Wenn der Wasserzähler zu viel anzeigt


Mögliche Ursachen für einen ungewöhnlich hohen Wasserverbrauch



Einleitung

Nach der Verbrauchsabrechnung durch den Jahresbescheid gibt es vereinzelt Fälle, dass bei der Gemeinde ein Widerspruch gegen einen Wassergebührenbescheid eingeht mit dem Einwand: „Uns wurde zu viel Wasser berechnet. So viel Wasser verbrauchen wir nicht, der Wasserzähler misst falsch.“ Dramatisch sind hier Fälle mit einem exorbitant gestiegenen Messergebnis gegenüber dem Vorjahr mit Steigerungen von mehreren Hundert oder gar Tausend Kubikmetern. Was ist dran am Vorwurf, dass der Wasserzähler, auch Wasseruhr genannt, einen zu hohen Verbrauch gemessen hat? Dadurch, dass jedes Wasserversorgungsunternehmen sämtliche Wasserzähler alle sechs Jahre austauschen muss, sind diese immer relativ neu. Wie die Praxis zeigt, wird nach einer Überprüfung eines Wasserzählers durch die Eichbehörde oder eine anerkannte Prüfstelle nur selten ein fehlerhafter Zähler festgestellt.


Weil die Gemeinde als Wasserversorger für die richtige Messung verantwortlich ist, muss sie sich mit den vorgebrachten Einwendungen gegen das Messergebnis sachlich auseinandersetzen. Dazu wird nachstehend auf die maßgebliche Rechtsprechung hingewiesen. Sie kann sowohl bei einer öffentlich-rechtlich als auch bei einer privatrechtlich organisierten Wasserversorgung herangezogen werden.


Für die richtige Messung ist der Wasserversorger verantwortlich

Für die Belieferung der Wasserabnehmer gilt für einen privaten Wasserversorger unmittelbar die Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV).1) Ist die Wasserversorgung öffentlich-rechtlich organisiert, sind die Vorschriften in der Wasserabgabesatzung gemäß § 35 Abs. 1 AVBWasserV nach der AVBWasserV zu gestalten. Der Wasserversorger muss gewährleisten, dass die an die Wasserabnehmer gelieferte Wassermenge richtig erfasst wird. Deshalb ist gemäß § 18 Abs. 1 AVBWasserV die vom Abnehmer verbrauchte Wassermenge durch einen Wasserzähler zu erfassen, der den eichrechtlichen Vorschriften entsprechen muss. Dadurch kann sich der Kunde darauf verlassen, dass er nur die tatsächlich gelieferte Wassermenge zahlen muss. Seit dem 1.1.2015 gilt das neue Mess- und Eichgesetz (MessEG),2) wodurch das bisher geltende Eichrecht grundlegend reformiert wurde. Es ist an die Stelle des seitherigen Eichgesetzes getreten. Daneben kommt die neue Mess- und Eichverordnung (MessEV)3) zur Anwendung, die am 1.1.2015 die alte Eichordnung abgelöst hat. Durch die gesetzlichen Vorschriften zum Eichrecht sollen falsche oder manipulierte Messergebnisse verhindert werden.


Die Eichgültigkeit für Wasserzähler beträgt nach § 34 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Anlage 7 Nr. 5.5.1 MessEV sechs Jahre und endet mit dem Ende des Jahres, in dem die Frist rechnerisch endet. Dieser Turnus galt schon nach dem seitherigen Eichrecht. Nach Ablauf der Eichfrist darf der Wasserzähler gemäß § 37 Abs. 1 Satz 1 MessEG nicht mehr verwendet werden und der Wasserversorger muss ihn austauschen. Gemäß § 37 Abs. 2 MessEG endet die Eichfrist eines Wasserzählers vorzeitig, wenn er z.B. die wesentlichen Anforderungen (insbesondere Verkehrsfehlergrenzen) nicht mehr einhält oder wenn durch eine Manipulation die messtechnischen Eigenschaften verändert wurden.


Wird ein Wasserzähler nach sechs Jahren turnusgemäß ausgebaut, sieht die AVBWasserV keine Aufbewahrungspflicht für die ersetzten Zähler vor. Lediglich in Einzelfällen, bei denen aufgrund äußerer Umstände der Verdacht einer Fehlmessung nahe liegt oder vom Anschlussnehmer vorgebracht wird, ist das Wasserversorgungsunternehmen verpflichtet, den Zähler aufzubewahren, damit er erforderlichenfalls geprüft werden kann.4)


Mögliche Fehlerquellen in der Verbrauchsstelle

Der Wasserabnehmer kann davon ausgehen, dass ein geeichter Wasserzähler eine exakte Wassermessung gewährleistet.5) Bei einem Wasserzähler ist von der goldenen Grundregel auszugehen: Nur wenn sich Wasser in der Leitung bewegt, dreht sich auch das Zählerrad. Wenn ein Wasserabnehmer bei der Gemeinde einen Antrag auf Überprüfung des Wasserzählers stellt, sollte er zunächst bei sich kontrollieren, ob es eine undichte Stelle gibt, an der Wasser ausläuft. Wasser kann auch unbemerkt austreten. Für eine drastisch gestiegene Wassermenge gegenüber dem Vorjahreszeitraum kann es neben einer schadhaften Leitung, offen stehenden Zapfstellen oder einem Rohrbruch hinter dem Wasserzähler6) auch Ursachen geben, die nicht ohne weiteres sofort auffallen oder als gravierend erkannt werden. Bei einem Wasserzähler der Größe Qn 2,5 kann es zu einer maximalen Durchflussmenge von 5 m³/h kommen. An einem Tag sind das immerhin 120 m³. Eine undichte Stelle im Hauswassernetz lässt sich leicht feststellen, indem sämtliche Verbrauchsstellen geschlossen werden. Dann darf sich an der Wasseruhr kein Rädchen drehen. Sollte dies aber doch der Fall sein, deutet das auf eine undichte Stelle in der Hausinstallation hin. Die von den Wasserversorgern eingebauten Flügelradzähler laufen schon bei einer kleinen Durchflussmenge von 7 l/h an.7) Ein typisches Beispiel ist ein undichter Toiletten-Spülkasten, der als wahrer „Wasserfresser“ gilt. Viele unterschätzen die Wassermenge, die im Laufe eines Jahres verloren gehen kann, wenn das Wasser permanent durch die Toilette fließt.8) Ein Dauer-Rinnsal kann zu einem Verlust von circa 180 m³/a führen, wie die Klimaschutz- und Energieagentur Baden-Württemberg ermittelt hat. Gewissheit zur Dichtheit bringt ein Klopapiertest. Es muss trocken bleiben, wenn man es an die Abflussstelle hält; wenn nicht, fließt Wasser. Welche Auswirkungen eine schadhafte Dichtung haben kann, musste ein Gastwirt erfahren. Erstaunt über den stark angestiegenen Wasserverbrauch ergab die Ursachenforschung ein schadhaftes Urinal in der Herrentoilette. Das mit der Klage gegen den Wassergebührenbescheid befasste VG Köln hat plausibel nachvollzogen, dass dadurch täglich mehr als 20 m³ Wasser verloren gehen können.9) Auch durch ein defektes Überdruckventil des Boilers oder der Heizungsanlage können sich geringfügige Wasseraustritte im Laufe des Jahres zu einigen Kubikmetern addieren. Deshalb raten auch die Wasserwerke, in regelmäßigen Abständen den Wasserzähler abzulesen bzw. zu prüfen, ob sich die auf dem Zifferblatt des Wasserzählers befindlichen Rädchen ständig bewegen, was ein Zeichen für eine undichte Stelle ist. Das VG Greifswald fordert, dass der Gebührenschuldner den Zählerstand regelmäßig zu kontrollieren hat. Eine solche Kontrolle sei ihm ohne weiteres möglich und zumutbar. Auffällige Verbrauchszunahmen oder -schwankungen könnten bei einer regelmäßigen Kontrolle frühzeitig erkannt werden und Anlass für eine Ursachenermittlung sein. Dabei werde nicht verkannt, dass es keine Rechtspflicht des Gebührenschuldners zu einer regelmäßigen Zählerkontrolle gebe. Bei der regelmäßigen Zählerkontrolle handle es sich um eine Obliegenheit des Gebührenschuldners.10)


Erfolglos geklagt hat ein Eigentümer eines Mehrfamilienhauses, der den hohen Wasserverbrauch mit angeblichen hohen Druckschwankungen im öffentlichen Leitungsnetz angreifen wollte. Dadurch sei es zu Fehlmessungen des Wasserzählers gekommen. Die zu viel gemessene Wassermenge wollte er durch Vergleich mit den Messergebnissen aller Wohnungswasserzähler belegen. Im Rahmen seiner Beweisaufnahme konnte das VG München dem Kläger aber nachweisen, dass das hausseitige Leitungsnetz nicht ordnungsgemäß nach dem Stand der Technik ausgeführt ist, wodurch es möglicherweise zu Fehlmessungen kommen konnte.11)


Fehler am Wasserzähler

1. Kann ein Rollensprung Ursache für eine Fehlmessung sein?

In jüngster Zeit wurde in den Medien über fehlerhafte Zählermessungen aufgrund von Rollensprüngen berichtet.12) Angeblich soll es in seltenen Fällen dazu kommen, dass im Rollenzählwerk einzelne Zahlenrollen unkontrolliert und damit fehlerhaft weiterbewegt werden. Diesen Vorgang bezeichnet man als Rollensprung. Ursächlich hierfür könnten Erschütterungen, mechanische Partikel im Zählwerk oder Luft im Wasser des Zählwerks sein. Allerdings soll ein defekter Messeinsatz „nicht immer einfach nachzuweisen sein“.13) In den Jahren 2010/2011 soll ein Produktionsfehler bei einem Hersteller aufgetreten sein, weshalb die Stadtwerke Arnsberg 350 Wasserzähler vorsorglich ausgetauscht haben. In Einzelfällen ergaben sich Auffälligkeiten beim Zählwerk bzw. den Rollen. Weil diese Rollen ein leicht überdurchschnittliches Spiel hatten, konnte in Ausnahmesituationen, bei Vibrationen oder Druckstößen, nicht mit absoluter Sicherheit ausgeschlossen werden, dass es zu einem sogenannten Rollensprung kommen kann.14)


Ob sehr große Messabweichungen zum Vorjahr ihre Ursache in einem Rollensprung haben, dürfte wohl sehr schwer oder kaum nachzuweisen sein. Überlegenswert ist es aber allemal, wenn sich sonst keine Erklärung für den Verbleib des gemessenen Wassers finden lässt. Aus der Rechtsprechung sind dazu folgende Entscheidungen bekannt:

VG Halle: Ein Weiterspringen des 1000er Zählrades aufgrund von Erschütterungen und Schwingungen wegen Straßenbauarbeiten vor dem Grundstück kann ausgeschlossen werden, wenn der Zähler keine mechanischen Beschädigungen, insbesondere Bruch eines Zahnes eines Zahnrads, aufweist.15)

VG Magdeburg: Bei einem ausgebauten und geprüften Wasserzähler, bei dem im Ablesejahr der Zählerstand von 852 m³ auf 1300 m³ gestiegen ist, wurde der Frage nachgegangen, ob die Anzeige bei einem Übergang des Zählers auf die „Tausenderstelle“ womöglich zu einer falschen Zählung führt. Hintergrund war die in diesem Jahr um rd. 300 m³ höhere Messung gegenüber den Vorjahren. Der Leiter der beauftragten Prüfstelle für Messgeräte hat es aufgrund der Art der Mechanik im Zählwerk ausgeschlossen, dass es z.B. durch Verunreinigungen im Wasser zu sogenannten Mitnahmeeffekten von Zählstellen kommen kann.16)


2. Auswirkungen von Fremdstoffen im Wasserzähler

Inwieweit Fremdstoffe, die sich im Gehäuse des Wasserzählers befinden, einen Einfluss auf das Messverhalten haben, hat die Rechtsprechung vereinzelt beschäftigt. Nach mehreren im Verfahren vor dem VGH BW eingeholten Gutachten ist eine Verunreinigung des Wassers mit Rost keineswegs unüblich und „mehrheitlich“ ohne Einfluss auf die Messgenauigkeit. Es kann nicht „pauschal“ auf ein geändertes Anströmverhalten geschlossen werden, wenn vor dem Sieb Rostpartikel vorhanden sind. Zwar kann sich durch die Verengung des Einströmkanals vor dem eigentlichen Messapparat die Strömungsgeschwindigkeit des Wassers erhöhen und sich dadurch das Flügelrad im Zähler schneller drehen, daraus kann sich aber keine exorbitant erhöhte Wassermessung ergeben. Mögliche Messabweichungen infolge von Verunreinigungen sind allenfalls gering und führen im Allgemeinen nicht dazu, dass das Messgerät die Verkehrsfehlergrenzen überschreitet. Solange sich die Fremdkörper nicht im Messwerk selbst befinden, beträgt der Einfluss auf die Messgeschwindigkeit nur wenige Prozent. Größere Fremdkörper werden durch das Einlaufsieb abgefangen, kleinere Fremdkörper stören die Funktion des Zählers im Allgemeinen nicht, da sie sofort wieder ausgeschwemmt werden. Beläge im Messwerk können in seltenen Fällen zu Messabweichungen von 10-25 Prozent führen. Deshalb hat der VGH BW die Einwände gegen die vermutete Falschmessung zurückgewiesen.17) Erfolgreich hingegen war ein Kläger vor dem OLG Rostock. Hier ergab die Überprüfung des Wasserzählers eine Funktionsstörung, die zu einem fehlerhaften Messergebnis mit Überschreitung der Verkehrsfehlergrenzen geführt hat. Festgestellt wurden Ablagerungen im Zähler, durch deren laufende Veränderung der Wasserdurchlass nicht richtig angezeigt wurde. Weil weder der Zeitraum, in dem das Zählwerk fehlerhafte Durchflussmengen gemessen hat, noch das Ausmaß und die Häufigkeit der Fehlmessungen festgestellt werden konnten, wurde der Wasserversorger auf eine sachgerechte Schätzung und nicht auf das Messergebnis verwiesen.18)


Antrag auf Befundprüfung des Wasserzählers

Der mit dem hohen Verbrauch konfrontierte Anschlussnehmer kann beim Wasserversorger die Nachprüfung des Wasserzählers veranlassen, um seine Zweifel an der richtigen Wassermessung zu untermauern. Nach § 19 Abs. 1 AVBWasserV kann er dazu jederzeit eine sogenannte Befundprüfung beantragen.19) In diesem Fall muss der Wasserversorger den Wasserzähler entweder dem Eichamt oder einer staatlich anerkannten Prüfstelle zur Prüfung einreichen. Bei dieser eichrechtlichen Überprüfung wird geklärt, ob der Zähler die zulässigen Verkehrsfehlergrenzen einhält oder fehlerhaft ist. Diese richtet sich nach der von der Physikalisch Technischen Bundesanstalt herausgegebenen Technischen Richtlinie „Messgeräte für Wasser W 19, Ausgabe 11/11 – TR-W 19, Befundprüfungen durch Eichbehörden oder staatlich anerkannte Prüfstellen“.20) Vereinzelt haben Widerspruchsführer kritisiert, dass ein ausgebauter Wasserzähler nicht innerhalb der in Nr. 2.1h TR-W 19 erwähnten Frist von zwei Wochen zur Befundprüfung weitergeleitet wurde. Allerdings kommt dieser Frist keine rechtliche Bedeutung zu. Vielmehr soll sie die Wasserversorgungsunternehmen nur anhalten, die Prüfung zu beschleunigen, weshalb es sich um ein Druckmittel in Richtung alsbaldige Überprüfung handelt.21) Ist eine Befundprüfung nicht innerhalb von zwei Wochen nach dem Zählerausbau möglich, soll sich die Beschaffenheit des Zählers in keiner Weise von einem solchen unterscheiden, der innerhalb der Zwei-Wochen-Frist an die Prüfstelle übergeben wurde.22) Nach der Regelung in Nr. 2.2.2 TR-W 19 umfasst die Befundprüfung auch eine äußere und innere Beschaffenheitsprüfung. Wird auf eine innere Beschaffenheitsprüfung ausnahmsweise verzichtet, ist das im Prüfschein zu vermerken.23) Hinzuweisen ist auch darauf, dass bei einer inneren Befundprüfung der Wasserzähler – notwendiger Weise – zerlegt und zerstört wird und damit eine zweite Untersuchung aus tatsächlichen Gründen nicht mehr möglich ist.24) Die Prüfstelle darf den zerlegten Wasserzähler nach der inneren Beschaffenheitsprüfung gemäß Nr. 2.2.2.3 TR-W 19 nicht mehr zusammenbauen.


Gemäß § 19 Abs. 2 AVBWasserV zahlt der Wasserversorger die Kosten der Prüfung, falls die Abweichungen die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen überschreiten. Ergibt die Befundprüfung keinen Fehler, fallen die Kosten dem Wasserabnehmer zur Last, wenn er die Befundprüfung beantragt hat.25) Der Wasserversorger kann in diesem Fall aber nur die von der Eichbehörde oder Prüfstelle in Rechnung gestellten Kosten der Befundprüfung verlangen. Ein weitergehender Kostenerstattungsanspruch besteht nicht, so dass nach Ansicht des VG Halle ein Gemeinkostenzuschlag oder eigene Transport- oder Arbeitskosten nicht verlangt werden können.26) Großzügiger ist das VG Neustadt, das auch einen Erstattungsanspruch für Eigenkosten der Gemeinde anerkennt.27)


Für den Fall, dass der Gebührenschuldner zwar Widerspruch gegen den Gebührenbescheid einlegt und Einwände gegen das Messergebnis vorbringt, aber nicht auch einen Antrag auf eine Befundprüfung stellt, sollte die Gemeinde von sich aus die Nachprüfung des Wasserzählers veranlassen. Wenn sie nämlich von der Richtigkeit der Messung überzeugt ist, kann sie anhand des Prüfungsergebnisses über den Widerspruch sachgerecht entscheiden. Die Beweislast für einen tatsächlichen Wasserverbrauch trägt das Wasserversorgungsunternehmen.28) Zuvor sollte der Widerspruchsführer aber gefragt werden, ob er eine Zählerprüfung haben möchte. Dabei muss er aber auch darüber unterrichtet werden, welche Kosten auf ihn zukommen, wenn sich durch die Befundprüfung kein Fehler feststellen lässt. Bei einer exorbitant hohen Wassermessung wird jedenfalls die Gemeinde gut beraten sein, wenn sie eine Befundprüfung auch ohne einen Antrag des Widerspruchsführers veranlasst. Das KG Berlin sieht hierzu sogar eine Verpflichtung der Gemeinde.29) Schließlich hängt der Bestand des Gebührenbescheids letztlich vom Ergebnis der Befundprüfung ab. Kritisch sind diejenigen Fälle, bei denen sich der Gebührenschuldner gegen eine Übernahme der Kosten für den Ausbau und die Untersuchung des Wasserzählers wendet, weil der hohe Verbrauch nicht zutreffen könne. Nach Ansicht des VG Neustadt fallen die Kosten der Befundprüfung trotzdem dem Gebührenschuldner zur Last, weil er durch seinen Einwand, der hohe Zählerstand lasse sich nur durch einen Fehler des Wasserzählers erklären, konkludent die Nachprüfung des Wasserzählers veranlasst hat.30)


Anscheinsbeweis für die Zuverlässigkeit von Wasserzählern

War ein Wasserzähler noch geeicht und ergab eine äußere und innere Befundprüfung durch die Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle keine Hinweise für eine Fehlfunktion, so spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass dieser Wasserzähler den Wasserverbrauch richtig angezeigt hat, d.h. dass in der Zeit vom Einbau des Zählers bis zur Ablesung tatsächlich so viel Wasser hindurch geflossen ist, wie angezeigt wird.31) Ist der Wasserzähler in Ordnung, wird das im Prüfschein für eine Befundprüfung festgestellt.


Dieser Anscheinsbeweis kann allerdings widerlegt werden. Der Beweis, dass entgegen der Vermutung der Wasserzähler in dem zurückliegenden Ablesezeitraum den Wasserverbrauch falsch angezeigt hat, ist gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 292 Satz 1 ZPO zulässig. Um diesen Beweis zu führen, genügt es jedoch nicht, die Vermutung zu erschüttern; wer die Richtigkeit der Messung und das Ergebnis der Befundprüfung bezweifelt, muss vielmehr den vollen Beweis des Nichtbestehens der vermuteten Tatsache erbringen.32) Der Beweis des ersten Anscheins ist also schlüssig in Frage zu stellen.33) Um den Anscheinsbeweis zu erschüttern, sind deshalb i.d.R. nur solche Tatsachen geeignet, aus denen sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ergibt, dass der Wasserzähler falsch angezeigt hat.34) So ist beispielsweise der Einwand, „Die Übergabe des Geräts an eine Eichstelle stellt keine sachverständige Untersuchung dar. Aus der vorgelegten Stellungnahme ist nicht ersichtlich, mit welchen Methoden das Zählwerk untersucht wurde. Die lapidare Feststellung, dass das Rollenzählwerk mechanisch in Ordnung ist, genügt nicht. Ob es z.B. eine Störung des Zählwerks gegeben hat, wurde nicht untersucht“ nicht geeignet, das Ergebnis der Befundprüfung in Frage zu stellen. Durch die Befundprüfung entsprechend der TR-W 19 wird nämlich festgestellt, ob der Wasserzähler die Verkehrsfehlergrenzen einhält und ob er den sonstigen Anforderungen der Zulassung entspricht. Wenn die Befundprüfung in einem regelkonformen Verfahren keine Anhaltspunkte für einen fehlerhaften Wasserzähler ergibt, bestehen keine Bedenken, weshalb die Gemeinde den abgelesenen Messwert nicht ihrer Gebührenfestsetzung zugrunde legen darf.35) Der Anscheinsbeweis der richtigen Messung kann nur durch den Nachweis von Tatsachen, die die ernsthafte Möglichkeit der trotzdem falschen Anzeige belegen, erschüttert werden. Die Fehlerhaftigkeit des Wasserzählers ergibt sich nicht daraus, dass er einen ungewöhnlich hohen Verbrauch gemessen hat.36) Die Ungewissheit, wie ein derart hoher Verbrauch zustande gekommen ist, geht im Hinblick auf den Anscheinsbeweis durch den geeichten und überprüften Wasserzähler zu Lasten des Gebührenschuldners. Kein sicherer Gegenbeweis ist auch die Behauptung, durch eine Sog- oder Druckwirkung oder einen Wasserschlag infolge eines Rohrbruchs an der öffentlichen Versorgungsleitung in der Straße sei es zur Fehlmessung gekommen, zumal dann, wenn in dem vom Rohrbruch betroffenen Gebiet nur in einem Haus ein ungewöhnlich hoher Wasserverbrauch gemessen wurde.37)


Es ist insoweit nicht von Amts wegen der Frage nachzugehen oder Beweis darüber zu erheben, ob der gemessene höhere Verbrauch durch Verhaltens- oder Zustandsänderungen im Einflussbereich des Grundstückseigentümers bestätigt wird. Auch Wasser, das durch einen Defekt hinter dem Wasserzähler verloren gegangen ist, gehört zum genutzten Wasser und ist damit gebührenpflichtig.38) Es ist auch nicht zu beurteilen, wo das Wasser geblieben ist. Vielmehr ist allein entscheidend, ob die berechnete Wassermenge der Wasserversorgungsanlage entnommen wurde.39) Die extrem hohe Wassermessung ist keine Tatsache, mit der die ernsthafte Möglichkeit einer falschen Anzeige des Wasserzählers belegt werden kann, wenn dieser geeicht und beanstandungsfrei geprüft wurde.40)


Die strengen Eichvorschriften für Wasserzähler verfolgen im Interesse der Verbraucher einzig den Zweck einer richtigen Messung. Als Verwender trifft den Wasserversorger im Streitfall die Beweislast für die fehlerfreie Funktionsweise des Wasserzählers und den gemessenen Wasserverbrauch.41) Die Verbrauchsgebühr wird nach der gemessenen Wassermenge berechnet. Es kommt dabei nicht darauf an, ob die gemessene Wassermenge ungenutzt durch Ursachen auf dem Grundstück verlorengegangen ist.


Hohes Messergebnis ist ohne Befundprüfung nicht durchsetzbar

Auch bei einem nur geeichten, aber nicht einer Befundprüfung unterzogenen Wasserzähler mag erfahrungsgemäß davon ausgegangen werden können, dass die angezeigte auch der tatsächlichen Durchflussmenge entspricht.42) Die Überzeugungskraft dieses Erfahrungssatzes ist allerdings geringer als der Erfahrungssatz der richtigen Anzeige eines geeichten und einer Befundprüfung unterzogenen Wasserzählers. Zeigt ein nur geeichter, aber nicht einer Befundprüfung unterzogener Wasserzähler einen ungewöhnlich hohen Durchflusswert an, ist durchaus der Frage nachzugehen, ob dieser Wert durch Verhaltens- oder Zustandsänderungen im Bereich des Grundstückseigentümers bestätigt wird; bleibt dies offen, kann auf den angezeigten hohen Durchflusswert nicht abgestellt werden. Auch wenn es der Anschlussnehmer versäumt hat, eine Befundprüfung zu verlangen, bedeutet das nicht automatisch, dass er sich ohne weiteres auf den abgelesenen Zählerstand verweisen lassen muss. Schließlich hätte der Wasserversorger bei erkennbaren Einwänden des Wasserabnehmers eine Prüfung selbst veranlassen können. Wenn das unterblieben ist und der Wasserzähler ohne Befundprüfung vernichtet wurde, scheidet eine Verbrauchsabrechnung auf Grundlage der überhöhten Wassermessung aus.43) Bei einem auffallend hohen Wasserverbrauch ist dem Wasserversorger eine Aufbewahrung des ausgebauten Wasserzählers bis zur Bestandskraft des Gebührenbescheids zumutbar. Ist das nicht erfolgt, geht das zu Lasten des Wasserversorgers, so dass der Verbrauch nur aufgrund von Vorjahresmessungen geschätzt werden kann.44)


Auswirkungen auf die Abwassergebühr

Die Bemessung der Schmutzwassergebühr richtet sich nach der dem Grundstück aus der öffentlichen Wasserversorgungsanlage zugeführten und durch Wasserzähler ermittelten Wassermenge, die als in die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage gelangt gilt.45) So gesehen ist die bezogene Frischwassermenge als zulässiger Maßstab zugleich auch die Abwassermenge für die Schmutzwassergebühr. Das gilt auch dann, wenn die Ursachen des hohen Verbrauchs ungeklärt bleiben und sich kein Fehler in der Wassermessung feststellen lässt. Eine Korrektur der bezogenen Frischwassermenge nach unten erfolgt aber durch solche Mengen, die nachweislich durch einen Rohrbruch hinter dem Wasserzähler versickern und nicht in den Kanal eingeleitet werden. Weitere Ausführungen hier...


  1. Vom 20.6.1980, BGBl. I S. 750, 1067, zuletzt geändert am 11.12.2014, BGBl. I S. 2010.

  2. Gesetz über das Inverkehrbringen und die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt, ihre Verwendung und Eichung sowie über Fertigpackungen v. 25.7.2013, BGBl. I S. 2722, zuletzt geändert am 11.4.2016, BGBl. I S. 718.

  3. Verordnung über das Inverkehrbringen und die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt sowie über ihre Verwendung und Eichung v. 11.12.2014, BGBl. I S. 2010, geändert am 29.11.2018, BGBl. I S. 2034.

  4. OLG Düsseldorf v. 8.10.2004, I-7 U 55/04, juris.

  5. VG Köln v. 16.12.2010, 14 L 1788/10, juris; VG Wiesbaden v. 31.5.2011, 1 L 224/11.WI, juris; VG Gießen v. 26.6.2013, 8 L 807/13.G, juris; Faiß, Das Kommunalabgabenrecht in Baden-Württemberg, Stand 72. Erg.-Lfg. Aug. 2016, § 14 Rz. 37.

  6. VGH BW v. 5.7.2012, 2 S 2599/11, ESVGH 63, 47 = DÖV 2013, 35 = BWGZ 2012, 982.

  7. AG Düsseldorf v. 11.6.2014, 30 C 4194/12, juris.

  8. SächsOVG v. 9.3.2015, 5 A 762/12, juris.

  9. VG Köln v. 16.12.2010, 14 L 1788/10, juris.

  10. VG Greifswald v. 27.11.2014, 3 A 287/13, juris.

  11. VG München v. 24.11.2011, M 10 K 11.1258, juris.

  12. Z.B. ZDF-Sendung „WISO“ v. 11.7.2016 „Wenn der Wasserzähler sich verzählt“; FOCUS Online, 31.5.2016, www.focus.de/immobilien/videos/nachzahlung-droht-vorsicht-rollensprung-dieser-fehler-im-wasserzaehler-kann-ihre-rechnung-in-die-hoehe-treiben_id_5581250.html; Leipziger Volkszeitung v. 16.6.2015, nachzulesen unter www.lvz.de/Leipzig/Lokales/Pflegeheim-fordert-14.000-Wasserkosten-Euro-zurueck.

  13. Gutjahr/Hofmann, Rollensprünge durch defekte Messeinsätze, IKZ-FACHPLANER, Heft 5/2015, S. 8, nachzulesen unter www.ikz.de/nc/ikz-fachplaner/artikel/article/rollenspruenge-durch-defekte-messeinsaetze-0055285.html; siehe auch Hofmann, Liste vermuteter Rollensprünge, www.wasser-k.de/Wasserzaehler-Rollensprung.

  14. Nachzulesen unter www.stadtwerke-arnsberg.de/aktuelles/detail/stadtwerke-arnsberg-tauschen-vorsorglich-die-wasserzaehler-aus.html.

  15. VG Halle v. 28.10.2011, 4 A 93/11, juris.

  16. VG Magdeburg v. 20.6.2011, 9 A 214/10, juris.

  17. VGH BW v. 5.7.2012, 2 S 2599/11, ESVGH 63, 47 = DÖV 2013, 35 = BWGZ 2012, 982.

  18. OLG Rostock v. 29.1.1997, 6 U 312/96, OLGR Rostock 1997, 209 = MDR 1997, 812.

  19. BayVGH v. 12.7.1999, 23 ZB 99.1242, juris.

  20. Nachzulesen unter www.ptb.de/cms/fileadmin/internet/fachabteilungen/abteilung_q/q.3_gesetzliches_messwesen/q.31/tr/TR-W_19.pdf.

  21. OVG Berlin-Brandenburg v. 2.10.2015, OVG 9 N 172.13, juris.

  22. VG Magdeburg v. 20.6.2011, 9 A 214/10, juris.

  23. OVG Berlin-Brandenburg v. 28.2.2008, OVG 9 N 57.07, NVwZ-RR 2008, 726.

  24. VG Regensburg v. 12.7.2011, RN 3 K 10.1731, juris.

  25. OVG NRW v. 24.3.2009, 9 A 397/08, juris.

  26. VG Halle v. 28.10.2011, 4 A 93/11, juris.

  27. VG Neustadt v. 28.1.2016, 4 K 203/15.NW, juris.

  28. Schulte/Wiesemann in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, 55. Erg.-Lfg. Sept. 2016, § 6 Rz. 490d; Queitsch, Öffentliche Wasserversorgung und Wassergebühr (Teil 2), KStZ 2014, 61.

  29. KG Berlin v. 4.2.2013, 8 U 215/12, DWW 2013, 145 = ZMR 2013, 700.

  30. VG Neustadt v. 28.1.2016, 4 K 203/15.NW, juris.

  31. VGH BW v. 5.7.2012, 2 S 2599/11, ESVGH 63, 47 = DÖV 2013, 35 = BWGZ 2012, 982; OVG Berlin-Brandenburg v. 2.10.2015, OVG 9 N 172.13, juris; SächsOVG v. 9.3.2015, 5 A 762/12, juris; VG Halle v. 18.10.2012, 4 A 74/12, juris; VG München v. 7.2.2013, M 10 K 12.4589, juris; KG Berlin v. 4.2.2013, 8 U 215/12, DWW 2013, 145 = ZMR 2013, 700.

  32. VGH BW v. 5.7.2012, 2 S 2599/11, ESVGH 63, 47 = DÖV 2013, 35 = BWGZ 2012, 982 unter Aufgabe seiner bisher gegenteiligen Auffassung; BGH v. 4.2.2002, II ZR 37/00, NJW 2002, 2101 = MDR 2002, 782; Rieger in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, 55. Erg.-Lfg. Sept. 2016, § 6 Rz. 597; Schütte/Horstkotte in Hempel/Franke, Recht der Energie- und Wasserversorgung, Band 2, 129. Aktualisierung Nov. 2016, § 18 AVBWasserV Rz. 9.

  33. OVG Berlin-Brandenburg v. 2.10.2015, OVG 9 N 172.13, juris.

  34. VG Magdeburg v. 20.6.2011, 9 A 214/10, juris.

  35. VG Neustadt v. 28.1.2016, 4 K 203/15.NW, juris.

  36. OVG Berlin-Brandenburg v. 23.4.2014, OVG 9 N 45.13, juris; VGH BW v. 5.7.2012, 2 S 2599/11, ESVGH 63, 47 = DÖV 2013, 35 = BWGZ 2012, 982; SächsOVG v. 9.3.2015, 5 A 762/12, juris.

  37. VGH BW v. 5.7.2012, 2 S 2599/11, ESVGH 63, 47 = DÖV 2013, 35 = BWGZ 2012, 982; SächsOVG v. 9.3.2015, 5 A 762/12, juris.

  38. BayVGH v. 27.11.2003, 23 B 03.2369, BayVBl 2004, 375; OVG Berlin-Brandenburg v. 28.2.2008, OVG 9 N 57.07, NVwZ-RR 2008, 726; OLG Köln v. 29.12.1989, 11 U 106/89, juris; LG Stuttgart v. 8.4.2016, 24 O 340/15, juris.

  39. BayVGH v. 29.4.2010, 20 B 09.2533, juris und v. 4.10.2011, 20 ZB 11.1968, juris; VG Regensburg v. 12.7.2011, RN 3 K 10.1731, juris.

  40. SächsOVG v. 9.3.2015, 5 A 762/12, juris.

  41. BayVGH v. 16.3.2009, 20 B 08.3295, juris; OVG NRW v. 24.10.2013, 9 A 2553/11, juris; OVG Berlin-Brandenburg v. 23.4.2014, OVG 9 N 45.13, juris; VG Halle v. 18.10.2012, 4 A 74/12, juris; VG Wiesbaden v. 9.3.2016, 1 L 1172/15.WI, juris; KG Berlin v. 4.2.2013, 8 U 215/12, DWW 2013, 145 = ZMR 2013, 700.

  42. OVG NRW v. 24.10.2013, 9 A 2553/11, juris.

  43. OVG Berlin-Brandenburg v. 23.4.2014, OVG 9 N 45.13, juris; VG Halle v. 18.10.2012, 4 A 74/12, juris.

  44. KG Berlin v. 4.2.2013, 8 U 215/12, DWW 2013, 145 = ZMR 2013, 700; VG Potsdam v. 10.10.2012, 8 K 705/10, juris.

  45. OVG Berlin-Brandenburg v. 2.10.2015, OVG 9 N 172/13, juris; SächsOVG v. 25.10.2016, 5 B 187/16, juris; VG Neustadt v. 28.1.2016, 4 K 203/15,NW, juris; Queitsch, Frischwasser-Abzugsmengen und Abwassergebühr; KStZ 2006, 81.



© IKV Erwin Ruff, 25.10.2020



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