Erschließungsbeiträge für neue Baugebiete



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Rechtsbehelfe gegen kommunale Beitragsbescheide

1. Anfechtbarkeit kommunaler Bescheide

In allen beitragsrechtlichen Streitigkeiten ist nach § 40 Abs. 1 VwGO der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Die Länder haben in den Verweisungsbestimmungen ihrer Kommunalabgabengesetze das Rechtsbehelfsverfahren nach der Abgabenordnung und damit den Zugang zu den Finanzgerichten ausdrücklich ausgenommen. Die Verwaltungsgerichtsordnung ist nicht nur auf Einwendungen gegen kommunale Beitragsbescheide, sondern generell für alle Rechtsbehelfe gegen Verwaltungsakte der Gemeinden anzuwenden (z.B. Säumniszuschlagsbescheid, Stundungszinsenbescheid, Ablehnung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand).

Der Rechtsbehelf kann „als Begehren auf Überprüfung einer behördlichen Entscheidung umschrieben werden. Man unterscheidet außergerichtliche und gerichtliche sowie förmliche und nichtförmliche Rechtsbehelfe. Im Überprüfungsverfahren eines Beitragsbescheids ergeben sich aus den §§ 68 ff. VwGO die Vorschriften zum förmlichen außergerichtlichen Rechtsbehelf (Widerspruch) und zum förmlichen gerichtlichen Rechtsbehelf (Klage).

Jeder Erschließungsbeitragsbescheid ist nach § 211 BauGB mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen, wodurch der Beitragspflichtige über den möglichen Rechtsbehelf, über die Stelle, bei der er einzulegen ist, und über die Frist belehrt wird. Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts muss die Rechtsbehelfsbelehrung nicht zwingend auf dem Beitragsbescheid vermerkt sein. Die Anforderungen sind auch dann erfüllt, wenn sie sich aus einem besonderen Anschreiben zum Beitragsbescheid ergibt.[1]


[1] BVerwG, Beschluss v. 11.2.1998 – 7 B 30/98, NJW 1998, 3070

2. Das Widerspruchsverfahren

2.1 Ohne Vorverfahren ist keine Klage zulässig

Das Widerspruchsverfahren nach §§ 68 ff. VwGO wird auch Vorverfahren genannt, weil es vor dem gerichtlichen Klageverfahren angesiedelt und eine Klage gegen einen Abgabenbescheid i.d.R. nur dann zulässig ist, wenn das Vorverfahren zum Abschluss gebracht wurde. Eine Ausnahme davon ist die Untätigkeitsklage, die auch vor Abschluss des Vorverfahrens erhoben werden kann.

Achtung Besonderheiten: In Niedersachsen wurde das Widerspruchsverfahren abgeschafft. Hier ist sofortige Klage zum Verwaltungsgericht möglich. In Bayern gilt ein fakultatives Widerspruchsverfahren, bei dem man entweder Widerspruch einlegen oder sofort Klage erheben kann.

Ein Widerspruch kann nur dann erfolgreich sein, wenn er sowohl zulässig als auch begründet ist. Zulässig ist er dann, wenn die Voraussetzungen vorliegen, die in der Verwaltungsgerichtsordnung im Einzelnen genannt sind. Anschließend wird geprüft, ob er auch begründet ist, d.h., ob der Abgabenbescheid formell-rechtlich und materiell-rechtlich in Ordnung ist.

Muster für einen Widerspruch:

Absender

An das

Bürgermeisteramt

Mustergasse 1

(Postleitzahl) Musterstadt

Betreff: Widerspruch gegen den Erschließungsbeitragsbescheid vom …

Sehr geehrte Damen und Herren,

gegen den o. g. Bescheid erhebe ich hiermit Widerspruch.

Diesen begründe ich wie folgt: (Hier wird geschildert, warum Zweifel an der Richtigkeit der Veranlagung bestehen).

Weiteren Sachvortrag behalte ich mir ausdrücklich vor.

Gem. § 80 Abs. 4 VwGO beantrage ich gleichzeitig die Aussetzung der Vollziehung des Bescheids wegen ernstlicher Zweifel an dessen Rechtmäßigkeit. Hierzu erwarte ich eine Entscheidung bis zur Zahlungsfälligkeit des angeforderten Betrages. Sollte dies nicht möglich sein, gehe ich davon aus, dass Sie solange von einer Beitreibung absehen.

Mit freundlichen Grüßen



2.2 Zulässigkeit des Widerspruchs

Ein Widerspruch ist im Rechtssinne zulässig, wenn alle der folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

2.2.1 Form des Widerspruchs

Nach § 70 VwGO ist der Widerspruch schriftlich oder mündlich zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Bescheid erlassen hat. Die Frist wird auch durch Einlegung direkt bei der Widerspruchsbehörde gewahrt. Bei einem schriftlichen Widerspruch ist es ausreichend, wenn der Widerspruchsführer in seinem Brief zum Ausdruck bringt, dass er mit dem Abgabenbescheid nicht einverstanden ist. Besondere Formulierungen werden nicht verlangt. Insbesondere ist es nicht notwendig, dass unbedingt das Wort „Widerspruch verwendet wird. Wenn aus dem Schriftstück eindeutig erkennbar ist, dass er sich gegen den Beitragsbescheid wehren will und dessen Überprüfung wünscht, liegt ein formgültiger Widerspruch vor. Anstatt „Widerspruch kann z.B. auch „Einspruch oder „Beschwerde geschrieben werden.

Der Widerspruchsführer muss seinen Widerspruch eigenhändig unterschreiben. Das ist ein sicheres Indiz dafür, wem der Widerspruch zuzuordnen ist und der Brief mit dem erkennbaren Willen des Unterschreibenden abgefasst wurde. Für eine wirksame Unterschrift ist es nicht erforderlich, dass sie leserlich ist. Es genügt, wenn es sich dabei um einen die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnenden individuellen Schriftzug handelt, der einmalig ist, entsprechende charakteristische Merkmale aufweist und sich als Unterschrift eines Namens darstellt.[1] Eine so genannte Paraphe gilt nicht als Unterschrift.[2] Nach Ansicht des OVG Nordrhein-Westfalen soll eine nicht unterzeichnete Widerspruchsschrift allerdings dann dem Erfordernis der Schriftform genügen, wenn sich aus ihr allein hinreichend sicher ergibt, dass sie von dem Widersprechenden herrührt und mit dessen Willen in Verkehr gelangt ist. (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 25.6.2001 – 14 A 782/00, ZMR 2001, 931 = WuM 2001, 499 = NZM 2002, 78) Soll ein Dritter, beispielsweise ein Rechtsanwalt, den Widerspruch einlegen, muss er eine entsprechende Vollmacht nachweisen. Die Vollmacht kann auch noch nach Ablauf der Widerspruchsfrist nachgereicht werden. Gerade in den schwierigen Erschließungsbeitragsverfahren ist das Hinzuziehen eines Rechtsanwalts notwendig, weil eine sachgerechte Argumentation ohne fachliches Spezialwissen kaum möglich ist.[3] Wird die schriftliche Vollmacht nicht vorgelegt, ist das durch den angeblich Bevollmächtigten eingelegte Rechtsmittel unzulässig.[4] Bereits im Jahr 1989 hat das Bundesverwaltungsgericht auch das Telefax zur Einlegung von Rechtsbehelfen zugelassen.[5] Das Telefax muss unterschrieben sein. Das Unterschriftserfordernis wird durch die Wiedergabe des Schriftbildes der Originalunterschrift gewahrt.[6] Die fotokopierte, ursprünglich eigenhändige Unterschrift auf dem Original reicht demnach aus. Diese Unterschrift muss auf der am Empfangsgerät der Behörde eingehenden Kopie wiedergegeben werden. Sofern die Unterschrift fehlt, liegt kein formgültiger Widerspruch vor. Auch der maschinenschriftliche Vermerk wie z.B. „gez. Name“ soll nicht ausreichen. Das Bild des Originalschriftzugs muss erkennbar sein. (Riesenkampff in NJW 2004, 3296) Die Unterschrift kann nach Ablauf der Widerspruchsfrist nicht mehr nachgeholt werden.

Ein Telefax kann auch als so genanntes Computer-Fax verschickt werden. Dabei wird das Telefax direkt aus dem PC heraus an das Telefaxgerät des Empfängers übertragen. Ein Ausdruck des Textes auf Papier, der unterschrieben werden könnte, um dann über ein herkömmliches Telefaxgerät verschickt zu werden, entfällt dabei. Deshalb wird anstelle einer technisch nicht möglichen eigenhändigen Unterschrift eine Unterschrift in das Textdokument eingescannt. Sofern das nicht möglich ist, soll die Person des Widerspruchsführers nach Meinung des GmS-OGB in der Regel aber auch dadurch eindeutig bestimmt sein, wenn er den Hinweis anbringt, dass wegen der gewählten Übertragungsform eine Unterschrift nicht möglich sei. (so auch BVerwG, Beschluss v. 30.3.2006 – 8 B 8.06, NJW 2006, 1989) Ein derartiges Computer-Fax ist ebenso als formwirksames Rechtsmittel anerkannt.[7] Hingegen soll die in Computerschrift erfolgte Wiedergabe des Vor- und Zunamens des Widerspruchsführers unter dem als Computerfax übermittelten Widerspruch keine ausreichende Wiedergabe der Unterschrift sein. (BGH, Urteil v. 10.5.2005 – XI ZR 128/04, NJW 2005, 2086)

Bei einem mündlichen Widerspruch bei der Gemeindeverwaltung muss der Bedienstete aus dem Vorbringen des Widerspruchsführers eine entsprechende Niederschrift fertigen. Diese muss der Widerspruchsführer eigenhändig unterschreiben. Ohne Unterschrift liegt kein formgültiger Widerspruch vor. Fertigt der Gemeindebeamte nur einen Aktenvermerk, den zwar er, nicht aber der Widerspruchsführer unterschreibt, liegt ebenfalls kein formgültiger Widerspruch vor. (Thüringer OVG, Beschluss v. 17.5.2001 – 4 ZKO 263/01, DÖV 2001, 963 = NVwZ-RR 2002, 408)

Telefonische Widersprüche gegen Beitragsbescheide sind nicht möglich. Auch ein Widerspruch mit einer einfachen E-Mail ist nicht zulässig, weil nicht mit der gebotenen Sicherheit festgestellt werden kann, ob die betreffende E-Mail vollständig und richtig ist und ob sie tatsächlich von dem in ihr angegebenen Urheber stammt. (Niedersächsisches OVG, Beschluss v. 17.1.2005 – 2 PA 108/05, NVwZ 2005, 470 = NdsVBl 2005, 244) Hier wäre das Schriftformerfordernis des § 70 Abs. 1 VwGO nur bei einer E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur i.S.v. § 2 Nr. 3 SigG (Signaturgesetz v. 16.5.2001, BGBl. I S. 876) erfüllt, sofern die Behörde dafür den Zugang eröffnet hat. Da die elektronische Signatur in der Verwaltung bisher noch nicht verbreitet ist, wird der elektronische Widerspruch bis auf weiteres keine bedeutende Rolle spielen. (vgl. dazu auch Kintz in NVwZ 2004, 1429) Die Gemeinde soll nicht einmal verpflichtet sein, den Widerspruchsführer darauf hinzuweisen, dass ein Widerspruch durch einfache E-Mail nicht möglich ist und er stattdessen einen formgültigen Widerspruch einreichen soll. (HessVGH, Beschluss v. 3.11.2005 – 1 TG 1668/05, DÖV 2006, 438 = NVwZ-RR 2006, 377)

2.2.2 Widerspruchsfrist

Die gesetzliche Widerspruchsfrist beträgt nach § 70 Abs. 1 VwGO grundsätzlich einen Monat ab Bekanntgabe des Bescheids. Fehlt im Bescheid eine Rechtsbehelfsbelehrung oder ist diese falsch, verlängert sich die Widerspruchsfrist gem. § 58 Abs. 2 VwGO auf ein Jahr.

Der Widerspruch muss innerhalb der Monatsfrist bei der Gemeindeverwaltung oder bei der Widerspruchsbehörde eingegangen sein. Es genügt nicht, wenn er am letzten Tag der Widerspruchsfrist abgeschickt wird. Kommt es bei der Briefzustellung zu ungewöhnlichen Verzögerungen durch die Post und geht deshalb der Widerspruch zu spät ein, kann der Widerspruchsführer unter Umständen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stellen. Sollte es Streit darüber geben, ob ein Widerspruch rechtzeitig eingegangen ist, ist der Eingangsstempel der Behörde auf dem Schriftstück grundsätzlich Beweis für Zeit und Ort des Eingangs. Der Eingangsstempel gilt als öffentliche Urkunde. Nach ständiger Rechtsprechung kommt dem Eingangsstempel ein hoher Beweiswert zu, sodass dieser nach allgemeinen Erfahrungssätzen im Regelfall vollen Beweis für die in ihm beurkundeten Tatsachen erbringt.[8]

Wie ist es nun, wenn die Gemeinde vorträgt, ein Widerspruch liege ihr gar nicht vor? Hinzuweisen ist darauf, dass ein schriftlicher Widerspruch mit dem Zugang bei der Gemeinde wirksam wird. Der Nachweis des Zugangs seines Widerspruchsschreibens obliegt dem Widerspruchsführer. Allein das Absenden des Widerspruchsschreibens auf dem Postweg löst keine Zugangsfiktion und auch keine Umkehr der Beweislast aus. Das glaubhaft gemachte oder bewiesene Absenden des Widerspruchsschreibens kehrt die Beweislast des Widerspruchsführers für den Zugang des Widerspruchs nicht um. Die Grundsätze des Anscheinsbeweises gelten für den Zugang nicht. Es reicht deshalb nicht aus, dass eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass ein der Post übergebener Brief die Gemeinde auch erreicht. Da manche Briefe auf dem Postweg verloren gehen, ist es der Gemeinde unmöglich, den Nichtzugang zu beweisen. Der Widerspruchsführer hat demgegenüber die Möglichkeit, Beweisvorsorge durch die Wahl einer entsprechenden Versendungsform, wie das Einschreiben gegen Rückschein, zu treffen. Macht er hiervon keinen Gebrauch, trägt er die Gefahr, den Zugangsbeweis nicht erbringen zu können. (OVG Hamburg, Beschluss v. 24.10.2005 – 3 Nc 37/05, NJW 2006, 2505 = NordÖR 2006, 242)

Sofern innerhalb der Widerspruchsfrist kein Widerspruch erfolgt, wird der Beitragsbescheid bestandskräftig. Ein verspäteter Widerspruch vermag daran nichts mehr zu ändern, es sei denn, ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hätte Erfolg. Es gibt auch keine Möglichkeit, die Frist für einen Widerspruch zu verlängern, weil die Monatsfrist des § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO eine gesetzliche Ausschlussfrist ist. Eine abgelaufene Frist kann nicht verlängert werden. (BGH, Beschluss v. 17.12.1991 – VI ZB 26/91, BGHZ 116, 377 = NJW 1992, 842 = MDR 1992, 407) Trotzdem kann die Gemeinde von sich aus auf einen verspäteten Widerspruch hin den bestandskräftigen Beitragsbescheid nochmals sachlich prüfen und sogar gemäß § 130 Abs. 1 AO ändern oder aufheben, obwohl sie dazu gesetzlich nicht mehr verpflichtet ist. (VGH Baden-Württemberg, Beschluss v. 3.6.2004 – 6 S 30/04, DÖV 2004, 844 = NJW 2004, 2690 = VBlBW 2004, 383) Auch wenn sich später herausstellt, dass ein bestandskräftiger Beitragsbescheid rechtswidrig ist, steht es im pflichtgemäßen Ermessen der Gemeinde, ob sie diesen Bescheid nachträglich aufheben will. Allein der Umstand der Rechtswidrigkeit begründet aber keine Pflicht zur Aufhebung. (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 13.4.2004 – 15 A 1113/04, NVwZ-RR 2005, 568)

Rechtsbehelfsbelehrung

Die Rechtsbehelfsbelehrung ist nur dann richtig, wenn sie einerseits schriftlich ergeht und andererseits darüber belehrt,

a) welcher Rechtsbehelf möglich ist. Bei Abgabenbescheiden muss immer auf den Widerspruch hingewiesen werden;

b) bei welcher Behörde der Rechtsbehelf einzulegen ist. Die Behörde muss eindeutig mit Namen bezeichnet werden, z. B. Bürgermeisteramt Musterstadt. Als Behörde gilt demnach nicht der „Bürgermeister“ als gesetzlicher Vertreter der Gemeinde, sondern das Bürgermeisteramt, örtlich auch bezeichnet als Gemeindevertretung, Stadtverwaltung o.ä. (OVG Brandenburg, Beschluss v. 7.10.2003 – 2 B 332/02, NVwZ-RR 2004, 315) Wenn noch zusätzlich angegeben ist, bei welcher Dienststelle des Bürgermeisteramts der Widerspruch möglich ist, macht das die Rechtsbehelfsbelehrung nicht unrichtig. Ein derartiger Zusatz ist lediglich ein klarstellender Hinweis, bei welcher Stelle man am besten vorspricht, wenn man einen Widerspruch mündlich zur Niederschrift erheben will. Rechtlich gesehen könnte man einen Widerspruch aber bei jeder x-beliebigen Dienststelle des Bürgermeisteramts zur Niederschrift erklären.[9]

c) wo die Behörde, bei der ein Rechtsbehelf einzulegen ist, ihren Sitz hat. Sitz ist der Ort. Zum Ortsnamen gehört auch die Postleitzahl. Wenn es getrennte Postleitzahlen für die Straße und das Postfach gibt, müssen beide angegeben werden. Enthält die Rechtsbehelfsbelehrung keine Straßenangabe, sondern nur ein Postfach, genügt sie nicht den Anforderungen des § 58 Abs. 1 VwGO.[10] Es muss gewährleistet sein, dass unter dem angegebenen Sitz eine Zustellung durch die Post möglich ist;

d) innerhalb welcher Frist der Rechtsbehelf eingelegt werden kann. Deshalb muss stehen „Innerhalb eines Monats nach dessen Bekanntgabe. Die konkrete Fristberechnung bleibt dem Beitragspflichtigen überlassen.[11] Wenn fälschlicherweise steht „Widerspruch innerhalb von sechs Wochen, dann gilt anstelle der gesetzlichen Monatsfrist die längere Frist.[12] Ist eine zu kurze Frist angegeben, z.B. „Widerspruch innerhalb von vier Wochen, läuft weder diese Frist noch die gesetzliche Frist. Dann gilt die Jahresfrist nach § 58 Abs. 2 VwGO.

Fehlt eine dieser Angaben in der Rechtsbehelfsbelehrung, ist sie falsch. Es gilt dann eine Frist von einem Jahr zur Einlegung des Widerspruchs. Innerhalb dieses Jahres ist natürlich nur ein einmaliger Widerspruch möglich. Erhebt der Beitragspflichtige wegen der fehlerhaften Rechtsbehelfsbelehrung beispielsweise nach vier Monaten Widerspruch, der nach weiteren zwei Monaten rechtskräftig zurückgewiesen wurde, kann er natürlich in den „verbleibenden“ sechs Monaten bis zum Ende der Jahresfrist nicht nochmals Widerspruch erheben. (VGH Baden-Württemberg, Beschluss v. 22.2.2000 – 10 S 345/00, VBlBW 2000, 369 = NVwZ-RR 2000, 647) Gegen einen ablehnenden Widerspruchsbescheid ist nämlich nur die Anfechtungsklage möglich.

Fristberechnung

Beginn und Ende der Widerspruchsfrist werden nach § 57 VwGO/§ 221 ZPO nach den Bestimmungen der §§ 187–193 BGB berechnet. Nach § 187 Abs. 1 BGB wird für den Fristbeginn der Tag der Bekanntgabe des Bescheids nicht mitgezählt.

Beispiele:

a) Der Bescheid wird bekannt gegeben am 15. 11., dann beginnt die Widerspruchsfrist am16. 11. und endet am 15.12.

b) Der Bescheid wird bekannt gegeben am 31. 1., dann beginnt die Widerspruchsfrist am 1. 2. und endet am 28. 2., in einem Schaltjahr am 29. 2.

Die Frist endet nach § 188 Abs. 2 BGB an dem Tag des folgenden Monats, der mit seiner Bezeichnung dem Tag entspricht, in den ein Ereignis fällt (Beispiel a). Wenn allerdings dieser Tag einen Monat später fehlt, endet die Frist nach § 188 Abs. 3 BGB mit dem letzten Tag des Monats (Beispiel b).

c) Endet die Monatsfrist an einem Samstag, einem Sonntag oder an einem gesetzlichen Feiertag, dann verlängert sich die Frist nach § 193 BGB bis zum Ablauf des nächsten Werktages. Für den Ablauf der Widerspruchsfrist an einem nicht landeseinheitlichen gesetzlichen Feiertag (z.B. Mariä Himmelfahrt) sind die Verhältnisse an dem Ort maßgebend, an dem die Frist zu wahren ist.[13] Sinn des gesetzlich angeordneten Hinausschiebens des Fristablaufs ist es nicht, die Frist für den Widerspruch zu verlängern, sondern dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die zur Wahrung der Frist erforderliche Handlung wegen des Feiertags am Sitz der Gemeindeverwaltung nicht in jedem Fall – weil die Gemeindeverwaltung nicht zugänglich ist, die Post nicht zugestellt wird oder ein Mitarbeiter der Gemeindeverwaltung zur Niederschrift nicht zur Verfügung steht – vorgenommen werden kann und daraus eine „Verkürzung“ der Widerspruchsfrist jedenfalls für solche Rechtsmittelführer erfolgen würde, die nicht über Kommunikationsmittel verfügen, die eine Fristwahrung auch an Sonn- und Feiertagen ermöglichen. (OVG Brandenburg, Beschluss v. 30.6.2004 – 2 A 247/04.AZ, NJW 2004, 3795) Dienstbefreiung bei der Behörde (Rosenmontag) am letzten Tag der Frist hindert nicht deren Ablauf, weil Rosenmontag kein allgemeiner Feiertag ist.[14]

2.2.3 Richtige Behörde

Der Widerspruch muss bei der richtigen Behörde eingelegt werden. Die richtige Behörde ist diejenige, die den Bescheid erlassen hat. Behörde ist die Dienststelle der Gemeinde, also das Bürgermeisteramt. Keine Behörde sind die einzelnen Ämter der Gemeindeverwaltung, z. B. das Steueramt. Die Frist wird auch durch Einlegung des Rechtsbehelfs bei der Widerspruchsbehörde gewahrt. Die einzelnen Bundesländer haben jeweils für ihren Bereich geregelt, wer Widerspruchsbehörde ist. Bei kreisangehörigen Gemeinden ist dies i.d.R. das Landratsamt.

2.2.4 Der Widerspruchsführer muss beschwert sein

Dazu befugt, einen Widerspruch einzulegen, ist nur, wer durch einen Bescheid „beschwert ist, also persönlich durch den Beitragsbescheid in seinen Rechten verletzt wird. Dies ist dann der Fall, wenn der Widerspruchsführer meint, dass ihm die Gemeinde einen unrichtigen Beitragsbescheid zugesandt hat. Wer durch einen Bescheid nicht beschwert ist, kann nicht dagegen vorgehen. Eine eigene Beschwer des Widerspruchsführers liegt z.B. nicht vor, wenn dessen Nachbar einen fehlerhaften Bescheid erhalten hat. Etwas anderes ist es, wenn jemand per Vollmacht für einen anderen einen Bescheid anficht. Dann ist zwar der Widerspruchsführer nicht selbst beschwert, er vertritt aber jemanden, der die Beschwer für sich geltend machen kann.

Sofern alle genannten Voraussetzungen erfüllt sind, ist der Widerspruch als zulässig anzusehen. Fehlt allerdings auch nur eine der hier genannten Voraussetzungen, wird die Widerspruchsbehörde oder die Ausgangsbehörde den Widerspruch als unzulässig zurückweisen. Bei einem unzulässigen Widerspruch muss keine Sachprüfung erfolgen.

2.3 Begründetheit des Widerspruchs

Wenn der Widerspruch die Zulässigkeitsvoraussetzungen erfüllt hat, wird weiter geprüft, ob er auch begründet ist. Dies ist dann der Fall, wenn der Beitragsbescheid rechtswidrig ist und der Beitragspflichtige in seinen Rechten verletzt wird (§ 113 VwGO). Das muss zunächst die Ausgangsbehörde prüfen. Kommt sie zum Ergebnis, dass ihr eigener Bescheid fehlerhaft ist, hebt sie ihn ganz auf oder ändert ihn entsprechend ab. Dann ist dem Widerspruch i.S. Von § 72 VwGO abgeholfen. Im Rahmen des Abhilfeverfahrens kann die Rechtsaufsichtsbehörde eine Gemeinde anweisen, über den Widerspruch unter Beachtung ihrer Rechtsauffassung zu entscheiden.[15]

Sieht die Ausgangsbehörde keine Möglichkeit, dem Widerspruch stattzugeben, muss sie ihn zusammen mit den einschlägigen Akten und einer Stellungnahme an die Widerspruchsbehörde übergeben.



Praxis-Tipp

Sie sind nun darüber informiert, wie Sie einen Abgabenbescheid anfechten können. Machen Sie aber nicht den Fehler, die Abgabe lediglich „unter Vorbehalt“ zu zahlen. Denn das hat keinerlei rechtliche Bedeutung. Ihre Vorbehaltserklärung ist wirkungslos, wenn Sie nicht gleichzeitig auch einen formellen Widerspruch einlegen oder Anfechtungsklage erheben. Weitere Erläuterungen finden Sie hier



2.4 Der Widerspruchsbescheid

Die Widerspruchsbehörde hat den vorgelegten Widerspruch eingehend zu überprüfen. Sie braucht sich dabei nicht auf die Gründe des Widerspruchsführers zu beschränken, sondern kann die Beitragsveranlagung umfassend nachprüfen. Sofern die Widerspruchsbehörde den Widerspruch für völlig aussichtslos hält, wird es sich empfehlen, dies dem Widerspruchsführer mitzuteilen. Er kann sich dann überlegen, ob er seinen Widerspruch zurückziehen will. Dieses formlose Verfahren hat sich in der Praxis sehr gut bewährt. Viele Widerspruchsführer geben sich damit zufrieden, dass eine andere Behörde ihren Beitragsfall begutachtet hat.

Hält die Widerspruchsbehörde den Erschließungsbeitragsbescheid für falsch, wird sie dies der Gemeinde in einem so genannten Bedenkenerlass mitteilen und sie zur Aufhebung oder Änderung des Bescheids veranlassen.

Wenn ein formloser Erledigungsversuch nicht möglich ist, hat die Widerspruchsbehörde nach § 73 VwGO einen schriftlichen Widerspruchsbescheid zu erlassen. Sie muss ihn begründen, mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen und dem Widerspruchsführer und der Gemeinde zustellen. Aus der Begründung muss sich entnehmen lassen, von welchen tatsächlichen Voraussetzungen die Widerspruchsbehörde ausgegangen ist und worauf sie ihre rechtlichen Folgerungen stützt. Ergeht ein Widerspruchsbescheid ohne Begründung, ist dies ein erheblicher Verfahrensmangel. Dadurch ist der Widerspruchsbescheid zwar fehlerhaft, jedoch nicht nichtig. Die fehlende Begründung kann in einem anschließenden Klageverfahren nachgeholt werden.[16] Nach § 73 Abs. 3 Satz 3 VwGO ist im Widerspruchsbescheid zu bestimmen, wer die Kosten trägt. (BVerwG, Urteil v. 27.9.1989 – 8 C 88.88, NVwZ 1990, 651 = DÖV 1990, 207 = BayVBl 1990, 89) Man nennt dies auch Kostenlastentscheidung. Ob daraufhin der „Sieger seine Verfahrenskosten, etwa die seines Rechtsanwalts vom „Unterlegenen erstattet bekommt, hängt vom jeweiligen Verwaltungsverfahrens- und Verwaltungskostenrecht der einzelnen Bundesländer ab. Die Kostenlastentscheidung nach § 73 Abs. 3 Satz 3 VwGO gilt allerdings nur für das isolierte Vorverfahren. Wenn nach Abschluss des Widerspruchsverfahrens Klage erhoben wird, ist die Kostenentscheidung des Widerspruchsbescheids gegenstandslos und wird durch die gerichtliche Kostenentscheidung nach §§ 161 und 162 VwGO verdrängt.

Es ist durchaus möglich, dass die Widerspruchsbehörde bei ihrer Überprüfung zum Ergebnis kommt, dass der Beitrag zu nieder veranlagt wurde. Dann stellt sich die Frage, ob ein derartiger Veranlagungsfehler zulasten des Widerspruchsführers korrigiert werden kann. Diese Frage ist mit „ja zu beantworten. Das Erschließungsbeitragsrecht schließt die „Verböserungder Jurist spricht von „reformatio in peiusnicht aus, sondern enthält im Gegenteil die Verpflichtung, Veranlagungsfehler im Widerspruchsverfahren zu berichtigen. Bevor eine derartige Entscheidung ergeht, ist dem Widerspruchsführer Gelegenheit zur Äußerung zu geben.[17] Ob der Widerspruchsführer die durch den Widerspruchsbescheid ausgelöste „reformatio in peius“ abwenden kann, indem er den Widerspruch auch noch nach Zustellung des – noch nicht rechtskräftigen – Widerspruchsbescheids zurücknimmt, ist ungeklärt. (Für die Zulässigkeit spricht sich Allesch in NVwZ 2000, 1227 aus) Unstrittig ist aber, dass ein Widerspruch nicht mehr zurückgenommen werden kann, wenn der Widerspruchsbescheid rechtskräftig ist. (BVerwG, Urteil v. 22.5.1974 – VIII C 70.73, MDR 1975, 251)

3. Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung

Ein Widerspruch gegen einen Beitragsbescheid hat nach § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO keine aufschiebende Wirkung. Der Beitrag wird also trotzdem zur Zahlung fällig. Der Widerspruchsführer hat jedoch zwei Möglichkeiten, wie er die sofortige Bezahlung vermeiden kann:

a) Er beantragt gem. § 222 AO Stundung bei der Gemeinde. Wird seinem Stundungsantrag entsprochen, sind für den Zeitraum der gewährten Stundung monatlich 0,5 % Stundungszinsen zu zahlen.

b) Er beantragt gem. § 80 Abs. 4 VwGO bei der Gemeinde oder bei der Widerspruchsbehörde die Aussetzung der Vollziehung des Bescheids. Mit diesem Antrag wird er dann Erfolg haben, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Beitragsbescheids bestehen und die Vollziehung für den Schuldner eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Eine unbillige Härte in diesem Sinne liegt vor, wenn durch die sofortige Zahlung dem Abgabepflichtigen wirtschaftliche Nachteile drohen, die über die eigentliche Zahlung hinausgehen und die nicht oder nur schwer, etwa durch eine spätere Rückzahlung, wiedergutzumachen sind. Maßgebend ist der Gesichtspunkt, ob gerade durch den Vollzug des Beitragsbescheids eine Existenzgefährdung eintritt oder im Wesentlichen mitverursacht würde. (Sächsisches OVG, Beschluss v. 20.10.2003 – 5 BS 91/03, KKZ 2005, 109 = SächsVBl 2004, 39) Wird der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung abgelehnt, kann anschließend daran gem. § 80 Abs. 5 VwGO beim Verwaltungsgericht der Antrag gestellt werden, dass der Widerspruch aufschiebende Wirkung haben soll. Dieser Antrag kann sofort gestellt werden – ohne dass das Verfahren nach § 80 Abs. 4 VwGO abgeschlossen ist –, wenn

die Behörde über den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder

eine Vollstreckung droht.[18]

Wenn dem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung oder auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung entsprochen wird, erhebt die Gemeinde für die Zeit der Aussetzung monatlich 0,5 % Aussetzungszinsen als Preis dafür, dass der Beitrag nicht sofort beglichen werden muss.

Die Vollziehung kann auch gegen Sicherheit ausgesetzt werden. Sofern der Beitragsbescheid nicht angefochten und damit rechtskräftig wird, ist ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nicht möglich.[19] Auch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand scheidet bei einem rechtskräftigen Beitragsbescheid aus. (OVG Brandenburg, Beschluss v. 7.10.2003 – 2 B 332/02, NVwZ-RR 2004, 315; VGH Baden-Württemberg, Beschluss v. 3.6.2004 – 6 S 30/04, DÖV 2004, 844 = NJW 2004, 2690 = VBlBW 2004, 383)

4. Das Klageverfahren

4.1 Anfechtungsklage

Wird ein Widerspruch durch einen formellen Widerspruchsbescheid zurückgewiesen, kann dagegen Anfechtungsklage erhoben werden. In manchen Bundesländern wurde das vorstehend beschriebene Widerspruchsverfahren gestrichen. Dann kann man sofort Klage gegen einen Beitragsbescheid erheben.

Eine Anfechtungsklage ist nur dann zulässig, wenn ein Verwaltungsakt angefochten wird, der Widerspruchsführer in seinen eigenen Rechten verletzt wird (§ 42 Abs. 2 VwGO), das Vorverfahren erfolglos geblieben ist (§ 68 Abs. 1 VwGO) und die Klage innerhalb einer bestimmten Frist erhoben wird (§ 74 VwGO). Fehlt eine dieser Voraussetzungen, wird das Verwaltungsgericht die Klage als unzulässig abweisen.[20] Bevor das Vorverfahren nicht abgeschlossen wurde, ist die Anfechtungsklage unzulässig.[21]

Eine Anfechtungsklage muss innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Die Klageschrift muss nach § 81 Abs. 1 VwGO schriftlich eingereicht und eigenhändig unterschrieben werden. Ohne Unterschrift des Klägers oder seines Prozessbevollmächtigten ist die Klage unwirksam.[22] Eine Klage ist auch per Telefax möglich. Zur Klageerhebung braucht man keinen Rechtsanwalt, weil beim Verwaltungsgericht kein Anwaltszwang besteht. Die Klage hat nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO keine aufschiebende Wirkung. War im Vorverfahren die Vollziehung ausgesetzt oder vom Gericht die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs angeordnet gewesen, bleiben diese Entscheidungen bis zum Abschluss des Klageverfahrens wirksam.

Nur bei einer zulässigen Anfechtungsklage prüft das Verwaltungsgericht auch das eigentliche Vorbringen des Klägers. Auf unzulässige Klagen erfolgt Klageabweisung ohne weitere Beweisaufnahme. Eine Anfechtungsklage ist gem. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO dann begründet, wenn der angefochtene Bescheid rechtswidrig ist und der Kläger in seinen Rechten verletzt wird.

Bei Gericht erfolgen die Erörterung des Sachverhalts und die Entscheidung nach § 96 i.V. mit § 101 Abs. 1 VwGO in einer mündlichen Verhandlung, wozu die Beteiligten geladen werden. Nur wenn alle Prozessbeteiligten einverstanden sind, kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung nach Aktenlage entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die mündliche Verhandlung dient dazu, den Beteiligten Gelegenheit zum persönlichen Vortrag ihres Standpunktes zu geben.

4.2 Untätigkeitsklage

Ist über einen Widerspruch ohne zureichenden Grund nicht in angemessener Frist entschieden worden, kann der Widerspruchsführer, ohne dass ein Widerspruchsbescheid ergangen ist, beim Verwaltungsgericht Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO erheben. Rechtlich handelt es sich um eine normale Anfechtungsklage mit der Besonderheit, dass die Klage wegen der Untätigkeit der Behörde auch ohne Abschluss des Vorverfahrens möglich ist. Die Untätigkeitsklage kann frühestens nach Ablauf von drei Monaten seit Einlegung des Widerspruchs erhoben werden. Stellt das Gericht fest, dass ein sachlicher Grund für ein Verzögern der Widerspruchsentscheidung vorliegt, wird es das Klageverfahren aussetzen und der Ausgangs- oder der Widerspruchsbehörde eine Frist setzen, innerhalb derer die Widerspruchsentscheidung zu ergehen hat. (OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss v. 30.1.2004 – 2 O 40/04, juris) Sofern innerhalb dieser Frist dem Widerspruch stattgegeben wird, erledigt sich die Untätigkeitsklage von selbst, und das Verwaltungsgericht erklärt die Klage in der Hauptsache für abgeschlossen. Ergeht nach Erhebung der Untätigkeitsklage ein ablehnender Widerspruchsbescheid, wird die Untätigkeitsklage unter Einbeziehung des Widerspruchsbescheids als Anfechtungsklage weitergeführt. (OVG Brandenburg, Beschluss v. 23.3.2005 – 4 B 29/04, juris)

4.3 Die Gerichtsinstanzen

Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können bei allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art angerufen werden, soweit die Streitigkeiten nicht einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Nach der Verwaltungsgerichtsordnung gibt es Verwaltungsgerichte (1. Instanz), Oberverwaltungsgerichte/Verwaltungsgerichtshöfe (2. Instanz) und das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig (3. Instanz). Das Verfahren beginnt nach § 45 VwGO mit der Klage beim örtlich zuständigen Verwaltungsgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheides oder nach Bekanntgabe bzw. Ablehnung der Vornahme des Verwaltungsaktes. Die Klage muss schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle erhoben werden. Mit der Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsaktes (Anfechtungsklage) oder die Verurteilung zum Erlass eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) verlangt werden. Auch eine Feststellungsklage über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes ist möglich. Das Verwaltungsgericht entscheidet über die Klage nach § 107 VwGO durch Urteil. Oft wird auch versucht, das Klageverfahren durch einen gerichtlichen Vergleich nach § 106 VwGO zu erledigen.

Gegen Urteile des Verwaltungsgerichts steht den Beteiligten nach § 124 VwGO die Berufung zu, wenn sie vom Verwaltungsgericht oder vom Oberverwaltungsgericht/Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Wird die Berufung im Urteil des Verwaltungsgerichts nicht zugelassen, kann sie nach § 124a Abs. 4 VwGO innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Verwaltungsgericht beantragt werden.

Revision zum Bundesverwaltungsgericht ist nur möglich, wenn sie, abgesehen von bestimmten Ausnahmefällen, nach § 132 VwGO ausdrücklich zugelassen worden ist. Die Nichtzulassung kann selbstständig mit der Nichtzulassungsbeschwerde angefochten werden. Ausnahmsweise ist gegen Urteile der Verwaltungsgerichte nach § 135 VwGO auch Sprungrevision möglich. Die Revisionsfrist beträgt einen Monat, die Frist zur Begründung zwei Monate.

Für die Prozessvertretung gilt, dass die Beteiligten vor dem Verwaltungsgericht den Prozess selbst führen oder sich durch Bevollmächtigte vertreten lassen können. Erst ab der 2. Instanz besteht nach § 67 Abs. 1 VwGO grundsätzlich Vertretungszwang durch Rechtsanwälte oder Rechtslehrer.

Das Verfahren ist in allen drei Instanzen kostenpflichtig. Die Kosten des Verfahrens trägt grundsätzlich der unterlegene Teil. Soweit in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren Gerichtsgebühren zu zahlen sind, hängt ihre Höhe von dem vom Gericht festzusetzenden sog. Streitwert ab. Der festgesetzte Streitwert ist nicht mit den zu zahlenden Gerichtskosten identisch, er dient lediglich als Grundlage für die Bemessung der Gerichtsgebühren. Der Streitwert ist in verwaltungsgerichtlichen Verfahren grundsätzlich nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Für verschiedene verwaltungsgerichtliche Verfahren hat eine aus Richtern der Verwaltungsgerichtsbarkeit zusammengesetzte Arbeitsgruppe einen Streitwertkatalog erarbeitet (veröffentlicht in NVwZ 2004, 1327 und DVBl. 2004, 1525), der Vorschläge für die Streitwertfestsetzung enthält. Bei den Angaben im Streitwertkatalog handelt es sich um unverbindliche Vorschläge. Die Rechtsanwaltsgebühren richten sich nicht mehr nach der BRAGO, sondern seit 1.7.2004 nach dem Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte. (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz – RVG – v. 5.5.2004, BGBl. I S. 718, zuletzt geändert am 8.7.2006, BGBl. I S. 1426)

5. Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache

Wird in einem laufenden Klageverfahren durch das Gericht festgestellt, dass ein Erschließungsbeitragsbescheid wegen Verfahrens- oder Formfehlern oder aus materiellen Gründen rechtswidrig ist, kann die Gemeinde den Bescheid oft noch heilen, indem sie die Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen nachträglich schafft. Sie kann z.B. eine ungültige durch eine wirksame Beitragssatzung ersetzen. Dadurch wird die Klage ab diesem Zeitpunkt unbegründet und müsste durch das Gericht zurückgewiesen werden. Die Kosten des Verfahrens gingen dann zulasten des Klägers.

Der Kläger kann diese Prozesskostenlast verlässlich abwenden, indem er sofort den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt.[23] Das Gericht wird in seiner Kostenentscheidung i. d. R. zugunsten des Klägers berücksichtigen, dass die Klage bis zum Eintritt des erledigenden Ereignisses begründet war und der Gemeinde alle Prozesskosten anlasten.[24]

Diese Prozesskostenlast kann zuverlässig nur abgewendet werden, wenn ein zunächst rechtswidriger Erschließungsbeitragsbescheid nachträglich geheilt wird. Sofern sich im Klageverfahren herausstellt, dass der Bescheid von Anfang an rechtmäßig war, scheidet eine Erledigungserklärung des Klägers aus.[25] Erklären die Parteien übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt und war der Ausgang des Verfahrens wegen schwieriger Rechtsfragen offen, entspricht es in der Regel der Billigkeit nach § 161 Abs. 2 VwGO, den Parteien die Kosten je zur Hälfte aufzuerlegen.[26]

Das Problem der Erledigungserklärung kann sich auch dann stellen, wenn die Gemeinde einen im Klageverfahren befindlichen Vorausleistungsbescheid durch einen endgültigen Beitragsbescheid ablöst. Damit wird das Gerichtsverfahren gegen den Vorausleistungsbescheid erledigt. (BVerwG, Beschluss v. 19.12.1997 – 8 B 244.97, NVwZ-RR 1998, 577 = DVBl 1998, 711 = KStZ 1999, 51; Niedersächsisches OVG, Beschluss v. 23.5.2000 – 9 L 3832/99, NVwZ 2001, 589) Für den Kläger stellt sich hierbei die Frage des richtigen prozessualen Verhaltens. Nach der VwGO wird nämlich der endgültige Beitragsbescheid nicht automatisch Gegenstand des Gerichtsverfahrens gegen den Vorausleistungsbescheid. Es käme nur eine Klageänderung nach § 91 VwGO in Betracht, die von einer Einwilligung der Gemeinde abhängig ist oder davon, dass das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. Fraglich ist auch, ob ein erneutes Widerspruchsverfahren überflüssig ist. Weil die Rechtslage unklar ist, wird dem Kläger wohl zu raten sein, seine Klage für erledigt zu erklären und von vorne zu beginnen, den endgültigen Beitragsbescheid also per Widerspruch anzufechten. (So die Empfehlung von Koch in NVwZ 2001, 1374)

6. Vergleichsverträge

Dieses Kapitel ist z.Z. nicht besetzt.



1] BFH, Beschluss v. 17.9.1996 – VII E/7/96, BFH/NV 1997, 306

[2] BFH, Urteil v. 16.3.1999 – X R 41/96, DStRE 1999, 769

[3] HessVGH, Beschluss v. 20.12.1995 – 11 UE 3449/95, NVwZ-RR 1996, 615; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss v. 21.1.2000 – F 1 S 224/99, NVwZ-RR 2000, 842

[4] BFH, Beschluss v. 10.3.1998 – XI B 157/97, BFH/NV 1998, 992

[5] Urteil v. 17.1.1989 – 9 C 44/87, NJW 1989, 2641

[6] BVerwG, NJW 1991, 1193; BGH, NJW 1990, 188; BFH, Beschluss v. 22.4.1997 – VIII B 30,97, BFH/NV 1997, 694; BGH, Urteil v. 23.6.1994 – I ZR 106/92, NJW 1994, 2298

[7] GmS-OGB, Beschluss v. 5.4.2000 – GmS-OGB 1/98, NJW 2000, 2340 = BWGZ 2001, 470

[8] BFH, Urteil v. 19.7.1995 – I R 87, 169/94, BStBl II 1996, 19

[9] VGH Baden-Württemberg, Urteil v. 31.1.1996 – 13 S 368/95, Fundstelle BW 1996 Rdnr. 265

[10] SächsOVG, Beschluss v. 16.12.1996 – 3 S 610/96, DVBl. 1997, 678 = DÖV 1997, 558

[11]BVerwG, MDR 1970, 531

[12] BVerwG, NJW 1967, 591

[13] BayVGH, Beschluss v. 9.8.1996 – 23 AA 95.30922, NVwZ 1997, 1005

[14] BFH, Urteil v. 18.4.1996 – V R 25/95, BStBl II 1996, 578

[15] VGH Baden-Württemberg, Urteil v. 11.5.1993 – 1 S 2302, VBlBW 1993, 338

[16] BVerwG, Urteil v. 15.4.1959 – V C 162.56, BVerwGE 8, 234

[17] BVerwG, Beschluss v. 9.3.1997 – 8 B 37.97, BWGZ 1999, 770

[18] BayVGH, Beschluss v. 3.1.1995 – 6 CS 94.3728, KKZ 1997, 55 = KStZ 1996, 138

[19] BFH, Beschluss v. 28.10.1997 – IV S 6/97, BFH/NV 1998, 597

[20] OVG Berlin, Urteil v. 25.10.1996 – 2 B 6/94, NVwZ-RR 1998, 270

[21] VGH Baden-Württemberg, Urteil v. 31.1.1996 – 13 S 368/95, Fundstelle BW 1996 Rdnr. 265

[22] VGH Baden-Württemberg, Urteil v. 16.4.1996 – 9 S 1013/94, NJW 1996, 3162

[23] BVerwG, Urteil v. 22.1.1993 – 8 C 40.91, NVwZ 1993, 979 = KStZ 1993, 110

[24] VGH Baden-Württemberg, Beschluss v. 23.7.1992 – 2 S 2301/91, VBlBW 1993, 18; HessVGH, Beschluss v. 29.3.1993 – 5 UE 512/92, GemHH 1994, 64

[25] OVG NRW, Beschluss v. 29.8.1996 – 3 A 264/95, GemHH 1998, 263

[26] SächsOVG, Beschluss v. 20.5.1997 – 2 S 19/96, NVwZ-RR 1998, 464



© IKV Erwin Ruff November 2018


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