Der Scheck in der Kommunalkasse

1. Vorbemerkungen

Für den Kassenverwalter einer Gemeinde macht ein Scheck so richtig Arbeit. Zunächst muss er den Scheck kontrollieren, ob er alle zwingenden Bestandteile enthält. Dann wird dieser ins Schecküberwachungsbuch eingetragen. Für die Vorlage beim Kreditinstitut ist ein Scheck-Einlieferungsbeleg auszufüllen. Dann benötigt man einen Boten, der den Scheck zum Kreditinstitut bringt. Schließlich ist zu überwachen, ob der Scheck überhaupt eingelöst wird. Das alles ist schon sehr aufwendig. Und meistens geht es nur um 5 € für die Auskunft aus dem Melderegister an ein Inkassobüro oder an eine Versicherung.

Es ist in der Tat so, dass die meisten eingehenden Schecks auf Kleinbeträge ausgestellt sind. Große Zahlungen erfolgen normalerweise per Überweisung. Aber auch wenn es nicht ums „große Geld“ geht, müssen die formalen Vorschriften im Scheckgesetz v. 14.8.1933, RGBl. I S. 597, zuletzt geändert am 17.7.1985, BGBl. I S. 1507 und in der Gemeindekassenverordnung Baden-Württemberg (GemKVO BW) strikt beachtet werden. Schecks gehören zum Tagesgeschäft der Kommunalkasse. Deshalb finden sich in den Gemeindekassenverordnungen aller Bundesländer entsprechende Vorschriften, wie Schecks zu handhaben sind.

Schecks sind zwar keine gesetzlichen Zahlungsmittel. Nach § 42 Nr. 6 GemKVO BW gelten sie allerdings als kassenrechtliche Zahlungsmittel. Zusammen mit Bargeld, Wechseln und den Beständen der Girokonten bilden sie die Kassenmittel i. S. v. § 42 Nr. 5 GemKVO BW. Ein Scheck, der an die Kommunalkasse per Post geschickt wird, gilt als unbare Zahlung. Wird der Scheck persönlich übergeben, handelt es sich um eine Barzahlung.

 

2. Begriff und Funktion des Schecks

2.1 Rechtsbeziehungen zwischen den Beteiligten

Scheckzahlungen sind jedem Kassier und jedem Kassenverwalter aus seiner täglichen Arbeit geläufig. Aber wer hat sich schon einmal die Mühe gemacht, ins Scheckgesetz zu sehen? Deshalb sollen einige allgemeine Hinweise zum Scheckrecht, das im Übrigen weitgehend unverändert noch aus der Zeit vor dem Zweiten Weltkrieg stammt, in die Materie einführen. Auffallend ist zunächst, dass das Scheckgesetz keine Paragraphen kennt, sondern Artikel.

Juristisch gesehen ist der Scheck eine Urkunde. Es handelt sich um eine schriftliche, in bestimmter Form ausgestellte Zahlungsanweisung, die eine doppelte Ermächtigung beinhaltet. Einerseits wird der Angewiesene, auch Bezogener genannt – das ist das Kreditinstitut – ermächtigt, dem Anweisungsempfänger – das ist der Schecknehmer – von dem Konto des Ausstellers und auf dessen Rechnung einen bestimmten Betrag zu zahlen. Andererseits wird der Schecknehmer ermächtigt, beim bezogenen Kreditinstitut die Zahlung zu erheben. Man kann es auch so formulieren, dass der Scheckaussteller sein Kreditinstitut schriftlich anweist, an jemanden die im Scheck genannte Summe zu zahlen.

Durch die Anweisung entstehen Rechtsbeziehungen zwischen drei Personen. Zwischen dem Anweisenden und dem Angewiesenen besteht das Deckungsverhältnis; der Angewiesene wird hier zur Leistung an den Schecknehmer auf Rechnung des Anweisenden veranlasst. Zwischen dem Scheckaussteller und dem Scheckempfänger besteht das Valutaverhältnis; damit will der Anweisende derart leisten, dass der Angewiesene für ihn die in der Anweisung bezeichnete Zahlung erbringt. Im Einlösungsverhältnis zwischen Schecknehmer und Angewiesenem wird der Anweisungsempfänger ermächtigt, im eigenen Namen die Leistung einzuziehen.

Damit das Scheckverfahren reibungslos funktioniert, haben die Spitzenverbände des Kreditgewerbes und die Deutsche Bundesbank das „Abkommen über den Einzug von Schecks (Scheckabkommen)“ geschlossen. Das überarbeitete Scheckabkommen in der Fassung vom November 1997 ist seit 7.9.1998 in Kraft. Es begründet Rechte und Pflichten nur zwischen den beteiligten Kreditinstituten. Direkte Kundenauswirkungen entstehen dadurch nicht. Ein Abdruck des Scheckabkommens ist beim Deutschen Sparkassen- und Giroverband erhältlich. Es handelt sich um ein 23seitiges Schriftstück mit 12 Anlagen.

 

2.2 Fälschungsrisiko

Voraussetzung für die Kontobelastung des Anweisenden ist eine wirksame Ermächtigung. Das bedeutet, dass aus einer gefälschten Unterschrift keine wirksame Ermächtigung zu entnehmen ist und das Kreditinstitut keinen Aufwendungsersatzanspruch i. S. von § 670 BGB hat, wenn es auf einen gefälschten Scheck hin ein Konto belastet. Das Missbrauchs- und Fälschungsrisiko trägt das Kreditinstitut. Anders lautende Klauseln in den Banken-AGB, die das Fälschungsrisiko generell auf den Kunden abwälzen sollen, verstoßen gegen § 9 AGBG und sind nichtig (BGH, Urteil v. 18.3.1997 – XI ZR 117/96, KKZ 1999, 117.

 

2.3 Die zwingenden Bestandteile des Schecks

Der Scheck ist ein Wertpapier, für das eine strenge Form gilt. Aus Art. 1 ScheckG ergeben sich dessen zwingende Bestandteile, nämlich

I.                 Die Bezeichnung als Scheck

II.               Die unbedingte Anweisung zur Zahlung einer Geldsumme

III.             Name des Bezogenen, das ist derjenige, der zahlen soll

IV.            Zahlungsort

V.              Tag und Ort der Ausstellung

VI.            Unterschrift des Ausstellers.

 

Sofern einer dieser Bestandteile fehlt, gilt die Urkunde nach Art. 2 Abs. 1 ScheckG nicht als Scheck. Ein Scheck ohne Datum (BGH, Urteil v. 13.5.1997 – XI ZR 84/96, KKZ 1999, 135) oder ohne Ausstellungsort (OLG Hamm, Urteil v. 14.10.1997 – 7 U 104/94, KKZ 1999, 22) ist unwirksam. Für den fehlenden Zahlungs- oder Ausstellungsort enthalten die Abs. 2-4 des Art. 2 ScheckG Ersatzregelungen. Ist die Schecksumme in Buchstaben und in Ziffern angegeben, gilt nach Art. 9 Abs. 1 ScheckG bei Abweichungen die in Buchstaben angegebene Summe.

Vom Wortlaut des ScheckG her könnte man einen Scheck auf jedem x-beliebigen Stück Papier ausstellen. Allerdings wird keine Bank oder Sparkasse einen derartigen Scheck einlösen. Denn dass ein Kreditinstitut auf einen Scheck überhaupt zahlt, ist nicht im ScheckG geregelt. Dazu ist ein Scheckvertrag zwischen dem Kreditinstitut und dem Scheckaussteller notwendig. Nachdem der Scheckvertrag ein Geschäftsbesorgungsvertrag ist, wird das Kreditinstitut auf seine „Bedingungen für den Scheckverkehr“ verweisen, wo es heißt, dass für den Scheckverkehr nur die vom bezogenen Kreditinstitut zugelassenen Scheckvordrucke verwendet werden dürfen. Wie Scheckvordrucke aussehen müssen, haben die Spitzenverbände des Kreditgewerbes und die Deutsche Bundesbank in den „Richtlinien für einheitliche Zahlungsverkehrsvordrucke“ festgelegt (vgl. Mitteilung Nr. 4004/97 der Deutschen Bundesbank vom 30.4.1997, Bundesanzeiger 1997 Nr. 114 a).

 

2.4 Verschiedene Arten von Schecks

Schecks unterscheidet man nach der Art der Übertragung in Inhaberschecks, Orderschecks und Rektaschecks. Nach Art. 5 und 14 ScheckG kann der Scheck ein Inhaberscheck sein. Als Inhaberscheck gilt auch der allgemein übliche Überbringerscheck nach Art. 5 Abs. 2 ScheckG. Beim Inhaberscheck wird als Zahlungsempfänger sein Inhaber bezeichnet. Die Formulierung auf dem Scheck lautet dann „Zahlen Sie gegen diesen Scheck an ........ oder Überbringer.“ Auch wenn der Zahlungsempfänger nicht namentlich genannt ist, liegt ein Inhaberscheck vor. Ein Inhaberscheck kann ohne Formalitäten durch Einigung und Übergabe an einen anderen weitergegeben werden.

Daneben gibt es auch den selten verwendeten Orderscheck nach Art. 5 Abs. 1 ScheckG. Er ist auf einen bestimmen Zahlungsempfänger ausgestellt und trägt im Empfängerfeld statt des Zusatzes „oder Überbringer“ den Hinweis „oder Order“. Zusätzlich ist am rechten Rand des Vordruckkopfes oder des Mittelfeldes ein hellroter Randstreifen mit dem Wort „ORDERSCHECK“ in Negativdruck angebracht. Ein Orderscheck kann nach Art. 14 ff. ScheckG nur durch Einigung, Übergabe und Indossament übertragen werden. Indossament ist die schriftliche Erklärung auf der Scheckrückseite, mit der das Eigentum und die weiteren Rechte durch den bisherigen Inhaber (Indossant) auf einen anderen (Indossator) übertragen werden. Man spricht auch von „girieren“. Das kann durch ein Vollindossament mit dem Wortlaut „Für mich an die Order der ........., Name und Unterschrift“ oder durch ein Blankoindossament, bei der der Indossant einfach unterschreibt, geschehen. Während beim Vollindossament erkennbar ist, wer den Scheck an wen weitergegeben hat, ist beim Blankoindossament nicht ersichtlich, an wen der Scheck weitergegeben wurde.

Zur Vollständigkeit sei noch auf den Rektascheck hingewiesen. Er ist wie der Orderscheck auf einen bestimmten Zahlungsempfänger ausgestellt, allerdings mit dem Vermerk des Ausstellers „nicht an Order“. Das bedeutet, dass der Rektascheck nicht übertragbar ist. Rektaschecks werden sehr selten verwendet.

 

2.5 Der Verrechnungsscheck

Für den Postversand wird in der Regel ein Verrechnungsscheck i. S. von Art. 39 ScheckG verwendet. Der Verrechnungsscheck ist gewissermaßen eine Sonderform des Inhaber- oder Überbringerschecks. Er trägt auf seiner Vorderseite den Vermerk „Nur zur Verrechnung.“ Der Bezogene darf den Verrechnungsscheck nach Art. 39 Abs. 2 ScheckG nur durch Gutschrift auf ein Konto einlösen. Eine Barauszahlung ist nicht zulässig. Dadurch lässt sich später feststellen, an wen die Zahlung geleistet wurde. Dies soll verhindern, dass der Scheck von einem Unbefugten vorgelegt wird, der sich die Schecksumme in bar auszahlen lässt.

Wenn man einen Scheck als Verrechnungsscheck kennzeichnen will, sollte das unbedingt durch die Formulierung „Nur zur Verrechnung“ erfolgen. Manchmal sieht man auch eine Kennzeichnung durch zwei parallele Striche auf der Vorderseite. Dann handelt es sich um einen gekreuzten Scheck i. S. von Art. 37 und 38 ScheckG. Das ist keine ausreichende Kennzeichnung als Verrechnungsscheck, weil es in Deutschland gekreuzte Schecks nicht gibt. Die Art. 37 und 38 ScheckG sind bis heute nicht in Kraft getreten (vgl. Art. 1 Abs. 1 Satz 2 des Einführungsgesetzes zum Scheckgesetz v. 14.8.1933, RGBl. I S. 605 i. V. mit der Verordnung v. 28.11.1933, RGBl. I S. 1019).

 

2.6 Keine Einlösungspflicht des Bezogenen

Der Scheck als bargeldloses Zahlungsmittel ist vor allem bei Inkassobüros oder Versicherungen beliebt, die eine Auskunft aus dem Melderegister wollen. Weil diesen Firmen die Bankverbindung der Kommune in aller Regel nicht bekannt ist, schicken sie die Auskunftsgebühr per Verrechnungsscheck. Der Scheckbetrag ist nach Art. 28 ScheckG bei Sicht zahlbar.

Für den Scheck gilt nach Art. 4 ScheckG ein Akzeptverbot. Das bedeutet, dass der Bezogene nicht zum Hauptschuldner werden kann. Das Kreditinstitut haftet demnach nicht für die Einlösung des Schecks. Bei nicht vorhandener Deckung auf dem Konto des Scheckausstellers kann das bezogene Kreditinstitut deshalb die Einlösung des Schecks verweigern.

Bis zum 31.12.2001 wurden Zahlungen auch mit ec-Scheck, der auch als eurocheque bezeichnet wird, akzeptiert. Dabei wurde die Scheckeinlösung nicht durch den Scheck garantiert, sondern durch die Scheckkarte. Es handelte sich um ein Einlösungsversprechen des Kreditinstituts, das als Garantievertrag oder als abstraktes Schuldversprechen zu werten war. Das bezogene Kreditinstitut verpflichtete sich in einem gesonderten Vertrag, bei Vorliegen besonderer Voraussetzungen den Scheck bis zu einem Höchstbetrag von 400 DM einzulösen. Zum 1.1.2002 ist diese Einlösungsgarantie entfallen, nachdem die Zahlung per ec-Scheck immer mehr in den Hintergrund getreten ist und durch Kartenzahlungen verdrängt wurde. Seit 1.1.2002 können (die restlichen) ec-Schecks nur noch als Verrechnungsscheck oder Barscheck ohne Einlösungsgarantie verwendet werden.

 

3. Zahlung von öffentlichen Abgaben und privaten Forderungen

3.1 Die Zahlung per Scheck ist möglich

Der Scheck ist ein anerkanntes Zahlungsmittel für den bargeldlosen Zahlungsverkehr. Er ist als Verrechnungsscheck der Barzahlung vorzuziehen, weil die Folgen beim Verlust oder Diebstahl nicht so gravierend sind. Dass der Scheck in der Kommunalkasse „willkommen“ ist, zeigt sich in den Vorschriften der Gemeindekassenverordnung. Scheckzahlung ist auch nach § 224 Abs. 2 Nr. 1 AO zulässig.

Hinsichtlich der rechtzeitigen Zahlung per Scheck muss man unterscheiden, ob damit eine öffentliche Abgabe oder eine private Forderung beglichen werden soll. Öffentliche Abgaben müssen nach § 240 Abs. 1 AO am Fälligkeitstag entrichtet sein. Die Zahlung per Scheck gilt nach § 224 Abs. 2 AO als rechtzeitig bewirkt, wenn der Scheck spätestens am Fälligkeitstag bei der Kommune eingegangen ist. Eine Schonfrist wegen Zahlungsverzögerungen gibt es nach § 240 Abs. 3 AO seit 1994 bei Schecks nicht mehr. Dies bedeutet, dass ein verspäteter Scheckeingang nach Zahlungsfälligkeit zwingend Säumnisfolgen auslöst.

Bei privaten Forderungen ist § 270 BGB i. V. mit § 269 Abs. 1 BGB zu beachten. Danach ist Leistungsort für eine Geldschuld der Wohnort des Schuldners. Wer einen Scheck schickt, hat rechtzeitig gezahlt, wenn er den Scheck am Fälligkeitstag zur Post gibt (BGH, Urteil v. 11.2.1998 – VIII ZR 287/97, KKZ 1999, 93). Der fristgerechte Eingang bei der Kommune oder gar eine fristgerechte Gutschrift auf dem Konto ist hierfür nicht erforderlich. Das gilt nur dann nicht, wenn nach einer vereinbarten Rechtzeitigkeitsklausel der Scheck am Tag der Zahlungsfälligkeit bei der Kommune eingegangen sein muss.

 

3.2 Der eingehende Scheck ist sofort zu prüfen

Der angenommene Scheck muss auf Echtheit und Vollständigkeit geprüft werden. Das hat bei der persönlichen Übergabe sofort in Gegenwart des Einreichers zu geschehen. Der Kassier muss feststellen, ob der Scheck den Formerfordernissen in Art. 1 ScheckG entspricht. Besteht der Verdacht, dass mit dem Scheck eine strafbare Handlung verbunden ist, ist die zuständige Polizeidienststelle zu verständigen.

Nach Nr. 1.1 der Anlage zu § 13 GemKVO BW soll ein Scheck nur angenommen werden, wenn er innerhalb der Vorlagefrist dem bezogenen Kreditinstitut vorgelegt werden kann. Das wird in aller Regel problemlos möglich sein. Im Umkehrschluss ist daraus zu folgern, dass ein Scheck ansonsten zurückzuweisen ist.

Ob ein Scheck auch aus anderen Gründen abzulehnen ist, lässt das Kommunalkassenrecht unbeantwortet. Aus dem Scheckrecht können sich weitere Gründe geben, einen Scheck abzulehnen. Es wird empfohlen, die folgenden Schecks nicht anzunehmen:

  1. Orderschecks, in denen der Aussteller weder eine Kasse noch eine Dienststelle der Gemeinde als Zahlungsempfänger bezeichnet hat, es sei denn, dass der Einzahler sich durch eine ununterbrochene Reihe von Indossamenten (auch Blankoindossament) als rechtmäßiger Inhaber ausweist und er den Scheck an die Kasse indossiert oder mit seinem Blankoindossament versehen hat

  2. Rektaschecks

  3. Schecks, in denen der Vermerk „Nur zur Verrechnung“ mit einem Zusatz versehen ist, beispielsweise „Nur zur Verrechnung mit der Firma Schmid“, auch wenn dieser Zusatz gestrichen ist

  4. Schecks, in denen die Worte „oder Überbringer“ gestrichen sind

  5. Schecks, die keine Schecknummer enthalten oder sonst unvollständig sind, weil es sich um eine Fälschung handeln kann

  6. Schecks, bei denen zu vermuten ist, dass sie mangels Deckung nicht eingelöst werden.

 

3.3 Der Scheck muss sogleich als Verrechnungsscheck bezeichnet werden

Jeder angenommene Scheck ist sogleich als Verrechnungsscheck zu kennzeichnen, sofern er diesen Vermerk nicht bereits trägt. Dadurch wird verhindert, dass der Scheckbetrag bar ausgezahlt werden kann. So bleibt allein die Gutschrift auf einem Girokonto möglich.

Nach der Anweisung in Nr. 1.2 der Anlage zu § 13 GemKVO BW sind die Nummer des Schecks, das bezogene Kreditinstitut, die Kontonummer des Ausstellers, der Betrag und ein Hinweis, durch den die Verbindung mit der Buchführung hergestellt werden kann, in ein Schecküberwachungsbuch einzutragen. Beim Schecküberwachungsbuch handelt es sich um ein so genanntes Pflichtbuch. Ausnahmsweise kann von der Führung des Schecküberwachungsbuchs abgesehen werden, wenn in anderer Weise die Scheckangaben festgehalten werden und die Einlösung von Schecks überwacht wird. Um welche andere Weise es sich dabei handelt, regelt die GemKVO BW nicht. Von der praktischen Seite her eignen sich dazu vor allem die Scheckeinlieferungsbelege der Kreditinstitute, in die jeder einzulösende Scheck einzutragen ist und von denen die Durchschriften bei der Kommunalkasse verbleiben. Der Autor empfiehlt diese Methode anstelle des Schecküberwachungsbuchs. Wenn die Kasse die Einreichungsbelege fortlaufend durchnummeriert und sammelt, gelten sie als Buch im Sinne des Kassenrechts. Dann sind diese Unterlagen nach § 34 Abs. 2 GemKVO BW 10 Jahre lang aufzubewahren. Manche Kassenverwalter verfahren auch so, dass sie die Scheckeinlieferungsbelege den Kontoauszügen beifügen. Dagegen ist nichts einzuwenden. Ob so oder so: es muss jedenfalls gewährleistet werden, dass die Einlösung der Schecks überwacht wird.

Bei der persönlichen Übergabe eines Schecks handelt es sich um eine Barzahlung i. S. von § 42 Nr. 7 b GemKVO BW. Nach § 14 Abs. 1 GemKVO BW ist dem Einzahler eine Quittung zu übergeben. Weil die Forderung der Kommune erst erfüllt ist, wenn der Scheck auch eingelöst und der Scheckbetrag gutgeschrieben wurde, ist die Zahlung vorbehaltlich des Geldeingangs zu quittieren. Deshalb ist die Quittung mit dem Vermerk „Mit Scheck gezahlt. Eingang vorbehalten. Ohne Gewähr für die rechtzeitige Vorlegung“ zu versehen. Auf einer Quittung für einen vordatierten Scheck sollte vermerkt werden „Vordatierter Scheck am ..........angenommen. Eingang vorbehalten. Ohne Gewähr für die rechtzeitige Vorlegung.“ Für übersandte Schecks wird normalerweise keine Quittung ausgestellt, es sein denn, dass dies ausdrücklich verlangt wird.

Sollte ein Scheck abhanden kommen, bevor er vorgelegt werden kann, sind der Aussteller und das bezogene Kreditinstitut sofort telefonisch zur Sperrung des Schecks aufzufordern. Nach Art. 59 ScheckG kann das Aufgebotsverfahren nach § 946 ff. ZPO zur Kraftloserklärung eingeleitet werden.

 

4. Die Vorlage beim Kreditinstitut

Nach Art. 28 Abs. 1 ScheckG ist jeder Scheck zwingend bei Sicht zahlbar. Unter Sicht versteht man die Vorlage beim Kreditinstitut. Steht auf dem Scheck beispielsweise „Zahlbar erst am 1. Oktober 2002“, ist dies unbeachtlich. Auch ein vordatierter Scheck ist am Tag der Vorlage zahlbar. Aus diesem Grund sind vordatierte Schecks genauso unverzüglich einzureichen. Schecks sind weder Geldersatz noch Kreditmittel. Deshalb müssen Schecks nach Art. 29 ScheckG innerhalb ganz kurzer Zeit zur Zahlung vorgelegt werden. Die Vorlegungsfrist beträgt bei einem inländischen Scheck acht Tage, gerechnet vom Tag der Ausstellung an. Nach Ablauf dieser Frist besteht für den Bezogenen nach Art. 40 ScheckG keine Verpflichtung zur Zahlung, wenngleich dies trotzdem möglich ist. Auf ausländische Schecks braucht hier nicht eingegangen zu werden, weil diese kaum vorkommen. Der interessierte Leser wird auf Art. 29 ScheckG verwiesen. Gefahr bei Verstreichen der Vorlegungsfrist kann dadurch entstehen, dass der Scheckaussteller den Scheck nach Art. 32 ScheckG widerrufen kann.

Angesichts der kurzen Vorlegungsfrist ergibt sich aus Nr. 1.3 der Anlage zu § 13 GemKVO BW die Verpflichtung, angenommene Schecks unverzüglich bei einem Kreditinstitut zur Gutschrift auf einem Konto der Kasse einzureichen. Unverzüglich bedeutet nicht sofort, sondern ohne schuldhaftes Verzögern. Das Kreditinstitut schreibt den Scheck unter Vorbehalt des Eingangs gut. Es behält sich damit das Recht zur Rückbelastung vor, falls der Scheck vom bezogenen Kreditinstitut nicht eingelöst wird. Die Einlösung ist durch die Kommunalkasse zu überwachen und im Schecküberwachungsbuch bzw. auf dem anderweitigen Nachweis zu vermerken.

Aus der Regelung in Nr. 1.3 der Anlage zu § 13 GemKVO BW ist unzweifelhaft zu entnehmen, dass ein Scheck immer und ausnahmslos bei einem Kreditinstitut einzureichen ist. Das schließt aus, einen angenommenen Scheck mit einem Indossament zu versehen und an einen Dritten weiterzugeben, beispielsweise um damit eine kommunale Zahlungsverpflichtung zu erfüllen. Das wird schon aus praktischen Gründen kaum möglich sein, weil es sehr unwahrscheinlich ist, dass ein vereinnahmter Scheckbetrag gerade so hoch ist wie eine bestimmte Zahlungspflicht gegenüber einem Anderen.

Bei einem Scheckwiderruf nach Ablauf der Vorlegungsfrist darf das bezogene Kreditinstitut nach Art. 32 ScheckG zwar nicht mehr zahlen; ein Verstoß gegen dieses Verbot wirkt sich aber nur auf die Rechtsbeziehung zum Scheckaussteller aus. Das hat zur Folge, dass das Kreditinstitut von ihm nicht mehr Erstattung des auf den widerrufenen Scheck gezahlten Betrags verlangen kann.

Bestehen Zweifel, ob ein Scheck gedeckt ist, kann man vom Bezogenen auch eine Scheckbestätigung oder eine Einlösungszusage einholen. Als Scheckbestätigung gilt die Auskunft des bezogenen Kreditinstituts über den derzeitigen Kontostand des Scheckausstellers und der Hinweis, dass der Scheck gedeckt sei. Allerdings gilt diese Bestätigung nur für den Zeitpunkt der Anfrage. Spätere Kontoveränderungen können demnach dazu führen, dass ein Scheck trotzdem nicht eingelöst wird. Weil eine derartige Scheckbestätigung wenig effektiv ist, könnte statt dessen eine Einlösungszusage verlangt werden. Dadurch entsteht ein Garantievertrag zwischen dem bezogenen Kreditinstitut und der Kommune, woraus eine zeitlich befristete Scheckeinlösungspflicht hergeleitet werden kann.

Wird ein Scheck nicht eingelöst, gilt die Zahlung als nicht bewirkt. Gründe für die Nichteinlösung können beispielsweise die mangelnde Deckung des Schuldnerkontos, der Widerruf des Schecks oder das Ablaufen der Vorlegungsfrist sein. Hier müsste dann geprüft werden, ob deswegen Säumnisfolgen eingetreten und Säumniszuschläge oder Verzugszinsen entstanden sind. Strafrechtlich relevant kann das Nichteinlösen dann sein, wenn dem Scheckaussteller bei der Scheckübergabe bekannt ist, dass sein Konto kein ausreichendes Guthaben hat. Hier kann strafbarer Scheckbetrug nach § 263 StGB vorliegen.

Über die Nichteinlösung wird der Scheckeinreicher durch sein Kreditinstitut nach Anlage 9 zum Scheckabkommen folgendermaßen unterrichtet: „Der von Ihnen eingereichte Scheck wurde dem Kreditinstitut des Scheckausstellers auf elektronischem Wege übermittelt. Dieses Kreditinstitut hat die Zahlung des Scheckgegenwertes abgelehnt. Wir haben die Nichtbezahlung auf der beigefügten Scheckkopie/auf dem beigefügten Scheck vermerkt. Sie können Ihre Rechte aus dem mit dem Scheckaussteller geschlossenen Vertrag geltend machen. Dabei können Sie diese Scheckkopie/diesen Scheck zum Nachweis der Nichtbezahlung verwenden. Die Führung eines Urkundenprozesses ist jedoch als Folge des elektronischen Einzugsverfahrens nicht möglich. Sollte sich herausstellen, dass Ihnen hierdurch ein Schaden entsteht, so werden wir diesen ersetzen und schlagen vor, dass Sie sich möglichst bald zur Regulierung Ihres Schadens mit uns in Verbindung setzen.“ Die Kasse hat den Scheckaussteller von der Nichteinlösung zu unterrichten. Wegen des Scheckrückgriffs gilt Art. 40 ScheckG. Eventuelle Rückscheckkosten sind vom Scheckzahler zu erheben.

Nach Auffassung des BGH darf das Kreditinstitut bei der Nichteinlösung eines Schecks von seinem Kunden keine Rücklastgebühr erheben (BGH, Urteil v. 21.10.1997 – XI ZR 5/97, NJW 1998, 309). Dieses Urteil gilt nach Auffassung der Kreditinstitute nur im Verhältnis zwischen Scheckaussteller und dem bezogenen Kreditinstitut. Das Kreditinstitut, das als Inkassostelle für den Scheckeinreicher tätig wird, soll bei Scheckrückgabe weiterhin eine Rücklastgebühr vom Scheckeinreicher fordern dürfen. Ob dies zulässig ist, hat der BGH bisher nicht entschieden.

 

5. Die Buchung des Scheckbetrags

Sowohl übergebene als auch übersandte Schecks sind nach § 26 Abs. 1 GemKVO BW an dem Tag als Zahlung zeitlich zu buchen, an dem sie bei der Kommune eingehen. Beim automatisierten Verfahren können die Buchungen auch nach dem Tag des Scheckeingangs vorgenommen werden. Sie sind unverzüglich und stets unter dem Datum des Scheckeingangs vorzunehmen. Für die kassenmäßige Buchung ist somit der Tag der Gutschrift auf dem Girokonto nicht maßgebend. Aus der Ordnungsvorschrift zum Buchungstag ergibt sich auch, dass der Scheck in den Tagesabschluss dieses Tages aufzunehmen und im Kassenistbestand auszuweisen ist. Ein vorgelegter und im Kontogegenbuch vermerkter Scheck zählt nicht mehr zum Kassenistbestand und wird nicht mehr im Tagesabschluss nachgewiesen. Er ist bis zur Gutschrift auf dem Konto als Schwebeposten zu behandeln. Wird die Gutschrift wegen Nichteinlösung des Schecks storniert, ist der gebuchte Betrag im Ist rot abzusetzen; das führt zu einer Erhöhung des Rests. Das Soll bleibt unverändert.

Auf einen Scheck darf kein Geld bar ausgezahlt werden. Deshalb dürfen Schecks nur in Höhe der konkreten Forderung akzeptiert werden. Es ist demnach beispielsweise unzulässig, wegen einer Gemeindeforderung in Höhe von 200 € einen Scheck über 300 € anzunehmen und den Differenzbetrag von 100 € dem Scheckzahler bar auszuhändigen. Denn es ist nicht ausgeschlossen, dass der Scheck überhaupt nicht gedeckt ist und somit nicht eingelöst oder gar widerrufen wird. Nach dem Scheckgesetz ist das Kreditinstitut nach Ablauf der Vorlegungsfrist verpflichtet, einen zwischenzeitlich erfolgten Widerruf zu beachten. In der Praxis ist es jedoch so, dass widerrufene Schecks auch innerhalb der Vorlegungsfrist nicht eingelöst werden.

Vom Verbot der Barauszahlung kann der Bürgermeister Ausnahmen zulassen. Dies ist allerdings sehr restriktiv zu handhaben. Bisher wurde dies mancherorts bei so genannten Beamtenschecks praktiziert. Nachdem das Barkassengeschäft seine Bedeutung verloren hat und zahlreiche Kommunen überhaupt keine Barkasse mehr führen, hat diese Bestimmung nur noch geringe praktische Bedeutung.

 

6. Die Kommune ist aktiv scheckfähig

Für Zahlungen per Scheck ist die Kommune als juristische Person des öffentlichen Rechts aktiv scheckfähig. Das bedeutet, dass auch eine Kommune fällige Zahlungen per Scheck tätigen kann. Irgendwelche Einschränkungen zur Scheckzahlung kennt das kommunale Kassenrecht nicht. Es gelten die allgemeinen kassenrechtlichen Bestimmungen über Zahlungen.

Aus Sicherheitsgründen dürfen zur Auszahlung nur Verrechnungsschecks verwendet werden. Deshalb empfiehlt es sich, auch nur solche Scheckvordrucke zu bestellen. Wenn die Kasse dauernd mit mindestens zwei Bediensteten besetzt ist, ist nach § 5 Abs. 2 GemKVO BW Doppelunterschrift vorgeschrieben. Beim Postversand eines Verrechnungsschecks genügt es nach der Rechtsprechung des BGH, wenn der Scheck in einem einfachen Briefumschlag verschickt wird (BGH, Urteil v. 16.6.1998 – XI ZR 254/97, KKZ 1999, 45). Allerdings darf nicht ohne weiteres erkennbar sein, dass sich in einem Briefumschlag ein Scheck befindet. Aus diesem Grund sollte kein Fensterumschlag verwendet werden. Übrigens hat das Landeskriminalamt Hessen vor einigen Jahren davor gewarnt, Verrechnungsschecks mit der Post zu verschicken, weil das Diebstahlrisiko sehr hoch sei. Wenn schon ein Verrechnungsscheck per Post verschickt werden soll, sollte er als Orderscheck ausgestellt werden; das ist etwas sicherer. Praxistipp: Die bessere und sichere Zahlung per Überweisung sollte der Scheckzahlung vorgezogen werden

Bei der persönlichen Scheckübergabe muss sich die Kommunalkasse über die Person des Scheckempfängers vergewissern. Eine Aushändigung an einen Bevollmächtigten sollte nur aufgrund einer entsprechenden schriftlichen Vollmacht erfolgen, die aus Beweisgründen zu den Akten zu nehmen ist. Ein Scheck darf nach § 17 Abs. 1 GemKVO BW nur gegen Quittung ausgehändigt werden; diese ist der Auszahlungsanordnung beizufügen. Abzuraten ist von einer Quittungsliste, weil dagegen datenschutzrechtliche Einwände vorzubringen sind. Beim Scheckversand ist auf der Auszahlungsanordnung zu vermerken, wann der Scheck abgeschickt wurde. Es wird empfohlen, die Schecknummer auf dem Kassenbeleg zu notieren.

Nach § 19 Abs. 1 GemKVO BW sind Scheckvordrucke sicher aufzubewahren. Das Nähere ist in der Dienstanweisung für die Kommunalkasse zu regeln. Sicher in diesem Sinne ist nur das Einschließen im Tresor. Dies ist eine Nebenpflicht aus dem Scheckvertrag (BGH, Urteil v. 13.5.1997 – XI ZR 84/96, KKZ 1999, 135). In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, was zu tun ist, wenn Scheckvordrucke gestohlen, ausgefüllt und eingelöst wurden. Wenn ein Scheckdiebstahl bemerkt wird, muss natürlich sofort das Kreditinstitut verständigt werden, damit die Schecks gesperrt werden. Sofern ein gestohlener Scheck eingelöst wird, trägt das Kreditinstitut dieses Risiko. Möglicherweise wird es vom Kunden Schadenersatz verlangen, wenn es ihm nachweisen kann, dass die Scheckvordrucke nicht sorgfältig genug aufbewahrt wurden. Allerdings trägt das Kreditinstitut die Beweislast. Gelingt ihm dieser Beweis, trifft es trotzdem ein Mitverschulden, wenn es einen Scheck nicht auf eine mögliche Fälschung überprüft hat (BGH, Urteil v. 18.3.1997 – XI ZR 117/96, KKZ 1999/ 117).

Des weiteren ist es unverzichtbar, über Scheckvordrucke einen Bestandsnachweis zu führen. Aus diesem muss erkennbar sein, welche Schecks vom Kreditinstitut bezogen und welche ausgestellt wurden. Das muss anhand der Schecknummern lückenlos nachvollziehbar sein. Zu jedem ausgestellten Scheck muss der Ausstellungstag, der Betrag und der Empfänger vermerkt werden. Dazu gehört auch der Hinweis, wann der Empfänger den Scheck eingelöst hat. Schecks, die verschrieben wurden, sind sofort zu vernichten. Dies ist in der Scheckbestandsliste zu vermerken. Manche Kassen verfahren auch so, dass sie die verschriebenen Schecks ihrem Rechnungsprüfungsamt zur Vernichtung übergeben. Bei der jährlichen Kassenprüfung ist der Scheckbestand immer zu kontrollieren.

Zahlungen per Scheck sollten die Ausnahme sein. Dadurch kann insbesondere das Verfahren nach der Mitteilungsverordnung (MV) vom 7.9.1993, BGBl. I S. 1554, zuletzt geändert am 26.5.1999, BGBl. I S. 1077, vermieden werden. Nach § 2 Satz 1 Nr. 1 MV hat die Kommune nämlich Zahlungen durch Scheck für Lieferungen und Leistungen den Finanzbehörden mitzuteilen. Verlangt beispielsweise ein Lieferant oder Bauunternehmer Scheckzahlung, reicht häufig ein Hinweis der Kommune, sie müsse dem Finanzamt über diesen Zahlungsvorgang eine entsprechende Mitteilung machen, aus, dass sich der Zahlungsempfänger mit dem „üblichen“ Zahlungsweg der Überweisung einverstanden erklärt.

Auch bei Auszahlungen wird nach § 26 Abs. 2 GemKVO BW in bare und unbare Zahlung unterschieden. Ein verschickter Scheck ist zeitlich am Tag der Übersendung zu buchen. Erfolgt Barauszahlung durch Übergabe eines Schecks, ist die Buchung unter dem Tag der Scheckübergabe vorzunehmen.

 

Rechtsstand Februar 2002/2007

 © IKV Erwin Ruff (Originalaufsatz erschienen in KKZ Heft 11/2000)

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