|
Erschließungsbeiträge für neue Bauplätze
Die Gemeinden müssen die Erschließungskosten auf die Anlieger abwälzen |
|
|---|
1. Einleitung
Bei der Erschließung eines neuen Baugebiets treffen die Gemeinden wichtige Entscheidungen, die sich im Ergebnis sehr unterschiedlich auswirken können. Soll die Gemeinde die Erschließung selbst durchführen oder will man einen Erschließungsträger einschalten? Wie soll das Straßennetz aussehen? Wieviele Grünanlagen und Kinderspielplätze sind notwendig? Wenn man verkehrsberuhigt erschließt, wo werden dann die Abstellmöglichkeiten für Kraftfahrzeuge geschaffen? Wie sind Eingriffe in Natur und Landschaft auszugleichen? Letztlich mündet alles in die Frage: Wie hoch sind die Kosten und welchen Betrag zahlt jeder Grundstückseigentümer für die Erschließung seines Grundstücks?
2. Verschiedene Beitragsarten müssen unterschieden werden
Selbst Fachleute bringen mitunter Begriffe wie Erschließungsbeitrag - Anliegerleistungen - Anschlussbeitrag oder Ausbaubeitrag durcheinander. Was sind die Unterschiede? Wer muss solche Beiträge bezahlen? Was sind die Rechtsgrundlagen? Wie berechnet man die Beiträge?
Man unterscheidet folgende Beitragsarten:
Erschließungsbeitrag
Die gesetzliche Grundlage für den Erschließungsbeitrag ist das Baugesetzbuch (BauGB), in Baden-Württemberg seit 1.10.2005 das Kommunalabgabengesetz (KAG). Für die erstmalige Herstellung der in § 127 Abs. 2 BauGB genannten Erschließungsanlagen wird ein Erschließungsbeitrag erhoben. Spätere Änderungen oder Erweiterungen der Erschließungsanlagen lösen keine neue Beitragspflicht nach dem BauGB aus. Auch Unterhaltungsmaßnahmen sind nicht erschließungsbeitragspflichtig.
Anliegerleistungen
Unter Anliegerleistungen versteht man alle Beiträge, die ein Grundstückseigentümer für leitungsgebundene (z.B. Kanal) und nichtleitungsgebundene (Straße) öffentliche Anlagen und Einrichtungen bezahlen muss. Dazu zählt man den Erschließungsbeitrag, den Abwasserbeitrag und den Wasserversorgungsbeitrag.
Anschlussbeitrag oder KAG-Beitrag
Nach Maßgabe der Kommunalabgabengesetze der Länder in Verbindung mit den örtlichen Abgabensatzungen können die Gemeinden Anschlussbeiträge erheben. Voraussetzung dafür ist, dass das Grundstück an eine öffentliche leitungsgebundene Einrichtung (Kanal, Kläranlage, Wasserleitung) angeschlossen werden kann. Der Begriff KAG-Beitrag bezeichnet das gleiche wie Anschlussbeitrag.
Ausbaubeitrag
Entsprechend den Kommunalabgabengesetzen der Länder können die Gemeinden für die Erweiterung und die Verbesserung von Verkehrsanlagen und zum Teil auch für die Herstellung von Wirtschaftswegen, Spielplätzen und Grünanlagen einen Ausbaubeitrag erheben. In Baden-Württemberg kann kein Ausbaubeitrag erhoben werden.
Nachfolgend wird nur noch auf den Erschließungsbeitrag eingegangen.
3. Rechtsgrundlagen
3.1 Baugesetzbuch
Das Erschließungsbeitragsrecht ist in 14 von 16 Bundesländern (noch) Bundesrecht. Es geht zurück auf das frühere Bundesbaugesetz aus dem Jahr 1961, das 1987 in Baugesetzbuch umbenannt wurde. Inzwischen wurde durch eine Änderung des Grundgesetzes das Erschließungsbeitragsrecht vom Bund auf die Länder übertragen. Bisher haben nur Baden-Württemberg und Bayern das Erschließungsbeitragsrecht in Landesrecht überführt. In den anderen Bundesländern gilt weiterhin das BauGB.
3.2 Erschließungsbeitragssatzung
Inhalt
Gem. § 132 BauGB ist jede Gemeinde verpflichtet, eine Erschließungsbeitragssatzung zu erlassen. Die Satzung regelt
– für welche Arten von Erschließungsanlagen Beiträge erhoben werden,
– welchen Umfang die abzurechnenden Erschließungsanlagen maximal haben,
– nach welchen Grundsätzen der beitragsfähige Aufwand ermittelt wird,
– wie der Aufwand auf die erschlossenen Grundstücke verteilt wird,
– ob Teile der Erschließungsanlagen separat abgerechnet werden,
– wann eine Erschließungsanlage endgültig hergestellt ist,
– welchen Anteil des Erschließungsaufwands die Gemeinde trägt,
– ob der Erschließungsbeitrag vor seiner Entstehung abgelöst werden kann.
Welche Satzung ist maßgebend?
Für die Veranlagung der Erschließungsbeiträge ist grundsätzlich diejenige Erschließungsbeitragssatzung maßgebend, die im Zeitpunkt gilt, in dem die sachliche Beitragspflicht entsteht. Dies ist von besonderer Bedeutung, weil fast jede Gemeinde im Laufe der Jahre die Satzung immer wieder geändert oder neu gefasst hat. Wenn zu Beginn der Erschließungsmaßnahmen noch eine andere Satzung gegolten hat, und diese im Laufe der Erschließung geändert wurde, kann sich die rechtmäßige Veranlagung der Beiträge nur nach der neuen Satzung richten.
4. Erschließung
4.1 Begriff
Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes und der Umlegung des Baugebiets in zweckmäßig geformte Baugrundstücke sind die ersten Voraussetzungen für neues Baugelände geschaffen worden. Dann erfolgt die eigentliche Erschließung. Das sind alle außerhalb der Baugrundstücke durchzuführenden Maßnahmen, die erforderlich sind, um die Grundstücke „baureif" zu machen. Dazu gehört nicht nur die Herstellung der öffentlichen Straßen, sondern auch die Versorgung der Grundstücke mit Wasser, Strom, Gas oder Fernwärme und die Abwasserbeseitigung.
4.2 Die Erschließungslast
Die Erschließung ist nach § 123 Abs. 1 BauGB Aufgabe der Gemeinde. Ein Rechtsanspruch auf Erschließung besteht jedoch nach der ausdrücklichen Vorschrift des § 123 Abs. 3 BauBG nicht. Selbst aufgrund eines rechtskräftigen Bebauungsplans und einer abgeschlossenen Baulandumlegung hat ein Grundstückseigentümer keinen Anspruch auf Erschließung.
Gem. § 123 Abs. 3 BauGB sollen die Erschließungsanlagen entsprechend den Erfordernissen der Bebauung und des Verkehrs hergestellt werden. Die Anlagen müssen so beschaffen sein, daß sie den Erfordernissen der Bebauung und des Verkehrs genügen. Kosten für unverhältnismäßig übergroße oder unnötige Erschließungsanlagen können nicht im Wege des Erschließungsbeitrags auf die Anlieger abgewälzt werden.
In § 123 Abs. 2 BauGB heißt es, dass die Erschließungsanlagen spätestens bis zur Fertigstellung der anzuschließenden baulichen Anlagen benutzbar sein sollen. Dies bedeutet nun nicht, daß alle Teile der Erschließungsanlage fertiggestellt sein müssen, ehe mit der Bebauung der Grundstücke begonnen wird. Benutzbar bedeutet vielmehr, dass z.B. die Erschließungsstraßen so ausgebaut sind, um darauf ein verkehrssicheres und gefahrloses Erreichen von Grundstücken zu ermöglichen. Ein stufenweiser Ausbau der Erschließungsanlagen ist also zulässig. Üblicherweise bauen die Gemeinden zunächst die Straßen als sog. Baustraßen ohne den Schlussbelag aus. Auch die Gehwege werden meist nicht sofort oder nicht vollständig hergestellt. Erst wenn ein Großteil der Grundstücke bebaut ist, erfolgt der Endausbau. Dadurch soll verhindert werden, dass eine endgültig hergestellte Straße durch Baufahrzeuge beschädigt wird oder die Straße durch viele Aufgrabungen hinterher eher einem Flickenteppich als einer neuen Fahrbahn ähnelt.
5. Bindung an den Bebauungsplan
Ohne einen rechtsgültigen Bebauungsplan können Erschließungsanlagen nicht rechtmäßig hergestellt werden, was zur Folge hat, dass dann auch keine Erschließungsbeiträge erhoben werden können. In einem Bebauungsplan wird neben den baurechtlichen Festsetzungen auch der Verlauf und das Ausmaß von Erschließungsanlagen festgesetzt.
Grundsätzlich müssen alle Erschließungsanlagen nach den Festsetzungen des rechtskräftigen Bebauungsplans hergestellt werden. Davon gibt es zwei Ausnahmen, die sich aus § 125 Abs. 3 BauGB ergeben. Zum einen ist dies die Planunterschreitung, bei der die Erschließungsanlagen hinter den Festsetzungen des Bebauungsplans zurückbleiben. Ein solcher reduzierter Ausbauumfang kann z.B. vorliegen, wenn eine Straße schmäler ausgebaut wird, als eigentlich geplant. Der andere Fall ist die Planüberschreitung. Hierbei wird eine Erschließungsanlage insgesamt größer gebaut, als es der Bebauungsplan vorsieht. Wird eine Erschließungsanlage gebaut, die so nicht im Plan enthalten war, z.B. ein Radweg anstelle eines Gehwegs, spricht man von einer planwidersprechenden Herstellung. Solche Abweichungen vom Bebauungsplan sind dann zulässig, wenn die Grundstückseigentümer nicht mehr als bei einer planmäßigen Herstellung belastet werden und die Abweichung die Nutzung der betroffenen Grundstücke nicht wesentlich beeinträchtigt. Sowohl die planüberschreitende als auch die planwidersprechende Herstellung kann durch die Änderung des Bebauungsplans nachträglich geheilt werden. Dies führt dazu, daß alle entstandenen Kosten in die Beitragsberechnung eingehen.
6. Die beitragsfähigen Erschließungsanlagen
6.1 Unterschied: Erschließungsanlagen - beitragsfähige Erschließungsanlagen
Im BauGB wird zwischen Erschließungsanlagen und beitragsfähigen Erschließungsanlagen unterschieden. Erschließungsanlagen sind alle baulichen Maßnahmen, die erforderlich sind, um die Grundstücke baulich oder gewerblich nutzen zu können, also alle Anlagen zur Ver- und Entsorgung. Allerdings sind nicht alle Erschließungsanlagen zugleich auch beitragsfähige Erschließungsanlagen. Dies ist im Hinblick auf den Erschließungsbeitrag besonders wichtig. Was zu den beitragsfähigen Erschließungsanlagen zählt, ergibt sich aus § 127 Abs. 2 BauGB. Dieser Katalog ist abschließend. Alle Erschließungsanlagen, die dort nicht aufgeführt sind, dürfen in die Abrechnung des Erschließungsbeitrags nicht einbezogen werden.
6.2 Öffentliche Anbaustraßen
Selbstständige Straßen
Die selbstständigen Anbaustraßen haben für das Beitragsrecht die größte Bedeutung. Was als selbstständige Straße gilt, ist nach dem äußeren Erscheinungsbild (Straßenführung, Straßenbreite, Straßenlänge, Straßenausstattung) bestimmbar. Der Begriff der selbstständigen Straße ist deshalb so wichtig, weil nur solche Straßen separat abgerechnet werden können. Alle unselbstständigen Straßenteile dürfen nicht getrennt, sondern nur gemeinsam mit dem Straßenhauptteil abgerechnet werden.
Beispiel:
Die Kosten einer Sackgasse, die von einer Straße abzweigt, müssen zusammen mit den Kosten der Straße, von der sie abzweigt, veranlagt werden. Ausnahme: Ist die Sackgasse länger als 100 Meter, muß sie regelmäßig als selbstständige Erschließungsanlage abgerechnet werden.
Öffentliche Straßen
Beitragsfähig sind nur öffentliche Straßen, Wege und Plätze. Das sind solche Anlagen, die für den Gemeingebrauch gewidmet sind. Ohne Widmung kann keine Beitragspflicht entstehen. Wie die Widmung zu erfolgen hat, ergibt sich aus dem Landesstraßengesetz. Wird ein Beitragsbescheid erlassen, obwohl die Widmung noch nicht erfolgt ist, kann dieser Mangel zwar nachträglich geheilt werden, die Beitragspflicht entsteht in so einem Fall erst nach der Widmung. Für alle privaten Straßen kann kein Erschließungsbeitrag verlangt werden, weil diese nicht für die Öffentlichkeit gewidmet werden.
Es muss eine Anbaustraße sein
Zum Anbau bestimmt ist eine Straße dann, wenn sie die anliegenden Grundstücke verkehrsmäßig so erschließt, dass diese bebaubar und die Grundstücke für Kraftfahrzeuge erreichbar sind. Dabei genügt es, dass die Fahrzeuge an die Grenze der anliegenden Grundstücke heranfahren können und das Grundstück von da ab betreten werden kann.
Straßen im Außenbereich sind nicht zum Anbau bestimmt, weil im Außenbereich gem. § 35 BauGB grundsätzlich nicht gebaut werden darf.
Nicht zu den Anbaustraßen gehören solche Verkehrsanlagen, die ein Heranfahrenkönnen an die Grundstücksgrenze nicht ermöglichen, z.B. Fußgängerwege. Anbaustraßen sind auch solche Straßen, die zusätzlich dem überörtlichen Durchgangsverkehr dienen.
6.3 Wohnwege
Nicht befahrbare Wohnwege und Fußwege sind eigenständige Verkehrsanlagen und somit nicht Bestandteil der oben genannten Anbaustaßen. Dass solche Wege nicht befahrbar sind, kann entweder daran liegen, dass sie zu schmal sind (tatsächliche Unbefahrbarkeit) oder von der Widmung her kein Fahrzeugverkehr zugelassen ist (rechtliche Unbefahrbarkeit). Vor allem in verkehrsberuhigten Baugebieten aus neuerer Zeit findet man derartige Wohnwege. Durch ihre Anbindung an die Haupterschließungsstraßen werden die an den Wohnwegen liegenden Grundstücke baulich nutzbar. Einschränkend ist zu beachten, dass nur Wohnwege oder Fußwege innerhalb eines Baugebiets unter diese Bestimmung fallen. Damit kann ein Fußweg entlang des Baugebiet, der in die freie Natur führt, nicht abgerechnet werden, selbst wenn er im Bebauungsplan ausgewiesen sein sollte.
6.4 Sammelstraßen innerhalb der Baugebiete
Als Sammelstraßen gelten solche öffentlichen Straßen, Wege und Plätze, die selbst nicht zum Anbau bestimmt, aber zur Erschließung der Baugebiete notwendig sind. Sie müssen den Verkehr mehrerer selbständiger Anbaustraßen zusammenführen. Nur wenn die Erschließung eines Baugebiets gezwungenermaßen und ausschließlich über eine Sammelstraße erfolgt, kann diese abgerechnet werden. Diese durch die Rechtsprechung geforderte Voraussetzung hat dazu geführt, dass es praktisch kaum mehr möglich ist, für eine Sammelstraße Erschließungsbeiträge zu erheben.
|
Hinweis für den Leser: Der obige Text ist eine Leseprobe aus meinem Buch Erschließungsbeiträge von A – Z.
Deutscher Sparkassenverlag Stuttgart 3. Auflage 2007 400 Seiten ISBN 978-3-09-305 357-3 Leider ist das Buch inzwischen vergriffen |
![]() |
© IKV Erwin Ruff 2007/2010