Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag


Einleitung

Gemäß § 133 Abs. 3 BauGB können unter den dort genannten Voraussetzungen für Grundstücke, für die eine Beitragspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen Erschließungsbeitrags verlangt werden. Die Vorausleistung ist eine vorläufige Beitragsleistung, die mit dem späteren endgültigen Erschließungsbeitrag verrechnet wird. Ob eine Gemeinde Vorausleistungen erhebt, liegt in ihrem Ermessen. Durch die Veranlagung von Vorausleistungen werden der Gemeinde frühzeitig Finanzierungsmittel zum Bau der Erschließungsanlagen zur Verfügung gestellt, wodurch eine Zwischenfinanzierung mit Fremdmitteln und der Ansatz entsprechender Fremdkapitalzinsen teilweise oder ganz entfallen.1) Nachfolgend wird nur auf Vorausleistungen für Anbaustraßen eingegangen, weil das die hauptsächlichen Erschließungsanlagen sind und Grünanlagen oder Immissionsschutzanlagen als selbstständige Erschließungsanlagen in der Praxis selten sind.


Vorhersehbarkeit der voraussichtlichen Erschließungsanlage

Zunächst einmal setzt die Erhebung von Vorausleistungen eine gültige Beitragssatzung voraus. 2) Vorausleistungen als vorgezogene Finanzierung des endgültigen Erschließungsbeitrags sind zulässig, wenn für die Herstellung der Erschließungsanlage zu einem späteren Zeitpunkt die Beitragspflicht entstehen kann. Zur Ermittlung des umzulegenden Aufwands bei der Erhebung von Vorausleistungen muss im Zeitpunkt des Erlasses des Vorausleistungsbescheids beurteilt werden, was bei späterer Realisierung der gemeindlichen Planung voraussichtlich die beitragsfähige Erschließungsanlage sein wird. Das gilt nicht nur für die Kostenermittlung, sondern auch hinsichtlich der Aufwandsverteilung.3) Abzuheben ist auf die Sach- und Rechtslage zur Zeit der Vorausleistungserhebung. Maßgebend ist demnach, von welchem Anlagenverständnis – bezogen auf den späteren Zeitpunkt der vollständigen Umsetzung der gemeindlichen Planungen – die Gemeinde bei Erlass der Vorausleistungsbescheide ausgehen durfte. Hingegen kommt es bei einem solchen Verständnis des maßgeblichen Zeitpunkts für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Vorausleistungserhebung nicht auf die Sach- und Rechtslage, insbesondere den Anlagenbegriff, bei Entstehen der sachlichen Beitragspflicht an. Der Anlagenbegriff im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht wird lediglich im Rahmen der endgültigen Heranziehung zum Erschließungsbeitrag ausschlaggebend sein.


Wie weit eine einzelne Erschließungsstraße reicht und wo eine andere Anlage beginnt, bestimmt sich nach ständiger Rechtsprechung nach dem Gesamteindruck, den die jeweiligen tatsächlichen Verhältnisse einem unbefangenen Beobachter vermitteln.4) Zu fragen ist dabei, inwieweit sich die zu beurteilende Straße als augenfällig eigenständiges Element des örtlichen Straßennetzes darstellt. Dabei hat sich der ausschlaggebende Gesamteindruck nicht an Straßennamen, Grundstücksgrenzen oder straßenverkehrsrechtlichen Regelungen, sondern, ausgehend von einer natürlichen Betrachtungsweise, an der Straßenführung, der Straßenlänge, der Straßenbreite und der Straßenausstattung auszurichten. Wird beispielsweise eine Ringstraße gebaut, von der zwei etwa 45 m lange Stichstraßen abzweigen, sind diese Stichstraßen als unselbstständige Sackgassen zusammen mit der Ringstraße bei den Vorausleistungen zu berücksichtigen. Anders liegt der Fall, wenn die im Zusammenhang mit dieser Ringstraße hergestellten kurzen Stichstraßen nach der Planung der Gemeinde zu einem späteren Zeitpunkt als eigenständige Anliegerstraßen hergestellt werden sollen. Die zeitlich vorgezogenen „Straßenstummel“ sind dann keine unselbstständigen Anhängsel der Ringstraße, sondern Bestandteile selbstständiger Anliegerstraße, die erst zu einem späteren Zeitpunkt gebaut werden. In einem derartigen Fall ist deshalb im maßgeblichen Zeitpunkt der Vorausleistungserhebung davon auszugehen, dass die beiden von der Ringstraße abzweigenden (vorläufigen) Stichstraßen erschließungsbeitragsrechtlich keine unselbstständigen Sackgassen sind. Auch wenn sie bautechnisch zusammen mit der Ringstraße hergestellt werden, können sie nicht in die Vorausleistungsberechnung dieser Straße einbezogen werden.5)


Ob Vorausleistungen erhoben werden, gilt als Geschäft der laufenden Verwaltung, sodass hierfür kein Gemeinderatsbeschluss erforderlich ist.6) Ist Gegenstand der Erhebung von Vorausleistungen nur ein Teilstück der insgesamt geplanten Straßenanlage und wird dementsprechend der Aufwand auch nur auf ein entsprechend eingeschränktes Abrechnungsgebiet verteilt, ist für die Abschnittsbildung ein Beschluss des zuständigen Gemeindeorgans erforderlich.7)


Sachgerechte Kostenermittlung als Veranlagungsgrundlage

Die Veranlagung der Vorausleistungen erfordert eine Berechnung des voraussichtlichen beitragsfähigen Aufwands i.S.v. § 128 Abs. 1 BauGB. Hierbei darf die Gemeinde nur die Kosten berücksichtigen, die beitragsfähig auch bei der endgültigen Heranziehung sind.8) Der zu erwartende Erschließungsbeitrag darf nicht überschritten werden.9) Aus dem Wesen einer Vorausleistung als einer Leistung, die vor Entstehen der sachlichen Beitragspflicht erbracht wird, ergibt sich, dass die Gemeinde die Höhe der geforderten Vorausleistung im Wege der Kostenschätzung ermitteln darf, sofern die Kosten nicht schon angefallen und berechenbar sind.10) Hierbei steht der Gemeinde sowohl für die Aufwandsermittlung als auch für die Aufwandsverteilung eine Schätzungsbefugnis mit einhergehendem Schätzungsspielraum zu. Das ist notwendigerweise mit einer das Ergebnis der Schätzung betreffenden Toleranz verbunden. Maßgeblich für die Rechtmäßigkeit der Kostenschätzung ist nicht eine Deckungsgleichheit mit dem erst nach Abschluss der Bauarbeiten und Eingang der letzten Unternehmerrechnung feststellbaren Aufwand, sondern die Anwendung einer sachgerechten Schätzungsgrundlage. Geeignet ist beispielsweise das Angebot der mit der Durchführung der Straßenbaumaßnahmen beauftragten Baufirma.11) Die Schätzung darf nicht zu Ergebnissen führen, die in einem deutlichen Missverhältnis zu den tatsächlich zu erwartenden Kosten stehen.12) Auf die nach dem Erlass der Vorausleistungsbescheide tatsächlich angefallenen Kosten kommt es für die Beurteilung der Vorausleistungsbescheide ebenso wenig an, wie auf die Richtigkeit und Nachvollziehbarkeit der Unternehmerrechnungen im Einzelnen. Eine Kostenschätzung darf aber nicht sachwidrig überhöht sein, weil zu hohe Ansätze im Ergebnis dazu führen können, dass die Beitragspflichtigen der Gemeinde ein zinsloses Darlehen in Höhe des später entstehenden Rückzahlungsanspruchs mit einem entsprechenden Zinsvorteil geben würden.13) Die ursprüngliche Kostenschätzung darf wohl erst dann nicht mehr zugrunde gelegt werden, wenn diese infolge einer bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens eingetretenen Veränderung der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse überholt wäre und deswegen zu einem deutlichen Missverhältnis zu den festgestellten oder zu erwartenden Kosten stünde.14) In der Kostenschätzung ist es auch zulässig, bestimmte Beträge, beispielsweise die Nebenkosten für den Grunderwerb nicht einzeln und Cent-genau, sondern lediglich als Pauschalsumme anzusetzen. Der Vorausleistungspflichtige hat auch keinen Anspruch auf eine Kostenaufstellung, die alle Details der endgültigen Abrechnung bereits umfasst.15) Dies ist bei Vorausleistungen weder möglich noch entspräche es dem Charakter der Vorausleistung als Instrument der Vorfinanzierung, zumal gewisse Kosten noch offen sein können, wie z.B. diejenigen für Straßenlanderwerb, Vermessung, Enteignungsverfahren und Wertermittlung.16) Sofern gewisse Ansätze der Kostenschätzung angezweifelt werden, sind solche Einwände unerheblich, wenn die Gemeinde beispielsweise nur 60 Prozent des voraussichtlich zu verteilenden Erschließungsaufwands als Vorausleistungen erhebt. Eine derartige „Sicherheitsmarge“ zur Kostengrenze des § 133 Abs. 3 Satz 1 BauGB lässt den angeforderten Betrag unberührt.17)


Auch Einwände eines Vorausleistungspflichtigen, bestimmte Straßenbestandteile seien nicht notwendig, sind in der Regel unbeachtlich. Für die Beurteilung der anlage- und kostenbezogenen Erforderlichkeit im Sinne des § 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist der Gemeinde ein weiter Ermessensspielraum zuzubilligen. Durch das Merkmal der Erforderlichkeit wird lediglich eine äußerste Grenze markiert, die erst überschritten ist, wenn die von der Gemeinde gewählte Lösung „sachlich schlechthin unvertretbar“ ist.18)


Vorausleistung zur Vorausdeckung des Erschließungsaufwands

Vom Grundsatz her dient der Erschließungsbeitrag der Nachdeckung des entstandenen beitragsfähigen Erschließungsaufwands, wobei die Beitragspflicht gemäß § 133 Abs. 2 BauGB mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen entsteht. Dieser Grundsatz wird im Interesse einer vorzeitigen Aufwandsdeckung und zur Vermeidung einer Finanzierung mit Fremdkapital durch § 133 Abs. 3 BauGB durchbrochen, der eine Vorausdeckung zulässt. Nach dem Wortlaut des § 133 Abs. 3 Satz 1 BauGB können Vorausleistungen „bis zur Höhe des voraussichtlichen Erschließungsbeitrags“ verlangt werden, wenn ein Bauvorhaben auf dem Grundstück genehmigt wird oder wenn mit der Herstellung der Erschließungsanlagen begonnen worden ist und die endgültige Herstellung der Erschließungsanlagen innerhalb von vier Jahren zu erwarten ist. Der Wortlaut „bis zur Höhe“ lässt der Gemeinde einen Ermessensspielraum über den anzufordernden Betrag; sie kann beispielsweise nur 70 Prozent des voraussichtlichen Erschließungsbeitrags vorzeitig verlangen. Genauso kann die Gemeinde sich dafür entscheiden, Vorausleistungen in mehreren Teilbeträgen (Raten) zu erheben; was sich aus dem Gesetzeswortlaut „Vorausleistungen“ entnehmen lässt.19)


Erschließungsbeiträge gleichen den Vorteil aus, den die Grundstückseigentümer aus der Herstellung von Erschließungsanlagen haben. Für Vorausleistungen gilt im Prinzip nichts anderes. Hinsichtlich der Höhe der Vorausleistungen scheint der Gesetzeswortlaut „bis zur Höhe des voraussichtlichen Erschließungsbeitrags“ eindeutig zu sein. Rechtsprechung und Fachliteratur sind sich deshalb bei der Genehmigungsalternative darüber einig, dass sich aus der Baugenehmigung ein derart hoher Vorteil für den Grundstückseigentümer ergibt, der Vorausleistungen „bis zur Höhe“ rechtfertigt. Einzelheiten hierzu sollen aber an dieser Stelle nicht vertieft werden, weil Vorausleistungen nach der Genehmigungsalternative nach eigenen Erkenntnissen des Autors kaum relevant sind.


Für die kommunale Praxis haben Vorausleistungen nach der Herstellungsalternative die größte Bedeutung, wenn Anbaustraßen in Neubaugebieten erstmals hergestellt werden. Nach dem Gesetzeswortlaut des § 133 Abs. 3 Satz 1 BauGB können Vorausleistungen „bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen Erschließungsbeitrags verlangt werden“. Eine Einschränkung auf angemessene Vorausleistungen entsprechend dem gegenüberstehenden Sondererschließungsvorteil macht das Gesetz nicht. Allerdings bestehen hinsichtlich der praktischen Umsetzung des Gesetzes in der Fachliteratur konträre Auffassungen darüber, inwieweit bei der Herstellungsalternative mit dem Beginn der Herstellungsarbeiten (erster Spatenstich) sogleich Vorausleistungen bis zur Höhe des voraussichtlichen Erschließungsbeitrags zulässig sind. Einerseits wird das nach dem klaren Gesetzeswortlaut ohne weiteres für zulässig angesehen,20) was auch dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers entspreche.21) Andererseits wird argumentiert, Vorausleistungen seien am Vorteil für den Grundstückseigentümer zu bemessen, der sich am Baufortschritt und den dafür aufgebrachten Aufwendungen zu orientieren habe, weshalb es eher zweifelhaft sei und es Bedenken begegne, mit dem Baubeginn Vorausleistungen „bis zur Höhe“ zu erheben. Der Erschließungsbeitrag sei ein Ausgleich dafür, dass das Grundstück wegen der Erschließungsanlagen baulich nutzbar sei. Dieser Vorteil sei zu Beginn der Bauarbeiten noch gering, weshalb zu diesem Zeitpunkt keine Vorausleistungen „bis zur Höhe“ vorteilsangemessen seien. Der Vorteil wachse mit dem Fortgang der Bauarbeiten.22) Nach Auffassung des VG Hannover muss die Gemeinde jedenfalls dann, wenn sie eine Vorausleistung in der vollen Höhe der künftigen Erschließungsbeitragsschuld verlangt, Ermessenerwägungen zur Hohe der Vorausleistungen anstellen.23) Höchstrichterliche Rechtsprechung zur Herstellungsalternative ist bisher noch nicht ergangen, so dass sich bis heute die erwähnten Literaturmeinungen gegenüberstehen.


Berücksichtigungsfähige Zinsen

Zinsen auf eingesetztes Fremdkapital zählen grundsätzlich zum beitragsfähigen Erschließungsaufwand gem. § 128 BauGB.24) Demgegenüber sind Zinsen für das von der Gemeinde eingesetzte Eigenkapital ausgeschlossen. Fremdkapitalzinsen können bis zu dem Zeitpunkt angesetzt werden, in dem die sachliche Erschließungsbeitragspflicht für die abgerechnete Erschließungsanlage entstanden ist.25) Hinsichtlich der Vorausleistungen können Fremdkapitalzinsen, die voraussichtlich bis zum Entstehen der sachlichen Beitragspflichten für die betreffende Erschließungsanlage anfallen werden, in die Kostenschätzung einbezogen werden.26) Interessant ist in diesem Zusammenhang aber die Frage, inwieweit der Einsatz von Fremdmitteln überhaupt gerechtfertigt ist und ob nicht quasi eine Erhebungspflicht für Vorausleistungen besteht und Fremdkapitalzinsen nur dann gerechtfertigt sind, wenn die Gemeinde alle gesetzlichen Möglichkeiten zur Kapitalbeschaffung ausgenutzt hat.27) Jedenfalls sind vereinnahmte Vorausleistungen wie Tilgungen zu behandeln und mindern die ansatzfähigen Fremdkapitalzinsen.28) Werden Vorausleistungen nicht rechtzeitig oder nicht in voller Höhe erhoben, entstehen der Gemeinde in den Haushaltsjahren ohne Kreditaufnahmen Zinsnachteile, in den Jahren mit Kreditaufnahmen Fremdfinanzierungskosten, die in den beitragsfähigen Erschließungsaufwand einfließen, in Höhe des Gemeindeanteils aber von ihr selbst zu tragen sind. Allein die Überlegung, Vorausleistungen nicht zu erheben, weil die Gemeinde den damit verbundenen Verwaltungsaufwand scheut, ist allerdings nicht sachgerecht.


Auch wenn die Gemeinde vorzeitige Deckungsmittel erhält, ergibt sich daraus jedoch keine Pflicht zur Verzinsung der Vorausleistung zugunsten des Zahlungspflichtigen.29) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist dem Pflichtigen die Zahlung einer zinslosen Vorausleistung zuzumuten, da hierdurch die Erschließungspflicht der Gemeinde verdichtet wird und er insoweit einen Vorteil erlangt. Der Verzicht auf Zinsen ist dem Vorausleistenden um so eher zumutbar, als wegen seiner Vorausleistung der Rückgriff auf Kreditmittel entbehrlich und infolge dessen der Erschließungsaufwand vermindert wird. Im Umfang der erhaltenen Vorausleistungen ist die Gemeinde nämlich gehindert, Kosten für die Fremdfinanzierung in den beitragsfähigen Aufwand einzubeziehen.


Wenn eine gezahlte Vorausleistung den endgültigen Erschließungsbeitrag übersteigt, bekommt der Beitragspflichtige auf den überzahlten Betrag keine Zinsen, weil es keine Rechtsgrundlage für das Entstehen eines solchen Zinsanspruchs gibt; § 133 Abs. 3 Satz 4 BauGB ist hierauf nicht anwendbar.30) Sofern eine Gemeinde nach Erlass von Vorausleistungsbescheiden aber erkennt, dass sie von einem wesentlich überhöhten vorläufigen Erschließungsaufwand ausgegangen ist, sollte der nach einer Neuberechnung zu viel gezahlte Vorausleistungsbetrag innerhalb einer angemessenen Bearbeitungszeit zurückgezahlt werden. Sonst läuft die Gemeinde Gefahr, dass sie im Wege einer Amtshaftungsklage wegen der verspäteten Rückzahlung der zu hohen Vorausleistung den entstandenen Zinsschaden zu ersetzen hat.31) Nach Ansicht des Landgerichts Magdeburg sollen Gemeinden sogar verpflichtet sein, innerhalb von sechs Monaten nach Eingang der letzten Unternehmerrechnung eine endgültige Beitragsabrechnung vorzunehmen, um einer Amtshaftungsklage wegen nicht rechtzeitig zurückgezahlter überhöhter Vorausleistungen zu entgehen.32) Im nachfolgenden Berufungsverfahren hat es das OLG Sachsen-Anhalt als richtig erachtet, dass es zur Amtspflicht gehören kann, Zahlungen ohne Verzögerung zu leisten.33)



  1. Deshalb empfehlen Richarz/Steinmetz, Erschließung in der kommunalen Praxis, 2. Auflage 2000, S. 71, auch jeder Gemeinde, das gesetzliche Ermessen zum Grundsatz zu erheben, um den Kreditbedarf zu reduzieren.

  2. BVerwG v. 3.6.2010, 9 C 3.09, KStZ 2010, 170 = ZMR 2011, 82 = NVwZ 2010, 1435.

  3. Das OVG NRW spricht insofern von „der größten Wahrscheinlichkeit einer Realisierung“, vgl. Beschluss v. 13.9.2002, 3 B 1675/02, juris.

  4. BVerwG v. 22.3.1996, 8 C 17.94, ZMR 1996, 626 = DVBl 1996, 1057 = NVwZ 1996, 794; BayVGH v. 30.11.2009, 6 B 08.2294, juris.

  5. Nds. OVG v. 13.8.2010, 9 LB 148/08, NVwZ-RR 2010, 937.

  6. SaarlOVG v. 31.8.2005, 1 W 10/05, juris; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Auflage, § 21 Rdnr. 32; a.A. OVG Rh.-Pf. v. 13.9.1983, 6 A 66/82, DÖV 1984, 638.

  7. HessVGH v. 5.7.2006, 5 UZ 2743/05, KStZ 2006, 196 = ZMR 2006, 730 = GemHH 2007, 286.

  8. BayVGH v. 18.2.2013, 6 ZB 11.864, juris; Nds. OVG v. 13.8.2010, 9 LB 148/08, NVwZ-RR 2010, 937.

  9. BVerwG v. 22.2.1985, 8 C 114.83, DVBl 1985, 626 = ZKF 1985, 276 = NVwZ 1985, 751; OVG Rh.-Pf. v. 11.12.2012, 6 A 10870/12.OVG, KommJur 2013, 109.

  10. Fischer in: Hoppenberg/deWitt, Handbuch des öffentlichen Baurechts, 27. Auflage 2010, Kapitel F Rdnr. 239.

  11. VGH BW v. 23.9.1993, 2 S 462/92, juris.

  12. BayVGH v. 10.9.2009, 6 CS 09.1435, juris und v. 18.2.2013, 6 ZB 11.864, juris.

  13. Eiding in: Spannowsky/Uechtritz, BauGB, 2009, § 133 Rdnr. 74.

  14. OVG NRW v. 21.1.1999, 3 B 1867/98, GemHH 2001, 22.

  15. BayVGH v. 13.11.2012, 6 BV 09.1555, juris; Driehaus, a.a.O., § 21 Rdnr. 34.

  16. OVG Berlin-Bbg. v. 3.12.2008, 9 S 3.09, juris.

  17. OVG NRW v. 21.1.1999, 3 B 1867/98, GemHH 2001, 22.

  18. BayVGH v. 8.10.2010, 6 ZB 10.1023, juris und v. 13.11.2012, 6 BV 09.1555, juris.

  19. BVerwG v. 22.2.1985, 8 C 114.83, DVBl 1985, 626 = ZKF 1985, 276 = NVwZ 1985, 751; Eiding, a.a.O., § 133 Rdnr. 57.

  20. Fischer, a.a.O., Kapitel F Rdnr. 240; Ernst in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand 1. September 2012, § 133 Rdnr. 62; Dirnberger in: Jäde/Dirnberger/Weiß, BauGB, 6. Auflage 2010, § 133 Rdnr. 27 und 28; Uechtritz, Änderungen des Erschließungs- und Erschließungsbeitragsrechts im Baugesetzbuch, BauR 1988, 1; Becker, Erschließungsbeitragsrecht in der kommunalen Praxis, 2004, Rdnr. 169; Ludyga/Hesse, Erschließungsbeitrag, Stand Oktober 2012, § 133 Rdnr. 50.

  21. Löhr in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 11. Auflage 2009, § 133 Rdnr. 38.

  22. Driehaus, a.a.O., § 21 Rdnr. 14-16 und 33; so im Ergebnis auch Quaas in: Schrödter, BauGB, 7. Auflage 2006, § 133 Rdnr. 26; Eiding, a.a.O., § 133 Rdnr. 69; hinsichtlich Anbaustraßen und Wohnwegen auch Vogel in: Brügelmann, BauGB, 84. Lieferung September 2012, § 133 Rdnr. 37. Ebenso zum baden-württembergischen Erschließungsbeitragsrecht, Reif in: Gössl/Reif, KAG Baden-Württemberg, 31. Nachlieferung Februar 2012, § 25 Nr. 5.5. Kniest in: Ferner/Kröninger/Aschke, BauGB, 2. Auflage 2008, § 133 Rdnr. 15, hält es im Einzelfall für fraglich, ob ein Sondervorteil gegeben ist, wenn mit dem Bau der Erschließungsanlage begonnen wurde, ohne dass ein Bauvorhaben genehmigt ist.

  23. VG Hannover v. 24.3.2009, 4 A 5851/08, NST-N 2009, 101.

  24. BVerwG v. 21.6.1974, IV C 41.72, NJW 1974, 2147 = DVBl 1974, 783 = BauR 1974, 339; Driehaus, a.a.O., § 13 Rdnr. 12. In Baden-Württemberg ist das in § 35 Abs. 1 Nr. 4 KAG ausdrücklich gesetzlich geregelt.

  25. BVerwG v. 23.8.1990, 8 C 4.89, BVerwGE 85, 306 = KStZ 1991, 70 = DVBl 1990, 1408.

  26. BVerwG v. 29.1.1993, 8 C 3.92, KStZ 1993, 118 = NVwZ 1993, 1200 = ZMR 1993, 296.

  27. Siehe Ruff, Argumente für die Veranlagung von Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag, DWW 2011, 91.

  28. BVerwG v. 18.3.2009, 9 C 4.08, KStZ 2009, 108 = DVBl 2009, 978 = NVwZ-RR 2009, 613.

  29. BVerwG v. 31.1.1968, IV C 221.65, NJW 1968, 1250 = ZMR 1968, 279 = DVBl 1968, 520.

  30. BVerwG v. 16.8.1985, 8 C 120-122.83, NJW 1986, 1122 = ZMR 1986, 65 = DVBl 1986, 345; Becker, a.a.O., Rdnr. 173.

  31. OLG Karlsruhe v. 21.2.1996, 13 U 156/96, DVBl 1996, 1066 = NVwZ-RR 1997, 490; OVG NRW v. 25.8.1999, 3 A 300/96, NVwZ-RR 2000, 341; Vogel, a.a.O., § 133 Rdnr. 56.

  32. LG Magdeburg v. 18.11.2004, 10 O 1870/04, juris.

  33. OLG LSA v. 21.6.2005, 11 U 40/05, NVwZ-RR 2007, 122 = KommJur 2007, 197.


© IKV Erwin Ruff 2013/2016


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