-V |
ja |
31.12.2009 |
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Niedersachsen |
Gesetzentwurf von 2010 für Neu-, Um- und Bestandsbauten |
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Rheinland-Pfalz |
§ 44 Abs. 8 LBauO |
ja |
12.07.12 |
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Saarland |
§ 46 Abs. 4 LBO |
ja |
Nein |
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Sachsen-Anhalt |
§ 47 Abs. 4 BauO LSA |
ja |
31.12.2015 |
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Schleswig-Holstein |
§ 49 Abs. 4 BauO S-H |
ja |
31.12.2010 |
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Thüringen |
§ 46 Abs. 4 ThürBO |
ja |
Nein |
In denjenigen Bundesländern, in denen es noch keine gesetzliche Pflicht für Rauchwarnmelder gibt, kann das die Baurechtsbehörde auch nicht vorschreiben (BayVGH, Urteil v. 29.5.2008 – M 11 K 07.6087, ZMR 2009, 721).
Die Einbaupflicht trifft den Eigentümer
Verantwortlich für den Einbau der Rauchwarnmelder ist der Haus- bzw. Wohnungseigentümer. Die Einbaupflicht gilt natürlich für alle Wohnungen, egal ob es die eigene oder eine vermietete ist. Nachfolgend wird im Wesentlichen erläutert, was bezüglich von Mietwohnungen gilt.
Der Mieter kann den nachträglichen Einbau von Rauchwarnmeldern nicht verhindern. Die gesetzlich vorgeschriebene Nachrüstung einer Wohnung mit Rauchwarnmeldern ist eine Maßnahme zur Verbesserung der Mietsache, die der Mieter gemäß § 554 Abs. 2 Satz 1 BGB dulden muss (AG Schwarzenbek, Urteil v. 23.08.2007 – 2 C 305/07; AG Hamburg-Bergedorf, Urteil v. 16.11.2009 – 410D C 181/09, ZMR 2010, 969). Die Installation der Rauchwarnmelder ist eher eine Bagatelle, so dass man das dem Mieter wohl nicht gemäß § 554 Abs. 3 Satz 1 BGB spätestens drei Monate vorher ankündigen müssen. Gemäß § 554 Abs. 3 Satz 3 BGB ist das nicht notwendig.
In Mecklenburg-Vorpommern gilt bei Bestandsbauten eine Besonderheit. Hier ist nicht der Eigentümer, sonder der Besitzer der Wohnung in der Pflicht. Das bedeutet, dass in bestehenden Mietwohnungen der Mieter als Besitzer selbst für die Installation von Rauchwarnmeldern verantwortlich ist.
Sofern der Mieter allerdings schon selbst Rauchwarnmelder angebracht hat, ist es fraglich, ob der Eigentümer darauf bestehen kann, dass der Mieter andere, vom Vermieter ausgesuchte Rauchwarnmelder akzeptieren muss.
Ja, sagt das Amtsgerichts Hamburg-Wandsbek – es sei für den Mieter keine unzumutbare Härte, wenn er neue durch den Vermieter angebrachte Melder hinzunehmen hat (AG Hamburg-Wandsbek, Urteil v. 13.6.2008 – 716c C 89/08, ZMR 2009, 47). Der gleichen Meinung ist auch das AG Burgwedel (Urteil v. 1.7.2010 – 73 C 251/09, ZMR 2011, 800) und das LG Hannover (Beschluss v. 9.12.2010 – 1 S 24/10, ZMR 2011, 826). Nach Ansicht der Gerichte ist nämlich der Vermieter für die Erfüllung der gesetzlichen Pflicht verantwortlich.
Nein, sagt hingegen das Amtsgericht Hamburg-Altona (Urteil v. 7.9.2011 – 316 C 241/11, ZMR 2012, 22). Wenn die Wohnung bereits mit Rauchwarnmeldern des Mieters ausgerüstet seien, komme die Ersetzung von funktionsfähigen Warnmeldern durch den Vermieter nicht in Betracht.
Diese Frage stellt sich aber in Mecklenburg-Vorpommern nicht, weil dort in vorhandenen Mietwohnungen der Besitzer, also der Mieter, für die Installation von Rauchwarnmeldern verantwortlich ist. Der Eigentümer kann und braucht nichts zu veranlassen, wenn der Mieter der Einbaupflicht bereits nachgekommen ist (AG Hagenow, Urteil v. 1.4.2010 – 10 C 359/09, ZMR 2010, 770).
Wie ist die Lage in Bundesländern ohne gesetzliche Einbaupflicht von Rauchwarnmeldern? Natürlich steht es jedermann frei, die kleinen Alarmgeber von sich aus einzubauen. Wenn das ein Vermieter in einer Mietwohnung machen möchte, dann muss das der Mieter selbstverständlich hinnehmen. Schließlich geht es ja um seine Sicherheit. Umgekehrt darf natürlich auch der Mieter selbst eigene Rauchwarnmelder einbauen, ohne dass er seinen Vermieter fragen muss. Die Installation von Rauchwarnmeldern beeinträchtigt die Substanz der Mietsache in keiner Weise (AG Hannover, Urteil v. 20.4.2007 – 537 C 17077/05, ZMR 2009, 293).
Rauchwarnmelder in Wohnungseigentumsanlagen
Nach der überwiegenden Meinung in der Literatur und in der Rechtsprechung (OLG Frankfurt, Beschluss v. 17.7.2008 – 20 W 325/06, ZMR 2009, 864; AG Ahrensburg, Urteil v. 25.9.2008 – 37 C 11/08, ZMR 2009, 78 und AG Rendsburg, Urteil v. 30.10.2008 – 18 C 545/08, ZMR 2009, 239; a.A. AG Hamburg-Wandsbek, Urteil v. 21.6.2010 – 740 C 31/10, ZMR 2010, 809) sollen Rauchwarnmelder nach § 5 Abs. 2 WEG zwingend zum gemeinschaftlichen Eigentum der Wohnungseigentümer gehören. Sie sind es jedenfalls dann, wenn sie aufgrund der Landesbauordnung vorgeschrieben sind (AG Kiel, Urteil v. 15.9.2010 – 118 C 175/10, ZMR 2011, 842). Dabei soll es keine Rolle spielen, dass sie sich innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs des Sondereigentums befinden .
Wenn man der Meinung folgt, dass Rauchwarnmelder zum Gemeinschaftseigentum zählen, ist die gesetzliche Verpflichtung als Maßnahme ordnungsmäßiger Verwaltung durch die Wohnungseigentümergemeinschaft umzusetzen. Die Wohnungseigentümer beschließen gemäß § 21 Abs. 3 WEG mit einfacher Stimmenmehrheit. Nachdem der Einbau von Rauchwarnmeldern in neun Bundesländern eine gesetzliche Pflicht ist, können die Wohnungseigentümer im Rahmen ihres Auswahlermessens nur noch darüber abstimmen, wie und wann diese Verpflichtung umgesetzt wird.
Nach gegenteiliger Auffassung sollen die Rauchwarnmelder allerdings dem Sondereigentum zuzurechnen sein. Dann wäre der Wohnungseigentümer der Verpflichtete, ohne dass die Eigentümergemeinschaft dabei mitreden könnte. Im Gesetz steht nämlich, dass der „Eigentümer“ die Rauchwarnmelder einbauen muss. Die Eigentümergemeinschaft ist aber kein Eigentümer. Wenn ein Wohnungseigentümer bereits auf eigene Kosten eigene Rauchwarnmelder installiert hat, muss er keine von der Gemeinschaft vorgesehenen Geräte in seiner Wohnung dulden, meint das Amtsgericht Rendsburg (Urteil v. 30.10.2008 – 18 C 545/08, ZMR 2009, 239).
In den Bundesländern ohne gesetzliche Pflicht zum Einbau von Rauchwarnmeldern kann die Wohnungseigentümergemeinschaft die Nachrüstung gemäß § 22 Abs. 2 WEG als Modernisierungsmaßnahme i.S. von § 559 Abs. 1 BGB beschließen. Dazu reicht die einfache Stimmenmehrheit allerdings nicht aus. In der Versammlung muss mehr als die Hälfte der Miteigentumsanteile vertreten sein und es müssen Dreiviertel aller stimmberechtigten Eigentümer dafür stimmen (sog. doppelte qualifizierte Mehrheit).
Kostenumlage auf die Wohnungseigentümer
Die Kosten für die Installation der Rauchwarnmelder sind Kosten der ordnungsmäßigen Instandhaltung und Instandsetzung. Normalerweise werden die Kosten des Gemeinschaftseigentums gemäß § 16 Abs. 2 WEG im Verhältnis der Miteigentumsanteile aufgeteilt. Allerdings kann gemäß § 16 Abs. 4 WEG eine abweichende Kostenverteilung beschlossen werden, etwa entsprechend der Anzahl der installierten Rauchwarnmelder (AG Ahrensburg, Urteil v. 25.9.2008 – 37 C 11/08, ZMR 2009, 78).
Die laufenden Wartungskosten sind sonstige Betriebskosten i.S. von § 2 Nr. 17 BetrKV. Sie werden gemäß § 16 Abs. 2 WEG nach Miteigentumsanteilen verteilt. Eine abweichende Kostenverteilung nach der Anzahl der Rauchwarnmelder kann nach § 16 Abs. 3 WEG aber beschlossen werden (AG Rendsburg, Urteil v. 30.10.2008 – 18 C 545/08, ZMR 2009, 239). Das AG Kiel geht diesbezüglich von Instandhaltungskosten i.S. des § 21 Abs. 5 Nr. 2 WEG aus, die Kosten können nach Maßgabe des § 16 Abs. 2 WEG auf die Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft umgelegt werden (AG Kiel, Urteil v. 15.9.2010 – 118 C 175/10, ZMR 2011, 842).
So werden Rauchwarnmelder installiert
Rauchwarnmelder gibt es in zweierlei Ausführungen: Batteriebetrieben und für den Anschluss an das elektrische Stromnetz. Technisch müssen Rauchwarnmelder der DIN EN 14604 entsprechen. Diese Vorgabe richtet sich allerdings nur an die Hersteller. Jedem Rauchwarnmelder ist eine Betriebs- und Montageanleitung beigefügt.
Für die gesetzlich vorgeschriebene Mindestausstattung genügt je ein Rauchwarnmelder in Schlaf- und Kinderzimmern und in Fluren, über die Fluchtwege von Aufenthaltsräumen führen. Optimaler Schutz besteht dann, wenn alle Räume einen Melder haben. Das wird auch für den Dachboden und den Keller empfohlen. In der Küche und im Badezimmer sind Rauchwarnmelder allerdings ungeeignet, weil hier wegen des Wasserdampfes Fehlalarme möglich sind.
Rauchwarnmelder werden generell an der Decke in der Raummitte montiert, weil Rauch nach oben aufsteigt. Zu einer Wand hin gilt ein Mindestabstand von 50 cm. Bei L-förmigen Räumen sollte der Rauchwarnmelder in der „Gehrungslinie“ installiert werden; bei größeren Räumen ist dabei jeder Schenkel wie ein separater Raum zu betrachten. In Räumen, die durch eine deckenhohe Möblierung oder durch Trennwände unterteilt sind, sollte in jedem Raumteil ein Rauchwarnmelder eingesetzt werden. In Räumen mit Deckenstürzen bis 20 cm sollte das Gerät auf den Unterzug montiert werden. Ist der Unterzug aber höher als 20 cm, sind beiderseits Rauchwarnmelder notwendig.
Die meisten Rauchwarnmelder arbeiten nach dem Streulichtprinzip. Im Gerät befindet sich eine Messkammer, in der von einer Leuchtdiode regelmäßig Lichtstrahlen ausgesendet werden. Dringt Rauch in die Messkammer ein, werden die Lichtstrahlen gestreut und dadurch auf eine Fotolinse abgelenkt, wodurch ein akustisches Alarmsignal ausgelöst wird. Mit diesem einfachen Prinzip warnt der Rauchwarnmelder zuverlässig im Brandfall. Ein Fehlalarm durch nur leichten Rauch, beispielsweise von einer Zigarette, ist ausgeschlossen.
Kaufempfehlung
Empfehlenswert sind nur VdS-geprüfte Rauchwarnmelder. Eine Liste aller VdS anerkannten Geräte gibt es hier. Ein Rauchwarnmelder muss außerdem nach der Gerätenorm DIN EN 14604 zertifiziert sein und auch die CE-Kennzeichnung tragen. Batteriebetriebene Rauchwarnmelder sind völlig ausreichend. Aufwändig und teuer wird es, wenn man netzabhängige Rauchwarnmelder einbauen will. Dazu benötigt man jeweils einen separater Stromanschluss. Im Neubau ist das kein Problem. Aber in einem Altbau müssen dafür entweder die Wand aufgestemmt oder die Kabel auf Putz verlegt werden.
Rauchwarnmelder sind regelmäßig zu kontrollieren
Nach der Landesbauordnung müssen die Rauchwarnmelder ordnungsgemäß betrieben werden. Ein Vermieter ist nach § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB auch dafür verantwortlich, dass sie dauerhaft funktionieren. Bei Mietwohnungen kann das der Vermieter selbst machen oder eine Wartungsfirma beauftragen. Genauso gut kann man die laufende Kontrolle aber auch auf den Mieter übertragen, was eine praxisgerechte Lösung sein wird. Das kann man im Mietvertrag so vereinbaren. Bei einem laufenden Mietverhältnis müsste man dazu den Mietvertrag ausdrücklich ändern. Wenn man die Verantwortung für die Betriebsbereitschaft der Rauchmelder auf den Mieter überträgt, hat der Vermieter nur noch eine Aufsichtspflicht, ob der Mieter das auch macht. Die Kontrolle der Rauchwarnmelder durch den Mieter scheidet natürlich dann aus, wenn dieser wegen körperlicher Beeinträchtigungen einen Rauchwarnmelder an der Decke nicht erreichen kann, wie das bei älteren oder behinderten Personen der Fall ist.
Der Rauchwarnmelder funktioniert natürlich nur mit einer funktionsfähigen Batterie. Handelsübliche 9-Volt-Alkali-Blockbatterien halten etwa ein Jahr, dann ist ein Austausch fällig. Wenn man allerdings eine hochwertige Lithiumbatterien verwendet, besteht für 10 Jahre Ruhe, denn so lange halten diese Batterien. Länger als 10 Jahre sollte man einen Rauchwarnmelder eh nicht nutzen und ihn dann erneuern.
Rauchwarnmelder sind gemäß Bedienungsanleitung mindestens einmal jährlich auf Funktion zu überprüfen. Dazu gehört eine Sichtprüfung, ob die Raucheintrittsöffnungen frei sind oder der Rauchwarnmelder beschädigt ist. Gleichzeitig ist eine Alarmprüfung vorzunehmen. Dazu wird die Prüftaste gedrückt, so dass der Probealarm ausgelöst wird. Sofern die optische oder akustische Alarmeinrichtung nicht funktioniert, muss man die Batterie ersetzen oder ggf. den Rauchwarnmelder austauschen. Etwa einen Monat bevor die Batterie leer ist, piepst der Rauchwarnmelder jede Minute einmal ganz kurz. Ein sicheres Zeichen, für „neue Energie“ zu sorgen.
Diese laufenden Kosten fallen an
Einfache batteriebetriebene Rauchwarnmelder gibt es im Handel schon für circa 10-20 Euro. Bei der gesetzlichen Minimalausstattung in Schlaf- und Kinderzimmer sowie im Flur sind das gerade mal 30-60 Euro, wenn man die Geräte selbst anbringt. Das kann eigentlich jeder: 2 Löcher in die Decke bohren – Dübel rein – Rauchwarnmelder anschrauben – fertig.
In einer Mietwohnung ist die nachträgliche Installation der Rauchwarnmelder rechtlich gesehen eine den Gebrauchswert erhöhende Modernisierung nach § 559 Abs. 1 BGB (Palandt, BGB, 2010, Rdnr. 12 zu § 559). Der Vermieter könnte deshalb 11 % der Anschaffungskosten auf die jährliche Nettokaltmiete umlegen. Aber angesichts der geringen Kosten für die Rauchwarnmelder stellt sich schon die Frage, ob sich dafür der Aufwand für eine Mieterhöhung lohnt. Wer beispielsweise 100 Euro Kosten hat, könnte die Miete jährlich um gerade mal 11 Euro erhöhen, monatlich sind das 92 Cent mehr an Miete. Wäre es nicht einfacher, man würde die Anschaffungskosten in der Anlage V zur Einkommensteuererklärung steuerlich geltend machen? Klar ist auch, dass die Anschaffungs- und Installationskosten keine Betriebskosten im Sinne der Betriebskostenverordnung sind (LG Berlin, Urteil v. 26.11.2003 – 29 O 374/03, GE 2005, 237).
Rauchwarnmelder in einem Privathaushalt kann man selbst jährlich einmal kontrollieren. Das ist so einfach, das kann buchstäblich „fast jedes Kind“. In Mietwohnungen darf der Vermieter allerdings auch eine Wartungsfirma beauftragen. Hierbei entstehen Betriebskosten. Bei einem neuen Mietvertrag kann man von vornherein die „Wartungskosten für Rauchwarnmelder“ als „sonstige Betriebskosten“ nach § 2 Nr. 17 BetrKV auf den Mieter umlegen (Schumacher, Einbau und Wartung von Rauchmeldern, NZM 2005, 641; Derckx, Sonstige Betriebskosten, WuM 2005, 690). Das geht aber nur, wenn das ausdrücklich so im Mietvertrag drinsteht (BGH, Urteil v. 7.4.2004 – VIII ZR 167/03, DWW 2004, 188). Für die im laufenden Mietverhältnis nachgerüsteten Rauchwarnmelder kann der Vermieter die Wartungskosten als „sonstige Betriebskosten“ auf den Mieter umlegen, wenn vorher der Mietvertrag entsprechend ergänzt wurde (AG Potsdam, Urteil v. 29.3.2007 – 26 C 287/06, ZMR 2009, 458).
Die Kostenumlage ist auch zulässig, wenn der Vermieter berechtigt ist, die neuen Betriebskosten durch Erklärung umzulegen. Berechtigt ist er dann, wenn das Gesetz den Einbau von Rauchwarnmeldern vorschreibt. Diese Erklärung muss der Vermieter aber nach § 560 Abs. 1 BGB vor Beginn des Abrechnungszeitraums dem Mieter schicken (BGH, Urteil v. 7.4.2004 – VIII ZR 167/03, DWW 2004, 188). Nach Ansicht des Amtsgerichts Lübeck soll man die Wartungskosten im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung auf den Mieter umlegen können (AG Lübeck, Urteil v. 5.11.2007 – 21 C 1668/07, ZMR 2008, 302 = NZM 2008, 929). In einem Bundesland, in dem die Rauchwarnmelder noch keine gesetzliche Pflicht sind, können die Wartungskosten nicht durch Erklärung als neue Betriebskosten auf den Mieter umlegt werden (AG Potsdam, Urteil v. 29.3.2007 – 26 C 287/06, ZMR 2009, 458). Hier ist eine ausdrückliche Vereinbarung im Mietvertrag notwendig (AG Bielefeld, Urteil v. 30.3.2011 – 17 C 288/11, NZM 2011, 775). Das LG Hannover betrachtet den nachträglichen Einbau von Rauchwarnmeldern als Modernisierungsmaßnahme. Die danach neu entstandenen Wartungskosten könne der Vermieter auch ohne ausdrückliche Regelung im Mietvertrag auf den Mieter umlegen (LG Hannover, Beschluss v. 9.12.2010 – 1 S 24/10, ZMR 2011, 826).
Was passiert, wenn die vorgeschriebenen Rauchwarnmelder nicht eingebaut werden?
Bei Neu- und Umbauten ist davon auszugehen, dass die Baugenehmigungsbehörde bei der Schlussabnahme kontrollieren wird, ob die vorgeschriebenen Rauchwarnmelder tatsächlich vorhanden sind. Fehlen diese, wird wohl der Schlussabnahmeschein verweigert werden. Anders bei Bestandsbauten: In keinem Bundesland wird kontrolliert, ob Rauchwarnmelder vorschriftsgemäß nachgerüstet wurden. Es sind deshalb auch keine Bußgelder vorgesehen. Zur Kontrolle von Millionen Wohnungen und Gebäuden fehlen den Baurechtsbehörden ganz einfach die dafür erforderlichen Mitarbeiter.
Lediglich im Mietwohnungsbau könnte es Probleme mit einem Mieter geben. Durch die Installation der gesetzlich vorgeschriebenen Rauchwarnmelder werden die vermieteten Wohnräume in einen ordnungsgemäßen Zustand versetzt. Deshalb kann ein Mieter verlangen, dass der Vermieter seiner gesetzlichen Verpflichtung nachkommt. Werden trotzdem keine Rauchwarnmelder eingebaut, könnte der Mieter evtl. zur Mietminderung berechtigt sein. Diesbezügliche Urteile sind allerdings noch nicht bekannt.
Inwieweit womöglich die Wohngebäudeversicherung oder die Hausratversicherung im Schadensfall nicht zahlt oder die Versicherungsleistung kürzt, wenn die gesetzlich vorgeschriebenen Rauchwarnmelder fehlen, ist bisher noch nicht gerichtlich entschieden worden. Andererseits ist es aber auch so, dass Rauchwarnmelder zwar Leben retten können, jedoch kein Feuer verhindern. Von daher ist es schon fraglich, ob die Versicherung im Schadensfall die Zahlung verweigern oder kürzen kann. Denn aus der Gesetzesbegründung der einzelnen Länderbauordnungen ist ganz deutlich zu entnehmen, dass die Rauchwarnmelder der frühzeitigen Warnung von Personen dienen. Ein Rauchwarnmelder bietet aber keinen Schutz vor Sachschäden. In Bundesländern ohne die gesetzliche Rauchwarnmelderpflicht ist der Versicherungsschutz im Falle eines Brandes sowieso nicht gefährdet.
Links: Rauchmelder retten Leben – der Film
© IKV Erwin Ruff, 2011/2012