Straßenausbaubeiträge
Die Straße wird verbessert: Wer bezahlt?
Die Straßen und Wege, über die Ihr Grundstück erschlossen wird, halten nicht ewig. Irgendwann kommt der Tag, an dem die Verkehrswege verbessert, umgebaut oder erneuert werden müssen. Dann stellt sich die Frage: Wer bezahlt diese Baumaßnahmen.
Die Städte und Gemeinden verweisen auf das Gesetz. Umbau- oder Verbesserungsmaßnahmen an vorhandenen Straßen werden von denjenigen Grundstückseigentümern bezahlt, deren Grundstücke an die Straße angrenzen. Das ist der Grundsatz des Straßenausbaubeitragsrechts. Aber: Ganz so einfach ist es dann doch nicht. Es gibt viele Streitpunkte. Und darüber entscheiden letztlich die Verwaltungsgerichte.
Was ist der Grund für Straßenausbaubeiträge?
Ein erschlossenes und bebautes Grundstück ist ein wertvoller Grundbesitz. Werden vorhandene Straßen erneuert, verbessert oder verändert, beeinflusst dies meistens die bestehende Erschließungssituation in positiver Weise. Beispielsweise kann der Autoverkehr auf einer gut ausgebauten Fahrbahn leichter, gefahrloser oder geräuschärmer ablaufen. Vorteil für die angrenzenden Häuser: Es gibt weniger Erschütterungen. Oder es wird weniger Staub aufgewirbelt. Oder die Verkehrsbelastung entfällt, wenn eine Fußgängerzone gebaut wird. Erfahrungsgemäß liegen die Preise für gut erschlossene Grundstücke höher als für solche an schlecht ausgebauten Straßen. Diese Vorteile, die Ihnen als Straßenanlieger geboten werden, sind die Rechtfertigung dafür, dass Sie zu Straßenausbaubeiträgen herangezogen werden können.
Wichtiger Unterschied: Erschließungs- oder Straßenausbaubeiträge
Bevor wir uns näher mit den Straßenausbaubeiträgen befassen, muss zunächst ein wichtiger Unterschied erläutert werden. Die Gemeinden können für Straßenbauten nämlich Erschließungsbeiträge oder Straßenausbaubeiträge fordern. Worin liegt der Unterschied?
Erschließungsbeiträge: Wer einen Bauplatz in einem Neubaugebiet hat, muss für die neu hergestellten Straßen, Wege und Plätze sowie Grünanlagen und Lärmschutzeinrichtungen Erschließungsbeiträge bezahlen. Rechtsgrundlage dafür ist das Baugesetzbuch (BauGB). Wichtig: Erschließungsbeiträge müssen Sie nur für die erstmalige Herstellung bezahlen.
Straßenausbaubeiträge:
Liegt Ihr Grundstück innerhalb des bebauten Gemeindegebiets an einer vorhandenen Straße, und wird diese Straße z. B. vollständig erneuert, kann die Gemeinde dafür Straßenausbaubeiträge erheben. Rechtsgrundlage dafür ist ein Landesgesetz.
Ein Straßenausbaubeitrag zur Straßenveränderung kann auch dann erhoben werden, wenn Sie bereits früher Erschließungsbeiträge bezahlt haben.
Rechtsgrundlage für Straßenausbaubeiträge
Aus dem Baugesetzbuch ergibt sich für die Gemeinde einerseits die Pflicht, bei erstmaliger Herstellung von Erschließungsanlagen Erschließungsbeiträge zu erheben. Andererseits können die Bundesländer gemäß § 128 Abs. 2 BauGB ein Landesgesetz beschließen, dem gemäß die Gemeinden auch Erweiterungen oder Verbesserungen an Erschließungsanlagen finanzieren können. Von dieser Möglichkeit haben die meisten Bundesländer Gebrauch gemacht.
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Praxis-Übersicht: Ländergesetze für Straßenausbaubeiträge |
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Bundesland |
Gesetzesbestimmung |
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Bayern |
Art. 5 KAG v. 4.4.1993 |
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Berlin |
Straßenausbaubeitragsgesetz v. 16.3.2006 |
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Brandenburg |
§ 8 KAG v. 27.6.1991 |
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Bremen |
Ortsgesetz über die Erhebung von Beiträgen für die Erweiterung und Verbesserung von Erschließungsanlagen v. 12.6.1973 |
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Hamburg |
§§ 51 ff. Wegegesetz v. 22.1.1974 |
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Hessen |
§ 11 KAG v. 17.3.1970 |
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Mecklenburg-Vorpommern |
§ 8 KAG v. 1.6.1993 |
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Niedersachsen |
§ 6 KAG v. 11.2.1992 |
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Nordrhein-Westfalen |
§ 8 KAG v. 21.10.1969 |
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Rheinland-Pfalz |
§ 10 KAG v. 20.6.1995 |
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Saarland |
§ 8 KAG v. 15.6.1985 |
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Sachsen |
§§ 26 ff. KAG v. 16.6.1993 |
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Sachsen-Anhalt |
§ 6 KAG v. 13.12.1996 |
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Schleswig-Holstein |
§ 8 KAG v. 29.1.1990 |
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Thüringen |
§ 7 KAG v. 7.8.1991 |
KAG = Kommunalabgabengesetz
Nur in Baden-Württemberg gibt es keine gesetzliche Grundlage für Straßenausbaubeiträge.
Jede Gemeinde muss eine Beitragssatzung erlassen
Allein aufgrund des Gesetzes können die Gemeinden noch keine Straßenausbaubeiträge erheben. Dazu muss noch in jedem Ort eine besondere Beitragssatzung durch den kommunalen Rat erlassen werden. In der Beitragssatzung regelt die Gemeinde das genaue Verfahren der Beitragsberechnung. Die Satzung muss öffentlich bekannt gemacht werden, um rechtswirksam zu werden. Warten Sie nicht darauf, dass Ihnen Ihre Gemeinde eine Ausfertigung der Beitragssatzung zuschickt. Denn dazu ist sie nicht verpflichtet. Mit der Veröffentlichung im gemeindlichen Bekanntmachungsorgan tritt die Satzung in Kraft. Sie müssen sich selbst darum kümmern, dass Sie in den Besitz des Satzungstextes kommen.
Für welche Baumaßnahmen müssen Sie Straßenausbaubeiträge zahlen?
Nicht für alle Straßenarbeiten kann die Gemeinde von Ihnen Straßenausbaubeiträge fordern. Das Gesetz und die Gemeindesatzung beschränkt dies auf bestimmte Baumaßnahmen. Im Beamtendeutsch nennt man das die „beitragsfähigen Ausbaumaßnahmen“.
Folgende Voraussetzungen müssen vorliegen:
Es muss sich um eine öffentliche Straße handeln. Als „Straße“ versteht man in diesem Zusammenhang nicht nur allein die Fahrbahn. Zur „Straße“ gehören auch Gehwege, Radwege, Fußwege, die Straßenbeleuchtung, Straßenentwässerung, Parkplätze und Grünflächen.
Die Straße muss im Gemeindeeigentum stehen. Es muss demnach eine Straße sein, die für die Öffentlichkeit bestimmt und entsprechend gewidmet ist. Für Privatstraßen kann kein Straßenausbaubeitrag verlangt werden.
Es muss sich um Bauarbeiten zur Erneuerung, Erweiterung oder Verbesserung handeln. Damit ist klargestellt, dass die erstmalige Herstellung von Straßen nicht über Straßenausbaubeiträge finanziert werden kann. Dafür müssen Sie Erschließungsbeiträge aufgrund des Baugesetzbuches bezahlen.
Reine Unterhaltungs- oder Instandsetzungsarbeiten an Ortsstraßen (z. B. das Flicken von Frostaufbrüchen oder das Abfräsen der Verschleißdecke und deren Neuauftrag) zahlt die Gemeinde selbst. Die Kosten dafür können nicht auf die Straßenanlieger umgelegt werden (OVG NW, Beschluss v. 29.3.1990 – 2 A 723/87, GemHH 1991, 165).
Das versteht man unter Erneuerung
Von Erneuerung spricht man dann, wenn die alte abgenutzte Straße durch eine neue Straße ersetzt wird. Hierbei wird die nicht mehr funktionsfähige Straße vollständig beseitigt. Der Neubau erfolgt auf der gleichen Grundfläche, die Aufteilung der einzelnen Fahrbahnbestandteile wird nicht verändert. Durch die Erneuerung wird im Ergebnis eine Anlage geschaffen, die der ursprünglichen Straße gleicht (OVG NW, Urteil v. 4.7.1986 – 2 A 1761/85, ZKF 1987, 39).
Beispiel
Die alte Straße bestand aus einer 5 m breiten Fahrbahn mit beidseitigem Gehweg. Nach der Erneuerung hat sich an dieser Aufteilung nichts geändert.
Die Nutzungsdauer der alten Straße muss abgelaufen sein
Beiträge für die Erneuerung können nur dann erhoben werden, wenn die Nutzungsdauer der alten Straße abgelaufen war. Hauptverkehrsstraßen halten etwa 25 Jahre lang. Weniger belastete Straßen sind erst nach einem längeren Zeitraum erneuerungsbedürftig. Neue Gehwege dürften kaum vor 40 oder 50 Jahren notwendig werden.
Rechtsprechungs-Übersicht: Für diese Erneuerungsmaßnahmen müssen Sie zahlen
Die Gemeinde erneuert eine Straße, die durch normale Abnutzung nicht mehr funktionsfähig und deren übliche Nutzungsdauer abgelaufen ist. Voraussetzung dabei: Die Gemeinde muss die Straße laufend unterhalten und instandgesetzt haben (OVG NW, Urteil v. 21.4.1975 – II A 1112/73, DÖV 1975, 860).
Wenn eine Straße trotz Unterhaltungsmaßnahmen erneuerungsbedürftig geworden ist, kommt es nicht darauf an, ob sie noch verkehrssicher ist (OVG NW, Urteil v. 26.7.1991 – 2 A 905/89). Liegt objektiv fest, dass eine Erneuerung notwendig ist, kann die Gemeinde frei entscheiden, ob sie weitere Instandsetzungs- oder Unterhaltungsmaßnahmen ausführt oder die Straße vollständig erneuert.
Müssen bei der Straßenentwässerungsanlage die Straßeneinläufe erneuert werden, sind dafür Straßenausbaubeiträge möglich (OVG Lüneburg, Beschluss v. 12.3.1990 – 9 M 97/89).
Die Erneuerung der Straßendecke ist beitragspflichtig (OVG Lüneburg, Beschluss v. 20.12.1989 – 9 M 109/89 und OVG NW, Urteil v. 26.3.1991 – 2 A 273/89, GemHH 1992, 155). Gemeint ist allerdings nicht allein die Verschleißdecke (das sind die oberen 4 cm).
Bei „normalen“ Straßen ist nach Ansicht des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ein Erneuerungsbedarf schon nach Ablauf von 20 bis 25 Jahren anzunehmen und beitragspflichtig (Urteil v. 19.9.1991 – 6 B 88.1578, KStZ 1992, 193).
Es reicht nicht aus, dass die übliche Nutzungszeit abgelaufen ist. Erneuerungsmaßnahmen sind nur dann beitragspflichtig, wenn die Straße auch tatsächlich abgenutzt war (OVG NW, Beschluss v. 20.7.1989 – 2 B 430/89).
Zweifellos beitragspflichtig ist die Erneuerung der Straßenentwässerungseinrichtungen, die schon vor vielen Jahren hergestellt wurden. Eine solche Anlage, die z. B. zur Jahrhundertwende hergestellt wurde, kann nach aller Erfahrung trotz laufender Unterhaltungsmaßnahmen eine ordnungsgemäße Straßenentwässerung heute nicht mehr erfüllen (OVG NW, Urteil v. 6.7.1987 – 2 A 1249/85).
Ist die Straßenerneuerung u. a. auch darauf zurückzuführen, dass in der Vergangenheit die Straße zur Verlegung von Kanälen aufgerissen werden musste, liegt eine beitragspflichtige Erneuerung vor. Denn Straßenaufbrüche für Kanalarbeiten gehören zum „Lebensschicksal“ einer Straße, wie der Verwaltungsgerichtshof Kassel meint (Beschluss v. 1.10.1991 – 5 UE 4350/88).
Die Erneuerung der Straßenbeleuchtung ist grundsätzlich eine beitragspflichtige Maßnahme (HessVGH, Beschluss v. 21.3.1997 – 5 TG 2505/96, ZKF 1997, 206).
Hinweis
Eine beitragsfähige Erneuerung muss sich nicht auf die ganze Straße erstrecken. Es kann z. B. auch nur der Gehweg erneuert werden. Dann ist nur diese Maßnahme beitragspflichtig (OVG NW, Beschluss v. 29.3.1990 – 2 A 723/87, NVwZ-RR 1991, 267).
Nicht für alle Erneuerungsmaßnahmen sind Beiträge möglich
Die Gerichte haben bei bestimmten Erneuerungsmaßnahmen einen Riegel vorgeschoben. Erneuerungen, die z. B. unsinnig sind oder die erforderlich werden, weil die frühere Herstellung mangelhaft war, müssen Sie nicht mitbezahlen. Das geht zu Lasten der Gemeinde.
Wird bei den Erneuerungsarbeiten mangelhaftes Material eingebaut, so dass keine intakte und auf lange Zeit haltbare Straße zur Verfügung gestellt wird, sind dafür keine Straßenausbaubeiträge zulässig (OVG NW, Urteil v. 5.7.1990 – 2 A 1483/87, KStZ 1991, 96).
Wird ein Gehweg zwar technisch einwandfrei erneuert, gleichzeitig aber so stark verschmälert, dass er nicht mehr funktionell benutzt werden kann, rechtfertigt dies nicht die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen (OVG NW, Urteil v. 21.6.1990 – 2 A 1376/87, NVwZ-RR 1991, 269).
Die Kosten für eine erneuerte und gleichzeitig verkehrsberuhigte Straße, die den starken Verkehr nicht bewältigen kann und damit nicht verkehrssicher ist, geht voll zu Lasten der Gemeinde (OVG NW, Urteil v. 27.9.1991 – 2 A 907/90).
Wird eine Straße weder ordnungsgemäß unterhalten noch instandgesetzt und ist dies der Grund für die Erneuerung, hat die Gemeinde keine Rechtfertigung für Straßenausbaubeiträge. Denn durch laufende Unterhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten kann die Lebensdauer einer Straße erheblich verlängert werden (OVG NW, Urteil v. 21.4.1975 – II A 1112/73, KStZ 1976, 16).
Reicht die laufende Unterhaltung und Instandsetzung aus, um die Straße in einem ordnungsgemäßen Zustand zu halten, darf die Gemeinde sie nicht zu Lasten der Grundstückseigentümer erneuern (OVG NW, Beschluss v. 31.8.1983 – 2 A 1373/82).
Ist die Erneuerung an und für sich überflüssig, wird sie aber z. B. aus beschäftigungspolitischen Gründen durchgeführt (damit die Bauindustrie Aufträge hat), können die Kosten nicht umgelegt werden (VGH Kassel, Beschluss v. 16.5.1990 – 5 TH 2125/87).
Erweist sich eine Erneuerungsmaßnahme zu einem späteren Zeitpunkt als ungeeignet und ist deshalb eine vorzeitige nochmalige Erneuerung notwendig, muss die zweite Erneuerung ohne Kostenbeteiligung der Anlieger erfolgen (OVG NW, Urteil v. 26.3.1991 – 2 A 273/89, GemHH 1992, 155).
Muss die Fahrbahn einer reinen Anliegerstraße schon 13 Jahre nach der erstmaligen Herstellung erneuert werden, muss davon ausgegangen werden, dass es sich um einen sogenannten aufgestauten Reparaturbedarf handelt. Folge: Das bezahlt die Gemeinde alleine (OVG NW, Urteil v. 18.12.1979 – II A 1751/78).
Sind Bürgersteige erst 10 bis 20 Jahre in Gebrauch, ist ihre übliche Nutzungsdauer nicht abgelaufen. Eine Erneuerung nach so kurzer Zeit ist nicht beitragsfähig (OVG NW, Urteil v. 21.4.1975 – II A 1112/73, KStZ 1976, 16).
Wird vor Ablauf der üblichen Nutzungsdauer die Gesamterneuerung wegen einer anderweitigen Inanspruchnahme der Straße erforderlich, können Beiträge nicht erhoben werden. Beispiel: Das Gasversorgungsunternehmen gräbt die Straße auf und verlegt eine Gasleitung. Die Kosten für die Straße muss der Verursacher der Erneuerung bezahlen.
Wird eine Fahrbahn ausgebaut, für die keine Straßenausbaubeiträge erhoben werden können, und wird als Folgemaßnahme des Straßenbaus die Erneuerung von Bürgersteigen notwendig, kann die Gemeinde für die Bürgersteige keine Ausbaubeiträge verlangen, wenn der frühere Bürgersteig nicht erneuerungsbedürftig war (OVG NW, Urteil v. 25.10.1983 – 2 A 1283/82, KStZ 1984, 114).
Was ist eine beitragsfähige Erweiterung?
Als Erweiterung bezeichnet man eine Baumaßnahme, durch die zusätzliche, vorher nicht Straßenzwecken dienende Flächen für die Straße in Anspruch genommen werden.
Beispiel:
Die Fahrbahn wird um 2 m verbreitert. Oder: Die Straße wird um eine Parkspur für die Anlieger verbreitert. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Anlieger die Parkplätze tatsächlich nutzt. Denn: Auch Besucher, Mieter oder Lieferanten können Vorteile haben (OVG NW, Urteil v. 9.5.1995 – 15 A 2545/92, GemHH 1996, 218). In allen Bundesländern, die das Straßenausbaubeitragsrecht eingeführt haben, sind Erweiterungen von Straßen beitragsfähige Maßnahmen. In Hessen und Schleswig-Holstein wird anstelle des Begriffs „Erweiterung“ im Gesetz der Begriff „Ausbau“ verwendet. Gemeint ist damit das gleiche.
Verbesserungen: Es muss ein „positiven Effekt“ eintreten
Wenn an Straßen oder Wegen etwas verändert wird, handelt es sich in den meisten Fällen um Verbesserungen. Eine Verbesserung ist dann gegeben, wenn sich der Zustand der Straße nach der Baumaßnahme in irgend einer Hinsicht vom früheren Zustand unterscheidet und die Maßnahme sich positiv auf die Benutzbarkeit auswirkt (BayVGH, Urteil v. 13.9.1989 – 6 B 86.02633, BayVBl 1990, 243; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss v. 10.10.1995 – 2 M 30/95, Die Gemeinde 1996, 274). Der neue wird also mit dem alten Zustand verglichen. Regelmäßige Unterhaltungsmaßnahmen sind keine Verbesserungen im Sinne des Beitragsrechts.
Die Gemeinde baut beidseitig neue Gehwege und einen Verbindungstunnel zur anderen Straßenseite. Dies ist eine deutliche Verbesserung. Folge: Straßenausbaubeiträge. Dass es wegen des Fußgängertunnels unter Umständen beschwerlicher geworden ist, zum anderen Gehweg zu kommen, stellt die Verbesserung insgesamt nicht in Frage (VGH Kassel, Beschluss v. 7.5.1985 – V TH 46/81, KStZ 1985, 171).
Auch ein Gehweg, der etwas schmäler als die Normbreite von 1,50 m ist, kann über Straßenausbaubeiträge abgerechnet werden (OVG NW, Urteil v. 1.6.1992 – 2 A 660/91, NWVBl 1993, 54 = GemHH 1993, 209).
Wird nach dem verbessernden Ausbau eines Gehwegs festgestellt, dass darauf verkehrswidrig Kraftfahrzeuge geparkt werden, hat dies auf die Beitragsfähigkeit keinen Einfluss (BayVGH, Beschluss v. 22.12.1987 – 6 CS 87.02185).
Ein Gehweg, der sich an einer Stelle wegen einer Hausecke auf ca. 50 cm verschmälert, bleibt insgesamt funktionsfähig und kann abgerechnet werden (OVG NW, Urteil v. 17.2.1995 – 15 A 1652/91, GemHH 1996, 189).
Wird in einem reinen Wohngebiet die Fahrbahn von 5,00 m auf 4,50 m verschmälert, weil z. B. der Gehweg verbreitert wurde, ist dies eine beitragsfähige Verbesserung, weil auch auf der schmäleren Fahrbahn der Begegnungsverkehr von Kraftfahrzeugen bewältigt werden kann (OVG Lüneburg, Urteil v. 19.9.1988 – 9 A 21/87).
Es liegt im Ermessen der Gemeinde, ob sie eine Verbesserungsmaßnahme vornimmt. Deshalb können Sie z. B. nicht einwenden, die Straße sei auch ohne Verbesserung ausreichend funktionstüchtig gewesen (OVG NW, Urteil v. 17.9.1980 – 2 A 1388/79).
Wird eine Straße umgestaltet, um damit den gegenwärtigen und in Zukunft zu erwartenden Verkehr besser bewältigen zu können, ist diese Verbesserung beitragsfähig (VGH Kassel, Beschluss v. 7.5.1985 – V TH 46/81, KStZ 1985, 171).
Wird auf eine alte Straße, deren Unterbau aus einfachem Schotter besteht, eine Frostschutzschicht aufgebracht, ist die Verstärkung des Unterbaus und die darauf aufgebrachte Asphaltdecke eine Verbesserungsmaßnahme, weil dadurch in Zukunft Frostaufbrüche vermieden werden (OVG NW, Urteil v. 28.7.1988 – 2 A 842/87). Gleiches gilt, wenn eine etwa 80 Jahre alte Straße, die den heutigen Anforderungen nicht mehr entspricht, erneuert und mit einer Decke aus Verbundsteinpflaster versehen wird. (HessVGH, Beschluss v. 20.7.1993 – 5 TH 2859/90, GemHH 1994, 61).
Wird auf eine alte Befestigung aus 15 cm starkem Schotter und 3 cm Verschleißdecke eine ca. 7 cm dicke Bitumendecke aufgebracht, ist diese zusätzliche bituminöse Überdeckung eine beitragspflichtige Verbesserung (OVG NW, Urteil v. 26.3.1991 – 2 A 2125/88, GemHH 1992, 155).
Eine Verbesserung tritt ein, wenn ein alter, ca. 35 cm dicker Straßenaufbau herausgebrochen wird und statt dessen 20 cm Mineralbeton, 10 cm Magerbeton, 4 cm Sandschicht und 10 cm Betonpflaster eingebaut werden (BayVGH, Beschluss v. 1.3.1994 – 6 CS 94.371).
Wird auf eine gepflasterte Straße eine Asphaltdecke aufgebracht, führt dies dazu, dass die Geräuschbelästigungen erheblich vermindert werden. Diese Verbesserung bezahlen die Anlieger (OVG Lüneburg, Urteil v. 22.1.1986 – 9 A 132/83, SHGemeinde 1986, 209).
Wird anstelle eines weitgehend unbefestigten Gehwegs, den die Anlieger teilweise selbst mit Betonplatten befestigt haben, ein neuer Belag aus Steinplatten aufgebracht, ist dies eine beitragspflichtige Gehwegverbesserung. Vorteil: Der Gehweg kann wegen des einheitlichen Belags künftig gefahrloser begangen werden (OVG NW, Beschluss v. 13.5.1974 – III B 760/73, ZMR 1975, 86).
Wird bei einem Gehweg ein alter Asphaltbelag durch Verbundsteinpflaster ersetzt, ist der Aufwand dann beitragsfähig, wenn entweder der Asphaltbelag abgenutzt war oder der Unterbau verbessert und dabei der Oberflächenbelag ohnehin entfernt werden musste (HessVGH, Beschluss v. 4.4.1995 – 5 TH 1264/93, GemHH 1996, 169).
Maßnahmen zur Verstärkung des Unterbaus sind immer Verbesserungen (OVG NW, Urteil v. 30.5.1989 – 2 A 1386/86).
Der Ausbau eines bisher kombinierten Geh- und Radwegs in einen jeweils getrennten Geh- und Radweg mit farblich unterschiedlicher Pflasterung bringt eine wesentliche Verkehrsverbesserung. Dadurch behindern sich Radfahrer und Fußgänger kaum mehr gegenseitig. Wer zahlt? Die Anlieger! (OVG Lüneburg, Beschluss v. 4.1.1994 – 9 M 3479/93).
Durch einen erstmals angelegten Radweg werden Autofahrer nicht mehr durch langsamfahrende Radfahrer behindert und die Sicherheit der Radfahrer wird wesentlich erhöht. Damit liegt eine Verbesserung vor (OVG NW, Urteil v. 29.11.1989 – 2 A 1419/87, GemHH 1991, 115).
Die deutliche Verbesserung der Straßenbeleuchtung durch mehr Masten und leistungsfähigere Lampen ist beitragspflichtig (BayVGH, Beschluss v. 12.11.1990 – 6 B 89.03632).
Wird bei einem Ausbau der Straße die Fahrbahn wegen neu angelegter Parkstreifen verschmälert, liegt keine Verschlechterung der Verkehrssituation, sondern insgesamt eine Verbesserung vor (HessVGH, Beschluss v. 20.7.1993 – 5 TH 2859/90, NVwZ-RR 1994, 53 = GemHH 1994, 61).
Wenn neben einer Straße erstmals ein Parkstreifen gebaut wird, bringt dies den Eigentümern wirtschaftliche Vorteile; es tritt eine Verbesserung ein (OVG NW, Urteil v. 15.2.1989 – 2 A 2562/86, GemHH 1990, 21. Sie müssen auch dann Beiträge bezahlen, wenn die Parkplätze nur eingeschränkt benutzbar sind. Beispiele: Es sind Parkuhren aufgestellt. Oder nur Behinderte oder Motorradfahrer dürfen ihre Fahrzeuge abstellen (OVG Hamburg, Urteil v. 19.9.1995 – Bf VI 18/94, NVwZ-RR 1996, 602).
Durch den Umbau in eine verkehrsberuhigte Zone gewinnen die Wohnräume an Wohnruhe. Bei gewerblich genutzten Grundstücken können die Fußgänger besser an die Geschäfte gelangen. Diese Vorteile rechtfertigen die Beitragserhebung (OVG Schleswig-Holstein, Urteil v. 24.10.1996 – 2 L 339/95, GemHH 1997, 136).
Für den erstmals angelegten Gehweg auf nur einer Straßenseite werden die Grundstücke auf beiden Straßenseiten veranlagt. Baut die Gemeinde zusätzlich zu einem vorhandenen Gehweg auf der gegenüberliegenden Straßenseite einen weiteren Gehweg, werden zu dieser Verbesserung die Anlieger auf beiden Straßenseiten herangezogen (OVG Lüneburg, Urteil v. 24.2.1982 – 9 A 37/81, KStZ 1983, 33; OVG NW, Urteil v. 13.12.1990 – 2 A 751/87, GemHH 1992, 46).
Nicht alles ist als Verbesserung beitragspflichtig
Keine Verbesserung sind solche Straßenbaumaßnahmen, die im Rahmen der laufenden Unterhaltung und Instandsetzung anfallen. Also: Alle Arbeiten und Kosten, die entstehen, um eine Straße in einem gebrauchsfähigen Zustand zu halten, gehen die Straßenanlieger nichts an. Diese Arbeiten zahlt allein die Gemeinde.
Beispiel
Die Verschleißdecke der Fahrbahn (das ist die 3 bis 4 cm dicke obere Asphaltschicht) unterliegt einer starken Abnutzung. Sie muss oft schon nach 10 Jahren erneuert werden. Dies ist Instandsetzung und keine Verbesserung (VGH Kassel, Urteil v. 19.6.1991 – 5 UE 973/88).
Aus optischen Gründen wird ein Asphaltbelag durch Pflaster ersetzt. Dies ist eine Verschönerung und keine Verbesserung (HessVGH, Beschluss v. 4.4.1995 – 5 TH 1264/93, GemHH 1996, 169).
Ein neuer Gehweg, der durchgängig schmäler als 75 cm ist, gilt als funktionsuntauglich. Beiträge können nicht erhoben werden (OVG NW, Urteil v. 14.6.1994 – 15 A 1011/92, ZFK 1995, 13).
Die Begradigung eines vorhandenen Gehwegs ist unter verkehrstechnischen Gesichtspunkten für den Ablauf des Fußgängerverkehrs nicht erforderlich. Solche Arbeiten gehen zu Lasten der Gemeinde (OVG NW, Urteil v. 22.11.1990 – 2 A 2222/86, GemHH 1992, 16).
Eine Verbesserung kann durch eine Verschlechterung kompensiert werden
Es kann Baumaßnahmen geben, bei denen ein Teilbereich der Straße verbessert und gleichzeitig ein anderer Teilbereich verschlechtert wird. Eine Verbesserung kann so durch eine Verschlechterung kompensiert werden, sodass im Ergebnis keine Verbesserung vorliegt. Dies führt dazu, dass die an und für sich beitragsfähige Verbesserung nicht auf die Anlieger abgewälzt werden kann. Diese Kompensation setzt allerdings voraus, dass Verbesserung und Verschlechterung in einem bestimmten räumlichen und funktionalen Zusammenhang zueinander stehen müssen.
Beispiel:
Durch einen neu hergestellten Radweg fällt der seitherige Gehweg ganz weg.
Die erstmalige Herstellung von Parkstreifen in Senkrechtaufstellung führt im Ergebnis nicht zu einer Verbesserung der Straße, wenn ein häufiges Ein- und Ausparken den fließenden Verkehr auf der Fahrbahn erheblich behindert (OVG NW, Urteil v. 21.6.1990 – 2 A 1376/87, GemHH 1991, 73).
Wird ein Gehweg mit neuem Plattenbelag versehen, gleichzeitig aber erheblich verschmälert, wird der verbesserte Belag durch die Verschlechterung der Verkehrsfunktion des Gehwegs kompensiert. Folge: Es können keine Beiträge von Ihnen verlangt werden (OVG NW, Urteil v. 21.2.1990 – 2 A 2787/86, GemHH 1991, 90).
Soweit infolge der Anlegung von Radwegen die Gehwege wegfallen oder so verschmälert werden, dass sie ihrer Funktion nicht mehr gerecht werden, wird die mit der Schaffung der Radwege herbeigeführte Verbesserung durch die Verschlechterung der Gehwegsituation kompensiert. In den davon betroffenen Bereichen der Straße ist der Herstellungsaufwand für die Radwege nicht beitragsfähig (OVG NW, Urteil v. 29.11.1989 – 2 A 1419/87, GemHH 1991, 115).
Wie ermittelt die Gemeinde den umzulegenden Aufwand?
Der beitragsfähige Aufwand wird nach den tatsächlich entstandenen Kosten ermittelt. Außer in Bayern und Thüringen können die Kosten alternativ auch nach Einheitssätzen berechnet werden. Für welche Methode sich eine Gemeinde entscheidet, muss sie in der Beitragssatzung regeln.
Die Gemeinde muss einen Teil des Aufwands selbst tragen
Es wäre ungerecht, alle angefallenen Kosten nur auf die Straßenanlieger umzulegen. Denn jede Straße wird nicht nur von den Anliegern, sondern von vielen anderen Personen benutzt. Im Gesetz heißt es dazu: Den Anteil der „Allgemeinheit“ trägt die Gemeinde. In der Beitragssatzung hat jede Gemeinde, aufgeteilt nach Straßenarten (z. B. Anliegerstraßen, Hauptverkehrsstraßen) und nach Straßenteilen (Fahrbahn, Gehweg usw.), festgelegt, wie hoch der kommunale Eigenanteil ist. Je nach Bundesland beträgt er zwischen 40 und 90 %. In Hessen, Sachsen und Schleswig-Holstein ergibt sich unmittelbar aus dem Kommunalabgabengesetz, welchen Mindestsatz die Gemeinde zu übernehmen hat.
Die Aufteilung auf die Anliegergrundstücke ergibt sich aus der Satzung
Wie der umlagefähige Aufwand verteilt wird, ergibt sich aus der Satzung der Gemeinde. Sie muss dazu einen grundstücksbezogenen Maßstab wählen. Das kann z. B. die Grundstücksfläche oder die zulässige Geschossfläche sein. Die zulässige Geschossfläche eines Grundstücks errechnet sich nach der Formel: Grundstücksfläche multipliziert mit der Geschossflächenzahl aus dem Bebauungsplan. Verteilungsmaßstäbe, die nicht grundstücksbezogen sind, sind unzulässig. Der Aufwand kann z. B. nicht nach der Zahl der auf dem Grundstück wohnenden Personen oder nach dem Grundsteuermessbetrag verteilt werden.
Wer ist der Zahlungspflichtige?
Im Behördendeutsch wird derjenige, der zum Straßenausbaubeitrag herangezogen wird, als Beitragspflichtiger bezeichnet. Das ist der Grundstückseigentümer. Sofern ein Erbbaurecht besteht, wird der Erbbauberechtigte herangezogen. Maßgebend ist, wer Eigentümer im Zeitpunkt der Bescheidzustellung ist. Abweichend davon wird in manchen Bundesländern derjenige zum Beitrag herangezogen, der Eigentümer zu dem Zeitpunkt ist, zu dem die Baumaßnahme beendet wird. Dieser Unterschied spielt nur dann eine Rolle, wenn das Grundstück nach Abschluss der Bauarbeiten, aber vor dem Erlass des Beitragsbescheids verkauft wird.
Erst wenn der Beitragsbescheid kommt, müssen Sie bezahlen
Die Gemeinde stellt Ihnen einen formellen Beitragsbescheid zu. Daraus muss sich im einzelnen nachvollziehen lassen, wie sich der Beitrag errechnet. Innerhalb eines Monats wird der Betrag zur Zahlung fällig.
Bei Wohnungseigentümergemeinschaften reicht es aus, wenn die Gemeinde den Bescheid an die „Wohnungseigentümergemeinschaft“ adressiert. Ein derartiger Bescheid wird mit der Zustellung an den Verwalter wirksam bekannt gegeben. Der Verwalter ist gemäß § 27 Abs. 2 Nr. 3 WEG berechtigt, die Eigentümergemeinschaft zu vertreten (OVG NW, Urteil v. 20.6.1991 – 2 A 1236/89, GemHH 1992, 157).
Jeder Beitragsbescheid muss eine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten. Sie können sich gegen den Bescheid wehren und Widerspruch einlegen.
So wehren Sie sich gegen unberechtigte Beitragsforderungen
– Widerspruch einlegen
Wenn Sie sich gegen den Beitragsbescheid wehren wollen, müssen Sie Widerspruch einlegen. Ihren Widerspruch müssen Sie an die Behörde richten, die den Bescheid erlassen hat. Sie können sich auch gleich an die Widerspruchsbehörde wenden.
– Form
Schicken Sie Ihren schriftlichen Widerspruch am besten mit eingeschriebenem Brief mit Rückschein an das Bürgermeisteramt. Dann haben Sie einen Beweis über den rechtzeitigen Zugang in Händen. Vergessen Sie nicht, den Widerspruch zu unterschreiben. Sonst wird er als unzulässig zurückgewiesen.
Sie können auch persönlich bei der Behörde vorsprechen und den Widerspruch mündlich zur Niederschrift einlegen. Der Beamte fertigt ein Protokoll, das Sie unterschreiben müssen. Wichtig: Ein telefonischer Widerspruch gegen den Beitragsbescheid ist nicht möglich. Für das Widerspruchsverfahren benötigen Sie keinen Rechtsanwalt. Sie können sich selbst vertreten.
– Auch ein Telefax-Widerspruch ist möglich
Sie können den Widerspruch auch per Telefax übersenden. Beachten Sie: Ohne Unterschrift ist der Widerspruch nicht wirksam. Weil Sie das bei der Behörde eingehende Telefax nicht unterschreiben können, müssen Sie stattdessen die Faxvorlage unterzeichnen. Die bei der Behörde ankommende kopierte Unterschrift genügt (BVerwG, Beschluss v. 13.6.1990 - 9 B 122/90, NJW 1991, 1193).
– Frist
Ihr Widerspruch ist nur zulässig, wenn Sie ihn innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids einlegen. Die Frist berechnet sich ab dem Tag, an dem der Beitragsbescheid bei Ihnen eingegangen ist.
Beispiel
Der Bescheid ging bei Ihnen ein am 15.12.
Beginn der Widerspruchsfrist am 16.12.
Ende der Widerspruchsfrist am 15.1. des nächsten Jahres.
Hinweis
Der Widerspruch muss spätestens mit Ablauf des letzten Tages der Widerspruchsfrist (also bis 24.00 Uhr) bei der Behörde eingegangen sein.
– Keine aufschiebende Wirkung des Widerspruchs
Ihr Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung. Dies bedeutet, dass Sie trotz Ihres Rechtsmittels die Beiträge fristgerecht bezahlen müssen. Sonst riskieren Sie Säumniszuschläge. Sollten Sie im Widerspruchsverfahren erfolgreich sein, bekommen Sie Ihr Geld wieder zurück. Wollen Sie die sofortige Zahlungspflicht verhindern, müssen Sie Antrag auf Aussetzung der Vollziehung stellen.
– Kosten des Widerspruchsverfahrens
Bei einem erfolgreichen Widerspruch entstehen Ihnen für das Widerspruchsverfahren keine Kosten. Im Gegenteil: Die Behörde muss normalerweise Ihre Verfahrenskosten übernehmen. Wird Ihr Widerspruch zurückgewiesen, müssen Sie in manchen Bundesländern eine Gebühr für die Widerspruchsentscheidung bezahlen. Deren Höhe richtet sich nach dem Streitwert.
Sie können Klage erheben
Wenn Ihr Widerspruch zurückgewiesen wird, können Sie dagegen beim Verwaltungsgericht Anfechtungsklage einreichen. Die Klage ist innerhalb eines Monats nach Zugang der Widerspruchsentscheidung möglich. Auch für das Klageverfahren benötigen Sie keinen Rechtsanwalt . Wird Ihre Klage abgewiesen, ist Berufung beim Oberverwaltungsgericht/Verwaltungsgerichtshof möglich. Ohne einen Rechtsanwalt geht das allerdings nicht.
So sparen Sie womöglich Gerichtskosten
Angenommen, der Beitragsbescheid der Gemeinde erweist sich im Klageverfahren als falsch, weil z. B. die Satzung über Straßenausbaubeiträge unwirksam ist. Dann kann die Gemeinde eine neue Satzung erlassen. Folge: Der zunächst rechtswidrige Beitragsbescheid wird rechtmäßig. Ab diesem Zeitpunkt müsste das Gericht Ihre Klage als unbegründet zurückweisen. Dann müssten Sie die Gerichtskosten tragen.
Ausweg: Sie erklären dem Gericht gegenüber den Rechtsstreit in der Hauptsache ab sofort für erledigt. Nachdem Ihre Klage anfangs begründet war und Ihr Klagegrund erst durch das „Nachbessern“ seitens der Gemeinde entfallen ist, wird das Gericht die Prozesskosten der Gemeinde anlasten. Sie müssen dann keine Gerichtskosten bezahlen (BVerwG, Urteil v. 22.1.1993 – 8 C 40.91, NVwZ 1993, 979; HessVGH, Beschluss v. 29.3.1993 – 5 UE 512/92, GemHH 1994, 64).
Sind Straßenausbaubeiträge als Werbungskosten abziehbar?
– Was versteht man unter Werbungskosten?
Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG sind Werbungskosten Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Weiter ergibt sich aus § 2 Abs. 2 Nr. 2 EStG: Von den Mieteinnahmen eines Kalenderjahres sind die im gleichen Kalenderjahr angefallenen Werbungskosten abzuziehen. Versteuern müssen Sie demnach nur den Überschuss der Mieteinnahmen über die Werbungskosten.
– Auch öffentlich-rechtliche Beiträge zählen zu den Werbungskosten
Es stellt sich nun die Frage, ob öffentliche Abgaben als Werbungskosten abgezogen werden können. Das richtet sich nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 EStG. Dort heißt es wörtlich: „Werbungskosten sind auch Steuern vom Grundbesitz, sonstige öffentliche Abgaben und Versicherungsbeiträge, soweit solche Ausgaben sich auf Gebäude oder auf Gegenstände beziehen, die dem Steuerpflichtigen zur Einnahmeerzielung dienen“.
Daraus ergibt sich:
Werbungskosten sind alle Aufwendungen, bei denen „objektiv ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit der Vermietung und Verpachtung besteht und die subjektiv zur Förderung der Nutzungsüberlassung gemacht werden“ (BFH, Urteil v. 8.12.1992 – IX R 68/89, BStBl II 1993, 434 = NJW 1993, 3221). Zu den Werbungskosten zählen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 EStG auch öffentliche Abgaben, soweit sie sich auf Gebäude oder auf Gegenstände beziehen, die dem Steuerpflichtigen zur Einnahmeerzielung dienen (BFH, Urteil v. 16.7.1996 – IX R 55/94).
Rechtsprechungs-Übersicht: Werbungskosten
1. Ersetzen oder Modernisieren vorhandener Erschließungsanlagen
Straßenausbaubeiträge, die Grundstückseigentümer für die Ersetzung oder Modernisierung bereits vorhandener Erschließungseinrichtungen entrichten müssen, sind, sofern das Grundstück in seiner Substanz und seinem Wesen unverändert geblieben ist, nicht beim Grund und Boden zu aktivieren, sondern als Werbungskosten sofort abzuziehen, und zwar auch dann, wenn dadurch der Wert des Grundstücks gestiegen sein sollte (BFH, Urteil v. 2.5.1990 – VIII R 198/85, BStBl II 1991, 448).
2. Bei
unveränderter Grundstücksnutzung
Ausbaumaßnahmen,
die den bestehenden Zustand lediglich zeitgemäß technisch
verbessern, verändern ein Grundstück weder in seiner
Substanz noch in seinem Wesen. Wenn sich also die Nutzbarkeit des
Grundstücks nicht von der Situation vor dem Straßenausbau
unterscheidet, stellen die Beiträge sofort abziehbaren
Erhaltungsaufwand dar (BFH, Urteil v. 12.1.1995 – IV R 3/93,
BStBl II 1995, 632).
Beispiel: Die Stadt ersetzt einen Pflasterbelag durch einen Asphaltbelag. Diese Baumaßnahme führt zu keiner anderen Erschließungssituation. Folge: Straßenausbaubeiträge sind Werbungskosten.
Vor allem in den neuen Bundesländern ist dies von Bedeutung. Dort sind die meisten Straßen erschließungsbeitragsrechtlich „vorhanden“, auch wenn sie teilweise in einem erbärmlichen Zustand sind. Für deren Modernisierung oder Erneuerung können die Gemeinden nach den Kommunalabgabengesetzen Straßenausbaubeiträge erheben. Zweifellos sind diese Beiträge sofort absetzbare Werbungskosten bei Vermietung und Verpachtung.
3. Schaffung einer verkehrsberuhigten Zone
Der Eigentümer eines bereits durch eine Straße erschlossenen Grundstücks kann nachträgliche Straßenausbaubeiträge, die eine Gemeinde für die bauliche Veränderung des Straßenbelags und der Gehwege zur Schaffung einer verkehrsberuhigten Zone erhebt, als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung absetzen (BFH, Urteil v. 22.3.1994 – IX R 52/90, BStBl II 1994, 842).
4. Schaffung einer Fußgängerstraße
Der Eigentümer eines bereits durch eine Straße erschlossenen Grundstücks kann nachträgliche Straßenausbaubeiträge, die eine Gemeinde für die bauliche Veränderung der Gehwege zur Schaffung einer Fußgängerstraße erhebt, als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung absetzen (BFH, Urteil v. 22.3.1994 – IX R 109/90, NJW 1995, 1112).
Sind Straßenausbaubeiträge als Betriebskosten umlegbar?
Welche Kosten Sie als Betriebskosten umlegen können, ergibt sich aus der Betriebskostenverordnung und den Vereinbarungen im Mietvertrag. Nur laufende öffentliche Lasten können umgelegt werden. Straßenausbaubeiträge sind öffentliche Lasten. Dies ergibt sich aus den Landesvorschriften zur Erhebung von Straßenausbaubeiträgen. Öffentliche Lasten sind als Betriebskosten dann umlegbar, wenn sie laufend entstehen (vgl. § 2 Nr. 1 der Betriebskostenverordnung). Es müssen demnach zwei Tatbestandsmerkmale gleichzeitig erfüllt sein. Zum einen muss es sich um „öffentliche Lasten“ handeln und zum anderen müssen diese „laufend“ sein. Bei Straßenausbaubeiträgen ist das Merkmal „laufend“ nicht gegeben. Damit können Sie diese Beiträge nicht als Betriebskosten auf die Mieter abwälzen.
Berechtigen Straßenausbaubeiträge zur Mieterhöhung?
Müssen Sie an die Gemeinde Straßenausbaubeiträge bezahlen, können Sie die vertragliche Miete nicht erhöhen. Ihre Aufwendungen berechtigen Sie nicht zu einem Wertverbesserungszuschlag. Denn Sie sind nicht Bauherr der Straßenarbeiten. Damit scheidet ein Mieterhöhungsverlangen aus (OLG Hamm, Rechtsentscheid v. 30.5.1983 – 4 REMiet 2/83, NJW 1983, 2331 = WM 1983, 287). Auch das AG Oschersleben geht davon aus, dass Straßenausbaubeiträge nicht als Modernisierungskosten auf den Mieter umgelegt werden dürfen (Urteil v. 29.6.1995 – 3 C 48/95, WM 1995, 592).
Diese Rechtslage ist für Sie unbefriedigend. Der Bundesgerichtshof hat in dieser Sache noch nicht entschieden. Nachdem sich seit 1983 an der Rechtsprechung nichts geändert hat und auch die überwiegende Literaturmeinung diese Auffassung vertritt, müssen Sie in den sauren Apfel beißen: Straßenausbaubeiträge bleiben an Ihnen hängen. Einziger Trost ist die steuerliche Abzugsfähigkeit.
Stand Nov. 2006
© IKV Erwin Ruff (Originalaufsatz erschienen in Sächsische Zeitung v. 21.5.2002)