Auf den Abzug von Skonto darf nicht verzichtet werden

1. Skonto führt oft zu Streit

Aus einer Umfrage des Bundes der Steuerzahler zur Zahlungsmoral der öffentlichen Hand ergibt sich, dass viele Unternehmen schlechte Erfahrungen mit den öffentlichen Auftraggebern gemacht haben. Außer diesem eher allgemein gehaltenen Vorwurf der schlechten Zahlungsmoral schießt die Lobby der Steuerzahler noch eine zweite Breitseite in Richtung öffentliche Auftraggeber. Es sei nämlich gang und gäbe, dass trotz verspäteter Zahlung auch noch Skonto abgezogen würde, obwohl die Skontofrist längst verstrichen sei. Wer sich deshalb beschwere, dem werde unmissverständlich zu erkennen gegeben, dass er bei weiteren Vergaben wohl kaum mehr zum Zuge kommen werde. Außerdem würden die öffentlichen Auftraggeber alle Tricks anwenden, um in den Genuss von Skonto zu kommen. Schließlich stellt der Bund der Steuerzahler fest: „Der Abzug von Skonto, wo laut Rechnung kein Skonto mehr gewährt wird, ist ganz schön schäbig. Die Androhung von Boykott bei der Auftragsvergabe hingegen grenzt an kriminelle Praktiken.“ 

Es mag sicherlich sein, dass die eine oder andere Kommune auch dann noch Skonto abzieht, wenn sie es eigentlich nicht mehr dürfte. Derartige Fälle sind bekannt. Auch kommunale Gesellschaften sind schon ins Gerede gekommen. Solche – zugegeben – schlechte Geschäftspraktiken sollte man allerdings nicht verallgemeinern. Denn die meisten Kommunen halten sich an die vereinbarten Zahlungsmodalitäten. Und in aller Regel wird unberechtigter Skontoabzug ausgeglichen, sofern sich das Unternehmen dagegen wehrt. Denn ohne dessen ausdrücklicher Zustimmung zum verfristeten Skontoabzug bleibt der vollständige Zahlungsanspruch bestehen (OLG Hamm, Urteil v. 14.3.1994 – 17 U 200/93, NJW-RR 1994, 1476).

Hinweis: Der folgende Aufsatz ist primär für den öffentlichen Auftraggeber geschrieben. Die Grundsätze zum Skonto gelten aber genauso auch für jeden privaten Schuldner, der zum Skontoabzug berechtigt ist.

 

2. Begriffsbestimmung

Bei der Skontoabrede handelt es sich um einen aufschiebend bedingten Teilerlass der Forderung für den Fall der fristgerechten Zahlung. Derjenige, der eine Leistung erbringt, will damit eine beschleunigte Zahlung durch seinen Kunden erreichen, um in erster Linie den Verlust an Liquidität, der aus der Kreditierung folgt, auszugleichen (BGH, Urteil v. 11.2.1998 – VIII ZR 287/98, KKZ 1999, 93 = NJW 1998, 1302). Vereinfacht ausgedrückt versteht man unter Skonto einen Nachlass für die vorzeitige Zahlung einer Rechnung innerhalb einer bestimmten Frist. Statt eines bestimmten Zahlungstages kann der Unternehmer auch gestaffelte Fristen einräumen, beispielsweise zahlbar in zwei Monaten netto, binnen 30 Tagen mit 2 % und innerhalb von 10 Tagen mit 3 % Skonto.

Um zum Skontoabzug berechtigt zu sein, muss eine ausdrückliche Vereinbarung oder Zusage des Unternehmers oder Lieferanten vorliegen. Sonst ist der Skontoabzug unzulässig und der Unternehmer kann grundsätzlich auf Zahlung des vollen Rechnungsbetrags bestehen. Als Beispiel sei hier auf § 16 Nr. 5 Abs. 2 VOB/B verwiesen, wo es heißt, dass nicht vereinbarte Skontoabzüge unzulässig sind.

Skonto ist nicht das Gleiche wie Rabatt oder Nachlass. Wenn der Unternehmer, beispielsweise eine Tiefbaufirma, im Angebot für den Bau eines Regenüberlaufbeckens, zusätzlich zum Skonto einen Nachlass einräumt, muss man vom Endpreis zuerst den Nachlass und dann das Skonto abziehen. Denn die Gewährung eines Nachlasses wird nicht von der fristgerechten Zahlung des Rechnungsbetrags abhängig gemacht, sondern von anderen Kriterien.

 

3. Skontovereinbarungen im Baubereich

3.1 Ohne Vereinbarung kein Skontoabzug

Vor allem bei Bauverträgen sind Skontovereinbarungen von erheblicher finanzieller Bedeutung. Wenn von einer Rechnung über 600 000 € Skonto in Höhe von 3 % abgezogen werden kann, spart die Gemeinde bei Einhaltung des vereinbarten Zahlungszieles immerhin 18 000 €.

Aus dem Wortlaut des § 16 Nr. 5 Abs. 2 VOB/B ergibt sich, dass es zum Skontoabzug einer gesonderten Abmachung bedarf. Allein die Tatsache, dass die VOB/B als solche vereinbart wurde, gibt der Gemeinde kein Recht, den Skontoabzug in Anspruch zu nehmen. Ob ein Skontoabzug möglich ist, basiert üblicherweise auf einer Offerte des Auftragnehmers in seinem Preisangebot.

 

3.2 Skonto bei der Submission werten oder nicht?

Ob Skontoangebote bei der Wertung bzw. der Festlegung der Bieterrangfolge gewertet werden sollen, kann nicht verallgemeinert werden. Weil es damit in der Vergangenheit einige Unsicherheiten bei den ausschreibenden Stellen gegeben hat, verfahren beispielsweise die Kommunen in Baden-Württemberg aufgrund des eingeführten Kommunalen Vergabehandbuchs folgendermaßen: Skontoangebote werden bei der Wertung bzw. Festlegung der Bieterrangfolge nicht berücksichtigt (es sei denn, die Aufforderung zur Angebotsabgabe enthält einen anderweitigen Hinweis). Selbstverständlich wird der Skontoabzug im Falle der Auftragserteilung genutzt.

Durch die Einführung dieser neuen Vergaberegelung im Jahr 1992 wird bewusst in Kauf genommen, dass durch die Nichtberücksichtigung von Skonti bei der Angebotswertung auch finanzielle Nachteile für die kommunalen Auftraggeber entstehen können. Gleichzeitig wird jedoch klargestellt, dass Skonti bei Auftragserteilung berücksichtigt werden. Sofern Skonti gewertet werden sollen, könnte in die Aufforderung zur Angebotsabgabe beispielsweise folgender Hinweis aufgenommen werden:

Skonti werden gewertet, wenn ein Zahlungsziel von mindestens .....Tagen (beispielsweise 14 Tagen) angeboten wird. Zur Festlegung der Bieterrangfolge bzw. der Wertungssummen werden die Skontobeträge aus 90 % der Angebotssumme ermittelt.“

 

Wie man sieht, wird in diesem Fall nicht das gesamte Auftragsvolumen zur Skontoberechnung berücksichtigt. Denn in aller Regel wird die Prüfung der Schlussrechnung durch den Ingenieur oder Architekten etwas länger als die eingeräumte Skontofrist dauern. Die Gemeinde geht bei der Wertung davon aus, dass 90 % des Auftragsvolumens über Abschlagsrechnungen abgewickelt werden und zumindest die Abschlagsrechnungen innerhalb von 14 Tagen gezahlt werden können. Um bei der Prüfung der Unternehmerschlussrechnung nicht in Zeitdruck zu kommen, wird in der Zahlungsprognose unterstellt, dass die Schlusszahlung ohne Skontoabzug geleistet wird. Würde man für die Wertung der Angebote und die Festlegung der Bieterrangfolge den Skontoabzug von der gesamten Angebotssumme rechnen, könnte dies bei Angeboten mit geringen Differenzen eine ungerechtfertigte Verschiebung bewirken.

 

Beispiel

Die Submission bringt folgendes geprüfte Ergebnis:

1. Bieter M, Angebotssumme: 400 000 €

2. Bieter K, Angebotssumme: 405 000 €

 

Bieter K bietet 2 % Skonto auf alle Rechnungen an, wenn die Zahlung innerhalb von 14 Tagen erfolgt. Um den möglichen Skontobetrag festzustellen, wird wie folgt gerechnet:

90 % aus 405 000 € = 364 500 €,

2 % Skonto aus 364 500 € = 7 290 €.

Die Angebotssumme von Bieter K über 405 000 € wird um 7 290 € Skonti gekürzt. Daraus ergibt sich die neue Bieterrangfolge

1. Bieter K, Angebotssumme: 397 710 €

2. Bieter M, Angebotssumme: 400 000 €

 

4. Nur wirksame Skontovereinbarungen gelten

Nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen des BGB müssen Skontovereinbarungen klar, bestimmt und vollständig sein. Das gilt für den Bauvertrag umso mehr, weil es hier bezüglich der Skontogewährung keinen Handelsbrauch gibt und deshalb eine übliche Vergütung i. S. des § 632 BGB durch Vertragsauslegung nach §§ 133 und 157 BGB normalerweise nicht feststellbar ist.

Für die Skontovereinbarung gilt schon aus Beweisgründen die unbedingte Schriftform. Mündliche Absprachen kommen aufgrund des Schriftformerfordernisses in der Gemeindeordnung für Kommunen nicht in Betracht. Wer Skonto für sich beansprucht, muss im Streitfall eine entsprechende Vereinbarung nachweisen.

 

4.1 Art und Höhe des Skontoabzugs

Eine eindeutige Skontovereinbarung liegt beispielsweise beim Wortlaut „2 % Skonto“ vor. Dagegen ist eine Vereinbarung „abzüglich Skonto“ oder „Skonto in üblicher Höhe“ nicht wirksam, weil auch durch eine ergänzende Vertragsauslegung nicht feststellbar ist, wie hoch der vereinbarte Skonto sein soll. Bietet ein Unternehmer ein „Barzahlungsskonto“ an, muss verhandelt werden, was darunter zu verstehen ist, denn die Gemeinden zahlen ihre Rechnungen grundsätzlich bargeldlos. Ist das Skontoangebot nicht zweifelsfrei, darf nach § 24 VOB/A mit dem Auftragnehmer eine Aufklärungsverhandlung geführt werden. Allerdings darf dabei nicht über die Höhe des angebotenen Skontos verhandelt werden, weil nach § 24 Nr. 3 VOB/A Verhandlungen über den Preis nach Angebotseröffnung nicht zulässig sind.

 

4.2 Zahlungsarten

Um alle Zweifel auszuschließen, sollte sich aus der Skontovereinbarung deutlich ergeben, auf welche Zahlungsarten i. S. der VOB/B Skonto gewährt wird. Für die Gemeinde ist es natürlich am besten, wenn der Abzug bei allen Abschlagszahlungen möglich ist. Sofern das nicht so vereinbart wurde, ist ein Skontoabzug erst bei der Schlusszahlung möglich (OLG Stuttgart, Urteil v. 28.11.1989 – 10 U 260/88, BauR 1990, 386).

Es ist zu empfehlen, die Skontovereinbarung nicht als Formularklausel in Besonderen Vertragsbedingungen des Auftraggebers zu verwenden. Der BGH sieht nämlich in der Formularklausel „Vereinbartes Skonto wird von jedem Abschlags- und Schlussrechnungsbetrag abgezogen, für den die geforderten Zahlungsfristen eingehalten werden“ eine unangemessene Benachteiligung des Auftragnehmers und einen Verstoß gegen das AGB-Gesetz (BGH, Urteil v. 25.1.1996 – VII ZR 233/94, BauR 1996, 378 = NJW 1996, 1346). Sicherheitshalber empfiehlt sich deshalb eine entsprechende Individualvereinbarung.

 

4.3 Zahlungsfristen

Fehlt in der Skontovereinbarung eine konkrete Zahlungsfrist, ist sie unwirksam. Wenn es heißt „2 % Skonto bei Zahlung binnen angemessener Frist“ ist zwar die Höhe, nicht jedoch die Zahlungsfrist bekannt. Die Gemeinde als Auftraggeberin kann in diesem Fall die Frist nach § 316 BGB nicht bestimmen (LG Aachen, Urteil v. 22.2.1985 – 5 S 535/84, BauR 1986, 645). Um Anwendungsprobleme zu vermeiden, muss daher die Zahlungsfrist klar und vollständig formuliert sein. Insbesondere sind Beginn und Ende des Zahlungszeitraums eindeutig festzulegen, beispielsweise „innerhalb von 14 Tagen nach Eingang der prüfbaren Rechnung beim Auftraggeber.“ Für Fristenberechnungen gelten die §§ 186 ff. BGB. Wird das Ende der Frist nach Tagen festgelegt, versteht man darunter Kalendertage und nicht Werktage.

Ist beispielsweise „Zahlung innerhalb von zwei Wochen“ vereinbart, stellt sich die Frage, ab wann die Zwei-Wochen-Frist zu laufen beginnt. Als Fristbeginn sinnvoll ist nur der Eingang der Rechnung bei der Gemeinde. Ein Zahlungsfristbeginn „ab Rechnungsdatum“ ist unseriös, weil Rechnungen auch zurückdatiert werden können, versehentlich einige Tage beim Aussteller liegen bleiben oder später als üblich von der Post zugestellt werden.

 

5. Der Skontoabzug lohnt sich immer

Zahlbar innerhalb von 10 Tagen mit 2 % Skonto oder in 30 Tagen netto.“ Für welche Zahlungsart entscheidet sich die Gemeinde? Eindeutige Empfehlung: Natürlich für das verkürzte Zahlungsziel innerhalb von 10 Tagen. Dass sich das lohnt, erkennt man ohne große Rechnerei auf den ersten Blick. Aber wie ist es, wenn das Gemeindekonto gerade im Minus steht? Lohnt es sich dann auch, den Skontoabzug in Anspruch zu nehmen oder das volle Zahlungsziel ohne Skontoabzug auszunutzen?

Wie sich der Skontoabzug auswirkt, soll anhand des folgenden Beispiels verdeutlicht werden: 50 000 € sind innerhalb von 10 Tagen mit 2 % Skonto oder netto nach 30 Tagen fällig. Bei 2 % Skonto von 50 000 € spart man 1 000 €. Durch die um 20 Tage frühere Herausgabe des Geldes spart die Gemeinde 1 000 €, was einer Rendite von 36 % entspricht. Besser kann man sein Geld nicht anlegen.

Nun kommt die Gegenrechnung. Würde die Gemeinde auf den Skontoabzug verzichten und das Geld bis zur Zahlungsfälligkeit nach 30 Tagen auf ihrem Girokonto belassen, bekäme sie dafür lediglich den üblichen Guthabenzins, der normalerweise bei 0,5 % liegt und bei etwas Verhandlungsgeschick auf ca. 2 % vereinbart werden kann. Der gewaltige Unterschied zur oben berechneten Rendite spricht damit eindeutig für den Skontoabzug.

Sofern die Gemeinde die zur Zahlung notwendigen Mittel am 10. Tag nach der Skontofälligkeit nicht zur Verfügung hat, müsste sie für 20 Tage (nämlich bis zur Forderungsfälligkeit nach 30 Tagen) einen Kontokorrentkredit in Anspruch nehmen. In Zahlen ausgedrückt: 50 000 € zu 5,5 % p.a. für 20 Tage = 152,78 €. Dem steht der Bruttoertrag aus dem Skontoabzug in Höhe von 1 000 € gegenüber. Unter dem Strich erzielt die Gemeinde durch den Skontoabzug einen Nettoertrag in Höhe von 847,22 €. Man sieht ganz deutlich: Die Zahlungsbeschleunigung um 20 Tage hat sich finanziell erheblich zu Gunsten der Gemeinde ausgewirkt.

Der Skontoabzug lohnt sich auch bei sehr hohen Kontokorrentkreditzinsen. Aus dem obigen Beispiel muss ein Nettobetrag in Höhe von 49 000 € (50 000 € Rechnungssumme abzüglich 1 000 € Skonto) für 20 Zinstage finanziert werden. Je nach Zinssatz entsteht dafür der folgende Zinsaufwand:

 

Zinssatz

Kredit

 

5,5 %

 

6,5 %

 

7,5 %

 

9 %

 

10 %

 

11 %

 

12 %

Zinsauf-wand

149,72 €

176,94 €

204,17 €

245,-- €

272,22 €

299,44 €

326,67 €

 

Diese einfache Übersicht zeigt, dass der ersparte Betrag in Höhe von 1 000 € selbst bei sehr hohen Kontokorrentkreditzinsen bei weitem nicht aufgebraucht wird. Die Kreditfinanzierung der vorzeitigen Zahlung ist immer noch billiger als der Verzicht auf den eingeräumten Skontoabzug.

 

6. Die Skontofrist muss eingehalten werden

Ob die Forderung innerhalb der Skontofrist rechtzeitig gezahlt und der Skontoabzug anerkannt werden kann, hängt davon ab, wie die Skontofrist definiert wurde. Als Leistungshandlung kann man auf den Tag der Zahlung oder auf den Tag des Geldeingangs beim Vertragspartner abstellen.

Bei einer Skontoabrede „Zahlbar innerhalb von 40 Tagen mit 3 % Skonto“ ist die Skontofrist noch gewahrt, wenn die Zahlung am letzten Tag der Frist erfolgt, wobei es auf den tatsächlichen Eingang beim Gläubiger nicht ankommt. Zahlt die Gemeinde per Verrechnungsscheck, ist es ausreichend, wenn sie den Scheck am letzten Tag der Skontofrist zur Post gibt. Dieses Datum sollte in der Akte festgehalten werden. Bei einer Scheckzahlung kommt es für die Rechtzeitigkeit der Leistung auf den Zeitpunkt der Leistungshandlung und nicht auf den des Leistungserfolgs an. Dies folgt aus § 270 BGB, wonach der Schuldner das Geld zwar im Zweifel auf seine Gefahr und seine Kosten dem Gläubiger an dessen Wohnsitz zu übermitteln hat, ungeachtet dessen aber der Leistungsort nach § 269 Abs. 1 BGB am Wohnsitz des Schuldners bleibt. Das heißt, der Schuldner hat die Leistung rechtzeitig erbracht wenn er den Scheck innerhalb der vereinbarten Skontofrist zur Post gegeben hat. Auf den Zeitpunkt, wann der Scheck beim Gläubiger eingeht oder der Betrag dessen Konto gutgeschrieben wird, kommt es dabei nicht an (BGH, Urteil v. 11.2.1998 – VIII ZR 287/97, KKZ 1999, 93 = NJW 1998, 1302).

Die obigen Grundsätze gelten genau so bei einer Banküberweisung. Die Zahlung ist dann rechtzeitig geleistet, wenn der Überweisungsauftrag der Gemeinde spätestens am letzten Tag der Skontofrist bei der Bank oder Sparkasse eingeht. Es spielt keine Rolle, ob die Zahlung innerhalb der Frist auf dem Konto des Gläubigers gutgeschrieben wird (OLG Köln, Urteil v. 11.1.1990 – 7 U 51/89, BauR 1990, 367).

Hinweis: Diese Rechtslage hat sich seit 2008 allerdings geändert. Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass eine Zahlung nur dann rechtzeitig ist, wenn der Zahlungsempfänger am Fälligkeitstag über das Geld verfügen kann, es also an diesem Tag auf seinem Konto gutgeschrieben ist. Die Skontofrist wurde damit neu definiert. Es kommt nun nicht mehr darauf an, dass die Zahlung vor Ablauf der Skontofrist in die Wege geleitet wurde. Vielmehr muss der Gläubiger sein Geld bereits vor Ablauf der Skontofrist auf seinem Konto haben.

Dem entspricht auch eine Skontovereinbarung dahingehend, dass der Betrag innerhalb einer bestimmten Frist auf dem Konto des Gläubigers eingegangen sein muss. In diesem Fall reicht es nicht aus, den Scheck am letzten Tag der Skontofrist abzuschicken oder den Überweisungsauftrag zur Bank oder Sparkasse zu geben. Um dies zu gewährleisten, sollte in der Auszahlungsanordnung neben dem Fälligkeitstag, zu dem der Betrag dem Empfänger zur Verfügung stehen muss, folgendes vermerkt werden: „Gutschrift auf Empfängerkonto.“

 

7. Skonti mindern die Anschaffungskosten

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Skonti die Anschaffungskosten mindern (BFH, Urteil v. 27.2.1991 – I R 176/84, BStBl 1991 II S. 456).

 

8. Kein Skonto bei öffentlichen Abgaben

Skonto ist ein Handelsbrauch aus dem privaten Geschäftbereich, der auf öffentliche Abgaben nicht anwendbar ist. Öffentliche Abgaben sind grundsätzlich nicht disponibel, sie dürfen nur nach Maßgabe der Gesetze erhoben werden. Hinsichtlich der Zahlungsfälligkeit von Steuern, Beiträgen und Gebühren gelten die Regelungen der jeweiligen Abgabengesetze und Abgabensatzungen. Für Kommunalabgaben ergibt sich aus den Kommunalabgabengesetzen der Länder, dass die Zahlungsfälligkeit durch Satzung zu regeln ist. Beispiel Beiträge: Zahlbar innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beitragsbescheids.

Öffentliche Abgaben sind bei Fälligkeit in voller Höhe zu zahlen. Aus dem Kommunalabgabengesetz ist keine Ermächtigung zu entnehmen, in Verbindung mit der Zahlungsfälligkeit einen Nachlass in Form von Skonto zu gewähren. Nachdem die Zahlungsfälligkeit in aller Regel einen Monat beträgt, ist angesichts der eindeutigen Frist auch keine praktische Notwendigkeit für die Einführung einer satzungsrechtlichen Skontoregelung erkennbar.

 

9. Unterbliebener Skontoabzug muss reguliert werden

Um den wirtschaftlichen Erfolg der Skontovereinbarung zu erzielen, müssen skontierbare Rechnungen unverzüglich bearbeitet werden. Bei Urlaub oder sonstiger Verhinderung des jeweiligen Sachbearbeiters ist dessen Vertretung sicherzustellen. Insbesondere die freischaffenden Architekten und Ingenieure müssen angehalten werden, die Rechnungen so rechtzeitig zu prüfen und freizugeben, dass der Skontoabzug möglich ist. Wenn dies wegen deren schuldhaften Verhaltens nicht mehr möglich ist, muss der Regress geprüft werden. Bei schuldhaftem Verhalten von Gemeindebediensteten ist unterbliebener Skontoabzug bei der Eigenschadenversicherung anzumelden. Natürlich sollte bei Kleinbeträgen der Verwaltungsaufwand berücksichtigt werden. Wegen beispielsweise 16,87 € unterbliebenen Skontoabzugs wird niemand ernsthaft einen Vermögensschaden konstruieren wollen.

  

Rechtsstand Februar 2002/2007/2011

© IKV Erwin Ruff (Originalaufsatz erschienen in KKZ Heft 7/2000)

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