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Erschließungsbeiträge nicht als haushaltsnahe Handwerkerleistungen steuerbegünstigt Die Erschließung einer öffentlichen Straße steht nicht im räumlich-funktionalen Zusammenhang zum Haushalt des Steuerpflichtigen, der auf Grund öffentlich-rechtlicher Verpflichtung zum Erschließungsbeitrag herangezogen wird. Erschließungsbeiträge können deshalb nicht nach § 35a Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 4 Satz 1 EStG bei der Einkommensteuer berücksichtigt und mit einem Lohnanteil abgezogen werden (BFH, Urteil vom 28.4.2020 – VI R 50/17). Durch Allgemeinverfügung des Finanzministeriums Baden-Württemberg vom 28.2.2022, FM3-S 0625-1/6, wurden alle bei den Finanzämtern anhängigen Widersprüche in dieser Sache zurückgewiesen. Dagegen können die betroffenen Steuerpflichtigen innerhalb eines Jahres Klage beim Finanzgericht erheben. |
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Eichfristen
für Warm- und Kaltwasserzähler vereinheitlicht
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Dichtheitsprüfung
privater Abwasserleitungen |
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Prüfpflicht
von Heizöltanks |
Letzte Aktualisierung vom 25.10.2023