Die Rechtzeitigkeit der Zahlung bei privaten Forderungen und Verbindlichkeiten

 

1. Einleitung

Die meisten Einnahmen der Kommunen beruhen auf öffentlich-rechtlichen Vorschriften. Hier ist die Zahlungsfälligkeit im Gesetz oder in der Abgabensatzung bestimmt. Weil öffentliche Abgaben nicht disponibel sind, ist ein Abweichen vom Fälligkeitstag nur sehr eingeschränkt möglich. Als Beispiel sei die Stundung nach eindeutigen gesetzlichen Vorschriften erwähnt. Wann eine öffentliche Abgabe als gezahlt gilt, ergibt sich aus § 224 Abs. 2 AO. Hier sind Leistungsort und Leistungszeitpunkt eindeutig geregelt. Diese Bestimmung ist über den Verweis in den Kommunalabgabengesetzen der einzelnen Bundesländer auf alle kommunalen Steuern, Beiträge und Gebühren anzuwenden.

Demgegenüber gibt es für private Forderungen keinen gesetzlichen Fälligkeitstag. Maßgebend ist allein das zwischen den Vertragspartnern Vereinbarte. Beispiele: Die Fälligkeit der Miete ergibt sich aus dem Mietvertrag; wann der Kaufpreis für den Bauplatz an die Gemeindekasse überwiesen werden muss, steht im Kaufvertrag; bis zu welchem Zahlungstag von einer Bauunternehmerrechnung noch Skonto abgezogen werden kann, richtet sich nach der Vereinbarung im Bauvertrag zwischen Gemeinde und Auftragnehmer.

Ob eine private Zahlung rechtzeitig geleistet wurde, hängt in erster Linie davon ab, wie das Zahlungsziel definiert ist. Dabei kommt es entscheidend auf die Zahlungshandlung an. Darauf soll nachstehend eingegangen werden.

 

2. Die verspätete Zahlung kann zu Sanktionen führen

2.1 Forderungen

Im kommunalen Bereich spielen seit jeher auch private Forderungen eine große Rolle. Bedeutend sind Einnahmen aus vermietetem oder verpachtetem Grundbesitz sowie Kaufpreisforderungen aus dem Verkauf von bebauten oder unbebauten Grundstücken.  

Sehr gravierende Sanktionen im Falle des Zahlungsverzugs sieht das Mietrecht vor. Wenn der Mieter mit der Mietzahlung zwei Monate im Rückstand ist, riskiert er die Kündigung nach § 554 Abs. 1 BGB. Dies bedeutet für den säumigen Mieter mehr als nur eine finanzielle Bestrafung: er verliert im schlimmsten Fall nämlich seine Wohnung. Sofern der Mieter vorher zahlt oder einen „Ersatzzahler“ i. S. von § 554 Abs. 2 Nr. 2 BGB findet, kommt allerdings eine Kündigung nicht in Frage.

Beim Verkauf einer kommunalen Liegenschaft sieht sich der säumige Zahler mit den gesetzlichen Verzugszinsen nach §§ 284 ff. BGB konfrontiert. Das waren seither mindestens 4 % p. a. Seit dem 1. Mai 2000 ist eine Geldschuld während des Verzugs für das Jahr mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes zu verzinsen. Den Basiszinssatz gibt die Deutsche Bundesbank bekannt. Momentan beträgt der gesetzliche Verzugszins 7,68 % p. a.. Es ist allgemein üblich, abweichend vom BGB-Zinssatz im Kaufvertrag eine deutlich höhere Verzugsfolge auszuhandeln. Das ist auch deshalb wichtig, weil der nach § 288 Abs. 2 BGB mögliche höhere Verzugsschaden nur auf Nachweis gewährt wird. Derzeit sind für den Fall der Kaufpreissäumigkeit 10-12 % Verzugszinsen durchaus vertretbar.

Die Verzugsfolgen sollen den Vertragspartner anhalten, seinen Verpflichtungen rechtzeitig nachzukommen. Vor allem soll er durch seine unpünktliche Zahlung keinen Vorteil haben, indem er beispielsweise nicht zahlt und statt dessen den fälligen Betrag zu seinen Gunsten zinsbringend anlegt. Das kommunale Kassenrecht sieht weiter vor, dass bei allen Einnahmen, die nicht rechtzeitig eingegangen sind, unverzüglich die notwendigen Schritte zur Einziehung zu veranlassen sind. Bei privatrechtlichen Forderungen ist dies letztlich die Beauftragung des Gerichtsvollziehers.

2.2 Verbindlichkeiten

2.2.1 Verzugszinsen drohen

Die Gemeindekasse hat nach kassenrechtlichen Bestimmungen die Ausgaben am Fälligkeitstag zu leisten. Den Kommunen eilt der negative Ruf voraus, sie würden vor allem im Baubereich fällige Rechnungen erst mit erheblicher Verspätung zur Zahlung anweisen. Dies hat insbesondere der Bund der Steuerzahler angeprangert. Noch mehr in der Kritik stehen allerdings die Länder und der Bund. Während sich die Länder rund 90 Tage Zeit lassen, soll der Bund erst nach 95 Tagen ans Zahlen der Baurechnungen denken.

Natürlich müssen sich auch die Gemeinden darüber im klaren sein, dass ihre Vertragspartner und Forderungsempfänger auf das gesetzliche Instrument der §§ 284 ff. BGB über die Verzugszinsen zurückgreifen können. Wenn das in der Vergangenheit nur vereinzelt praktiziert wurde, ist dies sicherlich auf die Marktmacht der öffentlichen Auftraggeber zurückzuführen.

Aber das wird sich wohl ändern. Denn seit dem 1. Mai 2000 gilt das neue „Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen“ vom 30. März 2000. Dieses Gesetz soll die Zahlungsmoral in Deutschland verbessern. Die neuen Regelungen sind insbesondere für alle Werkverträge interessant, beispielsweise Architekten- oder Bauverträge. Nunmehr gerät der Schuldner einer Geldforderung ohne Mahnung automatisch 30 Tage nach Rechnungseingang in Verzug, wenn er vorher nicht zahlt. Der Unternehmer kann von der Gemeinde als Verzugszins den Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes zuzüglich weiterer fünf Prozentpunkte verlangen. Mit Stand Mai 2000 sind das immerhin 7,68 %. Das ist etwas teurer als ein Kontokorrentkredit, der im gleichen Zeitraum mit rund 6,5 % zu Buche stand.

2.2.2 Möglicher Skontoabzug geht verloren

Sofern ein Skontoabzug einvernehmlich vereinbart oder vom Unternehmer einseitig gewährt wird, ist es Grundvoraussetzung, dass die Gemeinde die Rechnung innerhalb der Skontofrist zahlt. Durch den Skontoabzug will der Unternehmer die beschleunigte Zahlung seiner Rechnung erreichen und so das Kreditfinanzierungsrisiko seiner Forderung begrenzen. Skonto bringt beiden Vertragspartnern Vorteile. Während die Gemeinde einen geringeren Preis zahlt, spart der Unternehmer Zwischenfinanzierungszinsen, weil er früher über den Kaufpreis verfügen kann. Wird die Rechnung erst nach Ablauf der Skontofrist beglichen, ist Skontoabzug nicht mehr zulässig.

 

3. Es kommt auf die Zahlungsbedingungen an

3.1 Zahlungsbedingungen der Unternehmen

Allgemein gültige Zahlungsbedingungen von Unternehmern oder Lieferanten gibt es nicht. Jeder formuliert selbst. Einige Beispiele aus der Praxis: „Unsere Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen rein netto zahlbar“ – „Zahlbar ohne Abzug sofort nach Rechnungserhalt“ – „Der Gesamtrechnungsbetrag wird sofort ohne Abzüge zur Zahlung fällig, sofern nicht ausdrücklich ein Zahlungsziel vereinbart wurde. Wir bitten Sie deshalb, den Betrag innerhalb von 2 Wochen auf eines unserer Konten zu überweisen“ – „Die Rechnung ist sofort nach Erhalt der Sendung rein netto zahlbar. 

Diese Beispiele zeigen, dass der Beginn der Zahlungsfrist nicht immer eindeutig feststellbar ist. Die Formulierung „nach Rechnungserhalt“ bereitet noch die wenigsten Schwierigkeiten, weil hier der Eingangsstempel der Gemeinde ein sicheres Beweismittel ist. Problematischer ist die Zahlungsbedingung „innerhalb von 30 Tagen“, wenn dazu kein Bezugsdatum genannt ist. Man wird wohl nur auf den Eingang der Rechnung abstellen können. Ab diesem Tag läuft die 30-Tage-Frist. Dass die Zahlungsfrist in diesem Fall mit dem Rechnungsdatum beginnen soll, kann durch Auslegung nicht nachvollzogen werden.

Unseriös sind Zahlungsfristen, die vom Rechnungsdatum ausgehen, etwa „Zahlbar innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum.“ Hier ist es nicht ausgeschlossen, dass das Rechnungsdatum manipuliert werden kann, oder aber, dass die Rechnung ungewöhnlich lange auf dem Postweg unterwegs war. Wenn es bei derartigen Zahlungsbedingungen auch noch um eventuellen Skontoabzug geht, sind Streitigkeiten wegen Überschreitung des Zahlungsziels möglich.

 

3.2 Zahlungsbedingungen in Grundstückskaufverträgen

Nachdem die Kaufverträge der Notare häufig nach allgemeinen Vertragsmustern geschlossen werden, und diese die kommunalen Interessen nicht besonders berücksichtigen, sollte die Gemeinde die Bestimmungen zur Kaufpreiszahlung exakt vorformulieren. Häufig anzutreffen sind beispielsweise folgende Regelungen: „Der Kaufpreis ist vier Wochen nach Beurkundung zur Zahlung fällig“ – „Der Kaufpreis ist am 30.9.2000 zur Zahlung fällig.“ Derartige Zahlungsbedingungen haben in der Praxis wiederholt Probleme bereitet, wenn es darum ging, den rechtzeitigen Kaufpreiseingang festzustellen. Denn üblicherweise wird auch vereinbart, dass im Falle des Verzugs Verzugszinsen zu entrichten sind. Um das Zahlungsziel eindeutig zu definieren, sollten die Gemeinden in ihren Kaufverträgen ausdrücklich vorsehen, dass maßgebend für die rechtzeitige Zahlung der Tag der Wertstellung auf dem Konto ist. Das sollte nicht nur für den Verkauf von Gemeindegrundstücken gelten, sondern der Fairness halber auch für den Kauf von Fremdgrundstücken.

 

4. Leistungshandlung

4.1 Geldschulden sind qualifizierte Schickschulden

Es ist ein Unterschied, ob ein Betrag innerhalb von 14 Tagen zu zahlen ist oder ob er innerhalb dieses Zeitraums auf dem Konto gutgeschrieben sein muss. Im ersten Fall ist die Zahlung rechtzeitig erfolgt, wenn die Zahlungshandlung am letzten Tag der Zahlungsfrist ausgeübt wird. Demgegenüber ist im zweiten Fall nicht allein die Zahlungshandlung entscheidend, sondern der Zahlungserfolg, nämlich der Eingang des Betrags beim Gläubiger.  

Hinsichtlich von Geldschulden ist die Sonderregelung des § 270 BGB über den Leistungs- und Zahlungsort maßgebend. Geldschulden werden als qualifizierte Schickschulden definiert. Liegt keine Vereinbarung über den Zahlungsort vor, muss der Schuldner nach § 270 Abs. 1 BGB das Geld auf seine Gefahr und seine Kosten dem Gläubiger an dessen Wohnsitz übermitteln. Der Schuldner trägt die Leistungsgefahr bei der Geldschuld bis zur Ankunft beim Gläubiger. Das bedeutet, dass der Schuldner noch einmal zahlen muss, wenn das Geld beim Gläubiger nicht ankommt. Leistungsort i. S. von § 269 Abs. 1 BGB bleibt ungeachtet dessen trotzdem der Wohnsitz des Schuldners, was sich aus § 270 Abs. 4 BGB ergibt. Als Leistungsort wird der Ort bezeichnet, an dem die Zahlung mit befreiender Wirkung für den Schuldner geschieht. Wenn das Geld also beim Gläubiger eintrifft, kommt es für die Rechtzeitigkeit der Zahlung auf die Vornahme der Leistungshandlung am Leistungsort, also dem Sitz des Schuldners, an.

Für die Rechtzeitigkeit der Leistung ist demnach grundsätzlich auf die vom Schuldner geschuldete Leistungshandlung und nicht auf den Eintritt des Leistungserfolgs abzustellen.

 

4.2 Zahlung per Scheck

Nachdem die Barzahlung wegen ihrer Bedeutungslosigkeit für die Gemeinden vernachlässigt werden kann, kommt der Zahlungshandlung nur bei der Scheckzahlung und der Überweisung praktische Bedeutung zu. Die persönliche Übergabe eines Schecks in die Hand des Gläubigers bereitet in dieser Hinsicht keine rechtlichen Schwierigkeiten. Hier fallen Leistungshandlung mittels Scheckübergabe und Leistungserfolg durch Scheckhinnahme praktisch zusammen. Der Schuldner und der Gläubiger treffen sich am gleichen Ort und zur gleichen Zeit, um die Zahlung abzuwickeln. Ob und wann der Gläubiger den Scheck bei seinem Kreditinstitut zur Gutschrift einreicht, spielt dabei keine Rolle. Der Scheck als so genanntes Erfüllungssurrogat tilgt die Schuld an Erfüllungs- Statt nach § 364 Abs. 1 BGB. Mit der Scheckannahme betrachtet der Gläubiger seine Forderung als beglichen.

Erfolgt die Zahlung der Geldschuld derart, dass der Schuldner dem Gläubiger einen Verrechnungsscheck durch die Post übermittelt, stellt sich die Frage, was als Leistungshandlung zu sehen ist. Geschieht die Leistungshandlung am Ort des Schuldners, wenn er den Scheck der Post zur Beförderung übergibt, also in den Briefkasten einwirft, oder ist die Leistungshandlung erst vollzogen, wenn der Postbote die Schecksendung an den Empfänger zugestellt hat? Zweifellos ist der Leistungsort nach § 269 Abs. 1 BGB am Wohnsitz des Schuldners, für unseren Fall also am Dienstsitz der Gemeindeverwaltung. Nachdem die Leistungshandlung am Leistungsort zu erbringen ist, ist die Zahlung zu dem Zeitpunkt erfolgt, an dem der Scheck der Post zur Beförderung übergeben wurde. Das kann entweder durch Einwurf in den Briefkasten oder Abgabe beim Postamt oder bei der Postagentur geschehen. Der fristgerechte Eingang des Schecks beim Gläubiger oder gar eine fristgerechte Gutschrift auf dessen Konto ist hierfür nicht erforderlich (BGH, Urteil v. 11.2.1998 – VIII ZR 287/97, KKZ 1999, S. 93 = NJW 1998, S. 1302. Der Leistungserfolg ist damit nicht maßgebend. Da in diesem Fall bei normalem Verlauf die erforderliche Gewähr besteht, dass der Gläubiger nach einer den Umständen angemessenen Zeit die Leistung empfängt, muss er eventuelle Verzögerungen durch den Übermittlungsvorgang hinnehmen. Sofern der Gläubiger die rechtzeitige Zahlungshandlung bestreiten sollte, liegt die Beweislast dafür beim Schuldner. Es gelten die üblichen Beweismittel. Deshalb könnte es für den Streitfall hilfreich sein, auf dem Kassenbeleg zu vermerken, an welchem Tag der Scheck zur Post gegeben wurde. Das allein reicht im Zweifel als Anscheinsbeweis für den Zugang des Schecks beim Gläubiger jedoch nicht aus (OLG Hamm, Urteil v. 13.4.1994 – 12 U 157/93, NJW-RR 1995, S. 363).

 

4.3 Zahlung durch Überweisung

Gegenüber der eher seltenen Scheckzahlung ist die Zahlung durch Überweisung der Regelfall in der kommunalen Kassenpraxis.

Die praktischen Konsequenzen aus § 270 Abs. 1 BGB sind sehr bedeutsam. Der Schuldner erfüllt seine Zahlungspflicht rechtzeitig, wenn der das Geld am Fälligkeitstag überweist. Deshalb muss der Überweisungsauftrag spätestens am letzten Tag der Zahlungsfrist beim Kreditinstitut eingegangen sein (OLG Köln, Urteil v. 11.1.1990 – 7 U 51/89, BauR 1990, S. 367; LG Frankfurt/M., Urteil v. 22.9.1993 – 2/1 S 78/93, NJW-RR 1994, S. 305). Ob die Bank oder Sparkasse das Geld noch am gleichen Tag an den Gläubiger übermittelt, ist unerheblich (OLG Naumburg, Urteil v. 5.11.1998 – 8 U 4/98, WM 1999, S. 160). Verzögerungen, beispielsweise wegen Feiertagen oder wegen des Wochenendes, muss der Gläubiger hinnehmen. Auch der so genannte Buchungsschnitt der Kreditinstitute mit der Folge, dass die Buchungen der zweiten Tageshälfte erst dem nächsten Tag zugeordnet werden, gehen nicht zu Lasten des Schuldners.  

Der Zeitpunkt der Zahlungshandlung ist vor allem beim Skontoabzug sehr wichtig. Ob die vereinbarte Skontofrist eingehalten ist, richtet sich nicht nach dem Zeitpunkt des Zahlungseingangs beim Auftragnehmer, sondern danach, wann der Auftraggeber die Zahlungshandlung vornimmt (OLG Düsseldorf, Urteil v. 19.11.1999 – 22 U 90/99, NJW 2000, S. 820). Für den Baubereich ist auf das Vergabehandbuch des Bundes, der Länder und Kommunen zu verweisen, wonach als Tag der Zahlung bei Überweisung der Tag der Hingabe oder Absendung des Überweisungsauftrags an die Post oder das Geldinstitut gilt.

 

4.4 Zahlung durch Lastschrifteinzug

Beim Lastschrifteinzug hat die Frage der Rechtzeitigkeit der Leistung für den Schuldner keine praktische Bedeutung. Für die Gemeinden ist dies bei vielen regelmäßig wiederkehrenden Zahlungen, wie Telefon, Versicherungen oder Strom, von Interesse. Mit dem Einverständnis zum Lastschrifteinzug wird die Geldschuld zur Holschuld, was bedeutet, dass sich der Gläubiger der Forderung um die rechtzeitige Zahlung durch Abbuchung zu kümmern hat (BGH, NJW 1984, S. 872 = WM 1985, S. 463).

 

4.5 Eintreten von Verzugsfolgen

Die rechtzeitige Zahlung des Kaufpreises ist für die Gemeinde beispielsweise beim Verkauf eines Grundstücks von Bedeutung. Nach der – hoffentlich vorhandenen – Vertragsregelung über Verzugsfolgen zahlt der Käufer nämlich Verzugszinsen, wenn er den Kaufpreis nicht rechtzeitig leistet. Weil Leistungshandlung und Leistungserfolg im allgemeinen zeitlich auseinanderfallen, kann man als Zahlungstag nicht auf die Gutschrift des Betrags auf dem Gemeindekonto abstellen. Wenn es darum geht, den Beginn des Zinslaufs festzustellen, werden weitere Ermittlungen notwendig.

 

Beispiel:

Der Grundstückskaufpreis wurde am 10. Mai 2000 zur Zahlung fällig. Er wurde am 12. Mai auf dem Girokonto der Gemeinde gutgeschrieben. Wenn der Schuldner den Überweisungsauftrag am 10. Mai 2000 bei seinem Kreditinstitut abgegeben hat, hat er rechtzeitig gezahlt. Verzugszinsen fallen dann keine an.

 

Wenn zwischen Fälligkeit des Kaufpreises und dessen Gutschrift auf dem Girokonto 2 bis 3 Tage Differenz sind, kann man normalerweise davon ausgehen, dass der Schuldner rechtzeitig gezahlt hat. Untersuchungen der Verwaltung, ob hier Verzugszinsen verlangt werden können, sind arbeitsökonomisch kaum vertretbar. Erst wenn die zeitliche Differenz größer ist, sollte das Thema Verzugszinsen aufgegriffen werden.

 

5. Besondere Bestimmung durch eine Rechtzeitigkeitsklausel

Die gesetzliche Regelung in § 270 Abs. 1 BGB greift dann nicht, wenn eine davon abweichende so genannte Rechtzeitigkeitsklausel vereinbart wurde, bei der es für die Rechtzeitigkeit der Leistung auf den Eintritt des Leistungserfolgs ankommen soll. In einem derartigen Fall muss der Betrag innerhalb einer bestimmten Frist auf dem Konto des Gläubigers eingegangen sein.  

Sofern es dem Gläubiger darauf ankommt, dass er über den Kaufpreis ab einem bestimmten Zeitpunkt auch tatsächlich verfügen kann, kann dies durch eine auf den Zahlungseingang abstellende Vereinbarung bewirkt werden. Deshalb muss in der Zahlungsanordnung nach Gemeindekassenrecht ausdrücklich vermerkt werden, ob der Kaufpreis nach einer Rechtzeitigkeitsklausel an einem bestimmten Tag dem Gläubigerkonto gutgeschrieben sein muss. Das kann auf dem Kassenbeleg durch den Vermerk „Gutschrift auf Empfängerkonto“ geschehen. Bei den kommunalen Grundstücksgeschäften sollte immer eine Rechtzeitigkeitsklausel vereinbart werden. Dann kann die Gemeinde anhand eigener Unterlagen einfach und zweifelsfrei feststellen, ob der Kaufpreis rechtzeitig gezahlt wurde oder ob Verzugszinsen zu fordern sind.

 

Beispiel

Der Kaufpreis ist innerhalb von 30 Tagen auf das Konto der Gemeinde zu überweisen. Für die Rechtzeitigkeit der Leistung kommt es auf die Gutschrift auf dem Konto der Gemeindekasse an.“

 

Zum Vergleich: Für alle öffentlichen Abgaben ist nach § 224 AO eine derartige Fälligkeitsklausel normiert.

 

6. Unterschied von Leistungshandlung und Erfüllung der Geldschuld

Mit der rechtzeitigen Leistungshandlung nach § 270 BGB hat der Schuldner seinen Part geleistet, um die Zahlung zu bewirken. Natürlich immer unter der Voraussetzung, dass das Konto gedeckt ist und die Zahlung ausgeführt wird. Eine Zahlungsfrist ist gewahrt, wenn der Schuldner innerhalb der Frist alles seinerseits Erforderliche zur Übermittlung des Geldes getan hat (OLG München, Urteil v. 19.3.1992 – 19 U 4973/91, OLGR-München 1992, S. 98. 

Davon zu unterscheiden ist die Erfüllung einer Geldschuld nach § 362 Abs. 1 BGB. Die Rechtzeitigkeit der Leistung hat nichts mit der Erfüllung einer Geldschuld zu tun. Nach § 362 Abs. 1 BGB erlischt das Schuldverhältnis erst, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt ist. Bewirkt ist die Leistung i. S. des § 362 BGB in der Regel noch nicht mit der Vornahme der Leistungshandlung, sondern erst mit dem Eintritt des Leistungserfolgs (BGH, Beschluss v. 23.1.1996 – XI ZR 75/95, NJW 96, S. 1207). Bei einer Geldschuld, die auf das Konto überwiesen wird, beispielsweise die Verpflichtung des Käufers aus § 433 Abs. 2 BGB zur Zahlung des Kaufpreises, wird der zur Erfüllung erforderliche Leistungserfolg nur dann erzielt, wenn der Gläubiger den geschuldeten Geldbetrag endgültig zur freien Verfügung erhält. Das ist normalerweise in dem Augenblick der Fall, in dem der überwiesene Betrag dem Konto des Gläubigers gutgeschrieben wird (BGH, Urteil v. 28.10.1998 – VIII ZR 157/97, NJW 1999, S. 210 = KKZ 2000, S.71).

Praktisch bedeutet dies folgendes: Bei der Bezahlung muss man Leistungshandlung und Erfüllung strikt trennen. Man darf nicht den Fehler machen, sich bei der Frage der rechtzeitigen Zahlung auf § 362 Abs. 1 BGB zu beziehen. Denn die rechtzeitige Zahlung regelt sich nach der Spezialvorschrift in § 270 BGB. Allein mit der Leistungshandlung nach § 270 BGB entscheidet sich, ob Rechtzeitigkeit vorliegt. Die Regelung in § 362 Abs. 1 BGB zur Erfüllung kommt nur zu Anwendung bei der Frage, ob durch die Zahlung die Schuld erfüllt wurde, letztlich also der Gläubiger keine weitere Forderung mehr stellen kann. Für die Rechtzeitigkeit der Leistung ist demnach grundsätzlich auf die vom Zahlungspflichtigen geschuldete Leistungshandlung und nicht auf den Eintritt des Leistungserfolgs abzustellen, sofern keine Rechtzeitigkeitsklausel zum Geldeingang zu beachten ist.

 

Rechtsstand Juni 2000

© IIKVV Erwin Ruff (Originalaufsatz erschienen in GHH Heft 8/2000)

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