Die Voraussetzungen für den Abzug von Skonto


Aus einer Umfrage des Bundes der Steuerzahler zur Zahlungsmoral der öffentlichen Hand ergibt sich, dass viele Unternehmen schlechte Erfahrungen mit den öffentlichen Auftraggebern gemacht haben. Außer diesem eher allgemein gehaltenen Vorwurf der schlechten Zahlungsmoral schießt die Lobby der Steuerzahler noch eine zweite Breitseite in Richtung öffentliche Auftraggeber. Es sei nämlich gang und gäbe, dass trotz verspäteter Zahlung auch noch Skonto abgezogen würde, obwohl die Skontofrist längst verstrichen sei. Wer sich deshalb beschwere, dem werde unmissverständlich zu erkennen gegeben, dass er bei weiteren Vergaben wohl kaum mehr zum Zuge kommen werde. Außerdem würden die öffentlichen Auftraggeber alle Tricks anwenden, um in den Genuss von Skonto zu kommen. Schließlich stellt der Bund der Steuerzahler fest: „Der Abzug von Skonto, wo laut Rechnung kein Skonto mehr gewährt wird, ist ganz schön schäbig. Die Androhung von Boykott bei der Auftragsvergabe hingegen grenzt an kriminelle Praktiken.“ 

Es mag sicherlich sein, dass die eine oder andere Kommune auch dann noch Skonto abzieht, wenn sie es eigentlich nicht mehr dürfte. Derartige Fälle sind bekannt. Auch kommunale Gesellschaften sind schon ins Gerede gekommen. Solche – zugegeben – schlechte Geschäftspraktiken sollte man allerdings nicht verallgemeinern. Denn die meisten Kommunen halten sich an die vereinbarten Zahlungsmodalitäten. Und in aller Regel wird unberechtigter Skontoabzug ausgeglichen, sofern sich das Unternehmen dagegen wehrt. Denn ohne dessen ausdrücklicher Zustimmung zum verfristeten Skontoabzug bleibt der vollständige Zahlungsanspruch bestehen. (Hinweis: Der folgende Aufsatz ist primär für den öffentlichen Auftraggeber geschrieben. Die Grundsätze zum Skonto gelten aber genauso auch für jeden privaten Schuldner, der zum Skontoabzug berechtigt ist.)


1. Einleitung

Es ist zwar kein allgemeiner Handelsbrauch1), entspricht aber einer langen Tradition im Geschäftsleben, dass der Lieferant oder der Werkunternehmer dem Zahlungsschuldner bei einer Zahlung vor dem eigentlichen Fälligkeitstag den Abzug von Skonto einräumt. Mit der vorzeitigen Zahlung will der Unternehmer damit in erster Linie seinen Verlust an Liquidität ausgleichen, der sich aus der Kreditierung ergibt. Er kommt dadurch früher an sein Geld und erspart sich die Zwischenfinanzierung.2) Umgekehrt bedeutet der Skontoabzug für den Schuldner einen Teilerlass seiner Schuld.


Das Gegenstück zur Zahlung mit Skontoabzug ist der Lieferantenkredit. Hier zahlt der Schuldner eine offene Rechnung erst zum Fälligkeitstag und schöpft dabei das angebotene Zahlungsziel voll aus. Allerdings geht ihm dadurch die Skontierungsmöglichkeit verloren. Man kann Skonto als die Zinsen für den Lieferantenkredit bezeichnen, wenn der Skontonachlass nicht genutzt wird.


Der oft gehörte Satz „Mehr Geld als durch Skonto kann man nicht verdienen“ wird nachfolgend bewiesen. Selbst wenn das Girokonto im Kontokorrent steht, lässt sich das wirtschaftliche Ergebnis erheblich verbessern, wenn der Skontoabzug genutzt wird. Die Skontierung ist die lukrativste Form der Finanzierung. Wer kein Skonto abzieht, arbeitet nicht sorgfältig genug oder hat keine Ahnung, auf was er verzichtet.3)


Bei der Skontoabrede handelt es sich um einen aufschiebend bedingten Teilerlass der Forderung für den Fall der fristgerechten Zahlung. Derjenige, der eine Leistung erbringt, will damit eine beschleunigte Zahlung durch seinen Kunden erreichen, um in erster Linie den Verlust an Liquidität, der aus der Kreditierung folgt, auszugleichen. Vereinfacht ausgedrückt versteht man unter Skonto einen Nachlass für die vorzeitige Zahlung einer Rechnung innerhalb einer bestimmten Frist. Statt eines bestimmten Zahlungstages kann der Unternehmer auch gestaffelte Fristen einräumen, beispielsweise zahlbar in zwei Monaten netto, binnen 30 Tagen mit 2 % und innerhalb von 10 Tagen mit 3 % Skonto.

Skonto ist nicht das Gleiche wie Rabatt oder Nachlass. Wenn der Unternehmer, beispielsweise eine Tiefbaufirma, in seinem Angebot zusätzlich zum Skonto einen Nachlass einräumt, muss man vom Endpreis zuerst den Nachlass und dann das Skonto abziehen. Denn die Gewährung eines Nachlasses wird nicht von der fristgerechten Zahlung des Rechnungsbetrags abhängig gemacht, sondern von anderen Kriterien.


2. Die Voraussetzungen für einen Skontoabzug

2.1 Skontoabzug nur bei entsprechender Berechtigung

Manche Schuldner ziehen Skonto ab, obwohl sie dazu gar nicht berechtigt sind, weil entweder eine entsprechende Skontoabrede nicht getroffen wurde oder die Skontofrist bereits abgelaufen ist. Vom Grundsatz her ist das keine gute Geschäftspraktik gegenüber einem Vertragspartner, so dass man das unterlassen sollte. Wenn sich der Gläubiger gegen einen unberechtigten Skontoabzug wehrt, ist das sein gutes Recht. Er kann erwarten, dass sich der Zahlungsschuldner vertragsgerecht verhält. Wenn er seine Leistung vollständig erbracht hat, dann darf er auch die vertragliche Gegenleistung in Höhe des vereinbarten Preises beanspruchen.


Für den Skontoabzug gibt es keine „Automatik“, vor allem aber kein Recht aus einem Handelsbrauch. Im Baubereich ergibt sich das ausdrücklich aus § 16 Abs. 5 Nr. 2 VOB/B, wonach nicht vereinbarte Skontoabzüge unzulässig sind. Nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen des BGB bedarf es zum Skontoabzug einer eindeutigen Skontovereinbarung. Diese muss klar, bestimmt und vollständig sein. Schon aus Beweisgründen gilt für eine Skontoabrede die Schriftform. Wer Skonto für sich beansprucht, muss im Streitfall eine entsprechende Vereinbarung nachweisen.4) Eine derartige Skontovereinbarung kann sich aus den Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen der Vertragspartner entnehmen lassen, genauso aber auch aus einem eindeutigen Vermerk auf der Rechnung. In diesem Fall wird die Skontoklausel i.d.R. Vertragsinhalt.5)


Im VOB-Vertrag ist der Skontoabzug zwischen der Gemeinde als Auftraggeberin und dem Handwerker als Auftragnehmer zu vereinbaren. Das ist unbedingt erforderlich, weil auch hier die Beweislast für das Vorliegen einer Skontovereinbarung der Auftraggeber trägt.6) Für eine vertragliche Skontovereinbarung mit einer Gemeinde gilt zudem das Schriftformerfordernis der Gemeindeordnung.7) Aus der Skontovereinbarung muss sich eindeutig ergeben, von welchen Zahlungen, in welcher Höhe und innerhalb welcher Frist ein Skontoabzug ermöglicht wird. Sofern das fehlt und sich das Gewollte auch nicht durch Auslegung ermitteln lässt, ist die Skontoabrede unwirksam.8)


2.2 Skonto möglichst auch auf Abschlagszahlungen

Fehlt eine konkrete Vereinbarung, auf welche Zahlungen der Skontoabzug zulässig sein soll, gilt das im Zweifel für alle Zahlungen, also auch für Abschlagszahlungen.9) Heißt es beispielsweise „3 Prozent Skonto bei Zahlungen innerhalb von 8 Tagen“, ergibt sich aus der Vertragsformulierung „Zahlungen“, dass damit auch Abschlagszahlungen skontierungsfähig sind.10) Insbesondere im Baubereich mit hohen Rechnungsbeträgen ist es vorteilhaft, wenn der Bauherr nicht erst bei der Schlussrechnung, sondern auch bei den Abschlagsrechnungen Skonto abziehen darf. Eine diesbezügliche Skontovereinbarung ist den Kommunen also anzuraten. Umgekehrt kommt der Unternehmer frühzeitig an sein Geld, wodurch er insbesondere bei Teilzahlungen liquide bleibt und seine Kosten vorzeitig decken kann.


Skontierung ist nur auf Vergütungsansprüche möglich, nicht aber bei Schadenersatz- oder Entschädigungsansprüchen des Auftragnehmers, beispielsweise nach § 6 Abs. 6 VOB/B oder § 9 Abs. 3 Satz 2 VOB/B. Ein Skontoabzug setzt weiterhin voraus, dass die gesamte Vergütung geleistet und damit dem berechtigten Zahlungsverlangen des Auftragnehmers in vollem Umfang entsprochen wird.11) Behält der Auftraggeber allerdings einen gewissen Betrag wegen einer berechtigten Mängelrüge ein, ist das ein Widerspruch gegen ein insoweit unberechtigtes Zahlungsverlangen, sodass der einbehaltene Betrag nach der Mängelbeseitigung weiterhin skontierungsfähig bleibt.


Wird ein Skontoabzug nicht nur auf die Schlussrechnung, sondern auch auf Abschlagsrechnungen vereinbart, und zahlt der Auftraggeber nur einzelne Abschlagsrechnungen innerhalb der Skontofrist, so ist er bei diesen Abschlagsrechnungen zum Skontoabzug berechtigt, auch wenn die anderen Abschlagsrechnungen oder die Schlussrechnung erst nach Ablauf der Skontofrist gezahlt werden.12)


2.3 Die Höhe des Skontos muss eindeutig sein

In welcher Höhe Skonto abgezogen werden darf, muss eindeutig bestimmbar sein, wie das beim Wortlaut „3 % Skonto“ der Fall ist. Mangels Bestimmbarkeit unwirksam hingegen ist eine Skontoabrede „abzüglich Skonto“ oder „Skonto in üblicher Höhe“, weil sich weder unmittelbar noch durch eine ergänzende Vertragsauslegung feststellen lässt, wieviel Skonto abgezogen werden darf. Wenn eine Bauleistung oder eine Leistung ausgeschrieben wird und das Skontoangebot nicht zweifelsfrei ist, darf nach § 15 VOB/A bzw. § 15 VOL/A von einem Bieter eine Aufklärung verlangt werden. Kein Thema ist allerdings die Höhe des gebotenen Skontos, weil nach der Angebotseröffnung über den Preis nicht verhandelt werden darf.


2.4 Die Zahlungsfrist muss berechenbar sein

Unabdingbar zu nennen bzw. zu vereinbaren ist auch die Zahlungsfrist; ohne Frist ist die

Skontovereinbarung unwirksam. Die Skontofrist liegt in der Praxis meistens zwischen 8 und 14 Tagen. Aus einer Formulierung „3 % Skonto bei Zahlung binnen angemessener Frist“ ist zwar die Höhe, nicht aber die Zahlungsfrist erkennbar. Eine Fristbestimmung nach § 316 BGB ist in diesem Fall unmöglich.13)


Beginn und Ende der Skontofrist müssen ebenfalls eindeutig sein, beispielsweise „innerhalb von 14 Tagen nach Eingang der Rechnung“. Das ist deshalb wichtig, weil nur eine vorliegende Rechnung Berechnungsgrundlage für den Skontoabzug sein kann. Für die Fristberechnung gelten die §§ 186 ff. BGB. Bei einer nach Tagen bestimmten Frist ist von Kalendertagen auszugehen, nicht von Werktagen.


Heißt es „Zahlung innerhalb von zwei Wochen“, ist nicht eindeutig, ab wann diese Frist zu laufen beginnt. Sinnvollerweise kann das aber erst ab dem Rechnungseingang der Fall sein. Eine Skontofrist „ab Rechnungsdatum“ ist abzulehnen, weil eine Rechnung auch zurückdatiert werden kann, vom Rechnungsaussteller verspätet abgeschickt oder durch die Post verzögert zugestellt wird.


Probleme kann es geben, wenn die Rechnung nicht prüffähig ist, sodass die Skontofrist nicht eingehalten werden kann. Nachdem aber die Prüffähigkeit der Rechnung regelmäßig auch Fälligkeitsvoraussetzung ist, beginnt die Skontierungsfrist erst mit der Fälligkeit der Forderung, d.h. nach Vorliegen einer prüffähigen Rechnung.


3. Voraussetzung für den Skontoabzug ist die rechtzeitige Zahlung

3.1 Bisher kam es auf den Zeitpunkt der Leistungshandlung an

Unabdingbare Voraussetzung für die Skontierung ist die rechtzeitige Zahlung der Forderung. Bisher war es allgemein üblich, hierbei auf die Leistungshandlung abzustellen. Mit dem Skonto will die vorleistende Partei eine beschleunigte Zahlung des Vertragspartners erreichen, um in erster Linie den Verlust an Liquidität, der aus der Kreditierung folgt, auszugleichen. Darüber hinaus bezweckt die Skontogewährung auch den reibungslosen Erhalt der Gegenleistung.


Nach bisheriger allgemein gültiger Auffassung galt die Geldschuld als qualifizierte Schickschuld.14) Gemäß § 270 Abs. 1 BGB hat der Schuldner Geld auf eigene Kosten und Gefahr dem Gläubiger zu übermitteln. Der Leistungsort liegt nach § 269 Abs. 1 i.V.m. § 270 Abs. 4 BGB grundsätzlich am Wohnsitz des Schuldners.15) Somit war bisher für die Rechtzeitigkeit der Zahlung entscheidend, wann der Schuldner das zur Übermittlung des Geldes seinerseits Erforderliche getan hat, also wann die Leistungshandlung erfolgt ist. Danach genügte die rechtzeitige Veranlassung der Überweisung oder der rechtzeitige Versand des Schecks. Lautet die Skontoabrede beispielsweise „2 % Skonto bei Zahlung innerhalb von 10 Tagen nach Eingang der Rechnung“, war ein Skontoabzug bisher zulässig, wenn die Überweisung am letzten Tag der Frist in Auftrag gegeben wurde. Auf die erst später erfolgte Gutschrift auf dem Konto des Gläubigers kam es dabei nicht an, sodass die Verzögerungsgefahr nach rechtzeitiger Leistungshandlung zu Lasten des Gläubigers ging.16) Dies entspricht auch der seitherigen Rechtsprechung.17)


3.2 Maßgebend ist nun der rechtzeitige Zahlungseingang

An der seitherigen Rechtsauffassung zur rechtzeitigen Zahlung kann nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) aus dem Jahr 2008 nicht mehr festgehalten werden. Entgegen der bisher vorherrschenden Rechtsauslegung reicht die Erteilung des Überweisungsauftrags vor Ablauf der Zahlungsfrist für eine fristgerechte Zahlung nicht aus. Vielmehr hat der Schuldner nur dann rechtzeitig gezahlt, wenn der geschuldete Betrag dem Konto des Gläubigers spätestens am Fälligkeitstag gutgeschrieben wurde. Erst nach Eingang des Geldes kann der Gläubiger über den Betrag verfügen18).


Die Auffassung des EuGH zur rechtzeitigen Zahlung wird nun auch in der Literatur vertreten. Nunmehr wird die Geldschuld nicht mehr als Schickschuld, sondern als Bringschuld betrachtet.19) Bei einer Bringschuld ist die Zahlung nur dann rechtzeitig geleistet, wenn der Gläubiger den Betrag innerhalb der Zahlungsfrist/Skontofrist auch tatsächlich erhalten hat, er also auf dem Konto gutgeschrieben wurde.20) Auch erste Instanzenurteile folgen dieser Rechtsauffassung.21)


4. Rechenbeispiel zur Wirtschaftlichkeit des Skontoabzugs

4.1 Skontosatz umrechnen in einen Jahreszinssatz

Will man vergleichen, ob Skonto oder der Lieferantenkredit die günstigere Finanzierungsalternative ist, muss man den Skontosatz in einen Zinssatz pro Jahr umrechnen.


Beispiel: Die Gemeinde kauft Mobiliar für 48.000 €. Das Zahlungsziel sind 30 Tage, bei einer Zahlung innerhalb von 10 Tagen gewährt der Lieferant den Abzug von 2 % Skonto. Wenn die Gemeinde das volle Zahlungsziel ausnutzt und den Rechnungsbetrag bis zum Fälligkeitstag auf ein Geldmarktkonto transferiert, erwirtschaftet sie bei einem Zinssatz von 1 % (Stand

März 2011) in 30 Tagen 40 € Guthabenzinsen.22)


Sofern der Rechnungsbetrag dagegen innerhalb von 10 Tagen unter Abzug von

2 % Skonto überwiesen wird, ergibt das eine sofortige Ersparnis von 960 €. Das entspricht einem Jahreszinssatz von 36 %, wie die nachstehende Berechnung anhand einer Faustformel zeigt:


P = = also = 36 % p.a.


Anmerkungen:

P = Jahreszinssatz

Sp = Skontosatz in Prozent

360 = Zinstage

Tz = Nettozahlungsziel in Tagen

Ts = Skonto-Abzugsfrist in Tagen


Ergebnis: Nutzt die Gemeinde das Zahlungsziel von 30 Tagen voll aus, erwirtschaftet sie während dieser Zeit auf dem Geldmarktkonto 40 € Zinsen. Durch die um 20 Tage frühere Zahlung kann sie aber 960 € Skonto abziehen, was einer Rendite von 36 % entspricht. Man kann es auch so ausdrücken, dass der Lieferantenkredit (wenn man auf Skonto verzichtet) einen effektiven Zinssatz in Höhe von 36 % hat. Das ist extrem teuer.


4.2 Finanzierungsgewinn trotz Kreditfinanzierung

Sofern das Girokonto im Kontokorrent steht, stellt sich Frage, ob es sich trotzdem lohnt, den Skontoabzug in Anspruch zu nehmen oder ob man das volle Zahlungsziel ohne Skontoabzug auszunutzen soll. Man darf dabei aber nicht den Fehler machen, nur die Prozentsätze zu vergleichen. Während es sich beim Kontokorrentzinssatz um Jahreszinsen (p.a. = per anno) handelt, die nur für die kurze Dauer der Zwischenfinanzierung anfallen, kann man den prozentualen Skonto in voller Höhe vom Rechnungsbetrag abziehen.


In den ersten 10 Tagen ergibt sich ein neutrales Ergebnis, weil während dieser Frist der Rechnungsbetrag sowieso nicht zur Zahlung fällig ist. Erst ab dem 11. Tag wirkt sich der Zeitpunkt der Zahlung finanziell aus. Sofern das Girokonto kein Guthaben aufweist, müsste für 20 Tage (nämlich bis zur Forderungsfälligkeit nach 30 Tagen) ein Kontokorrentkredit in Höhe von 47.040 € (48.000 € abzüglich 960 € Skonto) in Anspruch genommen werden. Hierfür fallen folgende Zinsen an:


z = also = 202,53 €


In unserem Beispiel fallen für den fälligen Rechnungsbetrag über 47.040 € für einen Kontokorrentkredit zu 7,75 % p.a. (Stand März 2011) für 20 Tage Sollzinsen in Höhe von 202,53 € an. Dem steht der Bruttoertrag aus dem Skontoabzug in Höhe von 960 € gegenüber. Unter dem Strich ergibt sich durch den Skontoabzug ein Finanzierungsgewinn in Höhe von 757,47 €. Das zeigt sehr überzeugend, dass die Zahlungsbeschleunigung um 20 Tage trotz der Finanzierung über einen Kontokorrentkredit noch einen hohen Überschuss ergibt.23)


Ob man Skonto vom Netto- oder vom Bruttorechnungsbetrag abzieht, spielt keine Rolle. Das Ergebnis ist das Gleiche, weil sich der Skontoabzug auch auf den Umsatzsteueranteil bezieht.


5. Ergebnis

Skonto ist eine Vergütung des Unternehmers an seine Kunden, weil er dadurch Kosten und Risiken spart. So kann er einen Kauf- bzw. Werkvertrag schneller und ohne Mahnung und Beitreibung abwickeln. Der Unternehmer muss nicht lange auf sein Geld warten, was ihm die Zwischenfinanzierung erspart.


Sofern man den von vornherein in den Preis einkalkulierten Zahlungsanreiz nicht ausschöpft, zahlt man einen sehr hohen Preis für die Ausnutzung des gesamten Zahlungsziels. Faktisch handelt es sich bei Skonto um nichts anderes als um Finanzierungszinsen, die der Unternehmer auf den von ihm angepeilten „Wunschpreis“ aufgeschlagen hat. Durch den Abzug von Skonto zahlt man im Ergebnis den tatsächlichen Preis und erspart sich ein überteuertes Lieferantendarlehen. Skonto ist im Gegensatz zum Rabatt daher kein echter Preisnachlass. Im Gegenteil: Wer auf die Skontierung verzichtet, verschafft dem Unternehmer einen zusätzlichen Gewinn.


Als Voraussetzung des Skontoabzugs muss das Geld spätestens am vereinbarten Skontierungstag auf dem Konto des Gläubigers eingegangen sein. Eine Überweisung auf das falsche Konto wegen Nachlässigkeit des Schuldners geht aber zu seinen Lasten, wenn sich dadurch die rechtzeitige Zahlung verzögert.


Skonto ist ein Handelsbrauch aus dem privaten Geschäftbereich, der auf öffentliche Abgaben nicht anwendbar ist. Öffentliche Abgaben sind grundsätzlich nicht disponibel, sie dürfen nur nach Maßgabe der Gesetze erhoben werden. Hinsichtlich der Zahlungsfälligkeit von Steuern, Beiträgen und Gebühren gelten die Regelungen der jeweiligen Abgabengesetze und Abgabensatzungen. Für Kommunalabgaben ergibt sich aus den Kommunalabgabengesetzen der Länder, dass die Zahlungsfälligkeit durch Satzung zu regeln ist. Beispiel Beiträge: Zahlbar innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beitragsbescheids.

Öffentliche Abgaben sind bei Fälligkeit in voller Höhe zu zahlen. Aus dem Kommunalabgabengesetz ist keine Ermächtigung zu entnehmen, in Verbindung mit der Zahlungsfälligkeit einen Nachlass in Form von Skonto zu gewähren. Nachdem die Zahlungsfälligkeit in aller Regel einen Monat beträgt, ist angesichts der eindeutigen Frist auch keine praktische Notwendigkeit für die Einführung einer satzungsrechtlichen Skontoregelung erkennbar.


  1. Palandt. BGB, 2010, § 157 Rdnr. 16.

  2. BGH, Urteil v. 11.2.1998 – VIII ZR 287/97, NJW 1998, 1302 = KKZ 1999, 93 = BauR 1998, 398.

  3. Siehe auch den Skontorechner der IHK Ulm: Wissen Sie, was Sie am Skonto verdienen können? Download unter www.ulm.ihk24.de/servicemarken/branchen/Handel/Aus_der_Praxis_fuer_die_Praxis/693490/SKONTORECHNER.html.

  4. Palandt, § 272 Rdnr. 1.

  5. Palandt, § 157 Rdnr. 16.

  6. BGH, Urteil v. 13.7.1983 – VIII ZR 107/82, NJW 1983, 2944; siehe auch Stellmann/Isler, Der Skontoabzug im Bauvertragswesen, ZfBR 2004, 633 und Locher in: Ingenstau/Korbion, VOB-Kommentar, 17. Auflage 2010, § 16 Abs. 5 VOB/B, Rdnr. 4.

  7. Z.B. § 54 GemO BW.

  8. Berner, Fälligkeit und Skonto unter der Lupe, NW 10/2009, S. 24.

  9. Brandenburgisches OLG, Urteil v. 16.12.2009 – 4 U 28/08, NJW-Spezial 2010, 76 = IBR 2010, 130.

  10. OLG Köln, Urteil v. 30.1.1990 – 22 U 181/90, NJW-RR 1990, 525; OLG Hamm, Urteil v. 12.1.1994 – 12 U 66/93, BauR 1994, 774.

  11. OLG Düsseldorf, Urteil v. 8.9.2000 – 22 U 25/00, BauR 2001, 1268 = NZBau 2000, 561.

  12. BGH, Urteil v. 29.6.2000 – VII ZR 186/99, NJW 2000, 3277 = BauR 2000, 1754.

  13. LG Aachen, Urteil v. 22.2.1985 – 5 S 535/84, BauR 1986, 645.

  14. Palandt, BGB, 2008, § 270 Rdnr. 1.

  15. BGH, Urteil v. 11.2.1998 – VIII ZR 287/97, NJW 1998, 1302 = MDR 1998, 728 = BauR 1998, 398.

  16. Palandt, BGB, 2008, § 270 Rdnr. 6.

  17. Z.B. OLG Köln, Urteil v. 11.1.1990 – 7 U 51/89, BauR 1990, 367 = NJW-RR 1990, 284; OLG Düsseldorf, Urteil v. 19.11.1999 – 22 U 90/99, NJW-RR 2000, 545 = BauR 2000, 729 = NZBau 2000, 78; OLG Frankfurt/Main, Urteil v. 3.6.2002 – 1 U 26/01, BauR 2003, 269 = OLGR Frankfurt 2003, 316; OLG Karlsruhe, Beschluss v. 27.3.2003 – 20 (16) WF 44/02, NJW 2003, 2922 = OLGR Karlsruhe 2003, 423; OLG Nürnberg, Urteil v. 25.3.1999 – 8 U 4317/98, NJW-RR 2000, 800.

  18. EuGH, Urteil v. 3.4.2008 – C-306/06, ABl. C 128 v. 24.5.2008, S. 7 = NJW 2008, 1935 = DNotZ 2009, 196.

  19. Palandt, BGB, 2010, § 270 Rdnr. 1; Staudinger, Anmerkungen zum Urteil des EuGH, DNotZ 2009, 198; Schulze, BGB, 2009, § 270 Rdnr. 1.

  20. Palandt, BGB, 2010, § 270 Rdnr. 5; Prütting/Wegen/Weinreich, BGB, 2009, § 270 Rdnr. 7.

  21. OLG Köln, Urteil v. 12.3.2009 – 18 U 101/08, juris; OLG Düsseldorf, Beschluss v. 28.9.2009 – I-24 U 120/09, ZMR 2010, 958; LG Saarbrücken, Beschluss 17.5.2010 – 5 T 142/10; AG Kassel, Urteil v. 6.1.2010 – 453 C 4954/09, WuM 2010, 92.

  22. Berechnet nach der Deutschen kaufmännischen Zinsmethode.

  23. Mit einem Online-Skontorechner des Bundeswirtschaftsministeriums kann man die Skonto- und Kreditkonditionen miteinander vergleichen. Siehe dazu: www.softwarepaket.de/9.1/online-hilfen/skontorechner/281,186,0,1,0.html.



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