Widerspruch per E-Mail gegen einen kommunalen Abgabenbescheid

1. Vorbemerkungen

Um einen Abgabenbescheid (Steuer-, Beitrags- oder Gebührenbescheid) einer Gemeinde anzufechten, bedarf es eines Widerspruchs nach §§ 68 ff. der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Abweichend davon ist in Niedersachsen, wo das Widerspruchsverfahren abgeschafft wurde, sofortige Anfechtungsklage möglich. In Bayern gilt ein fakultatives Widerspruchsverfahren mit der Wahlmöglichkeit eines Widerspruchs oder der Anfechtungsklage.

Nach § 70 Abs. 1 VwGO ist der Widerspruch innerhalb eines Monats, nachdem der Bescheid dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Bescheid erlassen hat. Die Frist wird auch durch Einlegung bei der Behörde, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, gewahrt.

Papier wird zunehmend von digitalen Dokumenten verdrängt. Die elektronische Kommunikation per E-Mail ist im geschäftlichen und privaten Bereich weit verbreitet. Üblicherweise sind alle Bediensteten einer Stadt- oder Gemeindeverwaltung per E-Mail zu erreichen, wodurch die elektronische Kommunikation zwischen Einwohnern und Verwaltung möglich ist. Nachstehend wird erläutert, ob gegen einen Bescheid per E-Mail ein rechtswirksamer Widerspruch eingelegt werden kann.

2. Ein schriftlicher Widerspruch erfordert eine Unterschrift

Einen schriftlichen Widerspruch muss der Widerspruchsführer eigenhändig unterschreiben. Die Unterschrift ist ein sicheres Indiz dafür, dass der Widerspruch dem Unterzeichneten zuzuordnen ist und mit seinem erkennbaren Willen dem Empfänger zugeleitet wird. Aus der Unterschrift ist weiterhin ersichtlich, dass das Schreiben nicht nur ein unverbindlicher Entwurf ohne jeden Erklärungsinhalt ist.1 Damit kommt der Unterschrift eine zentrale Bedeutung zu; sie bringt den Willen des Widerspruchsführers in eindeutiger und unmissverständlicher Form zum Ausdruck, ein Rechtsmittel einzulegen. Ausnahmsweise wird auf das strenge Schriftformerfordernis verzichtet, wenn sich aus dem Schriftstück alleine oder in Verbindung mit den beigefügten Unterlagen hinreichend sicher ergibt, dass es vom Widersprechenden kommt und mit dessen Willen in Verkehr gelangt ist.2

Auch ein Widerspruch per Telefax muss mit einer Unterschrift abschließen.3 Hierbei wird das Unterschriftserfordernis gewahrt, wenn die Originalunterschrift auf der am Telefaxgerät der Behörde eingehenden Kopie ersichtlich ist.4 Ein Telefax ohne Unterschrift erzeugt keinen gültigen Widerspruch. Nach Ablauf der Widerspruchsfrist kann die Unterschrift nicht mehr nachgeholt werden. Wird der Widerspruch per Computer-Fax eingelegt, wobei das Telefax direkt aus dem PC heraus an das Telefaxgerät des Empfängers übertragen wird, ist das Schriftformerfordernis erfüllt, wenn anstelle einer technisch unmöglichen eigenhändigen Unterschrift eine Unterschrift in das Textdokument eingescannt wurde (BVerwG v. 7.12.2016, 6 C 12.15, NVwZ 2017, 967; BGH v. 15.7.2008, X ZB 8/08, NJW 2008, 2649). Sofern das technisch nicht geht, soll der Widerspruchsführer in der Regel aber auch dadurch eindeutig bestimmt sein, indem er in seinem Computer-Fax darauf hinweist, dass wegen der gewählten Übertragungsform eine Unterschrift nicht möglich ist.5 Dass das Unterschriftserfordernis beim Computer-Fax (es genügt eine eingescannte Unterschrift) anders gewertet wird als beim herkömmlichen Telefax (auf dem Original ist eine eigenhändige Unterschrift erforderlich), verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip.6

Sofern der Widerspruchsführer persönlich erscheint und seinen Widerspruch mündlich zur Niederschrift erklärt, ist die Schriftform nur gewahrt, wenn er die Niederschrift eigenhändig unterschreibt.

3. Für einen Widerspruch per E-Mail muss der Zugang eröffnet sein

Gemäß § 3a Abs. 1 VwVfG ist die Übermittlung elektronischer Dokumente an die Behörde zulässig, soweit sie hierfür einen Zugang eröffnet hat. Diese Voraussetzung ist bei den Gemeinden grundsätzlich dann erfüllt, wenn sie auf ihrer Homepage oder auf ihrem Briefkopf eine E-Mail-Adresse angegeben haben.7 Das ist heute bei allen Städten und Gemeinden Standard. Diese Grundvoraussetzung für eine Zugangseröffnung gilt allerdings nur für „normale“ elektronische Dokumente. E-Mail-Adressen auf Bescheiden oder Briefköpfen werden nur mitgeteilt, um die Adressaten über die Möglichkeiten zur allgemeinen Kontaktaufnahme zu informieren. Für elektronische Dokumente, die verschlüsselt oder signiert sind oder sonstige besondere technische Merkmale aufweisen, ist gemäß § 3a Abs. 1 VwVfG ein Zugang nur eröffnet, soweit dies ausdrücklich von der Behörde festgelegt wurde.8

4. Erfordernis einer qualifizierten elektronischen Signatur

Die zweite Voraussetzung für einen wirksamen Widerspruch per E-Mail ergibt sich aus § 3a Abs. 2 VwVfG. Danach ist das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen (§ 3 Abs. 2 Satz 2 VwVfG). Für die elektronische Signatur galt bisher das Signaturgesetz, das am 29.7.2017 außer Kraft getreten ist. An seiner Stelle gilt nun das Vertrauensdienstegesetz - VDG (IDAS-Durchführungsgesetz, BGBl. I 2017 S. 2745). Der Rechtsrahmen für elektronische Signaturen ergibt sich aus der eIDAS-Verordnung (Amtsblatt der Europäischen Union L 257/73 v. 28.8.2014). Diese Verordnung ist seit 1.7.2016 unmittelbar geltendes Recht in allen EU-Mitgliedsstaaten.

Beim Ersatz der hergebrachten Papierpost durch digitale Medien wird ein Ersatz für die herkömmliche Unterschrift auf dem Papier benötigt. Dieser Ersatz, der rechtlich der handschriftlichen Unterschrift und damit der gesetzlichen Schriftform gleichgestellt ist, ist die qualifizierte elektronische Signatur. Vereinfacht dargestellt ist diese ein eindeutiger digitaler „Schlüssel“, der durch Anwendung sicherer kryptographischer Verfahren so mit Daten verknüpft und diesen beigefügt wird, dass eine nachträgliche Veränderung dieser Daten erkannt wird. Bei der qualifizierten elektronischen Signatur wird durch Verwendung eines privaten kryptographischen Schlüssels „signiert“. Besitzt man ein nach diesem Verfahren verschlüsseltes Dokument, das augenscheinlich von einer bestimmten Person herrührt, und kann man dieses Dokument mit dem öffentlichen Schlüssel dieser Person entschlüsseln, hat man Gewissheit über die Echtheit des Dokuments.9 Mit dem Erfordernis einer qualifizierten elektronischen Signatur will der Gesetzgeber einen fälschungssicheren elektronischen Schriftverkehr gewährleisten und sicherstellen, dass die Signatur des Dokuments durch die Person erfolgt ist, der diese zugeordnet ist (BVerwG v. 14.9.2010, 7 B 15.10, NVwZ 2011, 364).

Die Gewähr dafür, dass der öffentliche Schlüssel wirklich von einer bestimmten Person stammt, übernehmen sogenannte Vertrauensdiensteanbieter. Sie stellen die qualifizierten Zertifikate aus und garantieren für deren Echtheit. Um ein Dokument zu signieren, ist zumindest der persönliche und geheime Schlüssel erforderlich. Dieser befindet sich zusammen mit dem öffentlichen Schlüssel und dem Zertifikat auf einer Signaturkarte.10

5. Eine einfache E-Mail führt zu keinem wirksamen Widerspruch

Gemäß § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann ein Widerspruch auch in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 VwVfG erhoben werden. Die wirksame elektronische Einlegung des Widerspruchs setzt aber voraus, dass die Behörde den Zugang für die Übermittlung elektronischer Dokumente nach § 3a VwVfG eröffnet hat und der Widerspruch vom Absender mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist.11 Mit einer einfachen E-Mail kann kein rechtswirksamer Rechtsbehelf eingelegt werden.12 Wird ein elektronisches Dokument ohne qualifizierte elektronische Signatur gleichwohl ausgedruckt und zur Akte genommen, ändert dies nichts an der Unwirksamkeit.13 Die Wahrung der vorgeschriebenen Form des Widerspruchs ist als wesentliche Voraussetzung einer ordnungsgemäßen Durchführung des Vorverfahrens eine Sachurteilsvoraussetzung für die spätere Klage.14

Wenn bei der Übersendung einer E-Mail eine qualifizierte elektronische Signatur fehlt, ist das nicht genauso zu behandeln wie eine fehlende eigenhändige Unterschrift unter einem Schriftstück. Zwar stellt die elektronische Signierung das Substitut für die eigenhändige Unterschrift dar, weil elektronische Daten auf ihrem Weg durch offene Netze für den Empfänger unerkennbar verändert werden können, bedarf es daher eines sicheren Rahmens zur elektronischen Authentifizierung des Kommunikationspartners und Überprüfung der Integrität der übermittelten Daten. Das ist der Grund, weshalb sich der Gesetzgeber in § 3a Abs. 2 Satz 2 VwVfG für die qualifizierte elektronische Signatur und damit für eine besonders hohe Sicherheitsstufe elektronischer Signaturen entschieden hat. Es ist unzulässig, diese gesetzlichen Sicherheitsanforderungen dadurch zu unterlaufen, dass Ausnahmen von den sich aus § 3a VwVfG ergebenden Formerfordernissen zugelassen werden, die im Ergebnis niedrigeren Sicherheitsstufen entsprechen.15 Auf die qualifizierte elektronische Signatur kann auch nicht ausnahmsweise verzichtet und ein unsigniertes elektronisches Dokument akzeptiert werden.16 Wegen der klaren gesetzlichen Regelung zur qualifizierten elektronischen Signatur in § 3a VwVfG ist ein Widerspruch per einfacher E-Mail unwirksam.17 Die Gleichstellung der qualifizierten elektronischen Signatur mit der Schriftform bedeutet zugleich, dass die elektronische Übermittlung ohne entsprechende Signatur dem Schriftformerfordernis nicht genügt und auch nicht durch Auslegung gleichgestellt werden kann.18 Mit der vom Gesetzgeber in § 3a Abs. 2 Satz 2 VwVfG ausdrücklich vorgeschriebenen Beifügung einer qualifizierten elektronischen Signatur soll sichergestellt sein, dass das elektronische Dokument dem angegebenen Absender zuzurechnen ist und nach der Signierung nicht mehr von dritter Seite unbemerkt verändert werden kann. Diese Sicherheit ist aber nicht gegeben, wenn das Dokument über keine qualifizierte elektronische Signatur verfügt. Eine entsprechende Gewissheit in Bezug auf die Authentizität und Integrität des elektronischen Dokuments lässt sich auch nicht anderweitig „eindeutig und ohne dass darüber Beweis erhoben werden müsste“ gewinnen, wie es für den „Nachweis“ der Urheberschaft und des Verkehrswillen bei nicht unterschriebenen der Schriftform bedürftigen Prozessäußerungen vorausgesetzt ist. Insbesondere reicht es dazu nicht aus, dass aus der Absenderkennung der E-Mail hervorgeht, dass das Dokument von dem persönlichen Postfach des Beteiligten aus versandt wurde.19

Auch die Widerspruchsbehörde ist nicht berechtigt, den Formmangel eines mit einfacher E-Mail eingelegten Widerspruchs durch eine Entscheidung zur Sache zu beheben. Der Gesetzeszweck einer zuverlässigen Identitäts- und Authentizitätsprüfung darf nicht umgangen werden.20 Nachdem der Gesetzgeber das strenge Formerfordernis der qualifizierten elektronischen Signatur eingeführt hat, würde das Gesetz unterlaufen, wenn die Widerspruchsbehörde nach einem einfachen E-Mail-Widerspruch eine Sachentscheidung treffen könnte. Dann hätte der Gesetzgeber auf die qualifizierte elektronische Signatur gleich verzichten können, so wie er das in § 357 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) getan hat. Im Gegensatz zum Widerspruchsverfahren nach der VwGO kann ein Einspruch nach § 357 AO zwar ebenfalls elektronisch eingelegt werden, nach § 357 Abs. 1 Satz 2 AO genügt es aber, wenn aus dem Einspruch hervorgeht, wer ihn eingelegt hat. Eine Unterschrift ist hierbei kein zwingendes Formerfordernis. Finanzämter, die eine E-Mail-Adresse angeben, erklären damit ihre Bereitschaft, elektronische Dokumente entgegen zu nehmen. Der Anwendungserlass zur Abgabenordnung zu § 357 Nr. 1 bestimmt ausdrücklich, dass ein unter der Voraussetzung der Zugangseröffnung elektronisch eingelegter Einspruch nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein muss. Denn die qualifizierte elektronische Signatur soll eine Unterschrift ersetzen, die aber im Falle eines Einspruchs gar nicht erforderlich ist.21 Warum der Gesetzgeber im Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 25.7.201322 neben § 357 AO nicht auch gleich § 70 VwGO entsprechend geändert hat, bleibt unklar.

6. Ist eine einfache E-Mail mit Datei-Anhang ausreichend?

Für einen Widerspruch per E-Mail ist noch eine weitere Variante denkbar. Hierbei speichert der Widerspruchsführer seinen Widerspruch mit der eingescannten Unterschrift als Word-Datei oder als pdf-Datei und schickt diese Datei als Anhang an eine einfache E-Mail an die Behörde. Führt das zu einem wirksamen Widerspruch? Hierzu ist aus der Verwaltungsgerichtsbarkeit bisher lediglich eine Entscheidung des VG Cottbus bekannt. Das Gericht anerkennt die Schriftform des § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO, wenn bei der Behörde der E-Mail-Anhang ausgedruckt und so eine körperliche Urkunde erstellt wird, aus der aufgrund der eingescannten Unterschrift die Person des Erklärenden eindeutig erkennbar ist und der Wille, den Schriftsatz der Behörde zuzuleiten, nicht ernsthaft bezweifelt werden kann. Dass bei der Übersendung des pdf-Dokuments per einfacher E-Mail die elektronische Form nicht eingehalten wurde, hält das Gericht insoweit für unschädlich.23 In der Literatur wird die gegenteilige Meinung vertreten. Durch den Ausdruck dieses Dokuments und die Einstellung in den Akten werde, schon in Anbetracht der beliebigen Einfügbarkeit eingescannter Unterschriften, weder die Schriftform noch die Form einer qualifizierten elektronischen Signatur gewahrt.24

Aus der Sozialgerichtsbarkeit sind zwei befürwortende und drei ablehnende Entscheidungen bekannt. Das LSG Sachsen stellt zunächst fest, dass eine E-Mail mit angehängter pdf-Datei und eingescannter Unterschrift die Voraussetzungen der elektronischen Form i.S.v. § 36a Abs. 2 Satz 1 SGB I (entspricht § 3a Abs. 2 VwVfG) nicht erfüllt. Jedoch genügt der bei der Behörde erstellte Ausdruck der auf elektronischem Wege übermittelten Datei der Schriftform i.S.d. § 84 Abs. 1 Satz 1 SGG (entspricht § 70 Abs. 1 VwGO). Der Ausdruck verkörpert die Widerspruchseinlegung in einem Schriftstück und schließt mit der Unterschrift des Widerspruchsführers ab. Zwar entsteht bei der Übermittlung der einer E-Mail angehängten pdf-Datei, anders als beim Computerfax, nicht unmittelbar allein auf Veranlassung des Absenders beim Empfänger eine körperliche Urkunde. Vielmehr ist ein Zutun des Empfängers in Form des Ausdruckens erforderlich. Der Empfänger ist nicht verpflichtet, die Datei auszudrucken. Wird sie nicht ausgedruckt, entsteht zu keiner Zeit eine körperliche Urkunde beim Empfänger. Die Schriftform ist in diesem Fall nicht gewahrt. Das Risiko, dass ein als pdf-Datei per E-Mail übermitteltes Schreiben nicht ausgedruckt wird und damit nicht die Schriftform erlangt, trägt der Absender. Druckt der Adressat die Datei jedoch aus, entsteht eine körperliche Urkunde.25 Gegenteiliger Auffassung sind das BayLSG,26 das LSG Berlin-Brandenburg27 und das LSG RhPf.28 Diese drei Gerichte verweisen auf die erforderliche qualifizierte elektronische Signatur. Formvorschriften dienen der Rechtssicherheit. Ihre Einhaltung obliegt demjenigen, der eine wirksame Erklärung abgeben möchte. Die Einhaltung der Formvorschrift darf danach nicht von einem Verhalten des Empfängers abhängen. Hätte es der Adressat einer Erklärung in der Hand, die Einhaltung von Formvorschriften zu beeinflussen, etwa indem er übermittelte Dateien ausdruckt oder dies unterlässt, wäre dies der Rechtssicherheit in hohem Maße abträglich.29 Sobald sich der Widerspruchsführer der elektronischen Form bedient, hat er zwingend auch deren Anforderungen zu erfüllen, da anderenfalls die Voraussetzungen des elektronischen Rechtsverkehrs ausgehöhlt werden.30 Gesetzlich normierte Formvorschriften müssen auch eingehalten werden.

Wieder einen anders gelagerten Fall hat das BVerwG entschieden. Hier wurde das Widerspruchsschreiben, das in ein elektronisches Dokument im pdf-Format umgewandelt und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen wurde, als Anlage mittels einfacher E-Mail an die Behörde übermittelt. Ein solches Dokument, so das BVerwG, wahrt das Formerfordernis des § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO (BVerwG v. 7.12.2016, 6 C 12.15, NVwZ 2017, 967).

7. Muss die Rechtsbehelfsbelehrung auf die elektronische Form hinweisen?

Der Inhalt der Rechtsbehelfsbelehrung ergibt sich aus § 58 Abs. 1 VwGO. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts schließt die Belehrung „über den Rechtsbehelf“ eine Belehrung über das Formerfordernis des § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht ein.31 Belehrt sie aber, wie das in der Praxis üblich ist, über die Form, muss die Rechtsbehelfsbelehrung richtig und vollständig sein.32 Wenn die Gemeinde oder die Widerspruchsbehörde die Zugangseröffnung für qualifizierte signierte Dokumente erklärt hat, stellt sich die Frage, welche Anforderungen an die Rechtsbehelfsbelehrung zu stellen sind. Die Judikatur ist hierzu uneinheitlich. Einerseits wird die Meinung vertreten, dass eine Rechtsbehelfsbelehrung ohne Hinweis auf die Möglichkeit der elektronischen Einreichung im Falle einer elektronischen Zugangseröffnung unvollständig und deshalb irreführend ist, weil das den Eindruck erweckt, dass die Nutzung der elektronischen Kommunikation ausgeschlossen wird.33 Wenn in der Rechtsbehelfsbelehrung auch auf die Form des Widerspruchs hingewiesen wird, ist sie unrichtig i.S.v. § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO und es gilt die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO.34 Nach anderer Ansicht wird es nicht für erforderlich gehalten, in der Rechtsbehelfsbelehrung auf die elektronische Form der Einlegung des Rechtsbehelfs hinzuweisen, insbesondere dann nicht, wenn die Rechtsbehelfsbelehrung den Wortlaut des § 70 Abs. 1 VwGO wiedergibt.35 Die ebenfalls diese Auffassung vertretenden Entscheidungen des BFH36 sind durch die Änderung des § 357 AO durch das Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 25.7.201337 überholt, weil eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung nun auch den Hinweis auf den elektronischen Einspruch enthalten muss.38

8. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Zur Wiedereinsetzung im Zusammenhang mit einem E-Mail-Widerspruch gibt es bisher kaum Rechtsprechung. Nach § 60 VwGO ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auf Antrag zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Verschuldet im Sinne dieser Vorschrift ist eine Fristversäumnis, wenn die Einhaltung der Frist nach den gesamten Umständen zumutbar war. Diese Zumutbarkeit kann grundsätzlich angenommen werden, wenn der Betroffene korrekt belehrt worden ist, der Widerspruch sei schriftlich oder zur Niederschrift zu erheben. Ein eventuelles Mitverschulden der Behörde scheidet jedenfalls dann aus, wenn der Widerspruchsführer innerhalb der Widerspruchsfrist auf den Formmangel hingewiesen wurde. Dadurch ist die Behörde ihrer eventuell bestehenden verfahrensrechtlichen Fürsorgepflicht ausreichend nachgekommen.39 Deshalb kommt auch eine Wiedereinsetzung nur dann in Betracht, wenn die Behörde ein Mitverschulden an der Fristversäumnis hat.40 Sofern der Widerspruchsführer die Auskunft erhält, es werde noch ein von ihm unterschriebenes Originalschreiben benötigt, hat die Behörde alles getan. Nach Ansicht des VG Gelsenkirchen ist die Widerspruchsbehörde verpflichtet, den Widerspruchsführer darauf hinzuweisen, dass ein Widerspruch nicht durch einfache E-Mail eingelegt werden kann, soweit dies innerhalb der Widerspruchsfrist möglich ist. Wenn dies unterbleibt, ist Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand möglich.41 Nach gegenteiliger Ansicht des VG Neustadt gibt es keine Pflicht der Behörde, den Widerspruchsführer auf den Formfehler hinzuweisen. Der Irrtum des Widerspruchsführers über die Wirksamkeit der Widerspruchseinlegung geht grundsätzlich zu seinen Lasten.42 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt aber in Betracht, wenn die Behörde den nicht signierten E-Mail-Widerspruch anstandslos als Widerspruch entgegengenommen hat und dem Widerspruchsführer umgehend eine Eingangsbestätigung hat zukommen lassen.43

9. Zusammenfassung

Soweit die Gemeinde für die Übermittlung elektronischer Dokumente einen Zugang nach § 3a VwVfG eröffnet hat, ist auch Widerspruch per E-Mail möglich. Das Schriftformerfordernis des § 70 Abs. 1 VwGO wird allerdings nur durch eine E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur erfüllt. Mit einer einfachen E-Mail wird kein rechtswirksamer Widerspruch eingelegt.

Die qualifizierte elektronische Signatur hat sich bei der Verwaltung nur langsam und bei der Bevölkerung gar nicht durchgesetzt. Für Privatpersonen sind die technischen Hürden und die Kosten für den einmaligen oder gelegentlichen Gebrauch zu hoch. Nach Angaben der Bundesnetzagentur sind derzeit ca. 300 000 Zertifikate, auf denen die qualifizierten elektronischen Signaturen beruhen, für überwiegend professionelle Anwender ausgestellt. Wegen der geringen Verbreitung der qualifizierten elektronischen Signatur spielt deshalb der wirksame elektronische Widerspruch in der Praxis noch keine Rolle.

1OVG LSA v. 2.5.2016, 1 O 42/16, NVwZ 2016, 1032; HessVGH v. 3.11.2005, 1 TG 1668/05, DÖV 2006, 438 = NVwZ-RR 2006, 377 = DVP 2006, 522; VG Greifswald v. 21.4.2016, 3 A 413/14, openjur.de.

2BVerwG v. 18.12.1992, 7 C 16.92, BVerwGE 91, 334 = NJW 1993, 1874 = DÖV 1993, 386; OVG NRW v. 25.6.2001, 14 A 782/00, ZMR 2001, 931 = WuM 2001, 499 = NZM 2002, 78; VG Greifswald v. 21.4.2016, 3 A413/14, openjur.de.

3BVerwG v. 17.1.1989, 9 C 44.87, NJW 1989, 2641.

4Riesenkampff, Beweisbarkeit der form- und fristgemäßen Übermittlung durch Telefaxgeräte, NJW 2004, 3296.

5GmS-OGB v. 5.4.2000, GmS-OGB 1/98, NJW 2000, 2340 = BWGZ 2001, 470; BVerwG v. 30.3.2006, 8 B 8.06, NJW 2006, 1989.

6BVerfG v. 18.4.2007, 1 BvR 110/07, NJW 2007, 3117.

7Anmerkung Skrobotz zu VG Neustadt v. 11.2.2008, 4 K 1537/07.NW, juris-PR-ITR 17/2008 Anm. 5; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 14. Aufl. 2013, § 3a Rz. 12; Kastner, in: Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht – VwVfG, 3. Aufl. 2013, § 3a Rz. 11.

8BVerwG v. 7.12.2016, 6 C 12.15, NVwZ 2017, 967 ; VG Freiburg v. 30.1.2018, 13 K 881/16; VG Berlin v. 2.11.2007, 4 A 243.06, VRS 113, 476 = NJW 2008, 1335; VG Neustadt v. 11.2.2008, 4 K 1537/07.NW, juris; Kintz, Der elektronische Widerspruch, NVwZ 2004, 1429.

9Schmitz, Die Regelung der elektronischen Kommunikation im Verwaltungsverfahrensgesetz, DÖV 2005, 885.

10Quelle: Bundesnetzagentur, www.bundesnetzagentur.de. Bei der Bundesnetzagentur und beim Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik, www.bsi.de, finden sich unter dem Suchbegriff „qualifizierte elektronische Signatur“ hierzu umfangreiche Informationen.

11SächsOVG v. 9.6.2015, 3 A 63/15, juris; OVG Bremen v. 8.8.2012, 2 A 53/12, NVwZ-RR 2012, 950 = NordÖR 2013, 41; VG Neustadt v. 13.5.2013, 3 K 800/12.NW, juris; Wedekind, Das Widerspruchsverfahren in der Praxis, 2013, S. 42, A 6.1.

12OVG LSA v.2.5.2016, 1 O 42/16, NVwZ 2016, 1032; SächsOVG v. 9.6.2015, 3 A 63/15, juris; NdsOVG v. 17.1.2005, 2 PA 108/05, NVwZ 2005, 470 = NdsVBl 2005, 244 und v. 8.11.2011, 4 LB 156/11, juris; BayVGH v. 18.4.2011, 20 ZB 11.349, juris; HessVGH v. 3.11.2005, 1 TG 1668/05, DÖV 2006, 438 = NVwZ-RR 2006, 377 = DVP 2006, 522; VG München v. 29.6.2016, M 6 K 16.1335 juris; Kintz, Der elektronische Widerspruch, NVwZ 2004, 1429; Geis, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 70 Rz. 12; Ehlers/Schoch, Rechtsschutz im Öffentlichen Recht, 2009, § 20 Rz. 11; Berlit, in: Brandt/Sachs, Handbuch Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess, 3. Aufl. 2009, S. 1198 Rz. 72; Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 70 Rz. 2.

13NdsOVG v. 29.7.2004, 11 LA 176/04, juris; HessVGH v. 3.11.2005, 1 TG 1668/05, DÖV 2006, 438 = NVwZ-RR 2006, 377 = DVP 2006, 522.

14Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013 § 70 Rz. 1; NdsOVG v. 8.11.2011, 4 LB 156/11, juris; Geis, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 70 Rz. 1.

15BVerwG v. 17.6.2011, 7 B 79.10, juris.

16Albrecht/Heckmann, in: Bauer/Heckmann/Ruge/Schallbruch, VwVfG, 2012, § 3a Rz. 102.

17HessVGH v. 3.11.2005, 1 TG 1668/05, DÖV 2006, 438 = NVwZ-RR 2006, 377 = DVP 2006, 522; VG Neustadt v. 9.7.2009, 4 K 409/09.NW, juris; vgl. auch OVG RhPf v. 21.4.2006, 10 A 11741/05 zu § 55a VwGO, NVwZ-RR 2006, 519 = DÖV 2006, 791 = KommJur 2006, 312; VG Neustadt v. 13.5.2013, 3 K 800/12.NW, juris; VG Freiburg v. 30.1.2018, 13 K 881/16.

18BVerwG v. 7.12.2016, 6 C 12.15, NVwZ 2017, 967; VG Freiburg v. 30.1.2018, 13 K 881/16; Kastner, in: Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht – VwVfG, 3. Aufl. 2013, § 3a Rz. 13; Albrecht/Heckmann, in: Bauer/Heckmann/Ruge/Schallbruch, VwVfG, 2012, § 3a Rz. 107.

19OVG RhPf v. 21.4.2006, 10 A 11741/05 zu § 55a VwGO, NVwZ-RR 2006, 519 = DÖV 2006, 791 = KommJur 2006, 312; VG Neustadt v. 11.2.2008, 4 K 1537/07.NW, juris.

20Dolde/Porsch, in: Schoch/Schneider/Bier ,VwGO, Stand 33. Erg.-Lfg. 2017, § 70 Rz. 6b; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 14. Auflage 2013, § 3a Rz. 14a; Ziekow, VwVfG, 3. Aufl. 2013, § 3a Rz. 6; a.A. Kintz, Der elektronische Widerspruch, NVwZ 2004, 1429.

21Seer, in: Tipke/Kruse, AO, Stand März 2014, § 357 Rz. 7.

22BGBl. I S. 2749.

23VG Cottbus v. 10.2.2014, 6 L 241/13, juris unter Bezug auf BGH v. 15.7.2008, X ZB 8/08, juris; so auch Lindner, Widerspruch und Klageverfahren, Sächsisches Kommunales Studieninstitut Dresden, 2009. Rz. 35, www.tilo-lindner.de/Widerspruch_und_Klageverfahren.pdf.

24Ziekow, VwVfG, 3. Aufl. 2013, § 3a Rz. 7; Skrobotz, jurisPR-ITR 7/2013 Anm. 6.

25LSG Sachsen v. 26.6.2012, l AS 205/11 B ER, juris, so auch LSG LSA v. 18.1.2011, L 5 AS 433/10 B, juris.

26BayLSG v. 24.2.2012, L 8 SO 9/12 B ER, juris.

27LSG Berlin-Brandenburg v. 16.8.2012, L 3 R 801/11, juris.

28LSG RhPf v. 4.6.2013, L 6 AS 195/13 B, juris.

29Skrobotz, jurisPR-ITR 7/2013 Anm. 6.

30LSG RhPf v. 4.6.2013, L 6 AS 195/13 B, juris.

31BVerwG v. 27.4.1990, 8 C 70.88, ZKF 1990, 254 = NJW 1991, 508 = HGZ 1990, 295.

32Schmidt, Verwaltungsprozessrecht, 14. Aufl. 2011, Rz. 276.

33OVG RhPf v. 8.3.2012, 1 A 11258/11, NVwZ-RR 2012, 457 = DVBl 2012, 659 = DÖV 2012, 571; VG Trier v. 22.9.2009, 1 K 365/09.TR, juris; OVG Berlin-Brandenburg v. 3.5.2010, OVG 2 S 106/09 und v. 2.2.2011, OVG 2 N 10.10, jeweils juris; VG Potsdam v. 18.8.2010, 8 K 2929/09, juris; VG Neustadt v. 10.9.2010, 2 K 156/10.NW, NJW 2011, 1530; VG Koblenz v. 24.8.2010, 2 K 1005/09.KO, juris; OVG LSA v. 24.11.2010, 4 L 115/09, juris; VG Berlin v. 6.9.2016, 9 L 251.16, juris.

34Kinne, Der elektronische Widerspruch, NVwZ 2004, 1429; Hüttenbrink, in: Posser/Wolff, BeckOK VwGO, § 70 Rz. 11.

35BayVGH v. 18.4.2011, 20 ZB 11.349, juris; OVG Bremen v. 8.8.2012, 2 A 53/12.A, NVwZ-RR 2012, 950 = NordÖR 2013, 41 und v. 25.8.2015, 2 LB 283/14, juris; VG Berlin v. 20.5.2010, 12 L 253.10, juris; VG Frankfurt v. 8.7.2011, 11 K 4808/10.F, juris; VG Magdeburg v. 19.8.2013, 9 A 137/13, juris; VG Neustadt v. 22.9.2011, 4 K 540/11.NW, LKRZ 2012, 18.

36BFH, z.B. v. 2.2.2010, III B 20/09, BFH/NV 2010, 830 und v. 20.11.2013, X R 2/12, juris.

37BGBl. I S. 2749.

38Steinhauff, jurisPR-SteuerR 7/2014 Anm.1.

39VG Freiburg v. 30.1.2018, 13 K 881/16; VG Neustadt v. 11.2.2008, 4 K 1537/07.NW, juris; Kintz, Der elektronische Widerspruch, NVwZ 2004, 1429.

40VG Neustadt v. 13.5.2013, 3 K 800/12.NW, juris.

41VG Gelsenkirchen v. 15.2.2007, 13 K 2485/05, juris.

42VG Neustadt v. 9.7.2009, 4 K 409/09.NW, juris; Geis, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 70 Rz. 19.

43VG Neustadt v. 9.7.2009, 4 K 409/09.NW, juris.



© IKV Erwin Ruff Juli 2018

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